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Bundesverwaltungsgericht 31.07.2023 D-3822/2023

July 31, 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,747 words·~14 min·3

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 4. Juli 2023

Full text

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3822/2023

Urteil v o m 3 1 . Juli 2023 Besetzung Einzelrichter Thomas Segessenmann, mit Zustimmung von Richter Manuel Borla, Gerichtsschreiber Jonas Perrin.

Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 4. Juli 2023 / N (…).

D-3822/2023 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie – am 7. Juni 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, und ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 5. Juni 2023 bereits in Kroatien ein Asylgesuch gestellt hatte, dass er anlässlich der Personalienaufnahme vom 13. Juni 2023 angab, er habe seinen Heimatstaat am 1. Juni 2023 verlassen und sei am 3. Juni 2023 beziehungsweise am 4. Juni 2023 mit einem Lastkraftwagen nach Kroatien gelangt, dass das SEM dem Beschwerdeführer anlässlich des Dublin-Gesprächs gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend: Dublin-III-VO) vom 16. Juni 2023 das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung der Asylverfahren, zu einer allfälligen Rückkehr dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt gewährte, dass der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen geltend machte, er sei am 7. Januar 2023 von Istanbul nach Kroatien gelangt, wo er aufgegriffen worden, einen Tag geblieben, und anschliessend in einem geschlossenen Fahrzeug in die Schweiz gereist sei, dass er in Kroatien in einem überfüllten Zelt habe übernachten müssen, die hygienischen Zustände katastrophal gewesen seien und er weder mit Nahrung noch mit Flüssigkeit versorgt worden sei, dass die kroatische Polizei asylsuchende Personen im Allgemeinen sehr schlecht behandeln und Gewalt anwenden würde, dass er in Kroatien kein Asylgesuch habe stellen wollen, und er seine Fingerabdrücke nur deswegen abgegeben habe, weil Personen, die sich einer Daktyloskopie verweigerten, von den kroatischen Beamten geschlagen worden seien, dass er zum Beleg seiner Identität die Kopie einer türkischen Identitätskarte einreichte,

D-3822/2023 dass das SEM die kroatischen Behörden am 16. Juni 2023 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III- VO ersuchten, dass die kroatischen Behörden dem Wiederaufnahmegesuch am 30. Juni 2023 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zustimmten, dass das SEM mit Verfügung vom 4. Juli 2023 – eröffnet am 6. Juli 2023 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien anordnete und ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Juli 2023 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 10. Juli 2023 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG), dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 12. Juli 2023 feststellte, die Begründung der Beschwerde sei nicht in einer Amtssprache verfasst worden, weshalb ihm unter Androhung des Nichteintretens eine Frist von drei Tagen seit Empfang der Verfügung zur Beschwerdeverbesserung einzuräumen sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Juli 2023 eine in deutscher Sprache verfasste Beschwerdebegründung einreichte,

D-3822/2023 dass für die Eingabe vom 18. Juli 2023 ein neues Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eröffnet und unter der Verfahrensnummer D-3993/2023 geführt wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3993/2023 vom 21. Juli 2023 auf die als Beschwerde entgegengenommene Eingabe vom 18. Juli 2023 mit der Begründung nicht eintrat, die Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen sei abgelaufen, dass die damalige Instruktionsrichterin des vorliegenden Verfahrens am 27. Juli 2023 einen superprovisorischen Vollzugsstopp verfügte, dass der Vorsitz des vorliegenden Verfahrens aus organisatorischen Gründen am 28. Juli 2023 auf Richter Thomas Segessenmann übertragen wurde,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am 7. Juli 2023 innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist von Art. 108 Abs. 3 AsylG eine verbesserungsbedürftige Beschwerde einreichte, für welche in der Folge das vorliegende Beschwerdeverfahren eröffnet wurde, dass der Beschwerdeführer der Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts, innerhalb von drei Tagen ab Erhalt der Zwischenverfügung vom 12. Juli 2023 – eröffnet am 17. Juli 2023 – eine in einer Amtssprache verfasste Beschwerde einzureichen, mit Eingabe vom 18. Juli 2023 fristgerecht Folge leistete, dass nach Eingang der Beschwerdeverbesserung vom 18. Juli 2023 versehentlich ein zweites Beschwerdeverfahren unter der Verfahrensnummer D-3993/2023 eröffnet und einer anderen vorsitzenden Richterin zugewiesen wurde,

D-3822/2023 dass das Bundesverwaltungsgericht im besagten Verfahren mit Urteil vom 21. Juli 2023 auf die fälschlicherweise als Beschwerde entgegengenommene Eingabe vom 18. Juli 2023 nicht eintrat und dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten von Fr. 250.– auferlegte, dass die Beschwerde vom 7. Juli 2023 nicht Gegenstand der gerichtlichen Beurteilung im Verfahren D-3993/2023 war, dass die Rechtskraft des Urteils D-3993/2023 auf das Nichteintreten bezüglich der Eingabe vom 18. Juli 2023 sowie die Auferlegung der Verfahrenskosten in diesem Verfahren beschränkt ist, dass jenes Urteil die Rechtshängigkeit des mit Eingabe vom 7. Juli 2023 zuvor – rechtzeitig – eingeleiteten Beschwerdeverfahrens nicht tangiert, dass anderseits mit dem Entscheid im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Rechtskraft des Urteils D-3993/2023 vom 21. Juli 2023 nicht aufgehoben wird, dass es dem Beschwerdeführer freisteht, eine Revision des besagten Urteils zu verlangen, eine solche jedoch nicht von Amtes wegen geprüft wird (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 121–123 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit – nachdem die Beschwerdeergänzung vom 18. Juli 2023 innert der in der Verfügung vom 12. Juli 2023 angesetzten Frist beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen ist – die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht worden und auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

D-3822/2023 dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) gestützt auf Art. 23-25 Dublin-III-VO grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. zum Ganzen BVGE 2019 VI/7 E. 4-6; 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.), dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, Antragstellende, die während der Prüfung ihres Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt haben oder sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhalten, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin- III-VO), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, eine antragstellende Person in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann,

D-3822/2023 dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde geltend machte, er sei im Februar 2023 in Kroatien verhaftet worden, wo er drei Tage auf dem Polizeiposten sowie vier Tage im Gefängnis verbracht habe und dabei physischen Misshandlungen sowie Folter ausgesetzt gewesen sei, dass er zudem am 10. Februar 2023 in die Türkei abgeschoben worden sei, wo er von den türkischen Behörden zwei Stunden lang unter Anwendung von Gewalt verhört worden und nach 24 Stunden gegen Unterschrift entlassen worden sei, dass er seine Rückschiebung in die Türkei dokumentiert darlegen könne, zumal er über eine Bescheinigung der kroatischen Behörden verfüge, und davon auszugehen sei, dass er im Falle einer Überstellung nach Kroatien erneut inhaftiert und gefoltert werde, dass er aufgrund der unmenschlichen Behandlung in Kroatien an psychischen Beschwerden leide, dass das Bundesverwaltungsgericht feststellt, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens gegeben ist, nachdem die kroatischen Behörden am 30. Juni 2023 dem Wiederaufnahmeersuchen des SEM vom 16. Juni 2023 zugestimmt hatten, dass daran auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe in Kroatien kein Asylgesuch stellen wollen, nichts zu ändern vermag, zumal die daktyloskopische Erfassung von illegal einreisenden ausländischen Personen und Asylsuchenden sich auf Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung) stützt und sich – ungeachtet eines fehlenden

D-3822/2023 Bewusstseins, ein Asylgesuch gestellt zu haben – als zuständigkeitsbegründend erweist (vgl. Urteile des BVGer E-305/2023 vom 25. Januar 2023 E. 7; F-1157/2023 vom 7. März 2023 E. 6.2), dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem jüngsten Referenzurteil zum Dublin-Mitgliedstaat Kroatien gestützt auf eine Analyse diverser staatlicher und nichtstaatlicher Quellen und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung anderer Dublin-Mitgliedstaaten seine bisherige Rechtsprechung bestätigt hat, wonach das kroatische Asyl- und Aufnahmesystem – sowohl betreffend Aufnahme- wie auch Wiederaufnahmeverfahren – keine systemischen Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO aufweist (vgl. dazu Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.3 m.V.a. die früheren Referenzurteile E-3078/2019 vom 12. Juli 2019 und D-1611/2016 vom 22. März 2016), dass die Beschwerdevorbringen betreffend die angebliche Inhaftierung, Folterung und Rückschiebung in die Türkei im Februar 2023 als nachgeschoben zu bezeichnen sind, nachdem der Beschwerdeführer anlässlich der Personalienaufnahme vom 13. Juni 2023 (vgl. A8/7 5.01) sowie des «Questionaire Europa» (vgl. A3/1) den 1. Juni 2023 als Ausreisedatum aus seinem Heimatstaat angegeben hatte, und auch die verzeichneten Eurodac-Treffer (vgl. A6/1) nicht darauf hinweisen, dass sich der Beschwerdeführer bereits im Februar 2023 in Kroatien aufgehalten hätte, dass auch das Vorbringen, er könne die geltend gemachten Ereignisse im Februar 2023 dokumentiert darlegen, unbelegt geblieben ist, dass die diesbezüglichen Vorbringen somit keine Abweichung von der Einschätzung im Referenzurteil E-1488/2020 rechtfertigen, und auch die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers die Zuständigkeit der Schweiz nicht zu begründen vermögen, zumal es ihm nicht gelungen ist, ein konkretes und ernsthaftes Risiko darzutun, wonach die kroatischen Behörden sich weigern würden, ihn wiederaufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der EU-Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass den Akten entgegen den Vorbringen in der Beschwerde auch keine stichhaltigen Hinweise für die Annahme zu entnehmen sind, Kroatien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder

D-3822/2023 in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass auch seine im Beschwerdeverfahren geltend gemachten psychischen Beschwerden als nachgeschoben zu bezeichnen sind, zumal diese unbelegt geblieben sind und er anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 16. Juni 2023 angegeben hatte, dass es ihm sehr gut gehe, dass – selbst bei Wahrunterstellung der vorgebrachten psychischen Beschwerden – diese nicht als derart gravierend zu bezeichnen sind, dass bei einer Rückführung nach Kroatien von einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands ausgegangen werden müsste, dass – soweit der Beschwerdeführer das Vorliegen von «humanitären Gründen» aufgrund seiner Furcht vor Gewaltanwendung seitens der kroatischen Behörden sowie vor einer Rückschiebung in die Türkei und seiner vorgebrachten psychischen Beschwerden geltend macht – das SEM gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum verfügt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.), dass das Gericht seine Beurteilung im Wesentlichen darauf beschränkt, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG), dass den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen sind, weshalb sich das Gericht in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Kroatien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AIG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-

D-3822/2023 eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-3822/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Thomas Segessenmann Jonas Perrin

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