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Bundesverwaltungsgericht 29.06.2020 D-3813/2018

June 29, 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,649 words·~18 min·8

Summary

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 31. Mai 2018

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3813/2018, D-3815/2018

Urteil v o m 2 9 . Juni 2020 Besetzung Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiber Daniel Merkli.

Parteien

A._______, geboren am (…), (D-3813/2018 / N […]), dessen Lebenspartnerin B._______, geboren am (…), und deren Kinder C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), (D-3815/2018 / N […]), alle Eritrea, alle vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügungen des SEM vom 31. Mai 2018 / N (…).

D-3813/2018, D-3815/2018 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, eritreische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz im Flüchtlingscamp F._______ (Sudan), verliessen nach eigenen Angaben zusammen im Mai 2012 den Sudan. Nach einjährigem Aufenthalt in Ägypten seien sie über Libyen in die Schweiz gelangt. Sie suchten am 10. August 2015 um Asyl nach und wurden per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums (VZ) Zürich zugewiesen. B. Im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) vom 11. August 2015 und den Anhörungen vom 6. Juni 2017 und vom 17. Januar 2018 machte der Beschwerdeführer A._______ zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, im Jahre 1988 aufgrund des Bürgerkrieges erstmals aus Eritrea in den Sudan geflohen zu sein. Im Jahre 1995 sei er zusammen mit seiner Familie im Rahmen eines UNO-Rückkehrprogramms freiwillig nach Eritrea zurückgekehrt. Da viele politische Akteure von der neuen Regierung festgenommen worden seien, habe sich sein Vater als Mitglied der Befreiungsfront ELF (Eritrean Liberation Front) zur erneuten Ausreise entschlossen, wobei er, der Beschwerdeführer, kurz darauf mit dem Rest der Familie dem Vater in den Sudan gefolgt sei. Dort habe er sich bis zur Ausreise im Flüchtlingslager aufgehalten. Er habe zwischen 1998 und 2005 einer oppositionellen eritreischen Studentenorganisation angehört. Im Jahre 2005 hätten die sudanesischen Behörden alle Büros der ELF und anderer oppositionellen Gruppen, einschliesslich der Studentenorganisation, geschlossen und er habe sich nur noch heimlich engagiert. Er befürchte, aufgrund seines politischen Engagements bei einer Rückkehr nach Eritrea verhaftet zu werden. Während seines Aufenthalts im Flüchtlingslager habe er seine jetzige Partnerin G._______ kennengelernt und sei mit ihr wegen familiärer Schwierigkeiten aufgrund ihrer (unehelichen) Schwangerschaft im Jahre 2012 illegal nach Ägypten gelangt. Aufgrund der dortigen schwierigen Lebensbedingungen hätten sie sich nach einjährigem Aufenthalt zur Weiterreise entschlossen und seien über Libyen und Italien schliesslich in die Schweiz gelangt. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer unter anderem einen Ausweis der eritreischen Studenten-Union im Sudan und eine Kopie des Flüchtlingsausweises seines Bruders und seiner Mutter ein. C. Die Beschwerdeführerin G._______ machte im Rahmen der BzP vom 11. August 2015 und den Anhörungen vom 6. Juni 2017 und vom 17. Januar 2018 ihrerseits geltend, im Flüchtlingslager (…) im Sudan geboren worden

D-3813/2018, D-3815/2018 zu sein. Im Jahre 1995 sei sie mit ihrer Familie im Rahmen eines UNO- Rückkehrprogramms nach Eritrea zurückgekehrt und habe sich dort etwa sieben Monate in einem Flüchtlingscamp in H._______ aufgehalten. Dort sei einer ihrer Onkel väterlicherseits von den eritreischen Behörden getötet und ein weiterer Onkel verhaftet worden. Ihr Vater habe als Angehöriger der ELF flüchten müssen. Nach seiner Flucht seien ihre Grosseltern schikaniert und geschlagen worden, worauf sie zusammen ihrer Mutter und den Geschwistern zu ihrem Vater in den Sudan geflohen seien. Sie befürchte, aufgrund der familiären Beziehungen zu politischen Aktivisten bei einer Rückkehr nach Eritrea behördlich behelligt zu werden. Aufgrund der Beziehung mit A._______ und der daraus hervorgegangenen unehelichen Schwangerschaft habe sie sich vor ihren Familienmitgliedern verstecken müssen, denn es einer unverheirateten Frau nicht erlaubt, schwanger zu werden. Schliesslich sei sie im Jahre 2012 zusammen mit A._______ ausgereist. Ihre Eltern und Geschwister, zu denen sie keinen Kontakt mehr habe, lebten im Flüchtlingslager (…). Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin unter anderem ihren Flüchtlingsausweis, UNO-Dokumente und die eritreische Identitätskarte ihrer Mutter ein. Im Weiteren wurde nach Aufforderung des SEM hinsichtlich der Tochter der Beschwerdeführenden am 28. November 2017 ein ärztlicher Bericht eingereicht. D. Mit separaten Entscheiden vom 31. Mai 2018 (Eröffnung am 1. Juni 2018) lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete deren Wegweisung an, nahm sie indessen wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf. E. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 2. Juli 2018 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügungen Beschwerde. Sie beantragten die Aufhebung der Verfügungen (Ziffern 1–3 des Dispositivs) und die Rückweisung der Sache an das SEM zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung, eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen und ihnen Asyl beziehungsweise zumindest die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In prozessualer Hinsicht wurde jeweils um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung des Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand ersucht. Im Weiteren beantragte der Rechtsvertreter die Ansetzung einer 30tägigen Frist zur Beschwerdeergänzung nach Eingang der Akten der Beschwerdeführerin. Mit der Beschwerde wurden weitere Beweismittel eingereicht.

D-3813/2018, D-3815/2018 F. Mit Zwischenverfügung vom 5. Juli 2018 im Rahmen des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin und deren Kinder (D–3815/2018) erhielt der Rechtsvertreter Gelegenheit zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung innert 15 Tagen. Im Verfahren des Beschwerdeführers (D-3813/2018) wurde ebenfalls am 5. Juli 2018 der Eingang der Beschwerde bestätigt. G. Mit Eingabe vom 20. Juli 2018 reichte der Rechtsvertreter bezüglich der Beschwerdeführerin eine Beschwerdeergänzung ein. H. Am 5. Oktober 2018 kam das Kind Rhiq zur Welt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105

D-3813/2018, D-3815/2018 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die Beschwerdeverfahren D-3813/2018 und D-3815/2018 werden aufgrund des persönlichen und sachlichen Zusammenhangs vereinigt. Das Kind Rhiq wird in das Beschwerdeverfahren einbezogen. 4. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde in Anwendung von Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

6. 6.1 Das SEM begründet seine Entscheide damit, dass die von den Beschwerdeführenden im Sudan geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen für die Beurteilung der Asylgesuche unwesentlich seien, da sie sich

D-3813/2018, D-3815/2018 ausserhalb des Staats, dessen Staatsangehörigkeit sie besässen, zugetragen hätten (Art. 1 Bst. a Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] i.V.m. Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung von Flüchtlingen). Da die Beschwerdeführenden eritreische Staatsangehörige seien, gelange der Zusatz „im Land, in dem sie zuletzt wohnten“ nicht zur Anwendung, da sich dieser nur auf Staatenlose beziehungsweise das Land, in dem sich diese vor der Asylgesuchstellung aufhielten, beziehe. Die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden, die sich im Sudan ereignet hätten, seien einzig dann geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, wenn diese auch in Eritrea zu einer Verfolgungssituation führten. 6.2 Es sei somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer A._______ aufgrund seiner politischen Tätigkeit und derjenigen seines inzwischen verstorbenen Vaters beziehungsweise aufgrund der familiären Schwierigkeiten seiner Lebenspartnerin wegen der unehelichen Schwangerschaft bei einer Rückkehr nach Eritrea Verfolgung zu befürchten hätte. Vorab sei festzustellen, dass das SEM nicht an der politischen Haltung des Beschwerdeführers und seiner Unterstützung der Studentenorganisation zweifle. Indessen habe der Beschwerdeführer keine gegen den eritreischen Staat gerichtete oder andere Aktivitäten ausgeübt, die zu asylrelevanten Nachteilen führen könnten. So habe er nach eigenen Angaben keiner bewaffneten Organisation angehört, sondern lediglich Aufklärungsarbeit geleistet, wobei er diese nach 2005 nur noch heimlich weitergeführt habe (vgl. SEM-Protokoll A56 S. 12). Er habe denn auch während sieben Jahren unbehelligt im Camp leben können. Zwar habe er erwähnt, dass er persönlich bedroht worden sei, jedoch sei der detaillierten Schilderung der Vorkommnisse eine solche Drohung nicht zu entnehmen. So sei dem Beschwerdeführer lediglich gesagt worden, dass es gefährlich sei, Veranstaltungen gegen die Regierung zu organisieren und dass er sich in Acht nehmen müsse. Auch die von ihm geschilderte Drohung durch einen Offizier der eritreischen Regierung sei im Rahmen einer freiwilligen Versammlung und nicht im Zusammenhang mit der Studentenorganisation ausgesprochen worden (vgl. A56 S. 11). Überdies habe der Beschwerdeführer bis zur Ausreise im Jahre 2012 keine aus den Drohungen des Offiziers resultierende Konsequenzen geltend gemacht (vgl. A56 S. 10 ff). Somit sei die geltend gemachte geringfügige Tätigkeit für die Studentenorganisation nicht asylbeachtlich. An dieser Einschätzung ändere auch das politische Profil des Vaters nichts. Der Beschwerdeführer habe die Verfolgung des Vaters nicht im Zusammenhang mit seiner eigenen gebracht (vgl. A56 S. 13). Überdies spreche die Aussage des Beschwerdeführers, wonach sein Vater im Jahre 2015 aufgrund seines hohen Alters und seiner Zuckerkrankheit verstorben sei, nicht dafür, dass er in den letzten Jahren im Fokus der eritreischen

D-3813/2018, D-3815/2018 Behörden gestanden habe, zumal er für das Quartier (..) des Flüchtlingslagers im Sudan zuständig gewesen sei und dort ohne Schwierigkeiten hätte aufgefunden werden können (vgl. A56 S. 15). Auch die Tatsache, dass die Onkel väterlicherseits des Beschwerdeführers in Eritrea leben und Landwirtschaft betreiben würden, spreche gegen eine asylbeachtliche Verfolgung der gesamten Familie aufgrund des politischen Profils des Vaters des Beschwerdeführers. Schliesslich habe der Beschwerdeführer selbst keine Nachteile aus der unehelichen Schwangerschaft seiner Lebenspartnerin zu befürchten. Im Übrigen seien Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen anzubringen (unbestimmte und unlogische Schilderung), indessen müsse angesichts der fehlenden Asylrelevanz auf diese nicht vertieft eingegangen werden. 6.3 Auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin erachtete das SEM als nicht asylrelevant. Sie habe keine gegen den eritreischen Staat gerichtete oder andere Aktivitäten ausgeübt, die zu asylrelevanten Nachteilen führen könnten. Sie habe denn auch weder während der kurzen Zeit in Eritrea noch im Sudan Probleme mit der eritreischen Regierung gehabt. Schliesslich sei nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund ihrer familiären Schwierigkeiten wegen der damaligen unehelichen Schwangerschaft Behelligungen ausgesetzt wäre, lebten doch der Vater und die Brüder der Beschwerdeführerin weiterhin im Sudan. 7. Auf Beschwerdeebene wurde unter Einreichung eines als Bestätigungsschreibens der Studentenorganisation bezeichneten Dokumentes in Kopie und eines Bestätigungsschreibens der ELF vom 16. Juni 2018 im Original auf die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Regimekritiker im Sudan hingewiesen. Aus den eingereichten Schreiben gehe hervor, dass der Beschwerdeführer als Mitglied für die Studentenorganisation von 1999–2010 im Medienbereich der Organisation tätig gewesen sei. Aufgrund der weitreichenden Überwachung durch den eritreischen Staat der Exileritreer vor allem in den Nachbarländern sei davon auszugehen, dass das eritreische Regime von den exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers Kenntnis habe. Im Weiteren sei der Vater des Beschwerdeführers ein hochrangiges Mitglied der ELF gewesen, was auch durch das neu eingereichte Schreiben der ELF bestätigt werde. Die Tatsache, dass dieser im Flüchtlingslager keine Nachteile erlitten habe, sei aufgrund der fehlenden Hoheitsmacht der eritreischen Behörden kein Hinweis auf ein fehlendes Verfolgungsinteresse. Als Sohn eines wichtigen Kämpfers der ELF wäre auch der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Eritrea gefährdet. Die ganze Familie habe als anerkannte Flüchtlinge im Sudan gelebt, was die Vorinstanz nicht berücksichtigt habe. Sie habe es unterlassen, die Akten

D-3813/2018, D-3815/2018 des UNHCR (Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen) beizuziehen. Auch die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihrer regimekritischen Tätigkeit und insbesondere wegen ihres Vaters, der ein Angehöriger der ELF sei, und weiteren politisch-oppositionellen Familienangehörigen (Onkeln) gefährdet. Im Weiteren habe die Vorinstanz den Sachverhalt bezüglich der geltend gemachten frauenspezifischen Verfolgungsgründe aufgrund der unehelichen Schwangerschaft der Beschwerdeführerin ungenügend festgestellt, indem sie die Beschwerdeführerin zu diesen anlässlich der Anhörungen nicht befragt habe. Obwohl die Beschwerdeführerin die Frage, ob sie auch mit zwei Männern im Raum frei sprechen könne, mit «Kein Problem» beantwortet habe, stünde nicht fest, dass die Beschwerdeführerin wirklich frei habe erzählen können. Damit habe das SEM die Untersuchungsmaxime verletzt und die Sache sei zur Durchführung einer weiteren Anhörung der Beschwerdeführerin in einem Frauenteam zurückzuweisen. 8. Der Vorwurf der ungenügenden Sachverhaltsfeststellung erweist sich als unbegründet. Zunächst ist festzuhalten, dass aufgrund des ausdrücklichen Verzichts der Beschwerdeführerin auf ein reines Frauenteam die Anhörung unter dem Aspekt der Schutzvorschrift von Art. 6 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV1, SR 142.311]) nicht zu beanstanden ist (vgl. BVGE 2015/42). Im Weiteren ergibt sich aus den Anhörungsprotokollen, dass die Beschwerdeführerin Gelegenheit hatte, ihre familiären Schwierigkeiten aufgrund der unehelichen Schwangerschaft zu schildern und deren frauenspezifische Problematik von der befragenden Person erkannt wurde (vgl. A57 S. 7). Es wurden auch Fragen nach der Chronologie der Ereignisse gestellt, die im Zusammenhang mit der unehelichen Schwangerschaft und deren Folgen standen (vgl. A66 S. 3). Zudem wurde ausdrücklich nachgefragt, aus welchem Grund die Beschwerdeführerin nicht unmittelbar mit ihrem Vater sprechen könne (vgl. A66 S. 3). In der angefochtenen Verfügung ergeben sich keine konkreten Hinweise darauf, dass die Vorinstanz den Sachverhalt hinsichtlich der befürchteten Probleme aufgrund der unehelichen Schwangerschaft nicht vollständig festgestellt habe. Auch hat sie sich mit diesem Vorbringen in ihrer Begründung hinreichend auseinandergesetzt. Somit ist der Antrag, die Sache sei zur Durchführung einer weiteren Anhörung der Beschwerdeführerin in einem Frauenteam zurückzuweisen, abzulehnen. Hinsichtlich der weiteren verfahrensrechtlichen Rüge, wonach das SEM die Tatsache, dass die «ganze Familie» der Beschwerdeführenden als anerkannte Flüchtlinge im Sudan gelebt habe beziehungsweise

D-3813/2018, D-3815/2018 lebe, nicht berücksichtigt und es unterlassen habe, die entsprechenden Akten des UNHCR beizuziehen, ist festzuhalten, dass aufgrund der diesbezüglichen nicht in Zweifel gezogenen Angaben der Beschwerdeführenden, welche vom SEM berücksichtigt wurden, keine Notwendigkeit für den Beizug der Akten des UNHCR zur Feststellung des vollständigen Sachverhalts bestand. 9. 9.1 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.5; 2010/44 E. 3.4). 9.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung nicht davon aus, die Beschwerdeführenden seien im Sudan in einer Art und Weise politischen Aktivitäten nachgegangen, die eine Verfolgungsfurcht objektiv begründet erscheinen liesse. Wie vom SEM zutreffend ausgeführt, hat der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben keiner bewaffneten Organisation angehört, sondern lediglich Aufklärungsarbeit geleistet, wobei er diese nach 2005 nur noch heimlich weitergeführt hat (vgl. SEM-Protokoll A56 S. 12). Der Beschwerdeführer hat denn auch während sieben Jahren unbehelligt im Camp leben können. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die weiteren zu bestätigenden Erwägungen verwiesen werden, welche auf Beschwerdeebene nicht entkräftet werden können. Unabhängig von deren geringen Beweiskraft vermögen die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel an dieser Einschätzung nichts zu ändern, bestätigen diese doch lediglich im vorinstanzlichen Verfahren festgestellte, nicht bezweifelte Tatsachen. Auch die Beschwerdeführerin hat keine gegen den eritreischen Staat gerichtete oder andere Aktivitäten ausgeübt, die zu asylrelevanten Nachteilen führen könnten. Es ist im Weiteren nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund ihrer familiären Schwierigkeiten wegen der damaligen unehelichen Schwangerschaft Behelligungen ausgesetzt wäre, leben doch die nahen Familienmitglieder (Vater und Brüder) der Beschwerdeführerin weiterhin im Sudan. Schliesslich ist die Frage, ob die Beschwerdeführenden bei einer Einreise und Wohnsitznahme in Eritrea aufgrund der

D-3813/2018, D-3815/2018 politischen Aktivitäten ihrer Verwandten (Väter, Onkeln) zu befürchten hätten, zu verneinen. Dabei ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers, wonach sein Vater im Jahre 2015 aufgrund seines hohen Alters und seiner Zuckerkrankheit verstorben sei und im Quartier A. des Flüchtlingslagers als Verantwortlicher unbehelligt gelebt habe, ein Verfolgungsinteresse der eritreischen Behörden zu verneinen ist. Auch ist eine asylbeachtliche Verfolgung der gesamten Familie aufgrund des politischen Profils des Vaters der Beschwerdeführerin oder anderer Verwandten nicht zu befürchten. Zwar hat die Beschwerdeführerin angegeben, ein Onkel befinde sich in Eritrea seit Jahren in Haft, ohne indessen zu konkretisieren, weshalb sie als weibliche, nicht sehr nahe Familienangehörige deswegen Behelligungen zu befürchten habe. 9.3 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in einer Gesamtschau der Vorbringen der Beschwerdeführenden und der eingereichten Beweismittel zum Schluss, dass die von ihnen geäusserte subjektive Furcht vor Nachstellungen durch das eritreische Regime zwar nachvollziehbar ist, indessen aus den vorgenannten Gründen nicht als objektiv begründet erscheint. 9.4 Das SEM hat demnach zu Recht festgestellt, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen und ihre Asylgesuche abgelehnt. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den Beschwerden weiter einzugehen, da diese an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Die Beschwerden sind abzuweisen. 10. 10.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 10.2 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10.3 Mit den angefochtenen Verfügungen wurden die Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).

D-3813/2018, D-3815/2018 11. 11.1. Mit Ergehen des vorliegenden Urteils werden die jeweiligen Gesuche um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos.

11.2 Bei diesem Ausgang des (vereinigten) Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen sind die mit den Beschwerden gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG, da die Rechtsbegehren nicht zum Vornherein aussichtslos erschienen und die Nachweise der Bedürftigkeit erbracht wurden, gutzuheissen. Somit sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 11.3 Den Beschwerdeführenden wird die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG zugesprochen und lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, 8021 Zürich, als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht wurde. Indessen lässt sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in vergleichbaren Fällen wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1’200.– (inkl. Auslagen und allfälliger MwSt.) zugesprochen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3813/2018, D-3815/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerdeverfahren D-1813/2018 und D-1815/2018 werden vereinigt. 2. Die Beschwerden werden abgewiesen. 3. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 werden gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Den Beschwerdeführenden wird die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG zugesprochen und und lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, 8021 Zürich, als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. 5. Dem Rechtsvertreter wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 1’200.– (inkl. Auslagen und allfälliger MwSt.) zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber

Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli