Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-3802/2024
Urteil v o m 3 0 . März 2026 Besetzung Richterin Susanne Bolz-Reimann (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann.
Parteien
A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), beide Türkei, vertreten durch MLaw Saban Murat Özten, Rechtsbüro, (…), Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. Mai 2024 / N (…).
D-3802/2024 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 9. Mai 2023 in der Schweiz um Asyl nach. Bereits am 3. April 2023 hatten die Eltern und minderjährigen Geschwister von A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) zusammen mit seinem volljährigen Bruder C._______ (N […] respektive N […]) in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt. Mit Schreiben vom 19. Juni 2023 zeigte der rubrizierte Rechtsvertreter dem SEM unter Beilage einer entsprechenden Vollmacht an, dass er die Interessen der Beschwerdeführenden im Asylverfahren vertrete. Das SEM hörte sie am 4. August 2023 zu ihren Asylgründen an und teilte die Behandlung ihrer Asylgesuche mit Verfügung vom 9. August 2023 dem erweiterten Verfahren zu. B. B.a Anlässlich seiner Anhörung erklärte der Beschwerdeführer, er sei in D._______ in der Provinz E._______ aufgewachsen und habe seit 2018 in der Stadt F._______ gelebt. Sein Vater sei politisch aktiv gewesen und für die Partei HDP (Halkların Demokratik Partisi; Demokratische Partei der Völker) in den (…) von D._______ gewählt worden. Er und sein Bruder seien schon als Kinder regelmässig mit ihrem Vater an Anlässen der HDP gewesen. Ab dem Jahr 2022 habe die Polizei begonnen, Druck auf ihn, den Beschwerdeführer, auszuüben. Er habe damals an der Newroz-Feier in F._______ teilgenommen, Parolen gerufen und gegenüber Polizisten das «Peace-Zeichen» gemacht. Am folgenden Tag sei die Polizei zu seinen Eltern nach Hause gekommen. Er selbst sei nicht anwesend gewesen, da er an der Universität in G._______ studiert habe. Die Polizisten hätten seine Mutter gewarnt, er dürfe nicht mehr an solchen Anlässen teilnehmen. Trotzdem sei er weiterhin zu Veranstaltungen der HDP gegangen. An einem Parteianlass im (…) 2022 habe er beim Eintritt in den Konferenzsaal Slogans skandiert, was von einer Polizeikamera aufgezeichnet worden sei. Beim Verlassen des Saals sei er von zwei Polizisten mitgenommen, befragt und beschimpft worden. Weiter sei H._______, ein Cousin seines Vaters und früheres Mitglied der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê; Arbeiterpartei Kurdistans), seit vielen Jahren im Gefängnis. Seine Mutter sei dessen Beiständin. Im Dezember 2022 habe er H._______ im Gefängnis besucht. In der Folge sei er von der Polizei kontaktiert und auf den Posten gerufen worden. Dort habe man ihn gefragt, was er mit der PKK zu tun habe und ob er Anweisungen von H._______ erhalte. Sie hätten ihn indirekt aufgefordert, für sie als Spitzel tätig zu sein. Schliesslich habe es in der Türkei im Februar 2023 ein grosses Erdbeben gegeben, welches das
D-3802/2024 Haus seiner Familie zerstört habe. Die Behörden hätten sich aber nicht um sie gekümmert und sie hätten keine Hilfsgüter erhalten, da sie Anhänger der HDP seien. Einzig von der HDP hätten sie Unterstützung bekommen, wobei er selbst bei der Verteilung von Hilfsgütern geholfen habe. In dieser schwierigen Situation sei er wiederum von Polizisten angerufen worden, welche ihm vorgeworfen hätten, dass er ihre Anweisungen nicht befolgt und keine Informationen über H._______ geliefert habe. Sie hätten ihn deswegen bedroht und gesagt, alles, was nun passiere, habe er selbst gewollt. Er habe Angst bekommen, weil er selbst in dieser Lage von der Polizei behelligt worden sei. Angesichts des Ausnahmezustands hätte niemand nach ihm gefragt, wenn er einfach umgebracht worden wäre. Er habe sich daher entschieden, mit seiner Ehefrau B._______, welche er im März 2023 geheiratet habe, die Türkei zu verlassen. Nach der Ausreise habe ihn sein Anwalt darüber informiert, dass in der Türkei ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei. Er sei auf den sozialen Medien aktiv und habe dort insbesondere Kommentare zur HDP gemacht. Deswegen sei er auch mehrmals von fremden Personen bedroht worden. Er befürchte, bei einer Rückkehr aufgrund des laufenden Ermittlungsverfahrens festgenommen zu werden, zumal die Polizei zwischenzeitlich mehrmals nach ihm gefragt habe. B.b B._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin) gab an, sie habe in der Türkei zusammen mit ihren Eltern und Geschwistern in F._______ gelebt. Sie habe erst vor Kurzem geheiratet, weshalb sie nicht über alle Vorfälle Bescheid wisse, die ihren Ehemann zur Ausreise veranlasst hätten. Er sei aber mehrmals von Polizisten angerufen und aufgefordert worden, vorbeizukommen, nachdem er H._______ in Haft besucht habe. Die Polizisten hätten ihn bedroht und unter Druck gesetzt. Zudem seien sie nach dem Erdbeben diskriminiert worden und hätten aufgrund ihrer politischen Einstellung keine Hilfe erhalten. Vielmehr sei ihr Ehemann selbst unter diesen Umständen von der Polizei gesucht worden. Angesichts des herrschenden Ausnahmezustands hätten sie um ihre Sicherheit gefürchtet, weshalb sie schliesslich in die Schweiz gereist seien. Sie persönlich sei nicht politisch aktiv, aber ihr Vater und ihre Schwester seien für die HDP tätig gewesen. Wegen einer Presseerklärung zu den Massakern von Suruc sei ihr Vater zu einer Gefängnisstrafe von (…) Jahren verurteilt worden; er habe das Urteil angefochten und es sei noch nicht rechtskräftig. Die Schwester sei zwischenzeitlich nach I._______ gegangen. B.c Zum Nachweis ihrer Identität reichten die Beschwerdeführenden die Originale ihrer türkischen Identitätskarten und einen Auszug aus dem
D-3802/2024 Familienregister ein. Zudem wurden folgende Beweismittel zu den Akten gegeben (alle in Kopie und in türkischer Sprache): Fotos des Beschwerdeführers sowie seines Vaters und Bruders bei politischen Aktivitäten, Fotos eines durch das Erdbeben zerstörten Hauses, Schreiben des türkischen Rechtsanwalts J._______ vom 2. August 2023, Entscheid betreffend die Beistandschaft von H._______, Bestätigung der Wahl des Vaters des Beschwerdeführers für ein öffentliches Amt, Wohnsitzbestätigung des Beschwerdeführers, Screenshots mit Drohungen auf den sozialen Medien, Aussageprotokoll vom 2. Mai 2023 betreffend das Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer, Untersuchungsbericht vom 22. Juli 2023, Social-Media-Posts, Kopie der Identitätskarte von K._______. C. Mit Verfügung vom 15. Mai 2024 – eröffnet am 17. Mai 2024 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte ihre Asylgesuche ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 15. Juni 2024 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragten sie, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig beziehungsweise nicht zumutbar sei und die Vorinstanz sei anzuweisen, eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Der Beschwerde lagen diverse Beilagen gemäss separatem Verzeichnis (vgl. dazu S. 35 f. der Beschwerdeschrift) bei. E. Die Instruktionsrichterin stellte mit Zwischenverfügung vom 24. Juni 2024 fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig forderte sie diese auf, bis zum 9. Juli 2024 einen Kostenvorschuss zu leisten. F. Der Kostenvorschuss wurde am 3. Juli 2024 bezahlt.
D-3802/2024 G. Das SEM liess sich mit Schreiben vom 25. Juli 2024 zur Beschwerde vom 15. Juni 2024 vernehmen. H. Die Beschwerdeführenden reichten mit Eingabe vom 24. August 2024 eine Replik zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
D-3802/2024 Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung seiner Verfügung führt das SEM zunächst aus, die allgemeinen Benachteiligungen und Diskriminierungen, welche die Beschwerdeführenden erlebt hätten, darunter auch bei der Verteilung von Hilfsgütern nach dem Erdbeben, seien nicht als ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes zu werten. Sodann sei es zwar möglich, dass der Beschwerdeführer nach der Teilnahme an Veranstaltungen der HDP von Polizisten behelligt worden sei. Neben den geltend gemachten Beschimpfungen und Schikanen sei es aber zu keinen weiteren Verfolgungsmassnahmen gekommen. Damit fehle es an der nötigen Intensität und die Vorfälle seien flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Die vorgebrachten Nachteile im Zusammenhang mit dem Besuch bei H._______ beschränkten sich auf zwei Drohanrufe seitens der Polizei. Weitere behördliche Massnahmen seien offenbar nicht eingeleitet worden. Auch dieses Vorbringen vermöge mangels Intensität keine Asylrelevanz zu entfalten. Zudem liessen sich den Akten keine konkreten Hinweise darauf entnehmen, dass dem Beschwerdeführer in Zukunft Verfolgungsmassnahmen aufgrund des Gefängnisbesuchs gedroht hätten. Weiter werde geltend gemacht, es sei ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet worden. Gemäss den eingereichten Beweismitteln sei bislang jedoch kein Festnahme- oder Vorführbefehl ergangen. Das Risiko, dass er bei einer Wiedereinreise in die Türkei verhaftet würde, sei folglich als gering einzuschätzen. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass in der Türkei Ermittlungsverfahren teils in hoher Zahl eingeleitet, aber oft auch wieder eingestellt würden. Zum heutigen Zeitpunkt sei offen, ob es in diesem Verfahren überhaupt zu einer
D-3802/2024 Anklageerhebung, der Eröffnung eines Gerichtsverfahrens sowie einer späteren Verurteilung aus einem flüchtlingsrechtlich relevanten Motiv kommen würde. Insgesamt sei nicht davon auszugehen, dass er deswegen bei einer Rückkehr mit erheblicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft eine massgebliche Verfolgung zu befürchten habe. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer verfüge über ein politisches Profil, da er seit seiner Kindheit aktiv an Veranstaltungen und Demonstrationen der HDP teilgenommen habe. Diese Aktivitäten hätten in der kurdischen Region der Türkei stattgefunden, was insofern relevant sei, als die Zahl der Menschen, die wegen solcher Tätigkeiten verhaftet, gefoltert und verfolgt würden, dort statistisch viel höher sei als in anderen Landesteilen. Die Intensität der vom Beschwerdeführer erlebten behördlichen Behelligungen gehe deutlich über allgemeine staatliche Schikanen gegenüber der kurdischen Bevölkerung in der Türkei hinaus. Er sei systematisch bedroht und anhaltend unter Druck gesetzt worden, nicht nur weil er Kurde und Alevit sei, sondern weil er ein politisch aktiver Mensch und Regimegegner gewesen sei. Bemerkenswert sei, dass die Verfolgung selbst unter den chaotischen Zuständen nach dem Erdbeben nicht aufgehört habe, was das grosse Interesse an seiner Person belege. Die türkischen Sicherheitskräfte hätten ihn weiterhin verfolgt und mit verschiedenen Drohungen unter Druck gesetzt, zuletzt mit dem Ziel, ihn als Informanten anzuwerben. Diese Verfolgung habe ein Ausmass erreicht, welches ihm ein menschenwürdiges Leben in der Türkei verunmöglicht respektive in unzumutbarer Weise erschwert habe. Die Bedrohungen wegen des Besuchs von H._______ dürften nicht isoliert betrachtet werden. Vielmehr sei es die Summe der Vorfälle gewesen, welche ihn zur Ausreise veranlasst habe. Zudem seien in der Türkei mittlerweile zwei Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs der Propaganda für eine Terrororganisation gemäss Art. 7 Abs. 2 des türkischen Antiterrorgesetzes (ATG) gegen ihn eingeleitet worden. Dieses Delikt könne mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren geahndet werden, wobei die Strafe erhöht werde, wenn sie auf den sozialen Medien oder mehrfach begangen werde. Entgegen den Ausführungen des SEM seien in den beiden Verfahren zwei separate Haftbefehle erlassen worden. Nur sehr wenige Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs der Terrorpropaganda würden eingestellt und es komme in den meisten Fällen zu Verurteilungen. Es gebe keine offiziellen Statistiken oder stichhaltigen Beweise, welche das Gegenteil belegen könnten. Wenn die beschuldigte Person – wie der Beschwerdeführer – politisch aktiv sei, sei die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung wesentlich höher. Weiter sei davon auszugehen, dass die Strafe vorliegend verschärft werde, weil die Tat
D-3802/2024 auf den sozialen Medien und mehrfach begangen worden sei. Damit sei es wahrscheinlich, dass die ausgesprochene Strafe im Fall einer Verurteilung mehr als zwei Jahre betrage und somit nicht zur Bewährung ausgesetzt werden könne. Viele internationale Organisationen bestätigten, dass es in türkischen Gefängnissen zu schweren Menschenrechtsverletzungen, darunter Folter, komme. Schliesslich habe der Beschwerdeführer auch in der Schweiz an politischen Veranstaltungen und Demonstrationen der kurdischen Diaspora teilgenommen. Es sei bekannt, dass die türkische Regierung solche Aktivitäten mittels Spionage überwache und die Beteiligten verfolge, sobald sie in die Türkei reisten. Auch deshalb sei es wahrscheinlich, dass er bei einer Rückkehr am Flughafen festgenommen, inhaftiert und gefoltert sowie zu einer hohen Haftstrafe verurteilt werde. Die Medien hätten über zahlreiche solche Fälle berichtet. 4.3 In seiner Vernehmlassung erachtete das SEM die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers als niederschwellig. Sie beschränkten sich auf die Teilnahme an Veranstaltungen und er sei weder offizielles Mitglied der HDP gewesen noch habe er in der Partei eine konkrete Position innegehabt. Zudem sei er strafrechtlich nicht vorbelastet. Ein erhöhtes Risikoprofil liege daher nicht vor. Der Beschwerdeführer habe abgesehen von mündlichen Schikanen durch die Polizei keine Nachteile wegen seiner politischen Aktivitäten erlitten und vielmehr bestätigt, dass er vor März 2022 nie Probleme mit den türkischen Behörden gehabt habe. Die geltend gemachten Schikanen und Drohungen hielten mangels Intensität den Anforderungen an Art. 3 AsylG nicht stand. Es gebe keine Indizien dafür, dass seine Weigerung, als Spitzel tätig zu sein, zu ernsthaften Konsequenzen geführt hätte. Sodann würden mit der Beschwerde verschiedene weitere Beweismittel eingereicht, aus welchen insbesondere ersichtlich sei, dass zwei getrennte Ermittlungsverfahren liefen und entsprechende Haft- respektive Vorführbefehle erlassen worden seien. Letztere hätten indessen den Zweck, den Beschwerdeführer einzuvernehmen, und es könne daraus nicht abgeleitet werden, dass eine Inhaftierung wahrscheinlich sei. Vielmehr sei das Risiko, dass er bei einer Rückkehr festgenommen werde und dabei flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile erleide, als gering einzuschätzen. Weiter gebe es offizielle und öffentlich einsehbare Statistiken des türkischen Justizministeriums, darunter auch betreffend Strafverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation. Den Zahlen für das Jahr 2022 lasse sich entnehmen, dass es in Verfahren wegen Verstössen gegen das Antiterrorgesetz nur in 26% der Fälle zu einer Verurteilung und in fast gleich vielen Fällen zu einer Abschreibung gekommen sei. Bei den Verurteilungen sei die Strafe in 39% aufgeschoben worden, während bei 27%
D-3802/2024 Freisprüche erfolgt seien. Der Einwand in der Beschwerde, es gebe keine Statistik in dieser Hinsicht, sei daher unbegründet. Schliesslich mache der Beschwerdeführer geltend, er habe auch in der Schweiz an exilpolitischen Veranstaltungen teilgenommen. Dies stelle jedoch für sich noch kein Wegweisungsvollzugshindernis dar. Insgesamt bestehe keine hohe Wahrscheinlichkeit, dass er bei einer Rückkehr wegen der ihm angelasteten Straftaten tatsächlich ins Gefängnis müsste. 4.4 In der Replik wird darauf hingewiesen, dass die Teilnahme an pro-kurdischen Kundgebungen und Newroz-Feierlichkeiten in der Türkei immer sehr riskant sei, insbesondere in Städten der kurdischen Region. Weiter sage der Umstand, ob jemand Mitglied der HDP sei, nichts über die Aktivität einer Person zugunsten der Partei aus. Offizielle Parteimitglieder seien häufig das Ziel von Polizeieinsätzen, weshalb die HDP es vorziehe, wenn ihre Anhänger ohne Mitgliedschaft für sie arbeiteten. Für die Behörden sei das wichtigste Kriterium bei der Verfolgung von Kurden indessen nicht die Frage, ob sie HDP-Mitglieder seien, sondern vielmehr, welcher Familie sie angehörten, ob es in der Verwandtschaft politisch aktive Personen gebe und ob sie selbst politisch tätig seien. Gemäss diesen Kriterien weise der Beschwerdeführer ein hohes Risikoprofil auf. Ferner sei zu erwähnen, dass auch die Familie der Beschwerdeführerin politisch aktiv sei. Hinsichtlich der Drohungen im Zusammenhang mit der Aufforderung zur Spitzeltätigkeit sei festzuhalten, dass es zahlreiche Berichte von Personen gebe, die ähnlichen Situationen ausgesetzt gewesen seien und bei denen es später zu einer Verwirklichung der Drohungen gekommen sei. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz entsprechende Medienberichte als unwichtig erachte und nicht berücksichtige. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass viele Menschen nach den ersten Einvernahmen im Rahmen der gegen sie eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren verhaftet würden. Dies drohe auch dem Beschwerdeführer. Vor einigen Monaten sei ein Asylsuchender (N […]), der nach einem ablehnenden Entscheid aus der Schweiz in die Türkei zurückgekehrt sei, nach der Ankunft am Flughafen sofort festgenommen worden. Er befinde sich in Haft und sei nach Angaben seiner Familie misshandelt und gefoltert worden sowie anhaltend Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt. Eine Rückkehr trotz vorliegendem Haftbefehl verstosse gegen Bundesrecht und die Flüchtlingskonvention. Sodann gehe aus den von der Vorinstanz aufgeführten Statistiken nicht konkret hervor, wie viele der Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation anschliessend in Strafverfahren umgewandelt würden. Eine solche Statistik gebe es nicht.
D-3802/2024 5. 5.1 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer über ein massgebliches politisches Profil verfügt. Zwar habe er seit dem Kindesalter an Veranstaltungen der HDP teilgenommen, weil sein Vater langjähriges Parteimitglied und seit einigen Jahren auch im (…) von D._______ gewesen sei. Er selbst war jedoch kein HDP-Mitglied und hatte auch kein politisches Amt inne (vgl. SEM-Akte […] [nachfolgend: Akte]-29/13, F29 f.). Seine Aktivitäten beschränkten sich im Wesentlichen auf die Teilnahme an Besuchen und Anlässen der HDP (vgl. Akte 29/13, F72 f. und F76 f.). Trotz der politischen Tätigkeit seines Vaters und seines eigenen – als niederschwellig anzusehenden – Engagements im Rahmen der Partei hatte er bis zur Newroz-Feier im März 2022 nie Probleme mit den heimatlichen Behörden (vgl. Akte 29/13, F53). Weil er bei diesem Anlass Slogans gerufen und das Peace-Zeichen gezeigt habe, sei er in der Folge bei seinen Eltern zu Hause gesucht worden (vgl. Akte 29/13, F28). Es ist aber nicht ersichtlich, dass dieser Vorfall weitere Konsequenzen gehabt hätte. Sodann gab der Beschwerdeführer an, er sei nach einem Parteianlass im (…) 2022 von zwei Polizisten mitgenommen, befragt und beschimpft worden (vgl. Akte 29/13, F28 S. 5). Daneben sei er nach einem Haftbesuch bei H._______ zweimal – das letzte Mal in der schwierigen Lage nach dem Erdbeben – von der Polizei kontaktiert und bedroht sowie aufgefordert worden, Informationen über besagte Person zu liefern (vgl. Akte 29/13, F28 S. 5 f.). Zu Recht wies das SEM darauf hin, dass diese wenigen Kontakte mit den türkischen Sicherheitsbehörden nicht die erforderliche Intensität aufweisen, um als flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile eingestuft zu werden. Auch wenn es allenfalls Berichte über Personen gibt, die in solchen Situationen mit erheblichen Konsequenzen konfrontiert gewesen seien, gibt es keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass dies beim Beschwerdeführer der Fall gewesen wäre. Weder die Teilnahme an der Newroz-Feier noch die kurze Festnahme nach dem Parteianlass hatten weitere Folgen. Zudem lässt sich aus dem blossen Umstand, dass die Polizei ihn nach dem Haftbesuch bei H._______ zweimal kontaktiert habe, nicht ableiten, dass dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang zukünftig erhebliche Nachteile gedroht hätten. Vielmehr äusserte er lediglich die vage Befürchtung, dass er während der unübersichtlichen Lage nach dem Erdbeben umgebracht werden könnte, ohne dass jemand nach ihm fragen würde (vgl. Akte 29/13, F28 S. 6). Objektive Anhaltspunkte dafür sind aber nicht zu erkennen. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass ihm die geltend gemachten Probleme mit den türkischen Behörden ein menschenwürdiges Leben im Heimatstaat verunmöglicht hätten. Da die wenigen
D-3802/2024 Behelligungen durch Polizisten keine weiteren Konsequenzen hatten, ist ferner anzunehmen, dass es sich um lokal begrenzte Nachteile durch die vor Ort ansässigen Behörden handelte, denen sich der Beschwerdeführer durch einen Umzug an einen anderen Ort in der Türkei hätte entziehen können. Er verliess seinen Heimatstaat denn auch unter Verwendung seines eigenen Reisepasses auf dem Luftweg (vgl. Akte 29/13, F21 f.), was darauf schliessen lässt, dass er zum damaligen Zeitpunkt nicht gesucht wurde. Insgesamt erweist sich der polizeiliche Druck, welchem der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise ausgesetzt gewesen sei, nicht als genügend intensiv, um als flüchtlingsrechtlich relevant gewertet zu werden. Des Weiteren ist festzustellen, dass er selbst nur ein geringes politisches Profil aufweist, zumal sich seine Aktivitäten im Wesentlichen auf die blosse Teilnahme an Anlässen der HDP beschränken. Dies erscheint nicht geeignet, ihn in den Fokus der heimatlichen Sicherheitskräfte zu rücken, so dass er deswegen mit einer landesweiten Verfolgung zu rechnen gehabt hätte. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass sein Vater ein langjähriges Mitglied der HDP war und auf lokaler Ebene ein politisches Amt innehatte. Dies führte – ebenso wenig wie die Verwandtschaft zu einem seit vielen Jahren inhaftierten PKK-Mitglied – bislang gerade nicht zu Reflexverfolgungsmassnahmen, weshalb nicht anzunehmen ist, dass solche in Zukunft gedroht hätten. 5.2 5.2.1 Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, nach seiner Ausreise sei gegen ihn ein Ermittlungsverfahren eröffnet wurden, wobei er im Zeitpunkt der Anhörung über keine weiteren Informationen dazu verfügte (vgl. Akte 29/13, F38 f.). Diesbezüglich wurden insbesondere mit der Beschwerde zahlreiche türkische Justizdokumente eingereicht. Ausgehend von deren Authentizität – welche aufgrund der nachfolgenden Feststellungen nicht näher zu prüfen ist – wurde gegen den Beschwerdeführer ein Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation gemäss Art. 7 Abs. 2 ATG eingeleitet. Zuletzt wurde in zwei separaten Verfahren ein Vorführbefehl (Yakalama Emri) durch das (…) vom 12. Januar 2024 (Ermittlungsnummer […]) respektive durch das (…) vom 1. Februar 2024 (Ermittlungsnummer […]) erlassen. Neuere Unterlagen liegen nicht vor. 5.2.2 Im Referenzurteil E-4103/2024 vom 8. November 2024 hat sich das Bundesverwaltungsgericht einlässlich mit der Frage befasst, welche Bedeutung in der Türkei eingeleiteten Strafverfahren wegen Präsidentenbeleidigung und Propaganda für eine terroristische Organisation im
D-3802/2024 Asylverfahren zukommt. Es kam dabei zusammenfassend zum Schluss, dass sich aus hängigen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren aufgrund dieser beiden Straftatbestände noch keine begründete Furcht vor mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft eintretenden Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG ergebe. Der türkischen Justizstatistik zufolge seien allein für das Jahr 2023 landesweit über 21'271 Verfahren gestützt auf Delikte des türkischen Antiterrorgesetzes behandelt worden, wobei es in nur rund einem Fünftel aller Ermittlungsverfahren zu einer Anklageschrift gekommen sei. Im Verhältnis zu den hängigen Strafverfahren sei es in lediglich einem Drittel zu Verurteilungen gekommen und in je einem Drittel seien entweder Freisprüche oder bedingte Haftstrafen erfolgt. Laut der Statistik wiesen Verfahren wegen Präsidentenbeleidigung ähnliche Verurteilungszahlen auf, wobei bei dieser Deliktsart ungefähr 10% aller Ermittlungsverfahren respektive ein Drittel aller Anklagen zu einer Verurteilung führten (vgl. zum Ganzen a.a.O. E: 8.3 ff.). Im selben Referenzurteil stellte das Gericht fest, dass ein in der Türkei eingeleitetes staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren wegen Präsidentenbeleidigung und/oder Propaganda für eine terroristische Organisation dann flüchtlingsrechtliche Relevanz aufweist, wenn kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sind. Erstens muss im Anschluss an das abgeschlossene Ermittlungsverfahren tatsächlich eine Anklage erhoben, vom hierfür zuständigen Gericht als begründet akzeptiert sowie ein Gerichtsverfahren gegen die betroffene Person eröffnet worden sein. In der Folge müsste es in absehbarer Zukunft zu einer Verurteilung durch das betreffende Strafgericht kommen und dieser Entscheid müsste vor den innerstaatlichen Rechtsinstanzen Bestand haben. Unter diesen Voraussetzungen wäre weiter zu prüfen, ob eine solche Verurteilung aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG – meist aufgrund der Darstellung politischer Anschauungen in sozialen Medien – erfolgt ist oder ob die Verurteilung einen rechtstaatlich legitimen Zweck verfolgt. Letztere führen in der Regel nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Schliesslich ist zu beurteilen, ob die jeweilige Verurteilung auch tatsächlich zu einer Strafe führt, welche eine relevante Intensität im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG aufweist. Eine solche Strafe sei bei Ersttäterinnen und Ersttätern ohne ein geschärftes politisches Profil in der Regel nicht zu erwarten, zumal in der Praxis die türkische Strafjustiz die Strafrahmen für die Delikte der Präsidentenbeleidigung respektive Terrorpropaganda in der Regel nicht ausschöpfe und allfällige Freiheitsstrafen grösstenteils bedingt ausgesprochen würden (vgl. a.a.O. E: 8.2 und E. 8.7.1 m.w.H.).
D-3802/2024 5.3 Für den vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine drohende flüchtlingsrechtlich relevante Verurteilung durch die türkischen Behörden nicht erfüllt. Den Akten zufolge wurden nach seiner Ausreise gegen ihn zwei Ermittlungsverfahren eingeleitet und Vorführbefehle zwecks Einvernahme erlassen. Es liegt zum heutigen Zeitpunkt soweit ersichtlich weder eine Anklagschrift noch eine Verurteilung und erst recht keine anschliessende Ausschöpfung des (türkischen) innerstaatlichen Instanzenzugs vor. Sodann ist sein politisches Profil nicht als besonders ausgeprägt zu erachten. Sein Engagement für die HDP im Heimatstaat beschränkte sich im Wesentlichen darauf, an Parteianlässen teilzunehmen. Dasselbe gilt für seine exilpolitischen Tätigkeiten in der Schweiz, bei welchen er insbesondere als einfacher Teilnehmer an Kundgebungen oder Feierlichkeiten in Erscheinung getreten sei (vgl. Akte 29/13, F43 ff.). Trotz der auf Beschwerdeebene geltend gemachten Überwachung von Aktivitäten der kurdischen Diaspora durch die türkischen Sicherheitsbehörden gibt es keine Hinweise dafür, dass diese vom niederschwelligen exilpolitischen Engagement des Beschwerdeführers Kenntnis erhalten hätten. Es ist nicht ersichtlich, dass er in diesem Rahmen eine führende Rolle eingenommen hätte, welche ihn in den Augen der heimatlichen Behörden als massgeblichen Regimegegner erscheinen lassen könnte. Weiter wurde er bislang noch nie strafrechtlich verurteilt und gilt somit als Ersttäter. Vor diesem Hintergrund ist in Anbetracht des erwähnten Referenzurteils nicht davon auszugehen, dass ein hängiges Ermittlungsverfahren mit erheblicher Wahrscheinlichkeit eine Verurteilung zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Strafe nach sich ziehen würde. Der Hinweis in der Replik auf eine andere Person, welche nach ihrer Rückkehr in die Türkei festgenommen und im Gefängnis misshandelt worden sei, führt zu keiner anderen Einschätzung. Einerseits lässt der Umstand, dass in jenem Verfahren ebenfalls ein Vorführbefehl vorgelegen habe, noch nicht darauf schliessen, dass das Profil der betroffenen Person tatsächlich mit jenem des Beschwerdeführers vergleichbar ist. Ebenso wenig lässt sich aus der Festnahme einer anderen Person ableiten, dass auch dem Beschwerdeführer eine Verhaftung gedroht hätte, nachdem – wie im oben erwähnten Referenzurteil ausgeführt wird – gerade nicht davon auszugehen ist, sämtliche der Terrorpropaganda beschuldigten Personen hätten zwangsläufig eine Inhaftierung zu befürchten. 5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in der Türkei trotz gewisser eigener politischer Aktivitäten sowie des politischen Engagements seines Vaters und der Verwandtschaft zu einem inhaftierten PKK-Mitglied keinen ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2
D-3802/2024 AsylG ausgesetzt war. Es ist nicht davon auszugehen, dass er im Zeitpunkt der Ausreise (landesweit) im Fokus der türkischen Behörden stand oder ihm unmittelbar eine Verfolgung gedroht hätte, was durch die legale Ausreise im Frühjahr 2023 bestätigt wird. Das später eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen Propaganda für eine Terrororganisation reicht trotz der zwischenzeitlich offenbar ergangenen Vorführbefehle nicht aus, um davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrechtlich relevante Konsequenzen zu befürchten hätte. Es gelingt dem Beschwerdeführer mithin nicht, eine (drohende) Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin keine eigenen Asylgründe vorbrachte und erklärte, sie sei wegen der Probleme ihres Ehemannes ausgereist (vgl. Akte 30/7, F22 f.). Sie gab zwar an, ihr Vater und ihre Schwester seien ebenfalls politisch aktiv (vgl. Akte 30/7, F25), machte aber nicht geltend, deswegen einer Reflexverfolgung ausgesetzt gewesen zu sein (vgl. Akte 30/7, F33). Vor diesem Hintergrund hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und ihre Asylgesuche abgelehnt. 6. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
D-3802/2024 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. 7.2.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Dies gelingt ist ihnen nach den vorstehenden Ausführungen jedoch nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. 7.2.4 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
D-3802/2024 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Auch unter Berücksichtigung der Entwicklungen in der Türkei im Nachgang des Putschversuchs vom Juli 2016 und sowie der Ereignisse in jüngerer Zeit, etwa den Protesten nach der Verhaftung des Oberbürgermeisters von Istanbul – der als Herausforderer von Präsident Erdogan für die nächsten Wahlen gilt – oder der im Frühjahr 2025 bekannt gegebenen Auflösung der PKK ist nicht von einer landesweiten Situation allgemeiner Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen auf dem türkischen Staatsgebiet auszugehen, auch nicht für Angehörige der kurdischen Ethnie (vgl. dazu Referenzurteil E-4103/2024 E. 13.2 m.w.H.; Urteil des BVGer E-3991/2020 vom 6. Mai 2025 E. 9.3.2). 7.3.3 Am 6. Februar 2023 forderten schwere Erdbeben im Südosten der Türkei tausende Todesopfer und zerstörten grosse Teile der Infrastruktur. Der türkische Präsident verhängte daraufhin vorübergehend den Ausnahmezustand über die elf betroffenen Provinzen (Kahramanmaras, Hatay, Gaziantep, Osmaniye, Malatya, Adiyaman, Adana, Diyarbakir, Kilis, Sanliurfa und Elazig). Gemäss Rechtspraxis des Bundesverwaltungsgerichts ist der Vollzug der Wegweisung in die elf von den Erdbeben betroffenen Provinzen nicht generell unzumutbar und die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Rahmen einer einzelfallweisen Prüfung der individuellen Lebenssituation der Betroffenen vorzunehmen, wobei insbesondere der Situation vulnerabler Personen gebührend Rechnung zu tragen ist (vgl. Referenzurteil BVGer E-1308/2023 vom 19. März 2024 E. 11.3). 7.3.4 Die Beschwerdeführenden stammen aus der Provinz E._______ und damit einer vom Erdbeben stark betroffenen Region. Der Beschwerdeführer beschrieb denn auch, dass ihr Haus eingestürzt sei und sich – gemäss seinen Angaben aufgrund ihrer politischen Einstellung – niemand um seine Familie gekümmert habe, weshalb sie zunächst trotz Kälte im Auto hätten leben müssen (vgl. Akte 29/13, F28 S. 5 und F75). Zwischenzeitlich dürfte sich die Lage jedoch auch in E._______ deutlich entspannt haben. Die Beschwerdeführenden sind zudem jung und gesund. Der Beschwerdeführer hat die Schule abgeschlossen und studierte an der Universität G._______,
D-3802/2024 während seine Ehefrau gearbeitet hat (vgl. Akten 29/13, F28 und Akte 30/7, F24). Auch in der Schweiz sind beide erwerbstätig (vgl. Beschwerdebeilagen 27 und 28). Zwar befinden sich verschiedene Familienmitglieder des Beschwerdeführers in der Schweiz (vgl. Akte 29/13, S. 11). Die Beschwerden gegen die ablehnenden Asylentscheide seiner Eltern und Geschwister werden indessen koordiniert mit dem vorliegenden Verfahren behandelt und ebenfalls abgewiesen (Verfahren D-3897/2024 und D-3944/2024). Entsprechend können sie zusammen in den Heimatstaat zurückkehren und sich gegenseitig bei der Wiedereingliederung unterstützen. Zudem leben die Angehörigen der Beschwerdeführerin nach wie vor in der Türkei, weshalb sie dort weiterhin über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt (vgl. Akte 30/7, F14 f.). Ferner wies das SEM zutreffend darauf hin, dass es den Beschwerdeführenden gegebenenfalls auch möglich wäre, sich an einem anderen Ort als E._______, etwa im Westen der Türkei, niederzulassen und sich dort eine Existenz aufzubauen. Zwar scheinen sich die Beschwerdeführenden in der Schweiz gut integriert zu haben, indem sie einer Arbeitstätigkeit nachgehen und die deutsche Sprache erlernen. Dies ist jedoch nicht ausschlaggebend für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Vielmehr ist entscheidend, ob sie bei einer Rückkehr in eine wirtschaftliche, soziale oder medizinische Notlage geraten könnten. Davon ist nach dem Gesagten nicht auszugehen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich folglich als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung besteht keine Veranlassung. Die Beschwerde ist abzuweisen.
D-3802/2024 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist durch den am 3. Juli 2024 in gleicher Höhe geleisteten Vorschuss gedeckt.
(Dispositiv nächste Seite)
D-3802/2024 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Susanne Bolz-Reimann Regula Aeschimann
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