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Bundesverwaltungsgericht 09.08.2019 D-3801/2019

August 9, 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,713 words·~19 min·8

Summary

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 24. Juni 2019

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3801/2019

Urteil v o m 9 . August 2019 Besetzung Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter Simon Thurnheer Gerichtsschreiber Daniel Merkli.

Parteien

A._______, geboren am 15. Januar 1991, und dessen Ehefrau B._______, geboren am 31. März 1994, Syrien, beide vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 24. Juni 2019.

D-3801/2019 Sachverhalt: A. Am 21. September 2015 (Beschwerdeführer) beziehungsweise am 20. März 2019 (Beschwerdeführerin) suchten die Beschwerdeführenden in der Schweiz um Asyl nach. B. Im Rahmen der Anhörung vom 23. Juni 2016 machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, seit 2011 syrischer Staatsbürger zu sein (zuvor Status als Ajnabi), aus dem Dorf (…) zu stammen und sich im Jahre 2010 der Demokratischen Partei Kurdistan-Syrien (PDK-S) angeschlossen zu haben. Er sei im Regionalkomitee der Partei gewesen, habe Anweisungen des Zentralkomitees an untergeordnete Parteimitglieder weitergeleitet und neue Parteimitglieder gesucht. Am 26. August 2011 sei er im Rahmen einer Demonstration gegen das syrische Regime 20 Tage lang inhaftiert und unter Folter zur Teilnahme an der Demonstration befragt worden, wobei er eine solche stets verneint habe. Mit Unterstützung seines Onkels, der für ihn einen Anwalt organisiert habe, sei er am 20. Oktober 2011 aus der Haft entlassen worden und in sein Heimatdorf zurückgekehrt. Am 2. November 2011 sei ein Einberufungsbefehl des Rekrutierungsbüros des syrischen Militärs in C._______ für ihn ausgestellt und seiner Mutter während seiner Abwesenheit ausgehändigt worden, den er nicht befolgt habe. Am 20. März 2012, am Vorabend des Nouruz-Festes, hätten Polizeibeamte sich bei ihm zuhause nach ihm erkundigt, wobei der Vater in die Luft geschossen habe, um seine Flucht zu ermöglichen. In der Folge habe er sich bis zur Machtübernahme durch die Volksverteidigungseinheiten (YPG) und dem Rückzug der syrischen Regierungsbehörden zusammen mit seinem Vater in benachbarten Dörfern bei Verwandten und Bekannten versteckt. Im März beziehungsweise April 2013 seien er und sein Vater wieder nach D._______ zurückgekehrt. Er habe sich mehrmals wöchentlich nach E._______ begeben, um dort für die Partei tätig zu sein. Aus Furcht vor Festnahme und Hinrichtung habe er sich schliesslich zur Ausreise entschlossen und am 5. Juni 2015 seinen Heimatstaat verlassen. C. Die nachgereiste Beschwerdeführerin, die den Beschwerdeführer bei einer Hochzeit kennengelernt und nach dessen Flucht in die Schweiz am 1. März

D-3801/2019 2018 im Beisein der Familien und eines Imams per Telefon geheiratet hatte, machte anlässlich der Anhörung vom 8. April 2019 im Wesentlichen geltend, Ende August 2018 hätten die «Apuci», Mitglieder der Demokratischen Union (PYD), sie anstelle ihrer bereits ausgereisten Brüder für den Militärdienst rekrutieren wollen. Obwohl sie ihnen erklärt habe, sich wegen der Betreuung ihrer Mutter und ihres jüngsten erkrankten Bruders am Kampf nicht beteiligen zu können, hätten sie sie nach zwei Wochen erneut erfolglos zu rekrutieren versucht. Aus Furcht, zwangsrekrutiert zu werden, habe sie sich zur Ausreise entschlossen und habe am 10. Oktober 2018 ihren Heimatstaat verlassen. D. Zum Nachweis ihrer Identität und zur Stützung der Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden mehrere Dokumente (u.a. Einberufungsbefehl) ein. E. Mit Verfügung vom 24. Juni 2019 (Eröffnung am 25. Juni 2019) lehnte das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ordnete deren Wegweisung an, nahm sie indessen wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig auf. F. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 25. Juli 2019 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diese Verfügung Beschwerde. Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das SEM zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung, eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihnen unter Feststellung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Einsicht in das Aktenstück A17/1 und um Gewährung einer damit verbundenen Frist zur Beschwerdeergänzung und unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den

D-3801/2019 Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde in Anwendung von Art. 111a Abs. 2 AsylG verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3

D-3801/2019 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers, im Rahmen einer Demonstration inhaftiert und gefoltert und vier Monate nach Erhalt des Einberufungsbefehls von der Polizei aufgesucht worden zu sein, als nicht glaubhaft. Sie führte in der angefochtenen Verfügung aus, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, substanziierte Angaben zu seiner Festnahme und seiner Haft zu machen. So habe er hinsichtlich seiner Verhaftung lediglich angegeben, dass in einer Gasse ein Polizeiauto auf ihn gewartet habe und er verhaftet worden sei (vgl. SEM-Protokoll A8 S. 13). Auf mehrfache Nachfrage, was nach der Ankunft im Gefängnis vorgefallen und wie der Tagesablauf im Gefängnis ausgestaltet gewesen sei, habe er ausweichend geantwortet, dass seine Augen im Gefängnis verbunden gewesen seien und er stets gefoltert worden sei (vgl. A8 S. 14). Auf Nachfrage habe der Beschwerdeführer ebenso ausweichend angegeben, dass es in der Gefängniszelle kein Fenster gehabt habe, weshalb es dunkel gewesen sei und er nichts habe sehen können (vgl. A8 S. 15). Angesichts des Vorbringens, dass er nicht zwischen Tag und Nacht habe unterscheiden können, erstaune die konkrete Angabe, erst nach zwei Tagen befragt worden zu sein (vgl. A8 S. 15). Auch die Beschreibung der Mitgefangenen sei nur vage und stereotyp ausgefallen (vgl. A8 S. 14). Auch die Schilderung der versuchten Verhaftung durch die syrische Polizei im März 2012 enthalte wenige Realitätskennzeichen. So habe der Beschwerdeführer nicht detailliert angeben können, wie er und sein Vater vor der Polizei hätten fliehen können. Trotz mehrfacher Nachfrage habe der Beschwerdeführer mehrmals dieselben inhaltlichen Elemente wiederholt

D-3801/2019 (vgl. A8 S. 10 und S. 11). Auf die Frage, wie sich der Vater des Beschwerdeführers vor den Schüssen der Polizei habe in Sicherheit bringen können, habe der Beschwerdeführer bloss angegeben, dass sie ihr Dorf gut kennen würden, weshalb sie hätten fliehen können (vgl. A8 S. 11). Angesichts der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen sei auch die Echtheit des im Rahmen der Anhörung eingereichten militärischen Aufgebots in Frage gestellt, zumal syrische Dokumente sowohl in Syrien selbst als auch in Nachbarstaaten leicht käuflich erwerbbar seien, weshalb ihnen in der Regel für sich alleine kein genügender Beweiswert zukomme. Ausserdem weise das besagte Dokument keinerlei Sicherheitsmerkmale auf und sei offensichtlich nicht fälschungssicher. Gegen die Echtheit des Dokuments spreche jedoch hauptsächlich, dass die diesbezüglichen Vorbringen offensichtlich nicht glaubhaft seien. 5.2 Im Weiteren habe der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Militärdienst in Syrien keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung durch die syrischen Behörden. Angesichts des Alters des Beschwerdeführers könne nicht ausgeschlossen werden, dass dieser bei einem Verbleib in Syrien zum Militärdienst rekrutiert worden wäre, indessen sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, einen unmittelbaren Kontakt mit den Militärbehörden vor seiner Ausreise glaubhaft zu machen. Allein der Umstand, sich vor dem künftigen Einzug zu fürchten, sei gemäss ständiger Praxis nicht geeignet, eine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen. 6. 6.1 In der Beschwerde wurde geltend gemacht, die Vorinstanz habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt beziehungsweise sei seiner Abklärungspflicht ungenügend nachgekommen. So sei das als «Interne Aktennotiz Verweiserdossier» bezeichnete Aktenstück A17/1 zu Unrecht als interne Akte paginiert worden. Es sei offensichtlich, dass in solche entscheidrelevante Aktennotizen Einsicht gewährt werden müsse. Vorliegend sei nach Gewährung der Akteneinsicht eine Frist zur Beschwerdeergänzung zu gewähren. Im Weiteren habe das SEM die Begründungspflicht verletzt, indem es in der angefochtenen Verfügung lediglich pauschal darauf hingewiesen habe, dass sich aus den konsultierten

D-3801/2019 Akten der Schwester keine Anhaltspunkte für die Annahme einer Gefährdungssituation für die Beschwerdeführenden ergäben. Auch habe es das SEM unterlassen, eine Dokumentenanalyse betreffend den Einberufungsbefehl vorzunehmen. Im Weiteren wurden in der Beschwerde mehrere Vorbehalte hinsichtlich der Anhörung des Beschwerdeführers geäussert (Zeitpunkt, Dauer, Befragungsweise, Zusammensetzung des Befragungsteams). Auf diese wird, soweit relevant, in den Erwägungen näher eingegangen. 6.2 In materieller Hinsicht machte die Rechtsvertretung geltend, der Beschwerdeführer habe seine Vorbringen hinreichend detailliert geschildert. Es sei zu berücksichtigen, dass sich diese bereits im Jahre 2012 ereignet hätten und die Anhörung – ohne ersichtlichen Grund – erst am 23. Juni 2016 stattgefunden habe. Das SEM stütze die Unglaubhaftigkeit auf die konstruierte Behauptung mangelnder Substanziiertheit, was eine Folge der neuen Asylverfahren sei, in welchen nur noch eine Befragung stattfinde, weshalb es zu keinen Widersprüchen kommen könne. Das SEM konstruiere dadurch Argumente, welche im alten Asylverfahren nicht zur Behauptung der Unglaubhaftigkeit geführt hätten und verletze dadurch Art. 7 AsylG. Indessen enthielten die Aussagen des Beschwerdeführers zahlreiche Realkennzeichen (vgl. Beschwerde S. 12–15). Im Weiteren habe der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung Narben im Bereich des Handrückens gezeigt, welche von den Folterungen stammten, was vom SEM nicht berücksichtigt worden sei. Der Vorwurf der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe hinsichtlich seiner Verhaftung lediglich angegeben, dass in einer Gasse ein Polizeiauto auf ihn gewartet habe und er verhaftet worden sei (vgl. SEM-Protokoll A8 S. 13), erweise sich als unzutreffend, handle es sich doch dabei um eine einzelne Aussage im Rahmen einer freien Erzählung. Was den Hinweis des SEM betreffe, wonach der Beschwerdeführer keine genauen Angaben zum Tagesablauf im Gefängnis habe machen können, sei festzuhalten, dass die erlittene Folter das Zentrale der Haft gewesen sei. Hinsichtlich der Argumentation des SEM, wonach es erstaune, dass der Beschwerdeführer habe angeben können, nach wie vielen Tagen die Befragung im Gefängnis stattgefunden habe, obwohl er nicht zwischen Tag und Nacht habe unterscheiden können, sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer regelmässig jeden Morgen und jeden Mittag das jeweils Gleiche zu Essen erhalten habe, weshalb er in der Lage gewesen sei, die Zeitdauer rechnerisch zu ermitteln. Im Weiteren treffe es nicht zu, dass der Beschwerdeführer wiederholt aufgefordert worden sei, die Vorbringen detaillierter zu schildern, sondern man habe ihn

D-3801/2019 lediglich zum Weitersprechen aufgefordert und nach weiteren Asylgründen gefragt (vgl. Fragen 85–87). Schliesslich sei festzuhalten, dass die Weigerung des Beschwerdeführers, in den Militärdienst einzurücken, als regimefeindliches Verhalten betrachtet werde. Im Weiteren komme vorliegend erschwerend hinzu, dass der Beschwerdeführer kurdischer Ethnie sei, aus einer politischen Familie stamme und selber politisch aktiv sei (Mitglied bei der PDS-S). Hinsichtlich der geltend gemachten Rekrutierungsversuche der Beschwerdeführerin durch Mitglieder der Demokratischen Union (PYD) sei festzuhalten, dass diese entgegen der Auffassung der Vorinstanz asylrelevant seien. 7. 7.1 Die formellen Rügen des Beschwerdeführers erweisen sich als unbegründet. 7.2 So ist das als «Interne Aktennotiz Verweiserdossier» bezeichnete Aktenstück A17/1 zu Recht als interne Akte paginiert worden und das SEM war nicht gehalten, den Beizug des Dossiers der Schwester der Beschwerdeführerin über einen blossen Hinweis in der angefochtenen Verfügung, dass diese beigezogen wurden, hinaus zu dokumentieren, begründeten die Beschwerdeführenden doch ihre Asylgesuche nicht mit einer (Reflex-) Verfolgung aufgrund ihrer Verwandten. Hinsichtlich der Rügen des Beschwerdeführers, das SEM habe es unterlassen, die eingereichten Beweismittel korrekt zu würdigen und hätte eine eingehende Dokumentenanalyse vornehmen sollen, ist festzuhalten, dass sich das SEM in der angefochtenen Verfügung hinreichend mit den eingereichten Beweismitteln auseinandergesetzt hat. Hinsichtlich der eingereichten Militärvorladung wies es aufgrund der leichten Käuflichkeit und Fälschbarkeit auf dessen geringen Beweiswert hin und verzichtete angesichts der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen zu Recht auf die Vornahme einer Dokumentenanalyse. Im Weiteren wurden in der Beschwerde mehrere Vorbehalte hinsichtlich der Anhörung des Beschwerdeführers geäussert (Zeitpunkt, Dauer, Befragungsweise, Zusammensetzung des Befragungsteams). So wurde geltend gemacht, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer trotz Hinweisen auf eine geschlechtsspezifische Verfolgung nicht durch ein reines Männerteam angehört habe, womit sie den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt

D-3801/2019 habe. Hierzu ist festzuhalten, dass keine konkreten Hinweise auf einen Eingriff in die sexuelle Integrität vorliegen, welche zwingend dazu Anlass hätten geben müssen, die Schutzvorschrift von Art. 6 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) anzuwenden (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 2 E. 5a und b; BVGE 2015/42). Entgegen der Auffassung in der Beschwerde ergeben sich aus der Aussage des Beschwerdeführers, wonach «er derart gefoltert worden sei, als hätten sie neue Foltermethoden getestet», keine konkreten Anhaltspunkte auf eine mögliche geschlechtsspezifische Verfolgung. Im Weiteren ist weder die Befragungsweise an der Anhörung noch deren Dauer im Hinblick auf den Grundsatz der Verfahrensfairness zu beanstanden. Zwar erscheint die Dauer der Anhörung von sieben Stunden auf den ersten Blick recht lang, ist aber angesichts dreier integrierter Pausen von insgesamt zwei Stunden keineswegs unzumutbar. Zudem ergeben sich weder aus dem Protokoll selber noch aus dem Bestätigungsblatt der beobachtenden Hilfswerkvertretung irgendwelche kognitiven Beeinträchtigungen beim Beschwerdeführer. Auch der Umstand einer neunmonatigen Differenz zwischen Asylgesuch und Anhörung steht dem Fairnessgrundsatz und der Verwertbarkeit des Protokolls nicht entgegen. Schliesslich ist festzuhalten, dass die vom SEM nicht ausdrücklich erwähnte Tatsache, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung Narben im Bereich des Handrückens zeigte, nicht entscheidwesentlich erscheint, da der Ursprung der Narben insbesondere vor dem Hintergrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen nicht feststeht. 7.3 Nach dem Gesagten kann nicht von einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie des rechtlichen Gehörs im Rahmen einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes ausgegangen werden. Insgesamt erweisen sich die von den Beschwerdeführenden erhobenen formellen Rügen als unbegründet. Es besteht daher keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus diesen Gründen aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Die entsprechenden Anträge sind demzufolge abzuweisen.

D-3801/2019 8. 8.1 In materieller Hinsicht ist festzuhalten, dass das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers, im Rahmen einer Demonstration inhaftiert und gefoltert und vier Monate nach Erhalt des Einberufungsbefehls von der Polizei aufgesucht worden zu sein, zu Recht als nicht glaubhaft erachtet hat. Zwar handelt es sich, wie in der Beschwerde zutreffend darauf hingewiesen, bei der Angabe des Beschwerdeführers, wonach in einer Gasse ein Polizeiauto auf ihn gewartet habe und er verhaftet worden sei (vgl. SEM- Protokoll A8 S. 13), um eine einzelne Aussage im Rahmen einer freien Erzählung, weshalb diese nicht als Indiz für die Unbestimmtheit der Schilderung gelten kann. Indessen sind die übrigen Feststellungen der Vorinstanz zu bestätigen. Der Beschwerdeführer war nicht in der Lage, hinreichend bestimmte Angaben zu seiner Haft und zur Auseinandersetzung mit der Polizei im Zusammenhang mit der Einberufung ins Militär zu machen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Die Erklärung in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer keine genauen Angaben zum Tagesablauf im Gefängnis habe machen können, da die erlittene Folter das Zentrale der Haft gewesen sei, vermag nicht zu überzeugen. Auch die weitere Entgegnung in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer regelmässig jeden Morgen und jeden Mittag das jeweils Gleiche zu Essen erhalten habe, weshalb er in der Lage gewesen sei, die Zeitdauer zwischen Verhaftung und Befragung rechnerisch zu ermitteln, vermag nicht plausibel zu erklären, dass der Beschwerdeführer angegeben hatte, er habe nicht zwischen Tag und Nacht unterscheiden können. 8.2 Im Weiteren hat der Beschwerdeführer geltend gemacht, aus Furcht von den Behörden festgenommen und in den Militärdienst eingezogen zu werden, seine Heimat verlassen zu haben. Zur Frage, welche asylrechtliche Relevanz der Entziehung von der Dienstpflicht in der staatlichen syrischen Armee unter Berücksichtigung der im syrischen Bürgerkrieg entstandenen Situation zukommt, respektive bezüglich der Frage, welche Behandlung Dienstverweigerer und Deserteure seitens der staatlichen syrischen Behörden zu erwarten haben, wurde in BVGE 2015/3 festgehalten, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Das syrische Militärstrafrecht sieht für verschiedene Ab-

D-3801/2019 stufungen der Entziehung von der militärischen Dienstpflicht unterschiedliche Strafmasse vor. Abgesehen von diesem gesetzlichen Strafrahmen geht aus zahlreichen Berichten hervor, dass Personen, die sich dem Dienst in der staatlichen syrischen Armee entzogen haben – etwa, weil sie sich den Aufständischen anschliessen wollten oder in der gegebenen Bürgerkriegssituation als Staatsfeinde und als potenzielle gegnerische Kombattanten aufgefasst werden – seit dem Jahr 2011 in grosser Zahl nicht nur von Inhaftierung, sondern auch von Folter und aussergerichtlicher Hinrichtung betroffen sind. Vorliegend vermochte der Beschwerdeführer, wie obenstehend aufgezeigt, im vorinstanzlichen Verfahren nicht glaubhaft zu machen, eine Militärvorladung erhalten zu haben. Bei dieser Aktenlage bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sich der Beschwerdeführer in Syrien der Wehrdienstverweigerung schuldig gemacht hat. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass er im Falle einer Festnahme durch die syrischen Behörden mit einer politisch motivierten Bestrafung oder einer Behandlung rechnen müsste, die eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG darstellen würde (vgl. auch Urteil des BVGer E-3311/2014 vom 5. Januar 2016), zumal er nicht glaubhaft machen konnte, im Zeitpunkt seiner Ausreise die Aufmerksamkeit der syrischen Behörden auf sich gezogen zu haben. Die Tätigkeiten für die PDK-S sind als niederschwellig zu betrachten. So gab der Beschwerdeführer an, aufgrund seiner Parteitätigkeit nie Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt zu haben (vgl. A8 S. 17). Aufgrund dieser Sachlage steht fest, dass der Beschwerdeführer als Wehrdienstpflichtiger in der syrischen Armee nicht bereits aufgrund seiner illegalen Ausreise begründete Furcht vor künftiger Verfolgung hat. 8.3 Aus diesem Grund ist auch eine Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin aufgrund der Tätigkeiten ihres Ehemannes auszuschliessen. Hinsichtlich der Aufforderung der Apoci an die Beschwerdeführerin, sich ihnen anzuschliessen, ist fraglich, ob darin eine Aufforderung zur Wahrnehmung der Dienstpflicht gesehen werden kann, unterstehen doch der von den kurdischen Behörden im Juli 2014 deklarierten Wehrpflicht lediglich junge Männer im Alter zwischen 18 und 30 Jahren. Ohnehin ist eine drohende Rekrutierung durch die YPG nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, da eine drohende Rekrutierung allein hierfür noch nicht ausreicht (vgl. das Referenzurteil des BVGer D-5329/2014 vom 23. Juni 2015 E. 5.3).

D-3801/2019 8.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden verneint und die Asylgesuche abgelehnt hat. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9.3 Mit der angefochtenen Verfügung wurden die Beschwerdeführenden wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). 10. 10.1. Mit Ergehen des vorliegenden Urteils wird das Gesuch um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos.

10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen ist das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG, da die Rechtsbegehren nicht zum Vornherein aussichtslos erschienen, gutzuheissen. Somit sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3801/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli

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