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Bundesverwaltungsgericht 21.08.2019 D-3799/2019

August 21, 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,929 words·~20 min·9

Summary

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 28. Juni 2019

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3799/2019

Urteil v o m 2 1 . August 2019 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Walter Lang, Gerichtsschreiber Patrick Blumer.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), Syrien, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 28. Juni 2019.

D-3799/2019 Sachverhalt: A. A.a B._______ (Beschwerdeführerin) reiste mit dem Sohn E._______ von F._______ aus auf dem Luftweg nach Zürich und reichte am (…) am Flughafen ein Asylgesuch ein, wo sie am 11. Dezember 2017 vom SEM zur Person und summarisch zu den Asylgründen befragt wurde (Befragung zur Person [BzP]). A.b Das SEM bewilligte der Beschwerdeführerin und E._______ am 13. Dezember 2017 die Einreise in die Schweiz zur Prüfung ihrer Asylgesuche. A.c Die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen durch das SEM fand am 17. Dezember 2018 statt. A.d Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihres Asylgesuchs vor, ihr Mann sei bis zu ihrer Ausreise im September 2017 bedroht worden. Die Drohungen hätten von einigen Familien aus der Region gestammt, von denen bekannt gewesen sei, dass sie für das Regime arbeiten würden. Eines Morgens, kurz bevor sie nach G._______ umgezogen seien – dies sei etwa vor vier Jahren gewesen – hätten sie festgestellt, dass versucht worden sei, den Van ihres Mannes in Brand zu stecken. Neben dem Van habe es eine Flasche mit etwas Diesel gehabt. Ihr Sohn habe sich Brandverletzungen zugeführt, als er damit gespielt habe. Etwa ein Jahr nach ihrem Umzug nach G._______ sei ihre Tochter C._______ tagelang von der PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) festgehalten worden. Ferner sei die allgemeine Lage sehr schlecht gewesen. Einmal habe es eine Explosion gegeben, wobei ihre Söhne E._______ und D._______ durch einen Splitter verletzt worden seien. Ihr ältester Sohn H._______ sei zwei Monate lang von den Apoci (gemeint sind die Partei der Demokratischen Union [PYD] und deren militärischer Arm, die Volksverteidigungseinheiten [YPG]) nicht in Ruhe gelassen worden. Daraufhin sei er als (…) ins Ausland geflohen. Bei einer Rückkehr fürchte sie sich sowohl vor dem Regime als auch vor den Apoci. Letztere würden alle möglichen Leute bedrohen und viele Zivilisten töten. B. Die Tochter C._______ suchte am 4. Januar 2018 in der Schweiz um Asyl nach. Sie wurde vom SEM am 31. Januar 2018 zur Person und summarisch zu den Asylgründen befragt und am 18. Dezember 2018 einlässlich zu ihren Asylgründen angehört.

D-3799/2019 Dabei brachte sie vor, die Apoci hätten ihren Vater nicht gemocht und deswegen ihn und die Familie immer wieder bedroht. Zunächst hätten die Apoci ihren ältesten Bruder behelligt und nicht in Ruhe gelassen. Später sei auch sie von den Apoci angehalten und danach mitgenommen worden. In der Folge habe sie etliche Tage bei den Apoci verbringen müssen. In der Nacht habe sie bewaffneten Wachtdienst leisten müssen. Sie habe mehrmals vergeblich zu fliehen versucht. Deshalb sei sie einmal gefesselt und in Arrest gesetzt worden. Man habe sie unter Druck gesetzt, indem man gedroht habe, ihren Vater zwei Jahre lang festzuhalten, wenn sie die Apoci wieder verlasse. Schliesslich sei es ihrer Mutter gelungen, sie aufzuspüren und aus den Fängen der Apoci zu befreien. C. C.a A._______ (Beschwerdeführer) gelangte gemäss eigenen Angaben mit dem Sohn D._______ am 27. April 2018 in die Schweiz, wo er am Folgetag um Asyl nachsuchte. Seine BzP durch das SEM fand am 7. Mai 2018 statt. Dabei führte er aus, er sei Kurde und stamme aus dem Dorf I._______, Provinz J._______, wo er und seine Familie mehrere Jahre gelebt hätten. Er habe als (…) von I._______ gearbeitet, bis 2007 als (…), danach als (…). Zuletzt habe er nicht mehr im K._______ arbeiten können, weil die Apoci dieses besetzt hätten. In den Jahren 2014 und 2015 habe er immer wieder Drohtexte auf sein Mobiltelefon erhalten, von wem, wisse er nicht. Es sei dabei gedroht worden, dass sein ältester Sohn H._______ entführt werde. H._______ sei in der Folge ausgereist und halte sich seit 2014 in L._______ auf. Ferner sei im Jahre 2014 ein Brandanschlag auf seinen Van verübt worden. Er, seine Ehefrau und die Kinder seien wenige Monate später aus dem Dorf weggezogen und hätten sich in der Stadt G._______ niedergelassen. Im Jahre 2015 seien die beiden Söhne D._______ und E._______ zu Hause während eines nächtlichen Gefechts von Splittern getroffen und verletzt worden. Die Tochter C._______ sei im Jahre 2015 entführt worden. Daraufhin habe sie mehrere Tage bei den Kidnappern verbringen müssen. Er habe im Jahre 2016 beschlossen, Syrien zu verlassen, und sei schliesslich mit seiner Familie im September 2017 Richtung Nordirak illegal ausgereist. C.b Der Beschwerdeführer wurde vom SEM am 18. Dezember 2018 einlässlich zu seinen Asylgründen angehört.

D-3799/2019 Dabei brachte er ergänzend zur BzP vor, er habe in Syrien an Demonstrationen teilgenommen, jedoch nur zu Beginn der Unruhen, sobald der Sicherheitsdienst dagegen eingeschritten sei, habe er damit aufgehört. Er habe Probleme mit den Apoci bekommen, da er nicht für diese habe arbeiten wollen. Kurz vor der Ausreise, im Juli oder August 2017, habe sein Vater eine telefonische Warnung für ihn erhalten, dass er mit ihnen zusammenzuarbeiten habe, andernfalls «hier» kein Platz mehr für ihn sei. Daraufhin habe sein Vater ihm geraten, ins Ausland zu fliehen. Ferner habe der (…) der Provinz J._______ ihn aufgefordert, sich beim (…) zu melden; erst danach würde ihm sein Lohn weiterhin ausgezahlt. Als (…) hätte er eine Ausreisebewilligung (Ta’shira Al Khuruj) benötigt. Da er ohne eine solche ins Ausland geflohen sei, müsste er sich bei einer Rückkehr direkt zur M._______ begeben. Von dort komme kaum jemand wieder unversehrt heraus. In der Schweiz sei er Mitglied der Gruppe (…) geworden. Dies seien Leute der Nationalkoalition. Er erhalte immer wieder via WhatsApp Nachrichten von dieser Gruppe. D. Die Beschwerdeführenden reichten mehrere Dokumente zu den Akten, namentlich (vgl. SEM act. B4 [Beweismittelcouvert]): - mehrere Identitätsdokumente (Identitätskarten, Passkopien, Registerauszüge) - zwei Arbeitsbestätigungen und eine Ernennungsurkunde aus den Jahren 1999 und 2001 - ärztlicher Bericht betreffend E._______ aus dem Jahr 2015 - Antwortschreiben des (…) aus dem Jahr 2017, in Kopie; übersetzt bei Anhörung (vgl. SEM act. B20 F4). E. Das SEM stellte mit Verfügung vom 28. Juni 2019 – zugestellt am 4. Juli 2019 – fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und wies sie aus der Schweiz weg, ordnete jedoch infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs deren vorläufige Aufnahme an. F. Die Beschwerdeführenden erhoben mit Eingabe vom 25. Juli 2019 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragten unter Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung die Feststellung

D-3799/2019 ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Der Beschwerdeschrift waren Fürsorgebestätigungen vom 24. Juli 2019 beigelegt. G. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 29. Juli 2019 den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015 [SR 142.31]). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 aAbs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

D-3799/2019 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2). 4. 4.1 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung zur Begründung an, der Beschwerdeführer habe sich im Verlaufe der Befragungen in wesentlichen Punkten, so betreffend die Dauer und die Weise, wie er bedroht worden sei, widersprochen. Er habe in der BzP angegeben, es seien ihm in den Jahren 2014 und 2015 über ein Mobiltelefon immer wieder Drohtexte übermittelt worden, wonach sein ältester Sohn entführt werde; er wisse nicht, wer ihn bedroht habe. Auf Nachfrage habe er sinngemäss erklärt, keine eigenen Beweggründe für die Ausreise gehabt zu haben. Demgegenüber habe er bei der Anhörung auf Vorhalt behauptet, im Jahre 2014 persönlich vom Nachrichtendienst verbal bedroht worden zu sein. Er habe dann herausgefunden, wem das Telefon gehöre, über welches er bedroht worden sei. Die Drohungen hätten danach nicht aufgehört. Immer wieder habe man bis 2017 Zettel vor seiner Haustür zurückgelassen. Ferner seien die Ausführungen des Beschwerdeführers in mehrfacher Hinsicht unvereinbar. So habe er vorgebracht, die letzte – schriftliche – Drohung sei im

D-3799/2019 Jahre 2017 an seinen Vater gerichtet gewesen. Zuvor habe er indes ausgeführt, man habe seinem Vater am Telefon gesagt, dass er (Beschwerdeführer) entweder mit ihnen arbeitete oder «hier» keinen Platz mehr habe. Schliesslich lasse sich seine Angabe in der BzP, keine eigenen Gründe für die Ausreise gehabt zu haben, auch nicht in Übereinstimmung bringen mit seinen Ausführungen in der Anhörung, wonach er vom Regime und von den Apoci gesucht worden sei. Seine Ausführungen seien zudem inkonsistent. So habe er zunächst erklärt, er habe 2017 wegen der Apoci nicht mehr im K._______ arbeiten können. Später habe er indes angegeben, seit einem Jahr, mithin seit Herbst 2016, beziehungsweise seit 2015 nicht mehr im K._______ gearbeitet zu haben, weil das Haus als militärisches Lager verwendet worden sei. Weiter falle auf, dass er die Furcht vor Sanktionen (Haft im M._______) wegen der fehlenden Ausreisegenehmigung erst in der Anhörung vorgetragen habe. Es wäre zu erwarten gewesen, dass er diese Furcht bereits zu Beginn des Asylverfahrens in der BzP geäussert hätte, was er aber nicht getan und vielmehr abschliessend erklärt habe, es gebe keine weiteren Gründe, die gegen eine Rückkehr nach Syrien sprechen würden. Sodann seien die Aussagen der Beschwerdeführerin widersprüchlich. Sie habe bei der BzP dargelegt, ihr Mann sei etwa fünf Jahre lang bei der (…) angestellt gewesen. Bei der Anhörung habe sie demgegenüber behauptet, ihr Mann sei schon vor der Geburt des ältesten Sohnes, mithin im Jahre 1999, im K._______ angestellt gewesen. Weiter habe sie angegeben, dass ihre Tochter in der neunten Klasse gewesen sei und immer wieder Nachhilfe erhalten habe. Eines Tages sei sie nicht nach Hause zurückgekommen. Erst nach drei bis vier Tagen habe die PKK sie angerufen und gesagt, ihre Tochter würde sich bei ihnen befinden. Bei der Anhörung habe sie demgegenüber ausgeführt, ihre Tochter habe damals die achte Klasse abgeschlossen gehabt und versucht, sich für die neunte Klasse vorzubereiten. Sie habe hierfür einige Kurse besucht. Eines Tages sei ihre Tochter nach dem Kurs nicht nach Hause gekommen. Es sei schon 17.45 Uhr gewesen, als sie einen Anruf erhalten habe, dass ihre Tochter bei den Apoci sei. Die Tochter habe sich widersprüchlich zum Inhalt der Anweisung betreffend den Wachtdienst bei den Apoci geäussert. Bei der BzP habe sie vorgetragen, sie sei gar nicht ausgebildet worden. Immer um Mitternacht habe man ihr ein Gewehr in die Hand gedrückt und befohlen, auf jeden zu schiessen, der auftauche. Dies sei in N._______ gewesen, in der Nähe des Aufent-

D-3799/2019 haltsortes des Islamischen Staates (IS). In der Anhörung habe sie demgegenüber angegeben, am Abend habe man ihr eine geladene Waffe in die Hände gegeben. Man habe ihr gesagt, sie müsse nichts machen, ausser in die Luft schiessen, wenn sie jemanden vom IS auf der Strasse bemerke. Es wirke ohnehin abwegig, dass ein erst dreizehnjähriges, verschlepptes und daher kaum motiviertes Mädchen gezwungen worden sein solle, an der Frontlinie zum IS bewaffneten Wachtdienst zu leisten, noch dazu ohne an der Waffe ausgebildet worden zu sein. Mit einer solchen Massnahme hätten die Apoci ihre eigene Position gefährdet. Weiter seien die Aussagen der Beschwerdeführenden zur Dauer der Entführung durch die Apoci widersprüchlich ausgefallen. In der BzP habe die Tochter behauptet, sie sei zwanzig Tage in ihrem Gewahrsam gewesen. Der Beschwerdeführer habe in der BzP dargelegt, seine Tochter sei nach der Entführung eine Woche bei den Kidnappern geblieben. Auf Vorhalt habe die Tochter entgegnet, es sei nicht so kurz, nur eine Woche, aber auch nicht so lang, allerdings schon mehr als eine Woche, gewesen. Der Beschwerdeführer habe hingegen nach der Anhörung der Tochter, bei welcher er anwesend war, erklärt, er wisse nicht, wie lange genau die Tochter dort geblieben sei. Alle diese Ungereimtheiten würden in einer Gesamtbetrachtung zum Schluss führen, dass die Beschwerdeführenden sich auf eine konstruierte Asylbegründung abstützen würden. Es erübrige sich, auf weitere Unstimmigkeiten näher einzugehen. Beim Schreiben der (…) von 2017 an den (…) über das Geschäftsgebaren des Beschwerdeführers handle es sich um eine Kopie. Das Dokument erweise sich zur Glaubhaftmachung des dargelegten Sachverhalts als untauglich, da Kopien keine ausreichende Beweiskraft besässen. Zudem würden die beiden Arbeitsbestätigungen und die Ernennungsurkunde aus den Jahren 1999 und 2001 keinen genügenden Aktualitätsbezug aufweisen. Soweit der Beschwerdeführer in der Anhörung vorgetragen habe, er hätte als (…) für die Ausreise eine Genehmigung benötigt und müsse bei einer Rückkehr, da er ohne eine solche ausgereist sei, mit einer Bestrafung rechnen, sei festzuhalten, dass allfällige Massnahmen des syrischen Staates wegen unerlaubten Fehlens am Arbeitsplatz grundsätzlich als staatsrechtlich legitim zu betrachten seien. Zudem erreiche die Bestrafung – in der

D-3799/2019 Regel eine Busse – wegen Fehlens am Arbeitsplatz ohnehin kein im Sinne von Art. 3 AsylG asylrechtlich relevantes Mass. Sodann seien die zeitlichen Anforderungen an den Kausalzusammenhang sowohl für den Brandanschlag auf den Mini-Van des Beschwerdeführers im Jahre 2014 als auch für die Verletzungen der Söhne durch Splitter während eines nächtlichen Gefechts im Sommer 2015 nicht verwirklicht, da die Beschwerdeführenden eigenen Aussagen zufolge erst im Herbst 2017 ausgereist seien. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten seien schliesslich nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen. Insgesamt sei es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, ihre Asylgründe glaubhaft zu machen, weshalb sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. 4.2 In der Rechtsmitteleingabe wird eingewendet, der Vorhalt widersprüchlicher Aussagen treffe nur bedingt zu. Dem Beschwerdeführer sei bei der BzP gesagt worden, es ginge nur um eine kurze Darstellung der Asylgründe und er könne bei der Anhörung ausführlich erzählen, was ihm und seiner Familie passiert sei, was er auch so gemacht habe. Auf die Frage, wann er zum letzten Mal im K._______ gearbeitet habe, habe er entgegnet, genau wisse er es nicht mehr, aber im Jahre 2016 sei er nie dort gewesen. Dies sei sicher im Jahre 2015 gewesen Die Beschwerdeführerin habe bei der BzP mehrere Aussagen gemacht, die so nicht ganz stimmen würden. Zu diesem Zeitpunkt habe sie sich sehr schlecht gefühlt. Sie sei mit dem jüngsten Sohn am Flughafen in Zürich aufgehalten worden und habe nicht gewusst, wo sich die anderen Familienmitglieder befänden. Da sie sich habe kurzfassen müssen, habe dies sie noch mehr unter Druck gesetzt. So habe sie nicht mehr gewusst, wie lange der Beschwerdeführer bei der (…) angestellt gewesen sei. Unter Druck habe sie eine falsche Zeitangabe gemacht. An der Anhörung habe sie diese Angaben korrigiert. Für die Tochter sei die BzP ebenfalls schwierig gewesen. Sie sei damals sehr verunsichert gewesen. Sie habe ausgesagt, zwanzig Tage von den Apoci entführt worden zu sein. Eine genaue zeitliche Angabe habe sie nicht machen können. Selbst für den Beschwerdeführer, der bei der Anhörung

D-3799/2019 anwesend gewesen sei, sei eine genaue zeitliche Angabe schwierig gewesen. Die Entführung habe sie alle sehr getroffen. Sie hätten das Gefühl gehabt, es habe sehr lange gedauert, bis die Tochter wieder zu Hause gewesen sei. Sie seien sich kulturbedingt nicht gewöhnt, genaue Zeitangaben zu machen. 5. 5.1 Nach Prüfung der Akten ergibt sich in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen, dass sich die Verfolgungsvorbringen in wesentlichen Punkten, so namentlich betreffend die Dauer und die Weise der erhaltenen Drohungen, die erstmals in der Anhörung vorgebrachte Suche der Apoci nach dem Beschwerdeführer sowie die Dauer der Entführung der Tochter C._______ (vgl. dazu vorstehend E. 4.1) als widersprüchlich, nachgeschoben und unsubstantiiert und daher als nicht glaubhaft erweisen. Daran vermögen auch die Ausführungen auf Beschwerdeebene nichts zu ändern, zumal in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen der Sachverhalt wiederholt wird und die Beschwerde sich nicht mit der ausführlichen Beweiswürdigung des SEM auseinandersetzt. 5.2 Soweit der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe einwendet, er sei bei der BzP angehalten worden, sich kurz zu halten, weshalb er keine weiteren Angaben gemacht habe, ist Folgendes festzuhalten: Anlässlich der BzP wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, sämtliche Gründe für das Verlassen des Heimatlandes zu nennen. An keiner Stelle wurde er angehalten, sich kurz zu halten. Nach den einleitenden Fragen erhielt er die Möglichkeit zur Darlegung seiner Asylgründe zunächst in freier Erzählform, welche in der Folge durch eine Vielzahl von Nachfragen vertieft wurden (vgl. SEM act. B5, Ziff. 7.01). Auch mit dem pauschalen Einwand, die Asylgründe würden bei der BzP nur summarisch erfragt, gelingt es ihm nicht, seine widersprüchlichen Vorbringen zu erklären. Ein Asylbewerber hat grundsätzlich nur eigene Erlebnisse zu schildern und braucht nicht komplizierte theoretische oder abstrakte Erörterungen anzustellen. Deshalb darf von ihnen – so auch hier – die wiederholte übereinstimmende Erwähnung der wesentlichen Fluchtgründe erwartet werden, zumal es sich gerade bei den angeführten Geschehnissen, so insbesondere zur Dauer und zum Zeitpunkt der Arbeit des Beschwerdeführers im K._______, um einschneidende Ereignisse handelt, welche vorliegend angeblich auch zur Ausreise geführt haben und deshalb erfahrungsgemäss besonders gut im Gedächtnis haften bleiben.

D-3799/2019 5.3 Soweit die Beschwerdeführerin die Unstimmigkeiten in ihren Angaben damit erklärt, sie habe sich bei der BzP schlecht gefühlt, überzeugt sie nicht. Zwar legte sie bei der BzP hinsichtlich ihres gesundheitlichen Zustandes dar, sie habe sich sowohl in Syrien als auch in Griechenland medizinisch untersuchen lassen, wobei (…) festgestellt worden sei (vgl. SEM act. A12, Ziff. 8.02). Diese Darlegungen erfolgten jedoch auf Nachfrage hin, ob medizinische Gründe gegen eine Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat sprechen würden. Es finden sich im Protokollverlauf keine Hinweise darauf, dass gesundheitliche Beschwerden die Beschwerdeführerin an der Korrektheit der Angaben gehindert hätten. Die Beschwerdeführerin hat es sich daher anrechnen zu lassen, wenn sie sich in ihren Kernaussagen unterschiedlich beziehungsweise gar widersprüchlich geäussert hat. 5.4 Gegen den Vorhalt der widersprüchlichen zeitlichen Angaben der Entführung wird sodann eingewendet, die BzP sei für die Tochter schwierig gewesen. Auch daraus vermögen die Beschwerdeführenden nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Trotz des jugendlichen Alters von C._______ und einer allenfalls damit zusammenhängenden gewissen Verunsicherung ist zu erwarten, dass C._______ sich an die Dauer ihrer Entführung zu erinnern vermag, zumal es sich bei dem angeführten Geschehnis um ein einschneidendes Ereignis handelt, welches deshalb erfahrungsgemäss besonders gut im Gedächtnis haften bleibt. Dies gilt ebenso für den Beschwerdeführer. Dem Einwand der Beschwerdeführenden, sie seien sich kulturbedingt nicht gewöhnt, genaue Zeitangaben zu machen, kann nicht gefolgt werden. 5.5 In Ermangelung weiterer Entgegnungen auf Beschwerdeebene kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die dementsprechenden Erörterungen des SEM im angefochtenen Entscheid verwiesen werden, die insgesamt nicht zu beanstanden sind. Zusammenfassend hat das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführenden daher zu Recht abgelehnt. Es erübrigt sich damit, auf die eingereichten Beweismittel, die vom SEM zutreffend als untauglich erachtet worden sind, weiter einzugehen. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

D-3799/2019 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligungen noch über einen Anspruch auf Erteilung von solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6.3 Da das SEM in seiner Verfügung vom 28. Juni 2019 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges. Es bleibt anzumerken, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der jüngsten Entwicklungen der Situation in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage im Falle der Beschwerdeführenden ausschliesslich auf die allgemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, welche durch das SEM gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AIG (SR 142.20) im Rahmen der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung berücksichtigt wurde. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 aAbs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der beiden kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen (Bedürftigkeit und Nicht-Aussichtslosigkeit) nicht gegeben, weshalb das Gesuch trotz ausgewiesener Bedürftigkeit abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzulegen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-3799/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Jeannine Scherrer-Bänziger Patrick Blumer

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