Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-378/2018 plo
Urteil v o m 1 9 . Februar 2018 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richterin Andrea Berger-Fehr; Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), Syrien, Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 15. Dezember 2017 / N (…).
D-378/2018 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden zusammen mit zwei weiteren Söhnen beziehungsweis Brüdern (Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts D-375/2018 sowie D-377/2018) ihren Heimatstaat am 20. September 2015 Richtung Türkei verliessen, am 6. Oktober 2015 in die Schweiz gelangten und hier am 19. Oktober 2015 um Asyl nachsuchten, dass sie bei den Befragungen zur Person (BzP) vom 5. November 2015 und den einlässlichen Anhörungen vom 4. Juli beziehungsweise 5. Juli 2017 im Wesentlichen vorbrachten, syrische Staatsbürger kurdischer Ethnie zu sein und von 2007 bis 2013 in D._______ gelebt zu haben, dass der Beschwerdeführer (Vater) seit Sommer 2011 wiederholt an regimefeindlichen Demonstrationen teilgenommen habe, dass sich ihre Lebensumstände wegen des Krieges verbunden mit Bombardierungen zunehmend verschlechtert hätten, dass der Beschwerdeführer an seinem Arbeitsort einmal durch bewaffnete Personen misshandelt worden sei, dass sie eine Rekrutierung ihrer Söhne befürchtet hätten und deshalb nach E._______ zurückgekehrt seien, dass aber auch die dortige Situation sehr angespannt gewesen sei und eine militärische Aufbietung ihrer Söhne durch die YPG gedroht habe, dass sie deshalb im September 2015 in die Türkei und weiter in den Westen geflohen seien, dass für die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel auf die Akten verwiesen werden kann (vgl. dazu die Auflistungen gemäss vorinstanzlichen Akten A 29 und A 30), dass das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 15. Dezember 2017 – eröffnet am 18. Dezember 2017 – ablehnte, die Wegweisung anordnete und wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs die vorläufige Aufnahme gewährte,
D-378/2018 dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 17. Januar 2018 (Datum der Postaufgabe) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben, dass sie die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Asylgewährung beantragten, dass eventualiter ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, dass sie in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchten, dass sie ferner Fristeinräumung zur Nachreichung von Beweismitteln im Zusammenhang mit einer Verurteilung des Beschwerdeführers in Syrien beantragten, dass auf die vorinstanzliche Entscheidbegründung und die Beschwerdeargumente – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 1. Februar 2018 unter anderem feststellte, die Beschwerde müsse aufgrund einer ersten summarischen Prüfung der Akten im Rahmen einer antizipierten Würdigung als zum Vornherein aussichtslos qualifiziert werden, das Gesuch gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG entsprechend abwies und die Beschwerdeführenden aufforderte, bis zum 16. Februar 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu bezahlen, verbunden mit der Androhung, bei ungenutzter Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten, dass das Gesuch um Fristansetzung zwecks Beweismittelnachreichung abgewiesen wurde, dass der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde,
D-378/2018 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
D-378/2018 dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Ausführungen des SEM in Bezug auf die fehlende Asylrelevanz der Vorbringen der Beschwerdeführenden zu bestätigen sind, dass die allgemein angespannte Lage wegen des Bürgerkriegs praxisgemäss nicht als asylrelevante Verfolgung qualifiziert werden kann und im Rahmen der angeordneten vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs berücksichtigt wurde, dass die Teilnahme des Beschwerdeführers an Demonstrationen offensichtlich nicht zu einer Registrierung als Regimegegner geführt hat, gab er doch an, ihm seien daraus keine negativen Folgen im Sinne von behördlicher Verfolgung oder Suche entstanden (vgl. A 24/19 Antworten 58 ff.), dass das Vorbringen, bei solchen Anlässen seien immer wieder Spitzel in Erscheinung getreten, mangels Konkretisierung keine andere Sichtweise rechtfertigt, dass die Darlegungen in der Beschwerde, wonach auch Demonstrationsteilnehmer ohne grosses Profil mit Nachteilen zu rechnen hätten, als mögliche Vorgehensweisen der Sicherheitskräfte zwar unbestritten sind, vorliegend in Anbetracht der Aktenlage aber keine konkreten Anhaltspunkte für eine solche zielgerichtete Verfolgung erkennbar sind, dass die Misshandlung des Beschwerdeführers durch Bewaffnete offensichtlich zu keinen Weiterungen führte, zumal diese sich entschuldigt haben sollen (vgl. A 24/19 Antwort 63), und mithin wiederum mit der allgemeinen Bürgerkriegssituation in Verbindung zu bringen ist, dass die erst in der Beschwerdeschrift geltend gemachte, ergangene Verurteilung des Beschwerdeführers in Syrien in einem Abwesenheitsverfahren als nachgeschoben zu qualifizieren ist, reichlich spekulativ anmutet und jegliche Substanz vermissen lässt, weshalb dies nicht geglaubt werden kann, dass entgegen den Beschwerdevorbringen aufgrund des Persönlichkeitsprofils der Beschwerdeführenden auch keine Nachfluchtgründe ersichtlich sind,
D-378/2018 dass sodann allfälligen Nachteilen im Zusammenhang mit der geltend gemachten drohenden militärischen Rekrutierung der Söhne im Sinne einer Reflexverfolgung schon insofern keine Asylrelevanz zukäme, als mit separaten Urteilen heutigen Datums deren allfällige militärische Aufbietung für nicht asylbeachtlich qualifiziert wird (vgl. Verfahren des BVGer D-375/2018 sowie D-377/2018), dass diese Sichtweise auch für den noch minderjährigen Beschwerdeführer zutrifft, dass es zusammenfassend den Beschwerdeführenden nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM die Asylgesuche zu Recht ablehnte, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM zu Recht angeordnet wurde, dass die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass die Beschwerdeführenden mit Verfügung des SEM vom 15. Dezember 2017 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurden, womit sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges erübrigen, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht somit nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1 bis 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
D-378/2018 dass der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
D-378/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Begleichung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
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