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Bundesverwaltungsgericht 28.01.2016 D-3775/2014

January 28, 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,139 words·~21 min·2

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. Juni 2014 bzw. 31. Juli 2014

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3775/2014/mel

Urteil v o m 2 8 . Januar 2016 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Daniel Merkli.

Parteien

A._______, geboren am (…), gemäss eigenen Angaben China (Volksrepublik), (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. Juni 2014 bzw. 31. Juli 2014 / N__________

D-3775/2014 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin gelangte gemäss eigenen Angaben am 22. August 2012 in die Schweiz, wo sie ohne Einreichung von Identitätsdokumenten am selben Tag um Asyl ersuchte. B. Sie wurde am 31. August 2012 zu ihrer Person sowie summarisch zum Reiseweg und den Gesuchsgründen befragt. Eine eingehende Anhörung fand am 2. Juni 2014 statt. Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch damit, dass sie tibetischer Ethnie sei und in Tibet gelebt habe. Zusammen mit ihrem Bruder habe sie im März 2012 in B._______ Plakate mit Abbildungen des Dalai Lama aufgehängt. Nachdem sie durch Bekannte ihres Vaters erfahren habe, dass ihre Aktion den chinesischen Sicherheitsbehörden bekannt geworden sei, seien sie getrennt ausgereist. C. Mit – am 21. Juni 2014 eröffnetem – Entscheid vom 19. Juni 2014 lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegweisung sowie deren Vollzug an. D. Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit auf den 4. Juli 2014 datierter, zuhanden der Schweizerischen Post am 7. Juli 2014 aufgegebener Eingabe an und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei sie als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht. Zudem sei eine Herkunftsanalyse durch einen gerichtlichen Sachverständigen (unabhängigen Tibet-Experten) anzuordnen. Mit der Beschwerde wurden Auszüge aus dem Internet (Länderanalysen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zur Situation von tibetischen Flüchtlingen, Artikel zur Bildungssituation in Tibet) eingereicht. E. Mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2014 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf das Erheben eines

D-3775/2014 Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ersucht. F. Im Rahmen der Vernehmlassung erliess das BFM mit Datum vom 31. Juli 2014 und dem Vermerk "Ersetzt den Entscheid vom 19. Juni 2014" eine neue Verfügung, welche inhaltlich im Wesentlichen mit der vorherigen übereinstimmte, nun aber den Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China in den Erwägungen und im Dispositiv ausdrücklich ausschloss. G. Mit Eingabe vom 18. August 2014 erhob die Beschwerdeführerin erneut Beschwerde. H. Mit Zwischenverfügung vom 21. August 2014 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die neue, im Wesentlichen unveränderte Verfügung des BFM das mit der Beschwerde vom 4. Juli 2014 eingeleitete Beschwerdeverfahren nicht gegenstandslos mache, weshalb dieses Verfahren in Anwendung von Art. 58 Abs. 3 VwVG fortgesetzt werde, und nahm die Eingabe vom 18. August 2014 als Beschwerdeergänzung entgegen. I. Mit Zwischenverfügung vom 15. Juli 2015 wurde das SEM insbesondere auch im Hinblick auf das zum damaligen Zeitpunkt zur Publikation vorgesehene (inzwischen als BVGE 2015/10 publizierte) Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3361/2014 vom 6. Mai 2015 zu einer zweiten Vernehmlassung eingeladen. J. In ihrer Vernehmlassung vom 21. August 2015 äusserte sich das SEM zur Beschwerdeschrift und legte ein als "vertraulich" gekennzeichnetes Dokument mit dem Titel "Hintergrundinformation zum geprüften Länderwissen" ins Recht, auf welches im Rahmen der Erwägungen näher eingegangen wird. K. In ihrer Replik vom 13. Oktober 2015 nahm die Beschwerdeführerin Stellung zu der Argumentation der Vorinstanz.

D-3775/2014 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM bzw. SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die

D-3775/2014 Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch damit, dass sie tibetischer Ethnie sei und aus dem Dorf C.______, Gemeinde D.______, Bezirk E._______ (Tibet) stamme. Dort habe sie zusammen mit ihrer bäuerlichen Familie gelebt. Sie sei nie zur Schule gegangen. Zusammen mit ihrem Bruder habe sie im März 2012 in B.________ Plakate mit Abbildungen des Dalai Lama aufgehängt. Nachdem sie durch Bekannte ihres Vaters von der Kenntnisnahme ihrer Aktion durch die chinesischen Sicherheitsbehörden erfahren hätten, seien sie getrennt ausgereist. Nach der erfolgten Flucht ihres Bruders sei sie ihrerseits mit einem Schlepper über die Berge nach Nepal gelangt, wo sie bis zu ihrer Weiterreise bei einem Freund ihres Vaters in einem Dorf gelebt habe. Am 21. August 2012 sei sie mit dem Flugzeug einer ihr unbekannten Fluggesellschaft zu einem ihr ebenso unbekannten Ort und von dort mit dem Auto nach Basel gereist. Für die Flugreise habe ihr der Schlepper einen Reisepass mit Visa besorgt. Sie habe nie einen Reisepass besessen und ihre Identitätskarte sei zuhause geblieben. 3.4 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, aus welchen Gründen sie die geltend gemachte Herkunft der Beschwerdeführerin bezweifle. So habe die Beschwerdeführerin nur zögerlich Auskunft über ihre Herkunft gegeben. Sie habe nur wenige korrekte Angaben zu ihrer Herkunftsregion und zur näheren Umgebung ihres Wohnortes machen können. Beispielsweise habe sie, obwohl angeblich aus C.________ stammend, nichts vom dortigen gleichnamigen See gewusst. Als eine aus einer Bauernfamilie stammende Person hätten der Beschwerdeführerin die Wasserquellen der Gegend bestens bekannt sein müssen. Auch habe sie nicht korrekt angeben können, zu welcher Gemeinde beziehungsweise Bezirk C._______ gehört. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die wenigen gemachten Angaben für die Befragungen auswendig gelernt habe. Sie habe nur zwei Nachbardörfer korrekt benannt, wobei sie sich anlässlich der Anhörung nicht mehr an das zweite Dorf habe erinnern können. Auch sei sie nicht in der Lage gewesen, die ungefähren Distanzen zu diesen Ortschaften zu benennen. Obwohl die Beschwerdeführerin angegeben habe,

D-3775/2014 mehrere Male in E._______ gewesen zu sein, habe sie keine zutreffenden Angaben bezüglich der Ortschaften auf der Stecke C._______-E._______ machen können. Zudem habe die Beschwerdeführerin nicht gewusst, dass sich C.________ in einer strategisch wichtigen Grenzregion befinde. Es sei auffallend realitätsfremd, dass die Beschwerdeführerin keine Kenntnis von der Omnipräsenz des chinesischen Militärs habe. So habe sie nicht gewusst, wo sich der nächst gelegene Kontrollposten, den sie nach dem geltend gemachten Sachverhalt mindestens drei Mal hätte passieren müssen, befinde. Nicht nachvollziehbar sei ferner, dass sie nur zwei Nonnenklöster, aber keine entsprechenden Männerklöster in ihrer Gegend habe nennen können, zumal nach Angaben der Beschwerdeführerin der langgehegte Wunsch ihres Bruders, Mönch zu werden, zuhause Gegenstand von Diskussionen gewesen sei. In Anbetracht der Tatsache, dass die von der Beschwerdeführerin angegebene Herkunftsgegend eine starke Präsenz der chinesischen Siedler aufweise, sei es realitätsfremd, dass die Beschwerdeführerin nur ein einziges chinesisches Wort kenne und ihr das chinesisch gefärbte Tibetisch-Grundvokabular, obwohl sie dort ihr ganzes Leben verbracht haben wolle, fremd sei. Ihre Erklärungen, wonach sie nur im Haushalt und in der Landwirtschaft tätig gewesen sei, nie die Schule besucht und kein Chinesisch gelernt habe, würden nicht überzeugen. Ein weiteres Indiz für die Sozialisierung der Beschwerdeführerin ausserhalb Tibets sei die von ihr benutzte Sprechweise. Sie spreche Standardtibetisch und habe erst auf Nachfrage angegeben, den lokalen Dialekt zu beherrschen; indessen seien ihre Kenntnisse des lokalen Dialekts kein Beweis für ihre Sozialisierung im genannten Gebiet, vielmehr sei davon auszugehen, dass sie diese von ihrer in der Diaspora lebenden Familie erworben habe. Es sei unbestritten, dass die Beschwerdeführerin tibetischer Ethnie sei. Jedoch sei nicht nachvollziehbar, dass deren Grundwortschatz keine chinesischen Einflüsse aufweise. Ihre Sprechweise deute eindeutig auf eine Sozialisierung im Exil hin. Dasselbe gelte für ihren englischgefärbten Wortschatz. Sie benutze spontan Ausrücke für Ausweise und Transportmittel, welche beispielsweise charakteristisch für den südlichen Subkontinent seien. Die Erklärung der Beschwerdeführerin, sie habe diese im Subkontinent üblichen Ausdrücke während des kurzen Aufenthalts in Nepal aufgegriffen, vermöge nicht zu überzeugen, greife man doch erfahrungsgemäss eher auf einen Wortschatz zurück, der einem geläufig sei, als dass man spontan Wörter und Ausdrücke aus einer anderen Region verwende, in der eine andere als die eigene Sprache gesprochen werde beziehungsweise man nur auf der Durchreise gewesen sei.

D-3775/2014 Schliesslich sei auch die Schilderung der geltend gemachten illegalen Ausreise und der nachfolgenden Reise in die Schweiz realitätsfremd, stereotyp und oberflächlich ausgefallen. Im Weiteren habe die Beschwerdeführerin die Vorbringen, welche zur angeblich drohenden Verfolgung geführt hätten, widersprüchlich und unsubstanziert beschrieben. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nicht in Tibet sozialisiert worden sei. Vielmehr bestehe Grund zur Annahme, sie habe vor ihrer Reise in die Schweiz in der exiltibetischen Diaspora gelebt. Gemäss geltender Praxis würden somit keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort sprechen. 3.5 Auf Beschwerdeebene wurde diesen Erwägungen unter Einreichung eines Berichts "Education in Tibet" vom International Campaign for Tibet entgegengehalten, dass die Beschwerdeführerin kein Chinesisch spreche, da sie keine Schule besucht und die chinesische Sprache im Alltag nie benötigt habe. Auch sei es für Tibeter allgemein schwierig, an Identitätsdokumente zu gelangen (unter Hinweis auf eine beigelegte Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 4. März 2013). Sie werde aber alles versuchen, ihre Identitätskarte nachzureichen. Als einfache tibetische Bauerstochter habe sie sich vor ihrer Ausreise nie ausserhalb ihrer dörflichen Umgebung aufgehalten, weshalb es unrealistisch sei, von ihr zu erwarten, dass sie detaillierte Angaben über die geografischen Gegebenheiten und die Lage der chinesischen Militärposten geben könne. Sie habe sich auf ihrer Reise in die Schweiz nur kurz in Nepal aufgehalten. Bloss aufgrund ihrer Aussage anlässlich der Erstbefragung, ein wenig nepalesisch und einige Worte englisch zu verstehen, schliesse die Vorinstanz auf eine Sozialisierung ausserhalb Tibets, was unzureichend sei. Es sei eine Herkunftsanalyse durchzuführen. Die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft und ihr sei Asyl zu gewähren. Zumindest sei sie aufgrund der illegalen Ausreise als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. 3.6 Die Vorinstanz hielt in ihrer zweiten Vernehmlassung fest, die Schlussfolgerung, die Beschwerdeführerin sei im Exil sozialisiert worden, basiere auf verschiedenen Elementen. So sei der Beschwerdeführerin anlässlich der Befragungen Gelegenheit gegeben worden, ihre Kenntnisse des regionalen Dialekts darzulegen, jedoch habe sie lediglich einige Dialektwörter gekannt und während der Anhörung durchgehend Standardtibetisch gesprochen. Im Weiteren könne sie kein einziges chinesisches Wort korrekt

D-3775/2014 wiedergeben und benutze stattdessen spontan auf dem indischen Subkontinent gebräuchliche Lehnwörter. Im Weiteren habe sie keine Grundkenntnisse über den Anbau des von der Familie angebauten tibetischen Grundnahrungsmittels Gerste. Die Beschwerdeführerin betone, aufgrund ihres einfachen Lebens als Tochter einer Bauerfamilie über keine Kenntnisse ihrer Herkunftsregion zu verfügen. Indessen könne auch von einer einfachen Person eine gewisse Lebenserfahrung erwartet werden. 3.7 In ihrer Replik wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass "die Sozialisierung in ihrem Dorf schwach ausgeprägt gewesen sei". Entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe es in ihrem Dorf keine starke militärische und zivile chinesische Präsenz gegeben. Die Vorinstanz halte ihr vor, wie eine Tibeterin aus dem Exil zu sprechen, ohne jedoch die entsprechenden Wörter einzeln zu nennen. Sie sei noch nie in Indien gewesen und nur vier Monate in Nepal anlässlich ihrer Reise in die Schweiz. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass sich die Situation für Tibeter in Tibet weiter dramatisch verschlechtert habe. 4. 4.1 Das SEM stützt seine Verfügung massgeblich auf die Feststellung, dass eine Sozialisation der Beschwerdeführerin in Tibet nicht glaubhaft sei. Dabei stützt es sich hauptsächlich auf die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der BzP wie auch der Anhörung. Dieses Vorgehen wirft sowohl hinsichtlich des Untersuchungsgrundsatzes als auch des Anspruchs auf rechtliches Gehör Fragen auf, die es vorab zu prüfen gilt. 4.2 Die Vorinstanz hat einerseits die Pflicht, für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) und hierzu alle für das Verfahren rechtlich relevanten Umstände abzuklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei hat sie alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.). Andererseits ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) das Recht der Parteien auf vorgängige Äusserung und Anhörung, welches den Betroffenen Einfluss auf die Ermittlung des wesentlichen Sachverhalts sichert, sowie die Pflicht der Behörde, die Vorbringen der Parteien sorgfältig und ernsthaft zu prüfen sowie in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Unerlässliches Gegenstück dazu bildet die Pflicht der Parteien, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 AsylG).

D-3775/2014 4.3 Die vom BFM neu eingeführte Methode der Herkunftsabklärung für Asylsuchende tibetischer Ethnie, bei der nicht mehr eine Analyse durch die Fachstelle Lingua durchgeführt wird, sondern im Rahmen der einlässlichen Anhörung durch den Sachbearbeiter des SEM vertiefte Fragen zu den Länderkenntnissen und zum Alltagswissen der asylsuchenden Person gestellt werden, eignet sich grundsätzlich zur Plausibilitätsprüfung von Herkunftsangaben (BVGE 2015/10 E. 5.2.1). Indessen ist das SEM auch bei diesem Vorgehen – um dem Untersuchungsgrundsatz und dem Anspruch auf rechtliches Gehör gerecht zu werden – verpflichtet, die Vorbringen der Betroffenen in einer auch für die Beschwerdeinstanz nachvollziehbaren Weise sorgfältig und ernsthaft zu prüfen (vgl. a.a.O E. 5.2.2.1). 4.4 Dazu muss für das Bundesverwaltungsgericht – im Sinne einer ersten Mindestanforderung – aus den vorinstanzlichen Akten nicht nur erkennbar sein, welche Fragen das SEM der asylsuchenden Person gestellt hat und wie diese darauf geantwortet hat, sondern auch, wie diese Fragen hätten beantwortet werden müssen und weshalb eine in der fraglichen Region sozialisierte Person die zutreffenden Antworten hätte kennen müssen. Da bei der neuen Methode der Herkunftsabklärung durch die Vorinstanz keine amtsexternen Sachverständigen mitwirken, sind die zutreffenden Antworten zudem mit Informationen zu belegen, bei deren Beschaffung, Aufbereitung und Präsentation sich die Vorinstanz an den für Informationen über Herkunftsländer (Country of Origin Information [COI]) geltenden Standards zu orientieren hat (vgl. a.a.O. E. 5.2.2.2). 4.5 Im Sinne einer zweiten Mindestanforderung muss der asylsuchenden Person zudem der wesentliche Inhalt der Herkunftsabklärung – entweder in einer zu protokollierenden mündlichen Anhörung oder in einer aktenkundigen schriftlichen Notiz – zur Kenntnis gebracht und ihr die Möglichkeit eingeräumt werden, sich insbesondere zu den als unzureichend eingestuften Antworten zu äussern. Dabei sind ihr die als tatsachenwidrig, falsch oder unzureichend erachteten Antworten unter Angabe der dazugehörigen Fragen so detailliert aufzuzeigen, dass sie hierzu konkrete Einwände anbringen kann. Es genügt somit nicht, die Schlussfolgerungen der Herkunftsabklärung in einer pauschalen Zusammenfassung darzulegen, ohne der betroffenen Person die ihr konkret vorgeworfenen Falschangaben in geeigneter Weise erkennbar zu machen (vgl. a.a.O. E. 5.2.2.4). 4.6 Sind die genannten Mindestanforderungen nicht erfüllt, verletzt das SEM die Untersuchungspflicht und den Anspruch auf rechtliches Gehör,

D-3775/2014 weshalb die Sache in der Regel zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Davon ausgenommen sind jene Fälle, in denen die Vorbringen der asylsuchenden Person – aufgrund gänzlicher Unplausibilität, Substanzarmut oder Widersprüchlichkeit – offensichtlich unzulänglich und somit derart haltlos sind, dass deren Beurteilung keiner weiteren fachlichen Abklärungen mehr bedarf. Sind diese Mindestanforderungen indessen erfüllt, untersteht die vom SEM im Rahmen der Anhörung durchgeführte Herkunftsabklärung als Beweismittel der freien Beweiswürdigung (vgl. a.a.O. E. 5.2.3). 4.7 Die Antworten der Beschwerdeführerin auf die Fragen zum Länderund Alltagswissen sind nicht derart unplausibel, substanzarm oder widersprüchlich ausgefallen, dass eine Herkunft aus Tibet offensichtlich ausgeschlossen werden könnte und sich weitere fachliche Abklärungen somit erübrigen würden. So wies die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung selbst darauf hin, dass die Beschwerdeführerin durchaus über – wenn auch nur oberflächliches – Wissen über ihre Herkunftsregion verfügt. Ferner ist auch dem auf Vernehmlassungsstufe eingereichten Dokument "Hintergrundinformation zum geprüften Länderwissen" zu entnehmen, dass sich die Aussagen der Beschwerdeführerin nicht durchwegs als falsch erwiesen haben. 4.8 In einem nächsten Schritt ist folglich zu prüfen, ob das SEM die in genannten Mindestanforderungen erfüllt hat. 4.9 Bezüglich der ersten Mindestanforderung reichte das SEM auf Vernehmlassungsstufe ein als "vertraulich" bezeichnetes Dokument mit dem Titel "Hintergrundinformation zum geprüften Länderwissen" ein, dem mit Verweis auf die gestellten Fragen und die jeweiligen Antworten der Beschwerdeführerin anlässlich der Befragungen zu entnehmen ist, ob diese Antworten nach Ansicht der Vorinstanz korrekt sind und auf welche Informationen – teilweise unter Angabe der dazugehörigen Quellen – sich die Vorinstanz bei der Beurteilung dieser Antworten stützte. Durch dieses Vorgehen wurde die erste Mindestanforderung nach BVGE 2015/10 vorliegend grundsätzlich erfüllt. 4.10 Die zweite Mindestanforderung ist ebenfalls als erfüllt zu erachten, hat die Vorinstanz doch im Rahmen der Anhörung die Beschwerdeführerin mit den für unzutreffend befundenen Angaben über ihre Herkunft konfrontiert

D-3775/2014 (vgl. BFM-Protokoll A5 S. 4, A12 S. 7, S. 14, S. 15, S. 16, S. 17) und ihr die Möglichkeit gegeben, sich hierzu zu äussern. 4.11 Die angefochtene Verfügung beziehungsweise das vorinstanzliche Verfahren trägt daher dem Untersuchungsgrundsatz wie auch dem Anspruch auf rechtliches Gehör hinreichend Rechnung. Aus diesem Grunde und in Anbetracht dessen, dass der Sachverhalt durch die Vorinstanz vollständig festgestellt wurde, ist der Antrag auf Erstellung einer Herkunftsanalyse durch eine unabhängige Fachperson abzuweisen. 5. 5.1 In materieller Hinsicht hat das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht abgelehnt. 5.2 In BVGE 2014/12 präzisierte das Gericht seine Praxis gemäss EMARK 2005 Nr. 1 dahingehend, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen sei, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort beständen. Denn die Abklärungspflicht der Asylbehörden finde ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. Verunmögliche ein tibetischer Asylsuchender durch die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht die Abklärung, welchen effektiven Status er in Nepal respektive in Indien innehabe, könne namentlich keine Drittstaatenabklärung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Überdies werde durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Person in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.9 f.). 5.3 Der Schluss der Vorinstanz, dass die Beschwerdeführerin ihre wahre Herkunft zu verschleiern versuche, ist zu bestätigen. Das SEM hat hinreichend dargelegt, weshalb die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Herkunft nicht zu überzeugen vermögen. So war die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, zutreffende Angaben bezüglich der Ortschaften auf der Stecke C.______-E.______ zu machen, obwohl sie angegeben hatte, mehrere Male in E.______ gewesen zu sein. Auch hat sie, obwohl angeblich aus C.______ stammend, nichts vom dortigen gleichnamigen See gewusst. Im Weiteren hat sie nicht korrekt angeben können, zu welcher Gemeinde beziehungsweise Bezirk C._______D

D-3775/2014 gehört und nicht gewusst, dass sich C._______ in einer strategisch wichtigen Grenzregion befindet. Es erscheint realitätsfremd, dass die Beschwerdeführerin keine Kenntnis von der starken chinesischen Militärpräsenz hat. So hat sie nicht gewusst, wo sich der nächst gelegene Kontrollposten, den sie nach dem geltend gemachten Sachverhalt mindestens drei Mal hätte passieren müssen, befindet. Ebenso ist in Anbetracht der Tatsache, dass die von der Beschwerdeführerin angegebene Herkunftsgegend eine starke Präsenz der chinesischen Siedler aufweist, realitätsfremd, dass die Beschwerdeführerin nur ein einziges chinesisches Wort kennt und ihr das chinesisch gefärbte Tibetisch-Grundvokabular, obwohl sie dort ihr ganzes Leben verbracht haben will, fremd ist. Ihre Erklärungen, wonach sie nur im Haushalt und in der Landwirtschaft tätig gewesen sei, nie die Schule besucht und kein Chinesisch gelernt habe, vermögen nicht zu überzeugen. Daran vermag auch der auf Beschwerdeebene eingereichte Bericht "Education in Tibet" vom International Campaign for Tibet nichts zu ändern, wird doch darin lediglich die schwierige Bildungssituation im Tibet geschildert; auch wenn die Beschwerdeführerin wie geltend gemacht nie die Schule besucht haben sollte, ist wenig realitätsnah, dass sie nur ein einziges chinesisches Wort kennt. Auch der weitere Erklärungsversuch, wonach sich ihre Familie dem Einfluss der chinesischen Sprache verweigert habe, vermag die vollkommen fehlende Kenntnis der chinesischen Sprache nicht zu erklären. Die vorgenommene Einschätzung, dass die Beschwerdeführerin ihre Herkunft verschleiert, wird durch die unglaubhafte Schilderung der Verfolgungsvorbringen bestärkt. So weisen die diesbezüglichen Angaben Unstimmigkeiten auf, wobei hierzu auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, auf die in der Beschwerde nicht näher eingegangen wird. Schliesslich ist auch die Schilderung der geltend gemachten illegalen Ausreise und der nachfolgenden Reise in die Schweiz realitätsfremd, stereotyp und oberflächlich ausgefallen. 5.4 In Übereinstimmung mit dem SEM ist somit festzustellen, dass die Beschwerdeführerin über ihre Herkunft täuschende Angaben gemacht hat. In Anwendung der in BVGE 2014/12 E. 5.10 entwickelten Rechtsprechung hat das SEM daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet

D-3775/2014 den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Unter Hinweis auf die in Erwägung 4.2 skizzierte Rechtsprechung ist der Vollzug der Wegweisung für zulässig, zumutbar und möglich zu erachten. 7.3 Da die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen tibetischer Ethnie ist und dadurch auch die Möglichkeit nicht auszuschliessen ist, dass sie die chinesische Staatsangehörigkeit besitzt, ist vorliegend der Wegweisungsvollzug nach China – in Übereinstimmung mit dem Dispositiv der angefochtenen Verfügung – auszuschliessen, da ihr dort gegebenenfalls eine Refoulement-Verletzung droht. Denn diejenigen Tibeterinnen und Tibeter, die die chinesische Staatsbürgerschaft besitzen, haben in Bezug auf China zumindest subjektive Nachfluchtgründe, weil sie als Unterstützer des Dalai Lama und damit als separatistisch gesinnte Oppositionelle betrachtet werden und – wiederum in Bezug auf China – die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. BVGE 2009/29). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

D-3775/2014 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 23. Juli 2014 jedoch gutgeheissen wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3775/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Daniel Merkli

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