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Bundesverwaltungsgericht 01.07.2016 D-3774/2016

July 1, 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,734 words·~14 min·4

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 17. Mai 2016

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3774/2016/pjn

Urteil v o m 1 . Juli 2016 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiberin Constance Leisinger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 17. Mai 2016 / N (…).

D-3774/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 21. April 2016 in der Schweiz um Asyl nachsuchte und in diesem Zusammenhang geltend machte, noch minderjährig zu sein, dass am 27. April 2016 durch Dr. med. B._______, Innere Medizin FMH, Hämatologie/Onkologie, C._______, eine radiologische Handknochenanalyse durchgeführt wurde, welche ein Skelettalter von 19 Jahren oder mehr ergab, dass am 4. Mai 2016 die Befragung zur Person im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Altstätten stattfand, anlässlich welcher ihm das rechtliche Gehör zum Resultat der Altersabklärung sowie zu einer allfälligen Zuständigkeit Bulgariens, Ungarns, Deutschlands oder Österreichs zur Behandlung des Asylgesuches und einer allfälligen Überstellung dorthin gewährt wurde, dass das SEM mit Verfügung vom 17. Mai 2016 – eröffnet am 8. Juni 2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Bulgarien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Juni 2016 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht eine in Paschtou verfasste Beschwerde erhob, dass er mit Verfügung vom 17. Juni 2016 dazu aufgefordert wurde, innert 3 Tagen ab Erhalt der Verfügung eine in einer Amtssprache verfasste Beschwerde einzureichen, dass die kantonale Vollzugsbehörde am 20. Juni 2016 mitteilte, der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 8. Juni 2016 in Ausschaffungshaft, weshalb das Bundesverwaltungsgericht die Übersetzung der fremdsprachigen Beschwerde von Amtes wegen vornehmen liess, welche am 29. Juni 2016 beim Gericht einging,

D-3774/2016 dass die zuständige Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung im Sinne einer vorsorglichen Massnahme am 29. Juni 2016 einstweilen aussetzte, dass die vorinstanzlichen Akten am 22. Juni 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist und der Formmangel der fremdsprachigen Eingabe durch die Einholung einer amtlichen Übersetzung geheilt ist, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung

D-3774/2016 des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III- Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7), dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der

D-3774/2016 Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass vorab zu prüfen ist, ob das SEM aufgrund der Aktenlage berechtigterweise davon ausgehe durfte, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit glaubhaft zu machen, dass die Minderjährigkeit eine vorrangige Zuständigkeit der Schweiz begründen würde (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), da nach der Bestimmung von Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO unbegleitete Minderjährige von Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen sind (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., K. 15 f. zu Art. 8), dass grundsätzlich die asylsuchende Person die Beweislast für die von ihr behauptete Minderjährigkeit trägt (vgl. bereits Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.2), dass im Rahmen einer Gesamtwürdigung eine Abwägung sämtlicher Anhaltspunkte, welche für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangaben sprechen, vorzunehmen ist (vgl. Urteil des BVGer E-4931/2014 vom 21. Januar 2015 E. 5.1.1, mit Hinweis auf die frühere Praxis), dass der Beschwerdeführer im Rahmen der BzP angab, am 4. April 2000 (16.01.1379) geboren zu sein, dass die am 27. April 2016 beim Beschwerdeführer durchgeführte Handknochenanalyse ein Skelettalter von 19 Jahren oder mehr ergab,

D-3774/2016 dass die Differenz zwischen dem vom Beschwerdeführer behaupteten Geburtsdatum und dem festgestellten Skelettalter mithin annähernd drei Jahre beträgt, weshalb seine Altersangaben nur äusserst knapp innerhalb der Bandbreite von drei Jahren des mit dem Resultat der Knochenalteranalyse vom 27. April 2016 vereinbaren Alters liegt (vgl. EMARK 2000 Nr. 19 E. 7, EMARK 2001 Nr. 23 E. 4), dass die bulgarischen Behörden den Beschwerdeführer in Bulgarien mit dem Geburtsdatum 14. März 1998 registrierten, dass er auch im Rahmen des vorliegenden Asylverfahrens mehrfach verschiedene Geburtsdaten angab (vgl. A1/2, A8/13 S. 3), dass der Beschwerdeführer sich im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs zum Resultat der Handknochenanalyse und den Umständen, aufgrund derer die Vorinstanz von seiner Volljährigkeit ausgehe, keine substanziierten Gründe vorbrachte, die geeignet sind, zu einer anderen Einschätzung zu führen, dass er sich vielmehr damit einverstanden erklärte, mit dem Geburtsdatum "1. Januar 1998" und damit als Volljähriger erfasst zu werden, dass der Beschwerdeführer sodann weder im erstinstanzlichen Verfahren noch mit der Beschwerdeeingabe Dokumente zum Beleg des von ihm behaupteten Alters einreichte, dass das Bundesverwaltungsgericht in Anbetracht der gesamten Aktenlage daher in Übereinstimmung mit dem SEM davon ausgeht, der Beschwerdeführer sei seiner Pflicht zur Glaubhaftmachung der von ihm behaupteten Minderjährigkeit nicht nachgekommen, weshalb von seiner Volljährigkeit auszugehen ist, dass sich auch die Ausführungen auf Beschwerdeebene lediglich in der Behauptung seiner Minderjährigkeit erschöpfen, dass daher darauf verzichtet werden kann, die in der Beschwerde in Aussicht gestellte Einreichung einer Tazkira abzuwarten, welche der Beschwerdeführer am 7. Juni 2016 angeblich erhalten haben will, da ihr aufgrund der leichten Erhältlichkeit im Heimatstaat von vornherein kein Beweiswert zukommen dürfte,

D-3774/2016 dass sich der Beschwerdeführer ausweislich der Akten vor seiner Einreise in die Schweiz in Bulgarien aufgehalten und dort am 1. April 2016 um Asyl ersucht hat, dass das SEM die bulgarischen Behörden am 10. Mai 2016 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte, dass die bulgarischen Behörden das Wiederaufnahmeersuchen am 12. Mai 2016 guthiessen und die grundsätzliche Zuständigkeit Bulgariens somit gegeben ist, dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene einwendete, in Bulgarien schlecht behandelt worden zu sein und aufgrund der dort herrschenden Zustände nicht nach Bulgarien zurückkehren zu wollen, dass es jedoch keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Bulgarien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 EU– Grundrechtecharta mit sich bringen, dass Bulgarien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,

D-3774/2016 dass der Beschwerdeführer ferner sinngemäss die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) fordert, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Beschwerdeführer indessen kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die bulgarischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Bulgarien werde im Falle des Beschwerdeführers den Grundsatz des Non- Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass der Beschwerdeführer ferner keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan hat, Bulgarien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die bulgarischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Beschwerde vorträgt, er habe in Ausschaffungshaft bereits versucht, einen Suizid zu begehen, und werde sich lieber das Leben nehmen, als nach Bulgarien zurückzukehren, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen oder psychischen Problemen nur unter ganz ausserordentlichen Umständen einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann und diese hohe Schwelle vorliegend mit der Suiziddrohung des Beschwerdeführers nicht erreicht wird (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR), dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und psychischen Belastungen umfasst,

D-3774/2016 zugänglich machen müssen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie), und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe zu gewähren haben (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie), dass davon ausgegangen werden darf, dass der Beschwerdeführer in Bulgarien, das über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt, sofern erforderlich, adäquate Behandlung und Betreuung finden wird, und es ihm obliegt, sich diesbezüglich an die zuständigen Behörden vor Ort zu wenden, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers entsprechend Rechnung tragen und die bulgarischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände und den indizierten Behandlungsbedarf detailliert informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), so dass die bulgarischen Behörden in der Lage sein werden, die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, dass eine allenfalls beim Beschwerdeführer bestehende Suizidalität in diesem Sinne zu berücksichtigen sein wird, dass bei einer Überstellung des Beschwerdeführers von der Schweiz nach Bulgarien sicherzustellen ist, dass er die allenfalls benötigte Medikation für die Reise, wie auch für die Übergabe an die bulgarischen Behörden erhält, dass zusammenfassend kein konkretes und ernsthaftes Risiko besteht, die Überstellung des Beschwerdeführers nach Bulgarien würde gegen Art. 3 EMRK oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder Landesrecht verstossen, dass dem SEM sodann bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass es nach dem Gesagten keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhal-

D-3774/2016 ten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Bulgarien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-3774/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Constance Leisinger

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