Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-377/2012
Urteil v o m 3 0 . März 2012 Besetzung
Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. Parteien
A._______, geboren (…), Sri Lanka, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 20. Dezember 2011 / N (…).
D-377/2012 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge gelangte der Beschwerdeführer im Juli 2009 in die Schweiz, wo er am 27. Juli 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Dazu wurde er am 4. August 2009 im Transitzentrum (heute: EVZ) C._______ befragt (Kurzbefragung) und am 21. August 2009 am selben Ort angehört (Anhörung). B. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs geltend, er sei tamilischer Ethnie und habe vor seiner Ausreise in D._______ gewohnt. Ab dem Jahre 2000 habe er an der (…) University in E._______ als "(…)" gearbeitet. In den Jahren 2001 bis 2002 habe er während dreier Monate bei den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) Computerkurse gegeben. Am 31. Januar 2007 sei auf dem Campus seiner Universität eine Bombe explodiert, wodurch Soldaten und Polizisten ums Leben gekommen seien. Im Rahmen der Ermittlungen sei er für eine Befragung auf den Polizeiposten gebracht und während eines Tages dort festgehalten worden. Im März 2009 sei er von einer Person aus dem Umfeld der TMVP (Tamil Makkal Viduthalai Pulikal) gedrängt worden, seine Arbeitsstelle an der Universität zu kündigen, was er jedoch nicht getan habe. Am 7. Juni 2009 sei er auf der Strasse von F._______, einem ehemaligen TMVP-Mitglied, bedroht worden, nachdem dieser in seinem Universitätsausweis gesehen habe, dass in Bezug auf seine Adresse Jaffna stehe. Seit diesem Ereignis sei er nicht mehr zur Universität arbeiten gegangen. Am 10. Juni 2009 habe er einen Brief – datiert vom 8. Juni 2009 – erhalten, in dem er aufgefordert worden sei, sich am 8. Juni 2009 beim Büro der TMVP zur Befragung zu melden. Im Brief sei ihm mit Strafe gedroht worden, falls er dieser Aufforderung nicht nachkomme. Seither habe er nicht mehr zu Hause übernachtet. Als er sich am 25. Juni 2009 nach Hause begeben habe, um seine Mutter zu besuchen, habe ihm diese einen Brief, datiert vom 23. Juni 2009, übergeben, worin er aufgefordert worden sei, sich am 28. Juni 2009 im TMVP-Büro in G._______ zu melden. Im Brief sei gestanden, dass dies die letzte Warnung sei. Aus Angst vor der TMVP habe er Sri Lanka schliesslich verlassen. Bezüglich der weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird auf die Protokolle bei den Akten verwiesen. Anlässlich der Befragungen reichte der Beschwerdeführer unter anderem eine Identitätskarte, ein Schulzeugnis (in Kopie), ein Bestätigungsschrei-
D-377/2012 ben der Diocese of (…) vom 17. August 2009 (in Kopie), einen Internetartikel vom 31. März 2009 sowie ein "Staff Ticket" der (…) University Sri Lanka zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 22. September 2011 forderte das BFM den Beschwerdeführer auf, bis zum 17. Oktober 2011 Beweismittel im Original nachzureichen. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, dem BFM unverzüglich seinen sri-lankischen Reisepass zuzustellen. D. Mit Schreiben vom 14. Oktober 2011 reichte der Beschwerdeführer zwei Vorladungen der TMVP, datiert vom 8. beziehungsweise 23. Juni 2009, zu den Akten. Bezüglich des einverlangten Reisepasses hielt er fest, dass er mit einem durch seine Agentur gefälschten, auf einen muslimischen Namen lautenden Reisepass nach Italien geflogen sei. Dort habe er diesen Pass dem Vertreter der Agentur zurückgeben müssen. Einen eigenen srilankischen Reisepass habe er nie besessen. E. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2011 – eröffnet am 22. Dezember 2011 – stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und es lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe Furcht vor Verfolgung durch die TMVP und damit einer paramilitärischen Gruppe geltend gemacht. Diese im Zusammenhang mit paramilitärischen Gruppierungen genannten Sachverhaltsvorbringen – namentlich eine zweimalige Aufforderung, sich in deren Büro zu melden – könnten aber mangels Intensität nicht als erheblicher Nachteil im Sinne des Asylgesetzes eingestuft werden. Zudem habe sich die Situation bezüglich der paramilitärischen Gruppen in Sri Lanka seit dem Ende des Bürgerkrieges stark verändert. Der Einfluss der bewaffneten Gruppen habe deutlich abgenommen. Insbesondere die Karuna-Gruppe (heute TMVP) habe sich als politische Partei etabliert und agiere nicht mehr als militante Gruppierung. Auf eine Zusammenarbeit der Regierung mit bewaffneten Organisationen bestünden ausserdem keine Hinweise mehr. Es komme jedoch vor, dass sich frühere Angehörige solcher Gruppierungen weiterhin kriminell betätigten und die lokale Bevölkerung mit Drohungen und Erpressungsversuchen unter Druck setzten. Hierbei handle es sich je-
D-377/2012 doch um Verfolgungsmassnahmen seitens Dritter, die von den srilankischen Behörden geahndet würden. Es bestehe für den Beschwerdeführer demnach im Falle erneuter Belästigung durch unbekannte Personen oder Angehörige der TMVP die Möglichkeit, sich an die zuständigen lokalen Instanzen zu wenden, um Schutz zu ersuchen. Aus der vorliegenden Aktenlage könnten keine Hinweise entnommen werden, welche im Falle des Beschwerdeführers auf eine grundsätzliche Schutzunwilligkeit des Staates hindeuten würden. Aus diesen Gründen seien daher die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich einer Verfolgung durch die TMVP sowie durch unbekannte Personen nicht asylrelevant. Der Beschwerdeführer sei am 31. Januar 2007 für eine Befragung bezüglich einer Bombenexplosion in seinem Arbeitsumfeld auf einen Polizeiposten geholt worden. Die polizeiliche Befragung habe der behördlichen Ermittlung dieses Attentats gedient. Da der Beschwerdeführer Angestellter auf dem Universitätscampus, wo die Bombe explodiert sei, gewesen sei, sei es naheliegend und legitim, dass die ermittelnden Behörden auch Personen im Umfeld des Campus zum Attentat befragt hätten. Ein solches Vorgehen habe rechtsstaatlich legitimen Zwecken gedient und sei daher nicht asylrelevant. Die einmalige Befragung auf dem Polizeiposten habe denn auch keine Verfolgungsmassnahmen nach sich gezogen. Ausserdem könnten den Akten keine Hinweise entnommen werden, dass der Beschwerdeführer über ein Profil verfüge, welches ihn zum heutigen Zeitpunkt gegenüber den sri-lankischen Behörden verdächtig machen könnte. Der Beschwerdeführer sei zu keinem Zeitpunkt Mitglied der LTTE gewesen. Seine Aktivitäten für diese Bewegung lägen bereits zehn Jahre zurück und beschränkten sich auf einen dreimonatigen Zeitraum, als er für die LTTE zweimal wöchentlich Computerunterricht gegeben habe. Aus den Akten seien somit keine genügend konkreten Hinweise dafür zu erkennen, welche darauf hindeuteten, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka mit erheblicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen habe, in absehbarer Zukunft seitens der heimatlichen Behörden oder anderer Gruppierungen Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ausgesetzt zu werden. An dieser Einschätzung vermöchten auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern. An der Echtheit der eingereichten Briefe der TMVP bestünden erhebliche Zweifel, da es sich um kopierte Vorlagen mit handschriftlichen Einträgen handle, die genauso gut hätten zweckmässig hergestellt und damit gefälscht werden können.
D-377/2012 Bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz könne grundsätzlich darauf verzichtet werden, auf bestehende Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen des Beschwerdeführers vertieft einzugehen. So seien Zweifel an der Glaubhaftigkeit zumindest eines Teils der Vorbringen des Beschwerdeführers festzustellen. Zudem behaupte er, nie im Besitz eines eigenen heimatlichen Reisepasses gewesen zu sein. Im EVZ seien in seinen Habeseligkeiten eine norwegische Quittung gefunden worden. Diesbezügliche Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer mit seinem Reisepass, welcher mit einem bis 15. Juli 2009 gültigen Schengenvisum versehen gewesen sei, zu einem Jugendanlass nach Norwegen gereist und nicht mehr zurückgekehrt sei. Obwohl der Beschwerdeführer in der Verfügung des BFM vom 22. September 2011 aufgefordert worden sei, diesen Reisepass abzugeben, habe er dessen Existenz negiert. Damit bestünden erhebliche Zweifel an den Asylvorbringen, welche sich auf den Zeitraum von Juni 2009 bezögen. Eine spätere Geltendmachung dieser und weiterer Unglaubhaftigkeitselemente in den Schilderungen des Beschwerdeführers werde vorbehalten. Die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. Den Vollzug der Wegweisung erachtete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich. Für den weiteren Inhalt wird auf die vorinstanzliche Verfügung verwiesen. F. Mit englischsprachiger Eingabe vom 20. Januar 2012 (Poststempel: 21. Januar 2012) reichte der Beschwerdeführer gegen die Verfügung der Vorinstanz beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Mit der Rechtsmittelschrift wurde ein Akteneinsichtsgesuch vom 4. Januar 2012 (in Kopie) sowie eine Terminvereinbarung (in Kopie) eingereicht. G. Mit Zwischenverfügung vom 26. Januar 2012 – eröffnet am 1. Februar 2012 – forderte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Beschwerdeführer auf, die Beschwerde vom 20. Januar 2012 innert sieben Tagen ab Erhalt der Verfügung in eine Amtssprache übersetzen zu lassen. In derselben Verfügung wurde der Beschwerdeführer zudem angewiesen, bis zum 6. Februar 2012 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu Gunsten der Gerichtskasse einzuzahlen. H. Der Kostenvorschuss ging am 6. Februar 2012 bei der Gerichtskasse ein.
D-377/2012 I. Am 7. Februar 2012 (Poststempel) reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht eine deutsche Übersetzung seiner Beschwerde ein. In der Beschwerde beantragte er in materieller Hinsicht, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren. Zudem sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm eine amtliche Rechtsvertretung beizuordnen. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen (recte: zu erteilen). Die zuständige Behörde sei ausserdem vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen. Eventualiter sei er über eine bereits erfolgte Datenweitergabe in einer separaten Verfügung zu informieren. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahmekonstellation liegt nicht vor.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
D-377/2012 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit – unter Vorbehalt der nachstehenden Ausführungen – einzutreten. 1.4. Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG), und das BFM hat in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG). Demzufolge ist auf das Eventualbegehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtete das Bundesverwaltungsgericht auf die Durchführung eines Schriftenwechsels. 4. 4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
D-377/2012 chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.2. Der Beschwerdeführer macht zur Begründung seines Asylgesuchs einerseits geltend, aufgrund seiner Herkunft aus Jaffna sei er im Juni 2009 von F._______, einem ehemaligen TMVP-Mitglied, bedroht und in der Folge von der TMVP unter Drohungen zweimal aufgefordert worden, sich in deren Büro zu melden. Aus Angst sei er beiden Aufforderungen nicht nachgekommen, weshalb er sich vor Verfolgungsmassnahmen der TMVP gefürchtet und schliesslich sein Heimatland verlassen habe. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die Asylrelevanz dieser Verfolgungsvorbringen verneint, wobei sie ergänzend festhielt, dass sie Zweifel an deren Glaubhaftigkeit hege. 4.3. 4.3.1. Da das Bundesverwaltungsgericht an die rechtliche Begründung der vorinstanzlichen Verfügung nicht gebunden ist (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG), kann es eine angefochtene Verfügung im Ergebnis gleich belassen, dieser aber eine andere Begründung zu Grunde legen (Motivsubstitution). Diese Möglichkeit der Motivsubstitution ist im Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen begründet (vgl. ANDRÉ MO- SER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 181 Rz. 3.197). Im vorliegenden Fall nimmt das Bundesverwaltungsgericht eine Motivsubstitution im erwähnten Sinne vor und würdigt nachstehend die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers nicht unter dem Gesichtspunkt der Asylrelevanz, sondern unter demjenigen der Glaubhaftigkeit.
4.3.2. Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in den Befragungen sein Zusammentreffen mit F._______ widersprüchlich schilderte. So sagte er anlässlich der Kurzbefragung sinngemäss aus, er und sein Freund seien zu Fuss unterwegs gewesen, als sie F._______ getroffen hätten (Akten BFM A 1/14 S. 5), während er bei der Anhörung vorbrachte, er und sein Freund seien mit dem Motorrad unterwegs gewesen, als sie F._______ gesehen hätten, der ebenfalls mit dem Motorrad unterwegs gewesen sei und sie aufgefordert habe anzuhalten, was sie dann auch getan hätten (A 8/15 S. 7). Zudem äusserte sich der Beschwerdeführer unterschiedlich hinsichtlich der Drohungen, die F._______ ihm gegenüber ausgesprochen haben soll. So führte er anlässlich der Kurzbefragung
D-377/2012 aus, F._______ habe ihm gesagt, er werde ihn ins Gefängnis bringen und auf ihm rumtreten; wenn er auf seinem Arbeitsweg sei, solle er mal schauen, was passiere (A 1/14 S. 5). Demgegenüber gab der Beschwerdeführer bei der Anhörung zu Protokoll, F._______ habe ihm gedroht, er könne ihn auf der Stelle ins Gefängnis bringen; er werde ihn beobachten, wenn er zur Uni gehe (A 8/15 S. 7). Die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er im Juni 2009 zweimal von der TMVP vorgeladen worden sein soll, ist auch deshalb unglaubhaft, weil deren Verhalten nicht nachvollziehbar ist. Es ist davon auszugehen, dass die TMVP den Beschwerdeführer zu Hause gesucht und nicht ein zweites Mal vorgeladen hätte, hätte dieser tatsächlich – wie behauptet – einer ersten Vorladung dieser Organisation keine Folge geleistet. An dieser Einschätzung vermögen auch die beiden zu den Akten gereichten Vorladungen der TMVP nichts zu ändern, da es sich dabei lediglich um kopierte Vorlagen mit handschriftlichen Einträgen handelt, die leicht gefälscht werden können, und es überdies gerichtsnotorisch ist, dass viele Asylbewerber unter Inanspruchnahme unlauterer Machenschaften behördliche und andere Dokumente zur Stützung ihrer Asylvorträge beibringen. Zweifel an der behaupteten Verfolgung durch die TMVP weckt überdies die Tatsache, dass der Beschwerdeführer erst in der Schweiz um Asyl nachsuchte, obwohl er sich zuvor in Norwegen aufgehalten hat (vgl. norwegische Quittung vom 7. Juli 2009, Visaunterlagen). Erfahrungsgemäss sind tatsächlich verfolgte Personen bestrebt, unverzüglich nach dem Verlassen des Heimatstaates um Schutz nachzusuchen. Im Weiteren ist die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers auch dadurch erschüttert, weil er sowohl anlässlich der Befragungen (A 1/14 S. 4, A 8/15 S. 4) als auch im Schreiben vom 14. Oktober 2011 geltend machte, nie einen eigenen sri-lankischen Reisepass besessen zu haben, obwohl sich aus den von den norwegischen Behörden zugestellten Visaunterlagen klar ergibt, dass er über einen Reisepass verfügt. Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers bestehen zudem auch deshalb, da er anlässlich der Befragungen mit keinem Wort erwähnte, dass ihm am 15. Juni 2009 von Norwegen ein Schengenvisum ausgestellt worden war, obwohl er in der Kurzbefragung nach der Existenz eines Visums gefragt wurde (A 1/14 S. 4).
D-377/2012 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher nach Prüfung der Akten und in Würdigung sämtlicher eingereichter Beweismittel zur Erkenntnis, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die geltend gemachte Bedrohung durch F._______ beziehungsweise die Verfolgung durch die TMVP glaubhaft zu machen. An dieser Einschätzung ändert auch das Bestätigungsschreiben der Diocese of (…) vom 17. August 2009 nichts, zumal dieses Dokument angesichts der vorstehend dargelegten Unglaubhaftigkeit der Vorbringen und wegen ihres allgemeinen und unverbindlichen Inhalts lediglich Gefälligkeitscharakter aufweist, so dass ihm kein Beweiswert zukommt. Da dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden kann, dass er vor seiner Ausreise aus Sri Lanka von F._______ bedroht respektive von der TMVP verfolgt wurde, erübrigt es sich, die Asylrelevanz dieser Vorbringen zu prüfen. 4.4. Soweit der Beschwerdeführer überdies geltend macht, er sei im Januar 2007 für eine Befragung auf den Polizeiposten gebracht und während eines Tages dort festgehalten worden, nachdem auf dem Campus seiner Universität eine Bombe explodiert sei, ist übereinstimmend mit der Vorinstanz festzuhalten, dass es sich dabei um eine rechtsstaatlich legitimen Zwecken dienende behördliche Massnahmen handelte, welche mithin asylrechtlich nicht relevant ist, da es naheliegend und legitim war, dass die ermittelnde Behörde auch den Beschwerdeführer, der zu diesem Zeitpunkt an der Universität tätig war, zum Attentat befragte. Abgesehen davon liegt diese Befragung/Festnahme zu weit zurück, als dass sie Anlass zur Ausreise des Beschwerdeführers im Juli 2009 war. Aus den Akten ist zudem nicht ersichtlich, dass diese Befragung/Festnahme des Beschwerdeführers weitere Verfolgungsmassnahmen nach sich gezogen hätte. 4.5. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer über kein Profil verfügt, welches ihn bei der Rückkehr nach Sri Lanka einer konkreten Gefährdung aussetzen würde. So war er insbesondere nie LTTE-Mitglied. Seine Aktivitäten für die Bewegung liegen schon über zehn Jahre zurück und beschränkten sich auf einen dreimonatigen Zeitraum, während dem er den LTTE Computerkurse gab. Den Akten sind keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer wegen dieser Tätigkeit jemals verfolgt worden wäre oder Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hatte. 4.6. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu ma-
D-377/2012 chen, dass er in der Heimat ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG erlitten hat oder solche bei der Ausreise zu befürchten hatte oder im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka befürchten müsste. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Beschwerdevorbringen und den eingereichten Beweismitteln zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen. Er erfüllt somit die Voraussetzungen zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb die Vorinstanz das Asylbegehren zu Recht abgelehnt hat. 5. 5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9). 6. 6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 6.2. 6.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Aushttp://links.weblaw.ch/BVGE-2009/50
D-377/2012 reise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
6.2.2. Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist ihm nach den vorstehenden Erwägungen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
D-377/2012 6.3. 6.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.3.2. Im zur Publikation vorgesehenen Urteil BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 hat das Bundesverwaltungsgericht angesichts der veränderten Situation nach dem Ende des sri-lankischen Bürgerkriegs am 19. Mai 2009 kürzlich eine neue Lagebeurteilung vorgenommen. In Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist es dabei hinsichtlich der Ostprovinz und D._______ – wo der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise Wohnsitz hatte – im Wesentlichen zu folgender Einschätzung gelangt (vgl. a.a.O., E. 13.1.): In der Ostprovinz hat sich die Lage nach übereinstimmenden Quellen weitgehend stabilisiert und normalisiert. Es gibt zwar vermehrt Berichte über kriminelle Aktivitäten (namentlich Entführungen von und Einbrüche bei wohlhabenden Personen), und es wird im Allgemeinen davon ausgegangen, dass diese Straftaten von Angehörigen paramilitärischer Gruppierungen begangen werden, welche in einem gewissen Ausmass Rückendeckung durch die srilankischen Sicherheitskräfte geniessen. Die Beziehung zwischen den verschiedenen Ethnien im Osten ist relativ entspannt. Die Tamilen und Muslime im Osten fürchten sich aber weiterhin vor einer "Singhalisierung" des Ostens. Die Polizeipräsenz soll vergleichbar sein mit den Verhältnissen in Colombo. Die Sicherheitseinschränkungen im Trincomalee-Distrikt hatten bereits im Jahr 2009 merklich abgenommen. Die Sicherheitslage in D._______ hat sich ebenfalls merklich verbessert, obwohl die Stadt nach wie vor eine hohe Militärpräsenz aufweist. Die seit 2009 erfolgte Entspannung der Sicherheitslage in der Ostprovinz ist auch für die lokale Bevölkerung spürbar, und der Fortschritt ist erkennbar geworden: Die Infrastruktur wird im Rahmen grossangelegter Entwicklungsprojekte ausgebaut (Aufbau neuer Strassen und Brücken sowie Elektrizitäts- und Fernmeldeleitungen). Das Bundesverwaltungsgericht erachtet aufgrund der dort herrschenden allgemeinen Lage – in Übereinstimmung mit dem BFM – den Wegweisungsvollzug in das gesamte Gebiet der Ostprovinz als grundsätzlich zumutbar. http://links.weblaw.ch/BBl-2002-3818 http://links.weblaw.ch/BBl-2002-3818 http://links.weblaw.ch/BVGer-E-6220/2006
D-377/2012 6.3.3. Gemäss den Angaben, die der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Asylverfahren machte, lebte er von 1992 bis kurz vor seiner Ausreise aus Sri Lanka in D._______, Ostprovinz. Dort leben nach wie vor seine Mutter sowie seine drei Geschwister (A 1/14, S. 3). Es liegen keine aktuelleren Erkenntnisse vor, die zur Annahme führen würden, dass die Familienangehörigen des Beschwerdeführers sich heute nicht mehr in D._______ aufhalten würden. In Erwägung zu ziehen ist ausserdem, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Aussagen in Sri Lanka jahrelang als "(…)" arbeitete und in der Schweiz weitere berufliche Erfahrungen in der (…) erwerben konnte. Den vorliegenden Akten sind auch keine Hinweise auf gesundheitliche Schwierigkeiten des Beschwerdeführers zu entnehmen. Es erweist sich somit, dass der Beschwerdeführer die vom Bundesverwaltungsgericht in der Lagebeurteilung vom 27. Oktober 2011 bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka formulierten Kriterien erfüllt. Er wird nach der Rückkehr in sein Heimatland sowohl auf die Unterstützung seiner in D._______ lebenden Familie zählen können und bei seinen Angehörigen eine Unterkunftsmöglichkeit vorfinden, als auch in Zukunft in der Lage sein, sich dank seiner Ausbildung und beruflichen Kenntnisse wieder wirtschaftlich zu integrieren. Es bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt, weshalb der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu bezeichnen ist. 6.4. Schliesslich ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG ist. 6.5. Der Vollzug der Wegweisung steht somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und ist zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. http://links.weblaw.ch/
D-377/2012 8. Mit dem negativen Entscheid in der Hauptsache werden die Anträge um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um vorsorgliche Anweisung an die zuständige Behörde, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an diese zu unterlassen, gegenstandslos. Hinsichtlich des Eventualbegehrens um Information des Beschwerdeführers in einer separaten Verfügung im Falle einer bereits erfolgten Datenweitergabe ist festzustellen, dass gemäss Akten keine Daten an die heimatlichen Behörden weitergegeben wurden, weshalb auf diesen Antrag mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist. 9. 9.1. Zusammen mit der Beschwerde hat der Beschwerdeführer ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes eingereicht. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Der bedürftigen Partei wird in einem für sie nicht aussichtslosen Verfahren von der Beschwerdeinstanz ein Anwalt bestellt, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (vgl. Art. 65 Abs. 2 VwVG).
Aus der Datenbank des "Zentralen Migrationsinformationssystems" des BFM (ZEMIS, vgl. ZEMIS-Verordnung vom 12. April 2006 [SR 142.513]) ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seit November 2011 erwerbstätig ist, weshalb er nicht als bedürftig zu erachten ist, weshalb sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist.
9.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 6. Februar 2012 in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)
D-377/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
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