Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-3764/2012
Urteil v o m 3 . Dezember 2012 Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis; Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren B._______, Türkei, C._______, Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. Juni 2012 / N _______.
D-3764/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt, dass der Beschwerdeführer am 20. Juli 2000 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz einreichte, dass er das Gesuch am 28. Februar 2001 zurückzog, worauf das BFM mit Beschluss vom 2. März 2001 das Gesuch als gegenstandslos geworden abschrieb, dass der Beschwerdeführer am 20. März 2001 nach D._______ ausgeschafft wurde, dass er am 12. März 2012 wiederum in die Schweiz einreiste und gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ ein zweites Asylgesuch einreichte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im EVZ E._______ vom 27. März 2012 sowie der Anhörung vom 7. Juni 2012 zur Begründung seines zweiten Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, nach einem siebenjährigen Aufenthalt in F._______ sei er im Jahr 2008 in die Türkei zurückgekehrt – beziehungsweise von den G._______ Behörden rücküberstellt worden – und habe etwa nach einem Monat angefangen, Aufträge für H._______ und I._______ auszuführen, dass er im Sommer 2008 vier bis fünf Mal festgenommen und nach einem bis zwei Tagen mangels Beweisen freigelassen worden sei, dass er die I._______ unterstützt habe, jedoch seit der Festnahme von zwei Kämpfern in Gefahr gewesen sei, weil diese seinen Namen preisgegeben hätten, dass das Haus seiner Mutter zwei bis drei Mal pro Woche durchsucht worden sei und man ihn im April 2010 mitgenommen, ihm die Augen verbunden und ihn in einem Gebäude gefoltert habe, dass er sich nach der Entlassung nach K._______ begeben habe, wo er mehrere Monate lang gelebt habe, dass er bei einer Rückkehr in sein Heimatland festgenommen und für sieben bis acht Jahre ins Gefängnis gehen müsste,
D-3764/2012 dass das BFM mit Verfügung vom 28. Juni 2012 – eröffnet am 2. Juli 2012 – das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 12. März 2012 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführer hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse, dass realitätsfremd erscheine, dem Beschwerdeführer sei nach jahrelangem Auslandaufenthalt und ohne entsprechende Ausbildung und Kontakte innert eines Monats eine so hochkonspirative Aufgabe wie die Beherbergung und Versorgung von J._______ übertragen worden, dass er trotz seiner angeblichen Sitzungsteilnahmen keine ausreichend konkreten Angaben zur I._______ und zu deren Zielen habe machen können und auch nicht in der Lage gewesen sei, die sehr einfach gestaltete Flagge der I._______ zu zeichnen und farblich richtig zu beschreiben, was gegen das angebliche politische Engagement und engere Verbindungen des Beschwerdeführers zur I._______ spreche, dass es unter den geschilderten Umständen, wonach er im Visier der Sicherheitskräfte gestanden habe und wiederholt kurzfristig festgenommen worden sei und trotzdem seine Unterstützungstätigkeiten für die J._______ weitergeführt haben wolle, als unwahrscheinlich und lebensfremd erscheine, dass die J._______ aufgrund des hohen Risikos, selbst aufgedeckt zu werden, immer noch von der Unterstützung des bereits im Visier der Sicherheitskräfte stehenden Beschwerdeführers Gebrauch gemacht hätten, dass die türkischen Behörden angesichts der hohen Verfolgungsmotivation im Zusammenhang mit Aktivitäten der L._______ wohl längst weitergreifendere Massnahmen gegen den Beschwerdeführer eingeleitet und sich nicht mit Kurzfestnahmen zufrieden gegeben hätten, dass der Beschwerdeführer mit grosser Wahrscheinlichkeit die in den Medien öffentlich gemachte Festnahme seines angeblichen Auftraggebers, M._______, mit einer konstruierten Asylbegründung verknüpfe, was auch daraus ersichtlich werde, dass er offensichtlich Mühe bekundet habe, die zeitliche Abfolge der von ihm konstruierten Verfolgungsgeschichte mit diesem Ereignis abzustimmen,
D-3764/2012 dass die Festnahme von M._______ seine angebliche Flucht nach K._______ ausgelöst haben soll, er aber trotz der Bedeutung dieses Vorfalls für seine Flucht aus der Türkei nicht ausreichend konkret habe angeben können, wann und wie lange beziehungsweise ab wann er angeblich in K._______ untergetaucht gewesen sei, dass insgesamt aufgrund seiner realitätsfremden und unwahrscheinlichen Aussagen zu seinen zentralen Asylgründen davon auszugehen sei, dass sich der Beschwerdeführer mit seinen Angaben auf einen konstruierten Sachverhalt und nicht auf tatsächlich Erlebtes beziehe, dass der Wegweisungsvollzug zumutbar, technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Juli 2012 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob, die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl sowie eventualiter die Feststellung der Undurchführbarkeit, insbesondere der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragte, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2012 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und den Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall aufforderte, bis zum 5. November 2012 einen Kostenvorschuss einzuzahlen, dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, eine Prüfung der Akten habe ergeben, dass die Beschwerde als aussichtslos zu qualifizieren sei, dass in der Beschwerdeschrift keine Argumente vorgebracht würden, welche an der vorinstanzlichen Würdigung Zweifel aufkommen liessen, dass auch die pauschalen Einwände des Beschwerdeführers, wonach es nichts anderes als normal sei, dass er von seinen alten Kameraden nach
D-3764/2012 seiner Rückkehr aus F._______ gebeten worden sei, für sie Hilfsarbeiten zu erledigen, als nicht stichhaltig zu qualifizieren sein dürften, da diese die von der Vorinstanz aufgezeigten Unstimmigkeiten wohl nicht zu entkräften vermöchten, dass ebenso wenig das in Aussicht gestellte Protokoll einer Gerichtsverhandlung seines Kollegen, wo er als Mittäter aufgeführt werden würde, zu einer abweichenden Einschätzung führen dürfte, insbesondere da es sich dabei lediglich um die ungeprüften protokollierten Aussagen eines Verdächtigen handeln dürfte, aus denen sich – mangels Beweiswertes – nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten liesse, dass sodann die Rüge, wonach die Dolmetscherin falsch übersetzt habe, ins Leere stossen dürfte, zumal der Beschwerdeführer die Richtigkeit der beiden Protokolle – Kurzbefragung vom 27. März 2012 und Anhörung vom 7. Juni 2012 – sowie deren Rückübersetzung in eine ihm verständliche Sprache (Türkisch) unterschriftlich bestätigt habe, dass es gemäss Vermerk der Hilfswerksvertretung – der Dolmetscherin seien {…….} – zwar zu einer qualitativen Beeinträchtigung der Übersetzung gekommen sei, dem Beschwerdeführer jedoch keine Nachteile erwachsen sein dürften, zumal die Hilfswerksvertreterin keine Einwände zum Verlauf der Anhörung verzeichnet habe, dass insbesondere die von der Vorinstanz aufgezeigten Unstimmigkeiten in den Aussagen des Beschwerdeführers damit nicht zu erklären sein dürften, dass auch dem Vollzug der Wegweisung in die Türkei - in Berücksichtigung der vorliegenden Gesamtumstände – nichts entgegenstehe, dass der Kostenvorschuss am 29. Oktober 2012 fristgerecht geleistet wurde,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
D-3764/2012 i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG in casu jedoch nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
D-3764/2012 dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG), dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung darlegte, weshalb die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen und der Vollzug der Wegweisung in die Türkei als durchführbar zu qualifizieren ist, dass sich aufgrund der Akten die vorinstanzlichen Erwägungen als zutreffend erweisen, dass die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, eine Änderung der angefochtenen Verfügung herbeizuführen, dass dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2012 (vgl. oben) ausführlich dargelegt wurde, weshalb seine Vorbringen in der Beschwerde aufgrund der festgestellten Aussichtslosigkeit keine Änderung in der Frage der Flüchtlingseigenschaft und Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs in sein Heimatland zu bewirken vermögen, dass, um Wiederholungen zu vermeiden, daher vollumfänglich auf die nach wie vor zutreffende Argumentation in der vorerwähnten Zwischenverfügung zu verweisen ist, dass zudem der vom Zollinspektorat N._______ am O._______ sichergestellte Pass {…….}, gegen die Vorbringen des Beschwerdeführers spricht, dass seit Erlass dieser Zwischenverfügung keine Gründe eingetreten sind oder geltend gemacht werden, die eine Änderung der vorgenommenen Beurteilung rechtfertigen würden, dass ergänzend festzuhalten ist, dass die Familie des Beschwerdeführers in Angelegenheiten seines Bruders zwei Anwälte mandatiert habe (vgl. B10/15, S. 7 F43), weshalb davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer hätte mit Hilfe dieser Familienanwälte seine Vorbringen betreffende Beweismittel beibringen können, falls diese bestünden,
D-3764/2012 dass es dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht gelingt, seine Asylgründe nachzuweisen oder glaubhaft zu machen und an dieser Einschätzung auch die weiteren Vorbringen in der Beschwerde nichts zu ändern vermögen, weshalb es sich erübrigt, auf diese weiter einzugehen, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers somit zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton dem Beschwerdeführer keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine An-
D-3764/2012 haltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimatstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in der Türkei noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges des jungen und – soweit aktenkundig – gesunden Beschwerdeführers, welcher über Berufserfahrung als P._______ sowie über ein familiäres ({…….} leben in der Türkei; vgl. B4/10, S. 5 Ziff. 3.01; B10/15, S. 3 F16 f.) und soziales Beziehungsnetz verfügt, sprechen, dass sich aus den Akten zudem keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 29. Oktober 2012 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind.
D-3764/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
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