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Bundesverwaltungsgericht 24.09.2019 D-3753/2018

September 24, 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,747 words·~24 min·8

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. Mai 2018

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3753/2018

Urteil v o m 2 4 . September 2019 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Patrick Blumer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Isabelle Müller, Caritas Schweiz, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 31. Mai 2018 / N (…).

D-3753/2018 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 8. August 2015 in die Schweiz, wo er am Folgetag um Asyl nachsuchte. A.b Am 17. August 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) statt und am 9. Mai 2017 wurde der Beschwerdeführer vom SEM einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Dabei brachte er vor, er sei ethnischer Saho und habe vor seiner Ausreise in B._______ gewohnt. Sein Vater sei im Jahr (…) verhaftet worden. Dieser sei ein ehemaliger Freiheitskämpfer gewesen und habe beim (…) gearbeitet. Ihm seien die Tätigkeiten seines Vaters für den (…), dessen dortiger Dienstrang und die Gründe für dessen Verhaftung nicht bekannt. Er (Beschwerdeführer) sei im (…) zu Hause verhaftet worden, nachdem jemand ihn verraten habe, dass er seine Dienstpflicht noch nicht erfüllt habe. Er sei etwa eine Woche im Gefängnis (…) gewesen. Danach sei er in ein Gefängnis namens (…) gebracht worden, wo er ungefähr drei Wochen festgehalten worden sei. Anschliessend sei er nach C._______ in ein Gefängnis namens (…) gebracht worden, wo er fast zwei Monate in Haft verbracht habe. Anschliessend habe man ihn zum militärischen Training auf den Stützpunkt der (…) gebracht. Nach der Ausbildung sei er der (…) zugeteilt worden. Er sei während der militärischen Ausbildung beziehungsweise nach der Einteilung in eine Einheit an Malaria erkrankt. Im (…) habe er wegen seiner Malariaerkrankung um Urlaub gebeten und daraufhin nach Hause gehen dürfen, wo ihn seine Mutter gesund gepflegt habe. Er sei nicht mehr in den Dienst zurückgekehrt (gemäss Angaben bei der BzP; SEM act. A5 Pt. 7.01). Beziehungsweise sei er wegen seiner Malariaerkrankung zur Krankenstation in D._______ verlegt worden, von wo aus er geflüchtet sei (gemäss Angaben bei der Anhörung; SEM act. A17 F93-F99). Zurück in B._______ habe er sich versteckt. Er sei zu Hause gesucht worden, weshalb er im (…) illegal aus Eritrea Richtung Sudan ausgereist sei. Anschliessend sei er über die Sahara und das Mittelmeer bis in die Schweiz gelangt. Im Falle einer Rückkehr nach Eritrea würde er verhaftet werden. A.c Der Beschwerdeführer reichte als Beweismittel eine Fotokopie seiner Einwohnerkarte sowie des Reisepasses und der ID-Karte seiner Mutter zu den Akten.

D-3753/2018 B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 31. Mai 2018 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 28. Juni 2018 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventuell sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen, eventuell sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Vollzugs festzustellen und er sei vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung. Der Beschwerde lagen die Vollmacht seiner Rechtsvertreterin, eine Liste der bisherigen Aufwendungen seiner Rechtsvertreterin sowie eine Bescheinigung betreffend die wirtschaftliche Sozialhilfe des zuständigen Kantons vom 14. Juni 2018 bei. D. Die Instruktionsrichterin hiess mit Zwischenverfügung vom 4. Juli 2018 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der amtlichen Verbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin bei. E. Die Vorinstanz verwies in ihrer Vernehmlassung vom 11. Juli 2018 auf ihre Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an denen sie vollumfänglich festhielt. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 12. Juli 2018 zur Kenntnisnahme zugestellt.

D-3753/2018 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG [SR 142.31] in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 2.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und

D-3753/2018 folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1). 3. 3.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, sollte der Beschwerdeführer sich in Eritrea tatsächlich jemals im Nationaldienst befunden haben, sei festzuhalten, dass erhebliche Zweifel an einer Desertion bestünden. Bei der BzP und im Rahmen der Anhörung habe er unterschiedliche Gründe für das Fernbleiben vom Militärdienst geltend gemacht. Weiter bestünden auch Zweifel, dass er im Rahmen seiner Desertion wegen seiner Malariaerkrankung von einer Verlegung nach D._______ zwecks Pflege profitiert habe. Weiter sei zu bezweifeln, dass er nach seiner Desertion ab D._______ ohne Passierschein unkontrolliert von E._______ bis B._______ im Bus habe reisen können, weil es auf dieser Strecke keine besetzten Kontrollposten gebe. Zudem habe er widersprüchliche und unsubstantiierte Angaben zur Suche nach ihm gemacht, nachdem er desertiert sei. Diesbezüglich sei ohnehin der Eindruck entstanden, dass er es vermeiden wolle, die konkrete Frage nach der Häufigkeit von Suchen nach ihm zu beantworten. Er sei somit nicht in der Lage gewesen, glaubhaft auszuführen, dass er in Eritrea aus dem Nationaldienst desertiert sei. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, sein Vater habe beim (…) gearbeitet und sei verhaftet worden, sei nicht asylbeachtlich. Gemäss seinen Angaben sei sein Vater bereits im (…) verhaftet worden, wohlgemerkt (…) Jahre bevor er (Beschwerdeführer) aus Eritrea ausgereist sei. Er habe keine weiteren Angaben zu möglichen Hintergründen dieser Verhaftung machen können. Es bestünden ohnehin keine konkreten Hinweise dafür, dass er wegen der Verhaftung seines Vaters in den folgenden (…) Jahren Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erlitten hätte. Es bestehe somit auch kein Grund zur Annahme, dass er diesbezüglich zukünftig Probleme zu befürchten hätte. Soweit er geltend mache, Eritrea illegal verlassen zu haben, lägen mit Blick auf das Koordinationsurteil D-7898/2015 des Bundesverwaltungsgerichts keine anderen Anknüpfungspunkte vor, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Er habe weder eine Desertion aus dem Nationaldienst glaubhaft machen noch eine erhöhte Gefährdung vor Reflexverfolgung wegen seines Vaters begründen können.

D-3753/2018 3.2 Der Beschwerdeführer rügt in der Rechtsmitteleingabe, die Vorinstanz habe die Vorbringen zu Unrecht als unglaubhaft beurteilt, mithin liege eine Verletzung von Art. 7 AsylG vor. Er räumt indessen ein, dass bezüglich seiner Aussagen zum gewährten Urlaub beziehungsweise zur Malariaerkrankung im Vergleich der beiden Anhörungsprotokolle tatsächlich ein vermeintlicher Widerspruch erkannt werden könne. Die BzP weise im Gegensatz zur Anhörung aber hinsichtlich der Asylvorbringen lediglich einen summarischen Charakter auf und werde zudem meist nur inhaltsgemäss und nicht wortwörtlich protokolliert und übersetzt, weshalb gemäss ständiger Rechtsprechung Aussagen in der BzP grundsätzlich nur ein beschränkter Beweiswert zukomme. Weiter sei ihm im Rahmen der Anhörung zu dieser vermeintlichen Ungereimtheit keine Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben worden. Er habe ferner während der Anhörung nicht angegeben, zusammen mit seiner Mutter nach B._______ zurückgereist zu sein. Soweit ihm die Vorinstanz vorwerfe, er habe sich widersprüchlich zum Zeitpunkt seiner Verlegung in eine Krankenstation nach D._______ geäussert, sei festzuhalten, dass seine an der Anhörung gemachten Angaben zutreffend seien. Aufgrund der Aussage in der BzP könne nicht geschlossen werden, welche Zeitspanne genau gemeint sei. Es seien dort keine Ergänzungsfragen gestellt worden, weshalb es denkbar sei, dass seine Aussage in der BzP missverständlich aufgenommen worden sei. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe er tatsächlich ohne einen Passierschein und unkontrolliert von E._______ bis B._______ im Bus reisen können, auch wenn dies aus heutiger Sicht aufgrund der verfügbaren Quellen fraglich erscheinen möge. Er habe an der Anhörung korrekte Angaben zur Suche nach ihm gemacht; die Verwaltung sei einmal bei ihm zu Hause vorbeigekommen. Was die Suche durch die Militärangehörigen angehe, so habe er davon gehört, dass diese immer wieder auch in sein Quartier gekommen seien und auch nach anderen Dienstflüchtigen Ausschau gehalten hätten. Er selber habe in der Zeit, als er sich in B._______ versteckt gehalten habe, sicher viermal von solchen Suchaktionen gehört, habe sich allerdings zu einem solchen Zeitpunkt nie in der Nähe seines Daheims aufgehalten. Schliesslich sei dem angefochtenen Entscheid mit keinem Wort zu entnehmen, dass auch eine Würdigung jener Sachverhaltselemente und Kriterien vorgenommen worden seien, welche für seine Glaubwürdigkeit sprächen (wie seine detaillierten Angaben betreffend Zeitpunkt, Örtlichkeiten, Um-

D-3753/2018 stände seiner Festnahme, Beschreibung des Gefängnisses (…), Schilderungen hinsichtlich seiner Malariaerkrankung sowie der Verlegung in die Krankenstation in D._______ bei E._______). Zusammenfassend könne festgehalten werden, dass seine Vorbringen entgegen der Annahme der Vorinstanz in einer Gesamtwürdigung den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG sehr wohl standhielten. Er habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit glaubhaft darlegen können, aus dem Militärdienst desertiert zu sein. Demnach habe er begründete Furcht, im Falle einer Rückkehr nach Eritrea, ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu sein. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stünde ihm nicht offen. Die Voraussetzungen für eine Asylgewährung seien damit erfüllt. Ergänzend sei zudem festzustellen, dass er aufgrund seiner illegal erfolgten Ausreise auch subjektive Nachfluchtgründe glaubhaft machen könne. Gemäss bundesverwaltungsrechtlicher Rechtsprechung sei dabei von einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr wegen illegaler Ausreise auszugehen, wenn zur illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzukämen. Obwohl nicht direkt ursächlich für seine Flucht, sei dem Umstand, dass sein Vater als ehemaliger Freiheitskämpfer und Mitarbeiter des (…) im (…) verhaftet worden sei und seither vermisst werde, ebenfalls Rechnung zu tragen. 4. 4.1 Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird im Einzelnen dargelegt, aus welchen Gründen die Vorbringen des Beschwerdeführers unsubstantiiert, oberflächlich sowie widersprüchlich sind und damit insgesamt unglaubhaft sind. Es kann diesbezüglich vorweg auf die ausführlichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Mit den Einwänden in der Beschwerde werden die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz nicht widerlegt. 4.2 Soweit der Beschwerdeführer unterschiedliche Angaben in seinen Asylvorbringen damit begründet, die BzP weise diesbezüglich im Gegensatz zur Anhörung lediglich einen summarischen Charakter auf, weshalb ihr nur ein beschränkter Beweiswert zukomme, vermag er nicht zu überzeugen. Es gelingt ihm nicht, seine – was er selber einräumt – widersprüchlichen Vorbringen zum Grund des Fernbleibens aus dem Militärdienst mit dem bloss summarischen Charakter der BzP zu erklären. So handelt es sich bei seinen Vorbringen, dass er infolge gewährten Urlaubs nach Hause gegangen sei und danach nicht mehr zum Militärdienst zurückgekehrt sei

D-3753/2018 beziehungsweise dass er wegen einer Malariaerkrankung in eine Krankenstation nach D._______ gebracht worden sei, von wo aus er nach Hause zurückgekehrt, mithin geflüchtet sei, um Kernvorbringen (vgl. SEM act. A5 Ziff. 7.01 bzw. SEM act. A17 F. 93). Ein Asylbewerber hat lediglich selber Erlebtes wiederzugeben. Es darf deshalb erwartet werden, dass die in Frage stehenden Ereignisse in den wesentlichen Zügen und in der chronologisch richtigen Reihenfolge wiederholt korrekt erzählt werden können, umso mehr als es sich bei den geschilderten Vorfällen um einschneidende Ereignisse handelt, die erfahrungsgemäss besonders gut im Gedächtnis haften bleiben. 4.3 Der Beschwerdeführer kritisiert weiter, es sei ihm im Rahmen der Anhörung zu ihm in der angefochtenen Verfügung vorgehaltenen Ungereimtheiten in seinen Angaben keine Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben worden. Hierzu ist zu bemerken, dass sich aus Art. 30 Abs. 1 VwVG kein Anspruch eines Asylgesuchstellers ergibt, zu seinen eigenen, im Verlauf des Asylverfahrens deponierten Aussagen vor Erlass einer entsprechenden Verfügung Stellung zu nehmen. Wohl kann es im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes geboten erscheinen, einen Asylgesuchsteller – namentlich zur allfälligen Klärung aufgetretener Ungereimtheiten oder Widersprüche – mit seinen eigenen früheren Aussagen, nie aber mit einer rechtlichen Würdigung dieser Aussagen, zu konfrontieren und ihm diesbezüglich die Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen. Der Anspruch auf vorgängige Anhörung, wie Art. 30 Abs. 1 VwVG den Anspruch auf rechtliches Gehör konkretisiert, wird indessen im Rahmen der Anhörung zu den Asylgründen selber wahrgenommen; indem ein Asylgesuchsteller im Rahmen der Anhörung seine Asylgründe darlegt, nimmt er an den entsprechenden Beweiserhebungen unmittelbar teil; damit stellt die Anhörung eines Asylgesuchstellers zu seinen Asylgründen selber einen Teil der Gewährung des rechtlichen Gehörs dar, und ein weiterer Anspruch, zum Beweisergebnis der Anhörung Stellung zu nehmen, besteht nicht. Vorliegend vermag der Beschwerdeführer demnach aus dem Umstand, dass ihm zu den vorgehaltenen Ungereimtheiten keine Möglichkeit zur vorgängigen Stellungnahme eingeräumt worden ist, nichts abzuleiten, zumal er am Ende der Anhörung auf Anfrage bestätigte, dass er alles habe sagen können, was er für sein Asylgesuch als wesentlich erachte (vgl. SEM act. A17 F. 149).

D-3753/2018 4.4 Soweit der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe moniert, die Vorinstanz habe bei seinen Aussagen zur Haft einzelne als Realkennzeichen zu wertende Elemente nicht gewürdigt, ist festzuhalten, dass seine diesbezüglichen Aussagen trotz gewisser zeitlicher und inhaltlicher Übereinstimmungen insgesamt knapp ausfallen. Es entsteht nicht der Eindruck, dass er mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in Eritrea inhaftiert gewesen wäre. Sinnbildlich führt er auf die Frage, welches Ereignis in Haft ihm besonders in Erinnerung geblieben sei, aus, er habe dort jeden Tag viel Leid ertragen müssen. Er habe jeden Tag gehofft, dass er herausgeholt werde und endlich die militärische Ausbildung anfange. Dann habe er auch versucht, sich abzulenken und sich mit anderen Mithäftlingen zu unterhalten. Er habe Acht geben müssen, im Kopf klar zu bleiben, und jeden Tag gehofft, dass es der letzte dort sei (vgl. SEM act. A17 F. 79). An dieser Stelle kann der Sichtweise des Beschwerdeführers, er habe die dort zu verrichtenden Aufgaben und Tagesabläufe besonders detailliert beschreiben können, nicht gefolgt werden. 4.5 Die Vorinstanz hielt dem Beschwerdeführer zutreffend vor, er habe sich bei der Angabe zur Suche nach ihm durch die Verwaltung beziehungsweise die Soldaten widersprochen. So gab er bei der BzP auf Nachfrage hin an, dass viermal Soldaten bei ihm zu Hause nach ihm gesucht hätten (vgl. SEM act. A5 Ziff. 7.01). Bei der Anhörung berichtete er hingegen lediglich von einer Suche durch die (…) nach ihm (vgl. SEM act. A17 F. 111). Mit dem blossen Festhalten an der Korrektheit der Angaben bei der Anhörung (vgl. Rechtsmittelschrift S. 6 Ziff. 4.3.5) vermag der Beschwerdeführer den Widerspruch nicht aufzulösen. 4.6 Soweit der Beschwerdeführer zum widersprüchlichen Zeitpunkt seiner Verlegung in die Krankenstation nach D._______ einwendet, es sei durchaus denkbar, dass seine Aussagen an der BzP missverständlich aufgenommen worden seien, ist festzuhalten, dass die Vorinstanz bei der BzP angesichts der klaren Angabe keinen Anlass zur Nachfrage hatte (Aussage Beschwerdeführer: «Gegen Ende des 3 Monats meines Trainings erkrankte ich an Malaria», vgl. SEM act. A5 Ziff. 7.01). Hinzu kommt, dass er anlässlich der BzP zweimal angab, den Dolmetscher gut zu verstehen. Am Ende der Befragung wurde ihm zudem das Protokoll in einer verständlichen Sprache (Tigrinya) rückübersetzt (vgl. SEM act. A5 Bst. h, Ziff. 9.02 und S. 10). Im Übrigen werden die von der Vorinstanz eingesetzten Dolmetscher und Dolmetscherinnen hinsichtlich ihrer sprachlichen Fähigkeit und charakterlichen Eignung sorgfältig geprüft und sind angehalten, ihre

D-3753/2018 Arbeit objektiv zu verrichten. Es ist ihnen verwehrt, Aussagen zusammenzufassen oder zu interpretieren wie auch in eigener Regie Fragen zu stellen. Vor diesem Hintergrund überzeugt der pauschale Einwand einer möglicherweise fehlerhaften Übersetzung nicht. Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht nicht grundsätzlich verkennt, dass es bei Übersetzungen zu Fehlern kommen kann, ist aus den dargelegten Gründen vorliegend nicht davon auszugehen. 4.7 Der Beschwerdeführer wendet weiter ein, die Vorinstanz habe es unterlassen, eine Gesamtwürdigung seiner Aussagen vorzunehmen. Dieses Vorbringen geht fehl, denn in die Beweiswürdigung der Vorinstanz sind sowohl die angebliche Desertion, der vermeintliche Zeitpunkt der Malariaerkrankung, die angeblich fehlenden Kontrollen zwischen E._______ und B._______ sowie die unterschiedliche Anzahl an Suchbemühungen durch die Behörden eingeflossen (vgl. SEM act. A20 S. 3 f.). Dabei kam die Vorinstanz zutreffend zum Schluss, dass weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers zur Desertion, zur Malariaerkrankung, welche zur Flucht aus dem Krankenhaus geführt habe, noch aus den Angaben zur anschliessenden Suche der Behörden nach ihm überwiegend davon ausgegangen werden könne, dass sich dies so zugetragen habe. Der Vollständigkeit halber ist anzuführen, dass noch weitere Widersprüche zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers zu finden sind. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer an der BzP seinen angeblichen Aufenthalt im Gefängnis (…) nicht erwähnt hat (vgl. SEM act. A17 F. 141) und bei der BzP und der Anhörung unterschiedliche Angaben zur Länge seiner angeblichen Gefängnisaufenthalte gemacht hat. 4.8 Ansonsten erschöpfen sich die Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeschrift darin, daran festzuhalten, er habe seine Ungereimtheiten auf kongruente Art und Weise erklären können. Damit setzt er sich jedoch mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht weiter auseinander, mithin legt er nicht dar, inwiefern die Vorinstanz zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit respektive Asylirrelevanz geschlossen hat. Solches ist auch nicht ersichtlich. 4.9 Bezüglich der behaupteten illegalen Ausreise des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz sodann zu Recht auf die aktuelle Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verwiesen, gemäss welcher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen sei, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe (vgl. Referenzurteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017

D-3753/2018 E. 5.1). Es hat zudem zutreffend angeführt, dass vorliegend keine anderen Anknüpfungspunkte ersichtlich seien, welche den Beschwerdeführer in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Zu Recht hat die Vorinstanz auch auf eine fehlende erhöhte Gefährdung vor Reflexwirkung wegen der angeblichen Inhaftierung des Vaters des Beschwerdeführers hingewiesen, zumal diese im Jahre 2008, mithin sieben Jahre bevor dieser ausgereist ist, stattgefunden habe. Der vom Beschwerdeführer vorgebrachten illegalen Ausreise aus Eritrea ist somit praxisgemäss keine flüchtlingsrechtliche Relevanz beizumessen. Im Übrigen kann er aus dem Umstand, dass er im Zeitpunkt seiner illegalen Ausreise die Flüchtlingseigenschaft gemäss damals geltender Rechtsprechung noch erfüllt hätte, nichts zu seinen Gunsten ableiten. 4.10 Nach dem Gesagten ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt die Vorinstanz in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder nicht darauf eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 6.2 6.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von

D-3753/2018 Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). 6.2.2 In der Beschwerde wird die Auffassung vertreten, der Wegweisungsvollzug sei angesichts der drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst und einer damit verbundenen Verletzung von Art. 3 und Art. 4 EMRK als unzulässig zu betrachten. Aufgrund des Alters des Beschwerdeführers erscheint seine Befürchtung, bei einer Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen zu werden, als plausibel (vgl. zur eritreischen Musterungspraxis das Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 13.2-13.4). 6.2.3 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht geklärt worden (vgl. BVGE 2018 VI/4). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung oder Strafe (Art. 3 EMRK) geprüft und bejaht (vgl. a.a.O. E. 6.1.5.2). Es kann auf die Ausführungen im genannten Urteil verwiesen werden. Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Dieser ist folglich als zulässig zu betrachten. 6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).

D-3753/2018 6.3.1 Die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.2). 6.3.2 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig, jedoch haben sich in jüngster Zeit die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. So haben sich die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch in der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren indessen nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). Seit Einreichung der Beschwerde haben sich überdies weitere Verbesserungen ergeben; namentlich haben Äthiopien und Eritrea jüngst ein Friedensabkommen geschlossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Trotz Friedensabkommen in Eritrea – Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst nicht, 11. Juli 2018). 6.3.3 Entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung lässt sich aus dieser Lageeinschätzung ableiten, dass sich die Situation in Eritrea in mehreren Lebensbereichen zum Besseren verändert hat. Unbehelflich ist auch der Hinweis in der Beschwerdeschrift auf die Einschätzung einer anerkannten Menschenrechtsorganisation (Human Rights Watch), auf den Bericht der UN Sonderbeauftragten zur Menschenrechtsorganisation, auf angeblich generelle Äusserungen einer Schweizer Delegation im Menschenrechtsrat zur Situation in Eritrea oder das Vorbringen, dass der Schutzbedarf von eritreischen Flüchtlingen im internationalen Kontext immer noch generell anerkannt sein soll. Diese allgemeinen Ausführungen weisen keinen konkreten Bezug zur Situation des Beschwerdeführers auf, weshalb er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. Ebenso

D-3753/2018 wenig hilft ihm der Hinweis auf andere – behaupteterweise – ähnlich, gelagerte Entscheide im In- und Ausland, da es sich, wie dargelegt, um eine Einzelfallprüfung handelt. 6.3.4 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, gesunden und arbeitsfähigen Mann. Er hat mehrere Jahre die Schule besucht und arbeitete als (…), in einer (…) und für kurze Zeit in einem Betrieb, in dem Rohstoffe für die (…) gesammelt wurden (vgl. SEM act. A5 Ziff. 1.17.05; A17 F. 37 ff.). Es ist deshalb davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr erneut Einkommensmöglichkeiten schaffen kann. Seine Mutter lebt den Angaben zufolge nach wie vor in einer Wohnung in B._______, die beiden jüngeren Brüder sind im Militär; der eine bei der Marine auf der (…), der andere spielt für die Militäreinheiten (…). Es ist davon auszugehen, dass er bei der Wiedereingliederung auf die Unterstützung seiner Verwandtschaft zählen kann, zumal er auch bei der Ausreise finanziell von seinem in F._______ wohnhaften Cousin unterstützt worden war (vgl. SEM act. A5 Ziff. 5.02). Zu einer anderen Schlussfolgerung vermag auch nicht das unsubstantiierte Beschwerdevorbringen zu führen, dass seine Mutter gesundheitlich angeschlagen sei. Dementsprechend sind keine besonderen Umstände ersichtlich, aufgrund derer von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden müsste. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 6.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr spricht jedoch praxisgemäss für die Feststellung der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu erachten ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 6.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich betrachtet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

D-3753/2018 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm jedoch mit Instruktionsverfügung vom 4. Juli 2018 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 8.2 Aufgrund der mit Zwischenverfügung vom 4. Juli 2018 angeordneten Bestellung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin gemäss Art. 110a AsylG ist dieser ein entsprechendes Honorar auszurichten (vgl. für die Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Der dargelegte zeitliche Aufwand von fünf Stunden und die einmalige Pauschale für Auslagen Fr. 50.– erscheinen angemessen. Allerdings erweist sich das vereinbarte Stundenhonorar von Fr. 193.85 (inkl. Mehrwertsteuer) als nicht angemessen (vgl. act. 1 Ziff. 8.4). Amtlich eingesetzte Rechtsvertreterinnen ohne Anwaltspatent, und um eine solche handelt es sich im vorliegenden Fall, entschädigt das Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss zu einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– (vgl. auch Zwischenverfügung vom 4. Juli 2018). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 und Art. 14 Abs. 2 VGKE) ist lic. iur. Isabelle Müller demnach ein amtliches Honorar zulasten des Gerichts von insgesamt Fr. 861.60 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) auszurichten.

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D-3753/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der Rechtsvertreterin wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 861.60 ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Jeannine Scherrer-Bänziger Patrick Blumer

Versand:

D-3753/2018 — Bundesverwaltungsgericht 24.09.2019 D-3753/2018 — Swissrulings