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Bundesverwaltungsgericht 25.11.2008 D-3751/2006

November 25, 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,309 words·~17 min·4

Summary

Asyl und Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. F...

Full text

Abtei lung IV D-3751/2006 law/bah/dcl {T 0/2} Urteil v o m 2 5 . November 2008 Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Daniel Schmid, Gerichtsschreiber Christoph Basler. A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), Kosovo, vertreten durch Klausfranz Rüst-Hehli, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFF vom 9. Februar 2004 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-3751/2006 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden, ethnische Roma mit letztem Wohnsitz in (...), verliessen den Kosovo eigenen Angaben zufolge am 13. Dezember 2003 und gelangten am 17. Dezember 2003 in die Schweiz, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Am 29. Dezember 2003 wurden sie im Empfangszentrum (früher Empfangsstelle) (...) zu ihren Personalien, dem Reiseweg und summarisch zu ihren Asylgründen befragt. A.a.a Der Beschwerdeführer sagte aus, er sei im Jahr 1998 nach Montenegro gegangen und habe in einem Lager für Zigeuner gelebt. Im Jahr 2002 sei er für eine Woche nach (...) gegangen, um zu sehen, wie die Situation dort sei. Er habe die in seinem Haus lebenden Albaner aufgefordert, dieses zu verlassen, worauf sie ihn geschlagen hätten. Montenegro habe er Ende 2003 verlassen, weil sie auch dort von den Albanern weggeschickt worden seien. A.a.b Die Beschwerdeführerin brachte vor, geschlagen worden zu sein, als sie die Lage im Kosovo habe erkunden wollen. Montenegro hätten sie verlassen wollen, weil sie dort nichts zum Leben gehabt hätten. A.a.c Die Tochter der Beschwerdeführenden sagte, sie seien in (...) zu ihrem Haus gegangen, um zu fragen, ob sie zurückkehren könnten. Die Leute hätten ihren Vater, ihre Mutter und sie geschlagen. Man habe sie vergewaltigen wollen. Sie hätten ihr das T-Shirt ausgezogen, woraufhin ihr Vater interveniert habe. A.a.d Der Sohn der Beschwerdeführenden machte geltend, die Bewohner ihres Hauses hätten sie gefragt, was sie wollten, als sie dorthin gegangen seien. Sie hätten seinen Vater geschlagen und versucht, „seine Schwester zu nehmen“. Ihm habe man eine Ohrfeige verpasst. A.b Am 28. Januar 2004 wurden die Beschwerdeführenden von der zuständigen kantonalen Behörde zu ihren Asylgründen angehört. A.b.a Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, seitdem er im Jahre 1998 nach Montenegro gegangen sei, habe er weder D-3751/2006 von seinen Eltern noch seinen beiden Geschwistern etwas gehört. In Montenegro seien sie von den Behörden unterstützt worden. Im Mai oder Juni 2002 sei er für eine Woche in den Kosovo gegangen. Ihr Haus sei von Albanern besetzt gewesen, die ihn geschlagen hätten, als er verlangt habe, dass sie das Haus verliessen. Sie hätten versucht, seine Tochter zu vergewaltigen; man habe ihr die Kleider zerrissen. Ab 2002 hätten sie in Montenegro keine Hilfe mehr erhalten, die Wohnverhältnisse seien schlecht gewesen. A.b.b Die Beschwerdeführerin schilderte, sie seien bei Kriegsausbruch vom Kosovo nach Montenegro geflüchtet. Vier Jahre später hätten sie versucht, zurückzukehren. Sie seien zu ihrem besetzten Haus gegangen, wo man sie beschimpft und geschlagen habe. Ihre Tochter sei angefasst und ihr T-Shirt sei zerrissen worden. Sie (die Beschwerdeführerin) und ihr Sohn seien geohrfeigt worden. Ihr Mann sei schwer geschlagen worden und man habe ihnen gesagt, sie sollten verschwinden. Anschliessend seien sie zu den Grosseltern ihres Mannes gegangen; eine Woche später seien sie wieder nach Montenegro gereist. A.b.c Die Tochter der Beschwerdeführenden sagte aus, die Leute, die in ihrem Haus im Kosovo gelebt hätten, hätten sie anfassen wollen. Ihr Vater sei geschlagen worden. Ihr T-Shirt sei zerrissen worden, vermutlich habe der Mann versucht, sie aus dem Haus zu bringen. Ihr Vater sei gekommen und habe diesen Mann weggestossen. A.b.d Der Sohn der Beschwerdeführenden brachte vor, sein Vater habe ihr Haus im Kosovo zurückhaben wollen. Ein dort wohnender Albaner habe versucht, seine Schwester anzufassen. Seine Mutter und er seien geohrfeigt worden. B. Mit Verfügung vom 9. Februar 2004 stellte das BFF fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. C.a Mit Eingabe vom 5. März 2004 liessen die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter gegen diese Verfügung bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde erheben und beantragen, es sei die Unzulässigkeit und Unzumutbar- D-3751/2006 keit des Wegweisungsvollzugs festzustellen; eventuell sei die Streitsache aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liessen sie zudem beantragen, es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Der Eingabe lagen zwei Berichte über die Lage im Kosovo bei (vgl. Beschwerde S. 3). C.b Am 9. März 2004 ging bei der ARK ein den Beschwerdeführer betreffendes ärztliches Zeugnis von Dr. (...) vom 25. Februar 2004 ein. D. Mit Zwischenverfügung vom 2. April 2004 wies der Instruktionsrichter der ARK das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und forderte die Beschwerdeführenden auf, einen Kostenvorschuss einzuzahlen. Gleichzeitig räumte er ihnen Gelegenheit ein, die Beschwerde hinsichtlich allfälliger medizinischer Wegweisungshindernisse zu ergänzen. E. E.a Mit Schreiben vom 19. April 2004 liessen die Beschwerdeführenden zwei Fürsorgeabhängigkeitserklärungen vom 6. April 2004, eine Entbindung der den Beschwerdeführer behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht und Auszüge aus einem Bericht über die Lage der Roma im Balkan einreichen. E.b Am 19. April 2004 wurde der ARK zudem ein die Tochter der Beschwerdeführenden betreffender ärztlicher Bericht der (...) vom selben Tag zugestellt. E.c Am 28. April 2004 liessen die Beschwerdeführenden der ARK die Kopie eines Zeitungsartikels zukommen. F. Mit Verfügung vom 2. Juni 2004 hiess der Instruktionsrichter in Abänderung der Zwischenverfügung vom 2. April 2004 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Akten stellte er der Vorinstanz zur Vernehmlassung zu. G. Das BFF beantragte in seiner Vernehmlassung vom 17. Juni 2004 die Abweisung der Beschwerde. D-3751/2006 H. In ihrer Stellungnahme vom 7. Juli 2004 hielten die Beschwerdeführenden an ihren Anträgen fest. I. Am 20. Juli 2004 liess das BFF der ARK ein Schreiben vom 5. Juli 2004 der die Tochter der Beschwerdeführenden behandelnden (...) zukommen. J. Am 2. September 2004 äusserte sich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden erneut zur Vernehmlassung des Bundesamtes. K. Bei der ARK ging am 20. Juni 2006 ein die Tochter der Beschwerdeführenden betreffender ärztlicher Bericht der (...) vom 14. Juni 2006 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK am 31. Dezember 2006 hängig gewesenen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). D-3751/2006 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Aufgrund der Rechtsbegehren richtet sich die Beschwerde ausschliesslich gegen den angeordneten Vollzug der Wegweisung. Die Verfügung des BFF vom 9. Februar 2004 ist somit betreffend Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, Ablehnung der Asylgesuche und Anordnung der Wegweisung aus der Schweiz (vgl. Ziffern 1 - 3 des Dispositivs) mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit die Frage, ob entsprechend der Rechtsbegehren infolge Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit an Stelle des Vollzugs der Wegweisung die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), bzw. ob die Sache betreffend die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen ist. 4. 4.1 Das BFF begründete seine Verfügung damit, dass dem Heimatstaat der Beschwerdeführenden eine allfällige Verletzung der Schutzpflicht und Schutzfähigkeit nicht vorgeworfen werden könne. Es könne von einem Staat nicht erwartet werden, dass er jederzeit präventiv in alle Lebensbereiche seiner Bürger eingreife. Sie hätten den Vorfall den Behörden nicht gemeldet. Da sie die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten, könne der Grundsatz der Nichtrückschiebung von Art. 5 Abs. 1 AsylG keine Anwendung finden. Aus den Akten ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass ihnen bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Die Sicherheitssi- D-3751/2006 tuation im Kosovo habe sich stabilisiert. Die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung allein aufgrund der Ethnie, könne für albanischsprachige Roma, Ashkali und Ägypter - mit Ausnahme einiger Dörfer und Gemeinden - ausgeschlossen werden. Der Zugang zu den medizinischen und sozialen Strukturen sei gewährleistet. Den Beschwerdeführenden sei eine Rückkehr zumutbar. Sie verfügten über ein Beziehungsnetz und hätten im Jahr 2002 eine Woche lang bei ihren Verwandten verbracht. Im Übrigen gebe es keine objektiven Gründe, die gegen eine Rückkehr nach Montenegro sprächen, wo sie mehr als fünf Jahre lang gelebt hätten. 4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Tochter der Beschwerdeführenden habe vorgebracht, anlässlich der versuchten Wohnsitznahme des eigenen Wohnhauses Opfer eines Vergewaltigungsversuchs geworden zu sein. Der kantonale Befrager habe zu Recht sinngemäss festgestellt, dass die Jugendliche sich in seiner Gegenwart offensichtlich nicht habe frei äussern können. Er habe nicht zu erkennen vermocht, dass er selbst die Quelle des Unbehagens gewesen sei. Sie habe ausdrücklich Beschämung über den vorgetragenen Angriff auf ihre sexuelle Unversehrtheit als Grund für die Gehemmtheit geäussert. Statt die Befragung einer weiblichen Person zu überlassen, habe der Befrager seine Unzuständigkeit und alle Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung negiert. Dabei nenne er in seinem Schreiben an das BFM keinerlei Erwägungen, die seine Unterstellungen rechtfertigen könnten, und lege damit seine Befangenheit und Ausstandspflicht offen. Demnach fehle es an einer rechtsgenüglichen kantonalen Befragung gemäss Art. 29 AsylG. Dadurch sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör fundamental in unheilbarer Weise verletzt worden. Die Sache sei somit grundsätzlich an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei unverständlich, dass die Vorinstanz den sexuellen Angriff verharmlosend und vertuschend als Zerriss eines Kleidungsstücks darstelle. Die Familie habe bei ihrem Rückkehrversuch der Vertreibungsmacht der ansässigen Albaner weichen müssen; ihr Wohnhaus sei ihnen vorenthalten worden, ihr Eigentumsrecht sei flagrant negiert worden und mutmasslich eine Nötigung sowie Erpressung begangen worden. Strafrechtlichen Schutz hätten sie seitens des Staats nicht erwarten können, da sie mit einer Strafanzeige den Zorn und Rachehandlungen der Albaner provoziert hätten. Beide Kinder hätten erlebt, wie ihnen das Recht auf Schulbesuch vorenthalten worden sei. Die jugendliche Beschwerdeführerin sei im Kosovo weiterhin bedroht. Auch ansonsten würden die Roma dort diskriminiert. D-3751/2006 4.3 Im ärztlichen Bericht der (...) vom 19. April 2004 wird festgehalten, der Gesundheitszustand der Tochter der Beschwerdeführenden sei schwer beeinträchtigt und verschlechtere sich. Sie leide unter einer Posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1). Es sei eine Psychotherapie geplant, die mindestens ein Jahr daure. Eine Rückkehr in den Heimatstaat würde massivste psychische Reaktionen bis hin zur Suizidalität provozieren. Eine Therapie im Herkunftsland sei kaum erfolgversprechend, da diese dort nicht in einem geschützten Umfeld stattfinden könnte. 4.4 Das BFF führt in seiner Vernehmlassung aus, im eingereichten Arztzeugnis sei die Anamnese des angeblich dem Trauma zugrunde liegenden Ereignisses völlig überzeichnet worden. Dort stehe, zwei Männer hätten versucht, die Tochter der Beschwerdeführenden zu vergewaltigen, während diese bei der kantonalen Befragung gesagt habe, ein Mann habe versucht, sie anzufassen. Aus der Anamnese gehe hervor, ihr Vater sei Fast „zu Tode geprügelt worden“, was den Aussagen bei den Asylanhörungen widerspreche. Eine offensichtlich nicht korrekt erfasste Krankengeschichte könne auch nicht zu einer korrekten Diagnose führen, was insbesondere im psychiatrisch-psychologischen Bereich gelte. Es sei notorisch, dass viele Psychiater die Angaben ihrer Patienten undifferenziert und ohne Hinterfragung als Tatsachen hinnähmen und darauf die vom Patienten gewünschte Diagnose stellten. Im Übrigen sei auf die therapeutischen Einrichtungen im Heimatstaat hinzuweisen. 4.5 Dem an das BFF gerichteten Schreiben der (...) vom 5. Juli 2004 ist zu entnehmen, dass sich im Laufe der Behandlung die Diagnose bestätigt habe. Die anamnetischen Angaben seien korrekt und von der Tochter der Beschwerdeführenden bestätigt worden. Lediglich die Angabe, „zwei Männer hätten versucht, sie zu vergewaltigen“, beruhe auf einem sprachlichen Missverständnis. Das Krankheitsgeschehen hänge aber davon nicht ab. 4.6 In der Stellungnahme vom 7. Juli 2004 wird ausgeführt, die Gegenpartei bestätige stillschweigend, dass die kantonale Befragung an grundlegenden Mängeln leide. Der Vergewaltigungsversuch habe nicht bloss einen kleinen Schaden verursacht. Angesichts der erlittenen Traumatisierung verrenne sich die Glaubhaftigkeitsbeurteilung in der Vernehmlassung schon methodisch gänzlich. Die Vernehmlassung lasse die Unterscheidung zwischen Ätiologie und Symptomatik D-3751/2006 vermissen. Was die pauschale Polemik gegen Psychiater betreffe, sei auf das Schreiben an die FMH zu verweisen. Selbst wenn die allgemeinen Anwürfe zuträfen, müsste die Relevanz für den Einzelfall noch dargetan werden. Angesichts des Arztberichts werde um die Feststellung der Unzulässigkeit des Vollzugs ersucht. Allerdings sei der Mangel der kantonalen Befragung nicht heilbar, aber die Rückweisung der Streitsache an die Vorinstanz zwecks Heilung des Mangels würde die junge Frau nochmals unnötig belasten. In der Eingabe vom 2. September 2004 wird beantragt, die Asylbehörden sollten bei einem Vertrauensarzt eine Stellungnahme einholen, sollten sie Zweifel am Beweiswert des Arztberichtes vom 19. April 2004 haben. 4.7 Im ärztlichen Bericht der (...) vom 14. Juni 2006 wird festgehalten, die gesundheitliche Situation der Tochter der Beschwerdeführenden habe sich etwas verbessert. Es wurde eine sonstige Reaktion auf schwere Belastung (ICD-10: F43.8) diagnostiziert. Es finde eine integrierte psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung statt. Eine Rückkehr in den Herkunftsstaat würde massive psychische Probleme provozieren. 5. 5.1 5.1.1 Gemäss Art. 17 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 6 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) wird die asylsuchende Person von einer Person gleichen Geschlechts befragt, wenn konkrete Hinweise auf geschlechtsspezifische Verfolgung vorliegen. Geschlechtsspezifisch ist die Verfolgung dann, wenn sie in der Form sexueller Gewalt stattfindet oder die sexuelle Identität des Opfers treffen soll (vgl. EMARK 2003 Nr. 2 E. 5a und b S. 16 ff.). Das Geschlecht soll nach Möglichkeit auch bei der Auswahl der Personen, die als Dolmetscher eingesetzt werden und das Protokoll führen, berücksichtigt werden. Art. 6 AsylV 1 - der bei Frauen sowie Männern gleichermassen Anwendung findet - ist eine Ausgestaltung des rechtlichen Gehörs, mithin eine Schutzvorschrift, deren Zweck es ist, dass Asylsuchende ihre Vorbringen angemessen soll die Schilderung von Eingriffen in die sexuelle Integrität asylsuchender Personen erleichtern und ihnen die Möglichkeit geben, ihre Vorbringen angemessen, möglichst vollständig und frei von Schamgefühlen vorzutragen. Gleichzeitig dient sie auch dazu, die Richtigkeit der Sachverhaltsabklärung zu gewährleisten (vgl. EMARK 2003 Nr. 2 E. 5b/dd und 5c S. 19 f.). D-3751/2006 5.1.2 Die Tochter der Beschwerdeführenden hatte bereits bei der Erstbefragung ausgesagt, man habe ihr T-Shirt zerrissen und sie zu vergewaltigen versucht, als sie zusammen mit ihrer Familie zu ihrem ehemaligen Haus im Kosovo gegangen sei. Angesichts dieses Hinweises auf eine geschlechtsspezifische Verfolgung hätte sie beim Kanton durch ein Frauenteam befragt werden müssen. Bei der kantonalen Anhörung wurde sie gefragt, weshalb sie die Vorkommnisse, die sich damals zugetragen hätten, abweichend geschildert habe. Sie antwortete, dass sie sich geschämt habe (vgl. act. A13/9, S. 7). Der kantonale Befrager hielt in seinem Begleitschreiben an das BFF vom 28. Januar 2004 fest, der Befragten habe es offensichtlich nicht behagt, Rede und Antwort zu stehen (vgl. act. A13/9). Dieses Unbehagen kann durchaus verschiedene Ursachen haben, es hätte aber zwingend (vgl. EMARK 2003 Nr. 2 E. 5c S.19) Anlass dazu geben müssen, die Tochter der Beschwerdeführenden durch ein Frauenteam befragen zu lassen. 5.2 5.2.1 Gemäss Rechtsprechung ist der Vollzug der Wegweisung für Minderheiten der albanischsprachigen Romas, Ashkali und Ägypter (RAE) in der Regel als zumutbar zu erachten, sofern eine Einzelfallabklärung ergibt, dass bestimmte Kriterien - wie Gesundheitszustand, berufliche Ausbildung, Alter, eine ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage sowie ein soziales respektive verwandtschaftliches Beziehungsnetz - als erfüllt erachtet werden können. Wenn jedoch eine solche Einzelfallabklärung unterlassen wurde, kann die Frage der Zumutbarkeit nicht zuverlässig beurteilt werden, was zur Kassation des Entscheides führt (vgl. BVGE 2007/10 E. 5.3 und 5.4 S. 111 ff.). 5.2.2 Vorliegend wurden bislang keine Abklärungen vor Ort durchgeführt, weshalb die persönliche Situation der Beschwerdeführenden hinsichtlich der Reintegration, der Sicherheitslage, der Wohnungssituation und des familiären Beziehungsnetzes nicht genügend eingeschätzt werden kann. Der Sachverhalt kann angesichts der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts mithin insofern nicht als rechtsgenügend abgeklärt erachtet werden. Die Beschwerdeführenden stammen gemäss eigenen Angaben aus (...), lebten indessen seit 1998 nicht mehr im Kosovo. Sie geben an, im Jahr 2002 von den Bewohnern ihres Hauses, welches vom Vater des Beschwerdeführers gekauft worden sei, vertrieben worden zu sein, als sie ihre Besitzansprüche geltend zu machen versuchten. Die von ihnen dargestellten Sicherheits- D-3751/2006 probleme, Schwierigkeiten mit den Nachbarn und bei der Arbeitssuche sind ebenso wie ihr Beziehungsnetz und die Möglichkeit einer Unterkunft abzuklären. Den Akten kann nicht entnommen werden, dass sie enge Beziehungen zur albanischen Bevölkerung pflegten. Auch ihr persönliches Umfeld und die Beziehungen zur Nachbarschaft sind deshalb näher abzuklären. 5.3 Soweit das BFM in seiner Verfügung festhielt, den Beschwerdeführenden sei eine Rückkehr nach Montenegro zuzumuten, hat sich die Sachlage dahingehend verändert, dass sowohl Kosovo als auch Montenegro voneinander unabhängige Staaten geworden sind. Die Frage, ob eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Montenegro heute noch möglich bzw. zumutbar wäre, müsste allenfalls einer erneuten, vertieften Prüfung unterzogen werden. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Bundesamt den Anspruch auf rechtliches Gehör der Tochter der Beschwerdeführenden verletzt hat, weil diese trotz Hinweisen auf geschlechtsspezifische Verfolgung nicht von einem Frauenteam befragt wurde, und den rechtserheblichen Sachverhalt ungenügend festgestellt hat, weil bislang keine Abklärungen vor Ort durchgeführt wurden. 6. Beschwerden gegen Verfügungen des BFM über Verweigerung des Asyls und die Wegweisung haben grundsätzlich reformatorischen und nur ausnahmsweise kassatorischen Charakter (Art. 105 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 61 Abs. 1 VwVG). Reformatorische Entscheidung setzt indessen Entscheidreife, insbesondere eine genügende Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes, voraus. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung des BFF vom 9. Februar 2004 sind aufzuheben und die Sache ist hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das BFM zurückzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). D-3751/2006 7.2 Den Beschwerdeführenden ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens der Rechtsvertretung wurde keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann indes verzichtet werden, da im vorliegenden Verfahren der Aufwand für das Beschwerdeverfahren zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmung und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) ist das Bundesamt mithin anzuweisen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 500.-- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) D-3751/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Ziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 9. Februar 2004 werden aufgehoben. 3. Die Sache wird zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 4. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 5. Das BFM hat den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 500.-- auszurichten. 6. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: Seite 13

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