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Bundesverwaltungsgericht 19.07.2012 D-3750/2012

July 19, 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,620 words·~13 min·3

Summary

Asyl und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Juni 2012

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3750/2012/wif

Urteil v o m 1 9 . Juli 2012 Besetzung

Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien

A._______, geboren […], Mazedonien, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 26. Juni 2012 / N […].

D-3750/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein mazedonischer Staatsangehöriger und ethnischer Rom mit letztem Wohnsitz in B._______, sein Heimatland eigenen Angaben zufolge zusammen mit seiner Familie (Ehefrau und drei Kinder; gleiches N-Dossier) am 2. Juni 2012 verliess und tags darauf in die Schweiz einreiste, dass er und seine Familienangehörigen am 5. Juni 2012 im Empfangsund Verfahrenszentrum C._______ um Asyl nachsuchten und der Beschwerdeführer dort am 8. Juni 2012 summarisch befragt wurde, dass das BFM den Beschwerdeführer am 20. Juni 2012 gestützt auf Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) ausführlich zu seinen Asylgründen befragte, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, im Jahr 2001, als der Krieg ausgebrochen sei, habe die UCK ihn aus dem Haus vertrieben und zudem versucht, ihn anzuwerben, dass er deswegen für die Dauer des Krieges nach Serbien geflohen sei, dass er später nach B._______ zurückgekehrt sei und sein im Krieg zerstörtes Haus wieder aufgebaut habe, dass er im September 2011 begonnen habe, als Taxifahrer für eine mazedonische Firma zu arbeiten, dass er am 25. Januar 2012 abends zwei junge Albaner ins Dorf O. habe fahren müssen, dass diese ihn unterwegs zunächst ausgefragt und anschliessend beschimpft, geschlagen, bedroht und um den Fahrpreis geprellt hätten, wobei sie ihm vorgeworfen hätten, er sei während des Krieges geflohen anstatt der UCK beizutreten, er sei ein Verräter und Spion, dass zudem am 1. März 2012 unbekannte Personen versucht hätten, seine Frau und seine kleine Tochter auf der Strasse zu überfahren,

D-3750/2012 dass er diese Vorfälle nicht der Polizei gemeldet habe, da er sich vor ihr fürchte und diese in der Regel ohnehin untätig bleibe, zumal fast alle Polizisten Albaner seien, dass er sich aus Angst vor weiteren Übergriffen entschlossen habe, sein Heimatland zu verlassen, und daher am 2. Juni 2012 mit seiner Familie aus Mazedonien ausgereist und in die Schweiz gekommen sei, dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den Akten zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des erstinstanzlichen Asylverfahrens seinen Reisepass, die Pässe seiner drei Kinder sowie Fotos seines im Krieg zerstörten Hauses zu den Akten reichte, dass das BFM auf die Asylgesuche des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen mit Verfügung vom 26. Juni 2012 – eröffnet am 10. Juli 2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen ausführte, Mazedonien sei vom Bundesrat als verfolgungssicherer Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet worden, dass sich aus den Akten keine Hinweise ergäben, welche die in Bezug auf Mazedonien bestehende Vermutung der Verfolgungssicherheit widerlegen könnten, dass es bezüglich der geltend gemachten Ereignisse im Jahr 2001 an einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang zur Ausreise im Jahr 2012 fehle, dass die Asylvorbringen in Bezug auf das Jahr 2012 infolge widersprüchlicher, unplausibler und unsubstanziierter Aussagen unglaubhaft seien, dass auf das Asylgesuch daher gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG nicht eingetreten werde, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu verweisen ist,

D-3750/2012 dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 13. Juli 2012 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und dabei sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragte, dass der Vollständigkeit halber festzustellen ist, dass im Absender der Beschwerde lediglich der Name des Beschwerdeführers aufgeführt ist, im Beschwerdetext nur von "ich" die Rede ist ("hiermit erhebe ich Rekurs") und die Beschwerde auch nur vom Beschwerdeführer unterzeichnet ist, weshalb im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers nicht als beschwerdeführende Personen mitaufgeführt werden, dass auf den Inhalt der Beschwerde – soweit wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 17. Juli 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme nicht vorliegt, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

D-3750/2012 dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country-Regelung) nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG),

D-3750/2012 dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Staatsangehöriger von Mazedonien ist, dass der Bundesrat Mazedonien mit Beschluss vom 25. Juni 2003 (mit Wirkung ab 1. August 2003) als verfolgungssicheren Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet hat und auf diese Einschätzung im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht zurückgekommen ist, dass die formelle Voraussetzung für den Erlass eines Nichteintretensentscheides gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG somit gegeben ist, dass zu prüfen bleibt, ob Hinweise auf eine Verfolgung bestehen, dass dabei praxisgemäss derselbe weite Verfolgungsbegriff zur Anwendung gelangt wie bei Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 35 AsylG (BVGE 2011/8 E. 4.2 S. 108), dass dieser weite Verfolgungsbegriff nicht bloss ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG umfasst, sondern auch von Menschenhand verursachte Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20), dass ausserdem dabei ein im Vergleich zum – bereits erleichterten – Beweismassstab des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab anzuwenden ist, dass, sobald sich aus den Akten Hinweise auf Verfolgung ergeben, deren Unglaubhaftigkeit nicht bereits auf den ersten Blick erkannt werden kann, auch bei Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten einlässlich geprüft werden muss, ob sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (zum Ganzen BVGE 2011/8 E. 4.2 S. 108 m.w.H.), dass die Auffassung des BFM, wonach im vorliegenden Fall keine Hinweise auf eine Verfolgung bestehen, zu bestätigen ist, dass aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen ist, er habe im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatland eine Verfolgung im Sinne ernsthafter Nachteile oder einer konkreten Gefährdung befürchten müssen,

D-3750/2012 dass die geltend gemachten Ereignisse aus dem Jahr 2001 nicht asylrelevant sind, da ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zur Ausreise im Jahr 2012 offensichtlich fehlt, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu den angeblichen Verfolgungsereignissen im Jahr 2012 widersprüchlich, unplausibel und unsubstanziiert ausgefallen sind, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden kann, dass der Einwand des Beschwerdeführers in der Beschwerde, wonach seine Aussagen teilweise nicht richtig übersetzt worden seien, unbehelflich ist, zumal ihm die Protokolle jeweils rückübersetzt worden sind und er deren Richtigkeit und Vollständigkeit unterschriftlich bestätigt hat, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde insgesamt nichts vorbringt, was die von ihm geltend gemachten Asylgründe nachträglich als glaubhaft erscheinen lassen würden, weshalb darauf verzichtet werden kann, darauf noch näher einzugehen, dass die Asylvorbringen nach dem Gesagten als offensichtlich haltlos zu erachten sind, dass bei dieser Sachlage darauf verzichtet werden kann, den Beschwerdeführer nochmals anzuhören (vgl. den entsprechenden Antrag in der Beschwerde), dass der mazedonische Staat im Übrigen als grundsätzlich schutzwillig und -fähig zu erachten ist und es dem Beschwerdeführer daher zuzumuten gewesen wäre, die angeblichen Übergriffe und Drohungen auf ihn und seine Familie bei der Polizei anzuzeigen, zumal er offenbar bisher nie Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt hat (vgl. A8 S. 7), dass demzufolge insgesamt keine Hinweise vorliegen, welche die Vermutung der Verfolgungssicherheit umstossen könnten, dass das BFM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf

D-3750/2012 Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, was heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass überdies mit Blick auf die allgemeine Situation in Mazedonien keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens

D-3750/2012 vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer dort droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in Mazedonien keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen wird, dass vorliegend auch keine individuellen Unzumutbarkeitsgründe ersichtlich sind, die einem Wegweisungsvollzug entgegenstehen würden, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen […] Mann ohne aktenkundige gesundheitliche Probleme handelt, welcher im Heimatland als Schreiner und zuletzt als Taxifahrer erwerbstätig war, dass es ihm ohne weiteres zuzumuten ist, bei einer Rückkehr ins Heimatland erneut einer Arbeit nachzugehen und so seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, dass er im Heimatland zudem über ein familiäres Beziehungsnetz (eigene Familienangehörige sowie Angehörige seiner Ehefrau) verfügt, welches ihn bei Bedarf unterstützen könnte, dass zwar die Lebensbedingungen für ethnische Roma in Mazedonien oftmals nicht einfach sind, die möglichen Benachteiligungen jedoch nicht so weit gehen, dass von einer generellen Unzumutbarkeit der Rückkehr von Roma nach Mazedonien auszugehen wäre, dass nach dem Gesagten nicht zu erwarten ist, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Mazedonien in eine existenzbedrohende Situation geraten, weshalb der Vollzug der Wegweisung insgesamt als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen

D-3750/2012 (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 - 515), dass der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung somit zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

D-3750/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut

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