Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-3728/2017
Urteil v o m 2 1 . August 2017 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 31. Mai 2017 / N (…).
D-3728/2017 Sachverhalt: A. Die aus Eritrea stammende Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im (…) 2014 mithilfe eines Schleppers auf dem Landweg in Richtung B._______. Nach einem (…) Aufenthalt in C._______ setzte sie ihr Reise in ein ihr unbekanntes Land fort, von wo sie im (…) 2015 die (…)reise nach D._______ antrat. Am Tag ihrer dortigen Ankunft (9. März 2015) reiste sie in die Schweiz weiter und suchte im Empfangsund Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ um Asyl nach. B. Am 26. März 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) statt. Am 23. Juni 2015 teilte das SEM der Beschwerdeführerin die Beendigung des von ihm angehobenen Dublin-Verfahren mit. Am 2. März 2016 wurde die Beschwerdeführerin einlässlich zu ihren Asylgründen angehört. Am 3. April 2017 wurde eine ergänzende Anhörung durchgeführt. Da sie dabei geltend machte, dass sie sich in ärztlicher Behandlung befinde, wurde ihr vom SEM gleichentags Frist bis zum 23. April 2017 zur Einreichung eines ärztlichen Berichts angesetzt. Dieser datiert vom 4. April 2017 und wurde von der von der Beschwerdeführerin zwischenzeitlich mandatierten damaligen Rechtsvertreterin am 11. April 2017 eingereicht. C. Die Beschwerdeführerin führte zur Begründung ihres Asylgesuches aus, sie sei (…) Ethnie und in F._______ geboren, wo sie die Schule bis zur (…) Klasse besucht habe. Aufgrund der (…) Verfassung ihrer Mutter habe sie den Schulbesuch abgebrochen und als (…) gearbeitet. Dabei sei sie im Jahr 1999 im Rahmen einer Razzia aufgegriffen und nach G._______ gebracht worden. Nachdem sie dort die militärische Ausbildung absolviert habe, sei sie nach H._______ beordert worden, wo sie in (…) gearbeitet habe. Im Jahr 2005 sei sie nach I._______ transferiert worden. Bereits vorher habe sie um Entlassung aus dem Militärdienst ersucht. Im Hinblick auf dieses Ziel habe sie von den Problemen ihrer Mutter berichtet und schliesslich ihre Tochter zur Welt gebracht. Da sie jedoch nie aus dem Dienst entlassen worden sei, habe sie sich zur Ausreise entschieden. Zum Nachweis ihrer Identität und zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin ihre Identitätskarte im Original, (…) Fotos aus der Militärdienstzeit und den Taufschein ihrer Tochter in Kopie ein.
D-3728/2017 D. Mit Verfügung vom 31. Mai 2017 – eröffnet am 2. Juni 2017 – stellte das SEM fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte ihr Asylgesuch ab und wies sie aus der Schweiz weg. Der Vollzug der Wegweisung wurde jedoch zugunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit aufgeschoben. E. Mit Schreiben vom 14. Juni 2017 teilte ein neuer Rechtsvertreter dem SEM unter Beilage einer Vollmacht mit, dass er die Beschwerdeführerin ab sofort vertrete und ersuchte um Akteneinsicht. Diese wurde ihm am 16. Juni 2017 gewährt. Am 27. Juni 2017 teilte der Rechtsvertreter dem SEM die Mandatsbeendigung mit. F. Mit handschriftlich ergänzter vorgedruckter Formulareingabe vom 3. Juli 2017 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Verfügung des SEM, die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, (eventualiter) die Feststellung, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht wurden die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, die Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung und der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragt. Zudem sei eventualiter die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. G. Mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2017 trat der Instruktionsrichter auf den Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs mangels Rechtsschutzinteresses nicht ein, setzte der Beschwerdeführerin eine siebentägige Frist zur Einreichung einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung und teilte ihr mit, dass erst nach Fristablauf über die Gesuche um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung befunden werde. H. Am 12. Juli 2017 liess die Beschwerdeführerin eine Fürsorgebestätigung einreichen.
D-3728/2017 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich hier um eine Beschwerde, die aufgrund eines Koordinationsentscheids des Bundesverwaltungsgerichts offensichtlich unbegründet ist, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen. Der entsprechende Eventualantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist daher gegenstandslos.
D-3728/2017 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 Das SEM gab zur Begründung der ablehnenden Verfügung an, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. So habe sie anlässlich der BzP erklärt, dass sie nach Brauch verheiratet sei und während rund (…) Jahre mit ihrem Ehemann zusammengelebt habe. Demgegenüber habe sie sich sowohl bei der Bundesanhörung als auch anlässlich deren Ergänzung dahingehend geäussert, dass sie mit dem Kindsvater nicht verheiratet sei und ihr Zusammenleben mit diesem nur zirka (…) Monate gedauert habe, bevor er dann ausgereist sei. Da sie bei der BzP sogar das Quartier in I._______ genannt habe, in welchem sie geheiratet hätten, sei nicht erklärbar, weshalb sie bei den späteren Anhörungen gesagt habe, nicht verheiratet zu sein. Abgesehen davon unterschieden sich ihre Aussagen bezüglich der Dauer des Zusammenlebens markant. Zudem habe sie widersprüchliche Aussagen betreffend den Militärdienst gemacht. So habe sie anlässlich der Anhörung vorgebracht, bereits im Jahr 2003 vom Militärdienst desertiert zu sein, wobei die (…) Verfassung ihrer Mutter sie dazu veranlasst habe, den Dienst unerlaubt zu verlassen, sie aber nach rund drei Monaten von ihrer Einheit zuhause aufgegriffen worden sei. Anschliessend sei sie während eines Monats zur Strafe in G._______ inhaftiert worden. Diese Aussage
D-3728/2017 erstaune, weil die Beschwerdeführerin anlässlich der BzP noch erklärt habe, dass sie nie verhaftet worden sei und es während ihrer Zeit im Militärdienst keine Vorkommnisse gegeben habe. Dadurch werde auch der vorgebrachte Aufgriff im Rahmen einer Razzia, woraufhin sie später die militärische Ausbildung absolviert habe, in Frage gestellt. Darauf angesprochen, habe sie sich dahingehend geäussert, zum Zeitpunkt der BzP in ärztlicher Behandlung gewesen zu sein und deshalb möglicherweise Dinge vergessen zu haben. Dem Protokoll der BzP sei jedoch zu entnehmen, dass sie damals gesund gewesen sei. Anlässlich der ergänzenden Anhörung habe sie zudem gesagt, dass sie am Anfang keine Krankheit gehabt habe und die Diagnose (…) erst einige Monate vor dieser Anhörung gestellt worden sei. Somit wäre es nachvollziehbar gewesen, dass sie aufgrund ihrer Beschäftigung mit der gesundheitlichen Situation eher in den letzten Anhörungen vergessen hätte, über gewisse Dinge zu sprechen, nicht jedoch bei der BzP, wo sie gesagt habe, gesund zu sein. Zudem habe sie anlässlich der ergänzenden Anhörung die Desertion nicht von sich aus erwähnt, obwohl sie in diese Richtung befragt worden sei. Darauf angesprochen, habe sie gesagt, die Frage nicht verstanden zu haben. Da ihr die Frage jedoch mehrmals gestellt worden sei, wäre von ihr zu erwarten gewesen, dass sie nachfragen würde. Überdies habe sie bei der Bundesanhörung erklärt, sich wiederholt krank gemeldet zu haben, um sich um ihre Mutter zu kümmern, aber jeweils wieder zur Arbeit zurückgekehrt zu sein. Mithin könnten ihre widersprüchlichen Aussagen bezüglich ihrer geltend gemachten Desertion nicht erklärt werden. Des Weiteren hätten sich einige Unstimmigkeiten in Bezug auf ihre Tochter ergeben: Einerseits falle auf, dass sie deren Geburtsdatum nicht zu nennen vermögen habe. Andererseits sei der Zeitpunkt der Schwangerschaft unklar geblieben. So habe sie anlässlich der BzP erklärt, sich nicht an dieses Datum erinnern zu können, obwohl sie damals einen Taufschein der Tochter bei sich gehabt habe. Zwar habe sie bei der Bundesanhörung ein ungefähres Datum genannt. Dieses stimme aber nicht mit demjenigen im Taufschein überein. Auch darauf angesprochen habe sie diese unterschiedlichen Aussagen nicht zu erklären vermocht. Da die Geburt eines Kindes ein einschneidendes Ereignis darstelle, müsste man sich – wenn schon nicht an das Datum – dann doch an die Umstände der Schwangerschaft beziehungsweise Geburt erinnern. Diesbezüglich habe sie anlässlich der BzP ausgeführt, bereits vor ihrer Versetzung nach I._______ schwanger geworden zu sein. Dagegen habe sie bei der Bundesanhörung erklärt, ihre Tochter erst einige Jahre nach der Versetzung in I._______ geboren zu haben. Ausserdem habe sie sich widersprüchlich zu ihrer Desertion geäussert, welche kurz vor ihrer Ausreise erfolgt sei. Namentlich habe sie anlässlich der Bundesanhörung erklärt,
D-3728/2017 dass sie in dem (…) Betrieb, dem sie in I._______ zugeteilt gewesen sei, jeweils nur einmal pro Woche habe arbeiten und ansonsten sich lediglich „einchecken“ müssen. Dagegen habe sie bei der ergänzenden Anhörung erklärt, dass sie jeweils nur (…) frei gehabt und Schicht gearbeitet habe. Auf diesen Widerspruch angesprochen, habe sie erklärt, dass Fehler menschlich seien. Da sie angegeben habe, mehrere Jahre in diesem Betrieb gearbeitet zu haben, sei nicht nachvollziehbar, weshalb ihre Aussagen bezüglich der Arbeitszeiten in einem nicht unbeachtlichen Ausmass voneinander abwichen. Zudem mute etwas seltsam an, dass sie während der Tage vor ihrer Ausreise angeblich „nichts“ gemacht habe. Schliesslich habe sie anlässlich der ergänzenden Anhörung gesagt, dass sie aus dem Militärdienst entlassen worden sei. Am Ende dieser Anhörung darauf angesprochen, habe sie erklärt, sich diesbezüglich versprochen zu haben. Dies sei zwar durchaus möglich. Interessant sei jedoch, dass sie danach gefragt worden sei, wie sie ihre Tochter kontaktiere. Da die erwähnte Aussage nichts mit dieser Frage zu tun gehabt habe, liege die Vermutung nahe, dass ihr diese Information „herausgerutscht“ sei. Aufgrund dieser Unglaubhaftigkeitsmerkmale könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin nicht doch aus dem Militärdienst entlassen worden sei. 6.2 Bezüglich der Vorfluchtgründe beschränkt sich die Rechtsmitteleingabe auf eine sinngemässe Wiederholung der bisherigen Vorbringen. So sei die Beschwerdeführerin in G._______ gewesen und habe den Militärdienst absolviert. Ihre Mutter habe massive (…) Probleme. Die Beschwerdeführerin habe eine Tochter und sei trotz all ihrer Probleme nicht aus dem Militärdienst entlassen worden. Einmal habe sie den Dienst unerlaubt verlassen und sei daraufhin inhaftiert worden. In der Folge habe sie sich krank gemeldet und Eritrea illegal verlassen. Sie sei desertiert und liefe bei einer Rückkehr Gefahr, verhaftet zu werden. Sie sei den Behörden bekannt. Sie habe anlässlich der Befragung und der Anhörungen im erstinstanzlichen Verfahren alles erzählt. Gesundheitlich gehe es ihr schlecht. Sie leide an (…) und sei deswegen oft unkonzentriert. Bei der Befragung beziehungsweise den Anhörungen sei ihr oft schwindlig gewesen. Aus medizinischen Gründen und wegen des ganzen Stresses sei sie oft unkonzentriert gewesen. 6.3 Die Überprüfung der Akten ergibt, dass die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Vorfluchtgründe von der Vorinstanz mit zutreffender Begründung verneint wurde. Die Ausführungen in der Beschwerde sind nicht geeignet, diese Einschätzung entscheidend zu relativieren. Gemäss dem ärztlichen Bericht vom 4. April 2017 (vgl. […]) datiert die Diagnose (…) vom
D-3728/2017 22. November 2016. Die Beschwerdeführerin machte denn auch erstmals zu Beginn der ergänzenden Anhörung vom 3. April 2017 geltend, dass sie an dieser Krankheit leide (vgl. […]). Daraufhin wurde diesem Vorbringen in gebührender Weise Rechnung getragen, indem die Befragerin nach einer Stunde eine Pause vorschlug, damit sich die Beschwerdeführerin die einzelnen Ereignisse des von ihr geschilderten Sachverhalts besser ins Gedächtnis rufen könne (vgl. a.a.O., […]). Bevor die Befragerin die Anhörung nach der 20-minütigen Pause fortsetzte, hatte sie der Beschwerdeführerin mitgeteilt, es sei wichtig, dass sie sich dabei wohlfühle, und sie ihr sagen könne, ob sie sich zur Fortsetzung der Anhörung imstande fühle oder diese auf einen andern Termin verschieben wolle. Daraufhin ersuchte die Beschwerdeführerin um Weiterführung und wurde von der Befragerin gefragt, ob sie noch etwas essen oder trinken wolle, damit sie sich besser fühle. Die Beschwerdeführerin nahm eine Tablette ein, bevor sie sich mit der Fortsetzung der Anhörung einverstanden erklärte, wobei sie von der Befragerin gebeten wurde, sich zu melden, falls es ihr schlechter gehe, damit die Anhörung abgebrochen und zu einem späteren Zeitpunkt fortgesetzt werden könne (vgl. a.a.O., […]). 40 Minuten später erfolgte eine weitere Pause von 15 Minuten, nach deren Abschluss die Befragerin die Beschwerdeführerin nach ihrem Befinden fragte. Diese antwortete, sie habe leichte Kopfschmerzen, woraufhin die Befragerin sie bat ihr mitzuteilen, wenn sie ein Pause brauche (vgl. a.a.O., […]). Zudem wäre in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen nachvollziehbarer gewesen, wenn die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Beschäftigung mit ihrer gesundheitlichen Situation eher in der Bundesanhörung vom 3. März 2016 und der ergänzenden Anhörung vom 3. April 2017 vergessen hätte, über gewisse Dinge zu sprechen, nicht jedoch in der BzP vom 26. März 2015, als sie sich als gesund bezeichnete. Im Übrigen ist zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen (vgl. vorstehend E. 6.1).
7. 7.1 Es bleibt somit zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin wegen der von ihr geltend gemachten illegalen Ausreise aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin – mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe – befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. 7.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinem als Referenzurteil publizierten Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 mit der Frage befasst, ob Eritreer und Eritreerinnen, die ihr Land illegal verlassen haben, bei einer Rückkehr allein deswegen Verfolgung zu befürchten hätten und
D-3728/2017 kam zum Schluss, es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Damit erscheine die geltend gemachte Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG allein aufgrund einer illegalen Ausreise nicht als objektiv begründet (vgl. a.a.O., E. 5.1). Somit ergebe sich, dass im Kontext von Eritrea die illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht ausreiche. Vielmehr bedürfe es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Schärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. ebenda, E. 5.2). 7.3 Es sind aus den vorliegende Verfahrensakten keine solchen zusätzlichen Faktoren ersichtlich, die zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führten könnten. Diesbezüglich ist vorweg auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen (vgl. vorstehend E. 6.1). Auch die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe sind nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen, zumal in lediglich pauschaler Weise eingewendet wird, die Beschwerdeführerin werde bei einer Rückkehr nach Eritrea durch das Militär gesucht und verklagt, ihr Leben sei in Gefahr. Das SEM hat demnach zu Recht festgestellt, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden keine flüchtlingsrelevanten Verfolgungsmassnahmen hervorrufen. 7.4 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist das Bestehen von flüchtlingsrechtlich relevanten subjektiven Nachfluchtgründe bezüglich der Beschwerdeführerin zu verneinen. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
D-3728/2017 8.3 Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 31. Mai 2017 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung. Die vorläufige Aufnahme tritt mit dem vorliegenden Entscheid formell in Kraft. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt hat und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig festgestellt hat (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Mit vorliegendem Urteil ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Folglich ist auch der Antrag auf Gewährung der amtlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG abzuweisen. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-3728/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Daniel Widmer
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