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Bundesverwaltungsgericht 25.02.2016 D-372/2016

February 25, 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,726 words·~19 min·3

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. Dezember 2015

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-372/2016

Urteil v o m 2 5 . Februar 2016 Besetzung Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.

Parteien

A._______, geboren am (…), alias B._______, geboren am (…), gemäss eigenen Angaben Äthiopien, vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. Dezember 2015 / N (…).

D-372/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 18. Juni 2014 in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ vom 2. Juli 2014 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei ursprünglich Eritreer, sei aber mit seiner Familie als einjähriges Kind nach Äthiopien gegangen und habe dort gelebt, dass er nach sechs Jahren Schulunterricht als Gemüseverkäufer gearbeitet habe und auch geheiratet habe, dass er aufgrund des Krieges im Jahr 1999 aus Äthiopien geflüchtet sei, dass er anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 17. März 2015 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei gar nicht Eritreer, sondern Äthiopier, und habe sein ganzes Leben bis zur Ausreise in Äthiopien verbracht, was er auch mit noch nachzureichenden Ausweisen und Fotos beweisen könne, dass er nur gesagt habe, er stamme aus Eritrea, weil ihm das andere Leute geraten hätten, dass er von 1987 bis 1994 zur Schule gegangen sei – davon auch einige Jahre in D._______, wo er bei seiner dort wohnhaften Tante habe bleiben können – und anschliessend zwangsrekrutiert worden sei, dass er als Vierzehnjähriger – im Jahr 1995 – Soldat geworden sei und zehn Jahre Militärdienst geleistet habe, während welchem er auch im Krieg gegen Eritrea und in Somalia im Einsatz gewesen sei, dass der Militärdienst in Äthiopien normalerweise sieben Jahre dauere, er aber zehn Jahre habe dienen müssen, dass er aufgrund der langen Dienstzeit Anrecht auf ein Stück Land gehabt habe, was ihm aber verweigert worden sei, weil er D._______ sei,

D-372/2016 dass er bei der Bitte um Entlassung aus dem Militär benachteiligt worden sei, indem sein Sold nicht regelmässig ausbezahlt worden sei und er inhaftiert worden sei – einmal für drei bis vier Tage, und einmal im Jahr 2007 sogar für drei Monate, dass er nach seiner längeren Haft einen einmonatigen Urlaub zuhause verbracht habe, nach welchem er bei seiner Rückkehr ins Militär habe verurteilt werden sollen, da er politische Fragen gestellt habe und für die (…)- Partei (…) aktiv gewesen sei, dass er in diesem Zusammenhang ein Dokument, in welchem die Vorwürfe aufgelistet gewesen seien, hätte unterzeichnen sollen, was er verweigert habe, dass er nach Drohungen seines Chefs das Militär eine Woche später verlassen habe, dass er nach seiner Rückkehr nach E._______ zu seiner Familie vermehrt gesucht und seine Mutter wegen ihm belästigt worden sei, worauf er nach F._______ gegangen sei, wo er sich zu seinem Schutz einen falschen Ausweis auf den Namen "G._______" ausstellen lassen habe, dass er bis in das Jahr 2010 weiter belästigt worden sei, weshalb er schlussendlich das Land in Richtung Sudan verlassen habe, dass er bis in das Jahr 2014 im Sudan gelebt habe, wo er während zwei Jahren auch mit seiner äthiopischen Freundin gewohnt habe – mit welcher er allerdings nicht verheiratet gewesen sei –, bevor er nach Libyen und sie nach Katar zu ihrer Schwester gegangen sei, dass er als Beweismittel Kopien seines Ausweises sowie seines Schulzeugnisses und Fotos von sich in Militäruniform einreichte, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 15. Dezember 2015 – eröffnet am 17. Dezember 2015 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe im Verlaufe des Verfahrens zu wesentlichen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht,

D-372/2016 dass er in der BzP und der Anhörung widersprüchliche Angaben bezüglich seiner Identität – seinem Namen, seiner Herkunft und seinem Zivilstand – gemacht habe, dass er diese Widersprüche dadurch erklärt habe, ihm sei empfohlen worden, sich als eritreischer Staatsangehöriger auszugeben, da die Asylbehörden gute Beziehungen zu Eritrea haben würden, und auch anzugeben, er sei verheiratet, damit er später seine angebliche Ehefrau nachkommen lassen könne, dass er bei der Anhörung dann ausgeführt habe, er wolle seinen eigenen Fall erzählen, was allerdings nicht gehört werden könne, da er der Wahrheits- und Mitwirkungspflicht unterstellt gewesen sei, dass es zudem nicht nachvollziehbar sei, warum er, wenn er angeblich eigenen Asylgründe habe, diese nicht bei der ersten Gelegenheit dargelegt habe, dass er ferner während der Anhörung das Original seines äthiopischen Ausweises in Aussicht gestellt habe, er dieser Ankündigung aber nicht nachgekommen sei, dass er zwar Kopien eines Ausweises und von Schulzeugnissen eingereicht habe, welche allerdings aufgrund ihrer leichten Manipulierbarkeit nur einen geringen Beweiswert aufweisen würden, dass er zudem geltend mache, über keinen Ausweis zu verfügen, welcher auf seine angeblich wahre Identität – B._______ – lauten würde, womit diese Identität nach wie vor in keiner Weise belegt sei, dass ferner die Vorbringen zur Haftentlassung, dem darauffolgenden Urlaub, dem zu unterzeichnenden Dokument mit den Vorwürfen, politische Fragen gestellt zu haben und die Partei (…) zu unterstützen, sowie der drohenden Verurteilung deswegen insgesamt konstruiert wirken würden, dass das Vorgehen der Behörden nicht plausibel sei, denn wenn sie ihn hätten verurteilen wollen, wäre er mit Sicherheit in Haft genommen worden, dass im Weiteren auch seine Aussagen in zeitlicher Hinsicht nicht logisch seien, da er einerseits angegeben habe, im Jahr 1995 den Militärdienst angetreten zu haben und zehn Jahre habe dienen müssen, andererseits

D-372/2016 angebe, bis im Jahr 2007 im Militär gewesen zu sein, was zwölf Jahren Dienstzeit entsprechen würde, dass ferner die eingereichten Beweismittel – speziell die Fotos, welche den Beschwerdeführer angeblich im Militärdienst zeigen würden – die Erwägungen nicht zu entkräften vermöchten, da sie nicht in direktem Zusammenhang mit der geltend gemachten Verfolgung im Militärdienst stünden, dass seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht standhalten würden, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse, auch die Flüchtlingseigenschaft somit nicht erfüllt sei und das Asylgesuch abzulehnen sei, dass weder die allgemeine Lage in Äthiopien noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprächen, und dass jener auch technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Januar 2016 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des SEM vom 15. Dezember 2015 sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen, dass zur Begründung ausgeführt wurde, es sei vorerst auf die Dokumente hinzuweisen, welche nun im Original nachgereicht worden seien, nämlich die Identitätskarte, ein Schulzeugnis und zwei Fotos vom Beschwerdeführer in Militäruniform, welche ihn in seiner frühen Dienstzeit, als er noch sehr jung gewesen sei, zeigen würden, dass ihm bewusst sei, dass er seine Mitwirkungspflicht verletzt habe durch das Angeben seines in F._______ gekauften Namens, aber er habe sich aus freiem Willen, Reue und schlechtem Gewissen entschuldigt und um Nachsicht gebeten, weshalb das Argument des SEM, seine Angaben seien grundsätzlich unglaubwürdig, zu hart und unverhältnismässig sei, dass er sich sehr bemüht habe, seine Angaben zur Staatsangehörigkeit und seine Personalien so schnell wie möglich mit Originaldokumenten zu belegen, es aber länger als erwartet gedauert habe, diese aufzutreiben, da seine Tante zuerst seine Mutter habe treffen müssen, um von ihr die Dokumente zu erhalten,

D-372/2016 dass seine Tante dann eine durchreisende Person habe finden müssen, welcher sie die Dokumente zum Transport in die Schweiz habe anvertrauen können, da sie Angst gehabt habe, die Originale per Eilbrief zu verschicken, dass die Tante trotz mehrmaligem Hinweisen auf die Dringlichkeit seines Anliegens nicht schneller habe agieren können, dass er im Weiteren in der Anhörung habe verständlich zu machen versucht – trotzdem, dass er aufgrund des ganzen Geschehens sehr gestresst, nervös und aufgeregt gewesen sei, wie aus dem Protokoll ersichtlich sei –, nach seiner Rückkehr aus dem Urlaub weiter zum Dienst in seiner Einheit und zum Warten auf sein Gerichtsverfahren gezwungen worden zu sein, dass die bis dahin ihm vorgeworfene Anschuldigung mehr oder weniger korrekt sei, da er sich für die ihm vorher zugesagten Rechte nach Ableistung von sieben Jahren Dienst gewehrt habe, dass ihm allerdings klar geworden sei, ihm würden nicht für diese Forderungen, sondern auch für politische Aktivitäten zur Unterstützung der (…)- Partei (…) vorgeworfen, weshalb ihm eine noch ungerechtere und unverhältnismässigere Bestrafung und Verurteilung gedroht habe, dass er erst in jenem Moment desertiert sei, was der Logik des Handelns entspreche und auch plausibel und nachvollziehbar sei, dass sich die Menschenrechtssituation in Äthiopien, speziell für Minderheiten, in den letzten Jahren verschlechtert habe, wobei Grundrechte wie Meinungsäusserung und Versammlung sowie die freie Religionsausübung mit den Füssen getreten würden, dass die äthiopische Regierung während des Derg-Regimes im Jahr 1983 die Wehrpflicht durch den Erlass Nr. 236 eingeführt habe, gemäss welcher alle Männer und Frauen im Alter von 18 bis 30 Jahren zu einem sechsmonatigen militärischen Training und zur Ableistung eines zweijährigen Militärdienstes verpflichtet gewesen seien, wobei sie bis zum Alter von 50 Jahren in der Reserve hätten bleiben müssen, dass ein Quotensystem eingeführt worden sei, um die Wehrpflicht umzusetzen, wobei lokale Behörden eine bestimmte Zahl von Rekruten hätten stellen müssen, infolgedessen zur Erfüllung der Quoten auch Gefangene,

D-372/2016 Flüchtlinge oder minderjährige Kinder zu den Zwangsrekrutierungen angemeldet worden seien, dass davon auch Tausende Kinder betroffen gewesen seien, welche entlang der Minenfelder im Grenzgebiet zu Eritrea eingesetzt worden seien (vgl. Bericht von Human Rights Watch [HRW] vom 12. Juni 2001), dass die Regierung alle Mittel eingesetzt habe, um weitere Personen zur Rekrutierung zu zwingen – Bauern sei zum Beispiel Land versprochen worden als Gegenleistung für das Absolvieren des Militärdienstes, dass es immer wieder Desertionen aus der Armee gegeben habe, wie im Jahr 2005, als fünf Piloten ins Ausland geflohen seien, da sie die ihnen befohlenen Übergriffe auf unbewaffnete Zivilisten nicht hätten ausführen wollen, oder im Jahr 2007 zwei Piloten in Kanada um Asyl ersucht hätten, weil sie als Oppositionelle immer stärker unter Druck gestanden seien, dass ferner 600 Soldaten in den Jemen und 150 Soldaten – inklusive höherrangigen Offizieren – nach Eritrea geflohen seien (vgl. http://www.ethiomedia.com/), dass in diesem Sinne seine Angaben nachvollziehbar, plausibel und schlüssig seien, dass er als Minderjähriger zwangsrekrutiert sowie aufgrund seiner ethnischen und religiösen Zugehörigkeit diskriminiert und minderwertig behandelt worden sei, dass er wegen seiner Kritik an der Regierungspolitik und seines Widerstandes nicht nur unbegründet festgenommen und misshandelt, sondern gegen ihn auch ein militärisches Gerichtsverfahren eröffnet worden sei, und man Druck auf ihn ausgeübt habe, ein falsches Geständnis abzulegen, dass er aus all diesen Gründen beschlossen habe zu desertieren, worauf er zunächst versucht habe, innerhalb seiner Heimat vor den staatlichen Massnahmen zu fliehen, dass er allerdings nach wie vor von den staatlichen Organen gezielt gesucht und verfolgt werde, was ein würdiges Menschenleben erschwere und verunmögliche, weshalb er damals wie auch bei einer allfälligen Rückkehr in seine Heimat mit grosser Wahrscheinlichkeit ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sein würde,

D-372/2016 dass ihm nicht nur eine unverhältnismässige Strafe drohe, weil er sich dem Wehrdienst entzogen habe, sondern seine Tat als persönliche Missbilligung der Regierung betrachtet werde und seine oppositionelle Überzeugung sowie sein Asylantrag im Ausland als Hochverrat gelten würden, was sehr streng und gezielt bestraft werde, dass deshalb beantragt werde, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm gemäss Art. 3 AsylG politisches Asyl zu gewähren, dass ausserdem der Vollzug der Wegweisung aus völkerrechtlichen Gründen – Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), Art. 3 EMRK, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) i.V.m. Art. 5 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 2 und 3 BV – unzulässig sei, da ihm bei einer allfälligen Rückkehr ernsthafte Nachteile wegen seiner Fahnenflucht, seiner illegalen Ausreise, seinem Aufenthalt im Ausland sowie seines Asylantrags in der Schweiz drohen würden, dass Asylbewerber nach ihrer Abschiebung nach Äthiopien mit Verfolgung, willkürlicher Inhaftierung, Folter und unfairen Gerichtsverfahren rechnen müssten (vgl. Bericht von Amnesty International zur Menschenrechtssituation in Äthiopien von 2014), dass neben der schlechten politischen Lage auch die humanitäre Situation in Äthiopien desolat sei, denn aufgrund von Dürre, Missernten, Viehverlust und der chronischen Strukturschwäche würden rund zehn Millionen Menschen Unterstützung benötigen und seien anfällig für Krankheiten, unterernährt und am Hungern, dass auch die Sterblichkeitsrate durch die Aidspandemie steige und mehr als zehn Prozent der Bevölkerung mit dem Virus infiziert seien, dass es für ihn unmöglich sei, in anderen Teilen des Landes Fuss zu fassen, da er von den staatlichen Behörden landesweit gesucht werde, weshalb er nirgends vor der Verfolgung und weiteren ernsthaften Nachteilen sicher sei, dass für ihn kein Gewähr bestehe, nach der Rückkehr in sein Land das Existenzminimum erarbeiten und ein menschenwürdiges Leben führen zu können,

D-372/2016 dass folglich eine Rückkehr zu diesem Zeitpunkt und in Hinblick auf die allgemeine Situation in Äthiopien als unzumutbar einzustufen und ihm die vorläufige Aufnahme zuzusprechen sei, dass er als Beweismittel eine Fürsorgebestätigung, seinen äthiopischen Identitätsausweis und sein Schulzeugnis – beides im Original –, sowie zwei Fotos aus der Militärzeit ins Recht reichte, dass mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2016 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen und ein Kostenvorschuss erhoben wurde, dass dieser am 5. Februar 2016 fristgerecht geleistet wurde,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),

D-372/2016 dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass der Schluss der Vorinstanz, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien unglaubhaft, aufgrund der Aktenlage zutreffend erscheint, dass die persönliche Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in der Tat bereits dadurch beeinträchtigt wird, dass er anfänglich falsche Angaben zu seinem Namen und seinem Herkunftsland machte (vgl. BzP), dass zwar nicht ausgeschlossen werden kann, der Beschwerdeführer habe einen mehrjährigen Militärdienst absolviert, dass jedoch seine Desertion

D-372/2016 ungenügend substanziiert ist (vg. A27, F96-129) und damit unglaubhaft erscheint, dass insbesondere ein Bruch in der Erzählstruktur des Beschwerdeführers beim Berichten über die Haftentlassung, die anschliessenden Anschuldigungen und die darauffolgende Desertion zu bemerken ist (vgl. A27, F96- 104), da er plötzlich durcheinander erzählt und nicht mehr chronologisch und ohne Realkennzeichen berichtet, dass der Beschwerdeführer auch nach wiederholten Hinweisen der Befragerin, ausführlich und in chronologischer Abfolge von seiner Desertion und den Gründen dafür zu erzählen (vgl. A27, F105, F107-109 und F111), stets verwirrt und nicht detailliert geantwortet hat, dass indessen die Frage der Glaubhaftigkeit der Desertion letztlich offen gelassen werden kann, da eine Bestrafung wegen Verletzung militärischer Dienstpflicht grundsätzlich keine asylrelevante Verfolgung darstellt (vgl. Art. 3 Abs. 3 AsylG) und – anders als etwa im Länderkontext von Eritrea – keine Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerdeführer als Deserteur in Äthiopien unverhältnismässig hart bestraft würde, womit eine Asylrelevanz auszuschliessen ist, dass die eingereichten Beweismittel diese Schlussfolgerungen auch nicht umzustossen vermögen, da weder der Identitätsausweis noch das Schulzeugnis in direktem Zusammenhang mit der geltend gemachten Verfolgung im Militärdienst stehen, und auch die Fotos, welche zwar den Beschwerdeführer in Militärkleidung zeigen, daran nichts ändern, da sie ebensowenig eine Verfolgung zu belegen vermögen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,

D-372/2016 dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 FoK und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in Äthiopien heute weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation der allgemeinen Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG herrscht und ge-

D-372/2016 mäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts von einer grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien auszugehen ist (vgl. BVGE 2011/25), dass sich in den Akten auch keine konkreten Anhaltspunkte finden lassen, der Beschwerdeführer würde aus individuellen Gründen – wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur – in eine existenzbedrohende Situation geraten, denn gemäss seinen Angaben in der Anhörung lebt seine Familie – unter anderem seine Tanten und Grosseltern in D._______ und seine Mutter in E._______ – noch in Äthiopien, womit anzunehmen ist, dass er über ein soziales Beziehungsnetz vor Ort verfügt, dass er ferner keine gesundheitlichen Probleme geltend macht, welche eine berufliche Beschäftigung erschweren oder gar verunmöglichen könnten, womit sich der Vollzug der Wegweisung insgesamt als zumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Äthiopien schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass für deren Bezahlung der bereits geleistete Kostenvorschuss zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-372/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Für deren Bezahlung wird der bereits geleistete Kostenvorschuss verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger

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