Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-3713/2019
Urteil v o m 3 0 . Juli 2019 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger, Gerichtsschreiberin Sandra Bisig.
Parteien
A._______, geboren am (…), Afghanistan, Gesuchsteller,
gegen
Bundesverwaltungsgericht (BVGer), Kreuzackerstrasse 12, 9000 St. Gallen, Gesuchsgegnerin.
Gegenstand
Fristwiederherstellungsgesuch nach Nichteintretensentscheid D-2128/2019 / N (…).
D-3713/2019 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das SEM mit Verfügung vom 5. April 2019 das Asylgesuch des Gesuchstellers vom 2. November 2015 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass der Gesuchsteller diese Verfügung mit Beschwerde vom 1. Mai 2019 beim Bundesverwaltungsgericht anfocht, dass ihm mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2019 Frist bis zum 27. Juni 2019 zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 750.– angesetzt wurde, verbunden mit der Androhung, bei Ausbleiben der Zahlung innert Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten, dass der Kostenvorschuss erst am 1. Juli 2019 einbezahlt wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2128/2019 vom 4. Juli 2019 androhungsgemäss auf die Beschwerde des Gesuchstellers nicht eintrat, dass die Freundin des Gesuchstellers (B._______) mit Eingabe vom 17. Juli 2019 (Datum Poststempel: 18. Juli 2019) das Bundesverwaltungsgericht für den Gesuchsteller um Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses ersuchte, dass sie darauf hinwies, dass sie den Gesuchsteller erst am "nächsten Sonntag" besuchen könne, weshalb ein von ihm unterzeichnetes Original am "nächsten Montag" nachgereicht werde, dass am 21. Juli 2019 (Datum Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht ein mit der Eingabe vom 17. Juli 2019 identisches Fristwiederherstellungsgesuch – nunmehr mit Unterschrift des Gesuchstellers – eingereicht wurde, dass dieser Eingabe ein handschriftliches Bestätigungsschreiben von B._______ vom 17. Juli 2019 sowie eine Disziplinarverfügung vom 12. Juni 2019 des (…) beilagen,
D-3713/2019 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 in Verbindung mit Art. 33 VGG für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügung des SEM nach Art. 5 VwVG zuständig ist, dass diese Zuständigkeit auch die Beurteilung von Gesuchen um Wiederherstellung von Fristen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG umfasst, bei denen es im Falle der Wiederherstellung über die nachgeholte Parteihandlung beziehungsweise Rechtsvorkehr zu befinden hat (vgl. EGLI PATRICIA, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, N 6 zu Art. 24), dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass gemäss Art. 21 Abs. 1 VGG die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts in der Regel in der Besetzung von drei Richtern oder Richterinnen entscheiden und diese Regel auch für Gesuche um Wiederherstellung einer Frist im Sinne von Art. 24 VwVG gilt, dass nach Art. 24 Abs. 1 VwVG eine ungenutzt verstrichene gesetzliche oder richterliche Frist wiederhergestellt wird, wenn der Gesuchsteller oder dessen Vertreter unverschuldeterweise abgehalten worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern er unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt, dass eine Fristwiederherstellung gemäss Art. 24 Abs. 1 VwVG auch verlangt werden kann, wenn das Verfahren, bei dem die Frist verpasst worden ist, bereits abgeschlossen ist (vgl. PATRICIA EGLI, a.a.O., N 6 zu Art. 24), dass der im Rahmen des Verfahrens D-2128/2019 erst am 1. Juli 2019 bezahlte Kostenvorschuss offensichtlich verspätet war, was vom Gesuchsteller nicht bestritten wird,
D-3713/2019 dass die formellen Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 1 VwVG erfüllt sind, da der Gesuchsteller innerhalb von 30 Tagen das vorliegende Fristwiederherstellungsgesuch einreichte und die versäumte Rechtshandlung (Leistung des Vorschusses) am 1. Juli 2019 nachholte, dass auf das Fristwiederherstellungsgesuch daher einzutreten ist, dass die Wiederherstellung von Fristen dazu dient, die Rechtsnachteile zu beseitigen, die ein Verfahrensbeteiligter wegen unverschuldeter Fristversäumnis erleidet (vgl. STEFAN VOGEL, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, N 1 zu Art. 24), dass im Interesse an einem geordneten Rechtsgang, der Rechtssicherheit und der Verfahrensdisziplin grundsätzlich ein strenger Massstab angewandt wird (vgl. PATRICIA EGLI, a.a.O., N 4 zu Art. 24), dass ein Versäumnis nur dann als unverschuldet gilt, wenn dafür objektive Gründe vorliegen und dem Gesuchsteller keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann, das heisst es sind nur solche Gründe als erheblich zu betrachten, die dem Gesuchsteller auch bei Aufwendung der üblichen Sorgfalt die Wahrung seiner Interessen verunmöglicht oder unzumutbar erschwert hätten (vgl. STEFAN VOGEL, a.a.O., N 10 zu Art. 24), dass daneben auch subjektive Gründe eine Fristwiederherstellung rechtfertigen können, welche dann vorliegen, wenn der (objektiv betrachtet) Handlungsfähige lediglich deshalb untätig bleibt, weil er die Situation zufolge eines Irrtums oder auf Grund mangelnder Kenntnisse nicht richtig einzuschätzen vermag (vgl. STEFAN VOGEL, a.a.O., N 12 zu Art. 24), dass schliesslich auch eine Kumulation verschiedener Umstände, die je für sich betrachtet das Versäumnis nicht zu entschuldigen vermöchten, die Voraussetzungen von Art. 24 VwVG erfüllen können (vgl. STEFAN VOGEL, a.a.O., N 14 zu Art. 24), dass der Gesuchsteller im Gesuch um Fristwiederherstellung zusammengefasst geltend macht, er habe im Gefängnis keine Möglichkeit gehabt, den Kostenvorschuss selber zu bezahlen, da er dort keinen Zugriff auf sein Konto habe und es auch keinen Zahlschalter gebe, dass solches jeweils seine Freundin B._______, welche ihn sonst jede Woche besuche, für ihn erledige,
D-3713/2019 dass sie ihn in der Zeit zwischen Erhalt der Zwischenverfügung vom 12. Juni 2019 und dem Fristende jedoch nicht habe besuchen können, weil er einmal (gemäss eingereichter Disziplinarverfügung vom 13. bis 17. Juni 2019) "im Bunker" gewesen sei, wo er keinen Besuch habe empfangen dürfen, und sie einmal (gemäss ihrem Bestätigungsschreiben vom 20. bis 22. Juni 2019) ihren Grossvater in Deutschland besucht habe, dass die Zwischenverfügung vom 12. Juni 2019 dem Gesuchsteller am 14. Juni 2019 – und damit während des geltend gemachten Zimmereinschlusses – eröffnet wurde, was dieser mit seiner Unterschrift bestätigte (vgl. Dossier D-2128/2019 act. 6), dass er somit ausreichend Zeit gehabt hätte, den verlangten Kostenvorschuss zu bezahlen respektive dessen Bezahlung durch jemand anderen als seine Freundin zu veranlassen, dass jedenfalls nicht davon auszugehen ist, dass dies im Gefängnis – beispielsweise mit Hilfe des dortigen Sozialdienstes, welcher ihm das Urteil D-2128/2019 eröffnete (vgl. Dossier D-2128/2019 act. 9) – nicht möglich gewesen wäre, dass im Übrigen aus dem Gesuch um Fristwiederherstellung nicht hervorgeht, dass und weshalb seine Freundin ihn nicht am 18. oder 19. Juni 2019 respektive zwischen dem 23. Juni 2019 und dem Fristende hätte besuchen können respektive er sie nicht telefonisch hätte anweisen können, den geforderten Kostenvorschuss innert Frist zu bezahlen, dass somit weder objektive noch subjektive Gründe ersichtlich sind, die das Versäumnis als unverschuldet erkennen lassen würden, sondern vielmehr die Nachlässigkeit des Gesuchstellers im Vordergrund steht, weshalb das Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Leistung des Kostenvorschusses abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-3713/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Fristwiederherstellungsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Sandra Bisig
Versand: