Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 15.10.2020 D-3710/2018

October 15, 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,152 words·~11 min·3

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Revision D-6393/2017 vom 24. Mai 2018

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3710/2018

Soli n

Urteil v o m 1 5 . Oktober 2020 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Mia Fuchs, Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, (…) Gesuchsteller,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern.

Gegenstand

Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6393/2017 vom 24. Mai 2018 / N (…).

D-3710/2018 Sachverhalt: A. Das Bundesverwaltungsgericht hatte die Beschwerde des Gesuchstellers gegen den ablehnenden Asyl- und Wegweisungsentscheid des SEM vom 10. Oktober 2017 mit Urteil D-6393/2017 vom 24. Mai 2018 abgewiesen. Der Entscheid erwuchs damit in Rechtskraft. B. Am 15. Juni 2018 richtete der Gesuchsteller eine als „Asylgesuch nach Art. 111c AsylG“ bezeichnete Eingabe an die Vorinstanz. Er ersuchte um die nochmalige Überprüfung seiner Asylgründe sowie seine Anerkennung als Flüchtling in der Schweiz, da seine Asylgründe in den bisherigen Verfahren nicht korrekt aufgenommen worden waren. Dies liege insbesondere daran, dass seinem früheren Rechtsvertreter eine Verwechslung unterlaufen sei. Sein Anwalt habe als B._______ – einen Kader der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE), welcher in Verbindung zur Familie des Gesuchstellers gestanden habe – C._______ bezeichnet. Tatsächlich handle es sich aber beim Bekannten seines Vaters vielmehr um D._______, (…) der LTTE. Zum weiteren Beleg seiner Vorbringen reichte der Gesuchsteller mit der Eingabe ein Foto eines verstorbenen „Black Tigers“, zwei Zeitungsartikel betreffend die Landenteignungen sowie zwei Bestätigungen ein. Der einen Bestätigung sei zu entnehmen, dass sein Vater ein aktives Mitglieder der LTTE gewesen sei. Aus dem Schreiben eines tamilischen Parlamentariers gehe weiter hervor, dass der Sicherheitsdienst CID (Criminal Investigation Department) in Sri Lanka nach ihm suche. Bei dem Black-Tigers Märtyrer handle es sich um E._______, ein LTTE-Mitglied, das gemäss Angaben des Gesuchstellers lange Jahre im Haus der Familie gelebt habe. In seinem Heimatdorf würden ehemaligen LTTE-Angehörige enteignet, worüber in den eingereichten Zeitungsartikeln berichtet werde. C. Mit Verfügung vom 25. Juni 2018 überwies das SEM die Eingabe gestützt auf Art. 8 Abs. 1 VwVG an das Bundesverwaltungsgericht, mit der Begründung, die eingereichten Beweismittel datierten durchwegs aus der Zeit des hängigen Beschwerdeverfahrens. Die Bestätigung des sri-lankischen Parlamentsmitglieds datiere vom 10. Mai 2017, der Brief des Freundes seines Vaters dagegen vom 14. November 2017. Es würden daher keine Gründe angeführt, die erstinstanzlich im Rahmen der Wiedererwägung zu behandeln seien, sondern es handle sich um ein Revisionsgesuch, weshalb das

D-3710/2018 Bundesverwaltungsgericht als zuständig für die Prüfung der Eingabe erachtet werde. D. Im Rahmen einer superprovisorischen Massnahme setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug am 27. Juni 2018 vorübergehend aus. E. Mit Zwischenverfügung vom 9. Juli 2018 teilte die Instruktionsrichterin dem Gesuchsteller mit, das Bundesverwaltungsgericht beabsichtige, seine Eingabe vom 15. Juni 2018 als Revisionsgesuch entgegenzunehmen. Sie setzt ihm eine Frist, um den von ihm angerufenen Revisionsgrund mitzuteilen und Fragen des Gerichts zu beantworten. Insbesondere wurde er aufgefordert, zu erklären, weshalb er die dem Gesuch beigelegten Dokumente nicht bereits während des ordentlichen Beschwerdeverfahrens vorgelegt hatte, entstanden diese Dokumente doch bereits vor Ergehen des Urteils D-6393/2017 vom 24. Mai 2018. Ferner sei dem Gericht nach wie vor unklar, um wen es sich beim Bekannten seines Vaters namens B._______ genau handle, da er selbst diese Person in der Eingabe vom 15. Juni 2018 als D._______ bezeichnete, der Freund des Vaters, F._______, in seiner Bestätigung jedoch einen G._______ erwähnt habe. F. Mit fristgerechter Eingabe vom 16. Juli 2018 teilte der Gesuchsteller mit, die Revision könne mit der Eingabe von neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismitteln begründet werden. Sein früherer Rechtsvertreter habe die von ihm beschafften Beweismittel im vorangegangenen Beschwerdeverfahren nicht eingereicht, obwohl er dies ausdrücklich gewünscht hatte. Nur aufgrund dieses Missverständnisses seien die Beweismittel dem Gericht nicht bereits im Beschwerdeverfahren vorgelegt worden. Zudem habe betreffend die Person des B._______ ein Missverständnis zwischen ihm und dem Anwalt bestanden. Deshalb sei sowohl in der Beschwerdeeingabe als auch im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Mai 2018 die Situation nicht wahrheitsgetreu geschildert worden. Alle seine Aussagen bezögen sich immer auf den von ihm als B._______ bezeichneten D._______; auch der Freund seines Vaters habe in seiner Erklärung vom 14. November 2017 mit G._______ genau diese Person gemeint, jedoch eine Höflichkeitsform benutzt. G. Am 7. Mai 2020 reichte der Gesuchsteller einen ärztlichen Bericht der (…)

D-3710/2018 vom 14. Februar 2020 ein. Diesem ist zu entnehmen, dass sich der Gesuchsteller seit dem 29. Juni 2018 dort in ambulanter Behandlung befindet. Bei ihm sei (…) diagnostiziert worden. Mit psychotherapeutischen Gesprächen und medikamentöser Behandlung habe eine Verbesserung seines Zustandes erreicht werden können, insbesondere betreffend die (…). Aufgrund der fortbestehenden (…) sei die Weiterbehandlung aber sinnvoll und notwendig.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 1.3 Der Gesuchsteller versucht mit der Nachreichung von Beweismitteln die im vorangegangenen Beschwerdeverfahren vorgebrachte Verfolgung durch die heimatlichen Behörden zu belegen und macht damit die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit des Beschwerdeentscheids vom 24. Mai 2018 geltend. 1.4 Der Gesuchsteller ist durch das betreffende Beschwerdeurteil vom 24. Mai 2018 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG in analogiam).

2. 2.1 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Ge-

D-3710/2018 such gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Urteils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36). 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; sinngemäss Art. 46 VGG). 2.3 An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte Anforderungen gestellt. Reine Urteilskritik genügt den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung eines Revisionsgesuchs nicht. Das Gesetz umschreibt die Revisionsgründe eng, die Rechtsprechung handhabt sie restriktiv (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, Art. 121 N 1; NICOLAS VON WERDT in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Stämpflis Handkommentar SHK, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2015, Art. 121 N 9). Im Revisionsgesuch ist darzulegen, welcher gesetzliche Revisionsgrund angerufen und welche Änderung des früheren Entscheids beantragt wird. Die in Art. 121–123 BGG enthaltene Aufzählung der Revisionsgründe ist abschliessend (Verletzung von Ausstandspflichten; Nichtbeurteilung von Anträgen; versehentliche Nichtberücksichtigung von in den Akten liegenden Tatsachen; Verletzung der EMRK nach Vorliegen eines Entscheids des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; nachträgliches Erfahren von erheblichen Tatsachen oder Auffinden von entscheidenden Beweismitteln, unter Ausschluss von Tatsachen oder Beweismitteln, die erst nach dem Entscheid entstanden sind). Für die Zulässigkeit eines Revisionsbegehrens ist es nicht erforderlich, dass der angerufene Revisionsgrund tatsächlich besteht, sondern es genügt, wenn der Gesuchsteller dessen Bestehen behauptet und hinreichend begründet. 2.4 Der Gesuchsteller ruft in seiner Eingabe vom 16. Juli 2018 ausdrücklich den gesetzlichen Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG an. Das Revisionsgesuch vom 15. Juni 2018 ist damit grundsätzlich hinreichend begründet (vgl. E. 2.3).

D-3710/2018 2.5 Gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG ist das Revisionsgesuch innert 90 Tagen seit Kenntnis der nachträglich erfahrenen Tatsache oder des aufgefundenen Beweismittels einzureichen. Der Gesuchsteller macht keine konkreten Angaben, an welchem Datum er Kenntnis von den eingereichten Beweismitteln erlangt habe und wann ihm diese Beweismittel zugegangen seien. Somit erscheint es grundsätzlich fraglich, ob das Revisionsgesuch rechtszeitig eingereicht wurde. Im Hinblick auf die Nachfolgenden Erwägungen ist jedoch zu Gunsten des nicht vertretenen Gesuchstellers vorliegend die besagte Frist von Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG als gewahrt zu erachten. 3. 3.1 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Der Revisionsgrund der nachträglich erfahrenen Tatsache beinhaltet zum einen, dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirklicht haben muss; als Revisionsgrund sind somit lediglich sogenannte unechte Noven zugelassen. Zum anderen verlangt Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, dass die gesuchstellende Partei die fragliche Tatsache respektive das entsprechende Beweismittel während des vorangegangenen Verfahrens, das heisst bis zur Urteilsfällung, nicht gekannt hat und deshalb nicht geltend machen konnte. Ausgeschlossen sind damit auch Umstände und Beweismittel, welche die gesuchstellende Partei bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte kennen können, ebenso, wenn die Entdeckung der erheblichen Tatsachen oder Beweismittel auf Nachforschungen beruht, die bereits im früheren Verfahren hätten angestellt werden können, denn darin ist eine unsorgfältige Prozessführung der gesuchstellenden Partei zu erblicken (vgl. zum Ganzen MOSER/ BEUSCH/ KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 306 Rz. 5.47). Dass es einer gemäss Art. 123 BGG um Revision ersuchenden Partei nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren vorbeziehungsweise beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Der Revisionsgrund der unechten Noven dient nicht dazu, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wiedergutzumachen (vgl. ELISABETH E- SCHER, a.a.O., Art. 123 N 8). Revisionsweise eingereichte Beweismittel sind nur dann als neu zu qualifizieren und beachtlich, wenn sie entweder neue erhebliche Tatsachen erhärten oder geeignet sind, dem Beweis von

D-3710/2018 Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbewiesen geblieben sind, respektive wenn sie bei Vorliegen im ordentlichen Verfahren vermutlich zu einem anderen Entscheid geführt hätten. Es genügt nicht, wenn sie zu einer neuen Würdigung bereits bekannter Tatsachen führen sollen; für eine andere Würdigung des Sachverhalts besteht im Rahmen eines Revisionsverfahrens kein Raum. 3.2 Vorliegend ist somit zu prüfen, ob der Gesuchsteller nach Erlass des Beschwerdeurteils vom 14. Mai 2018 erhebliche Tatsachen erfahren oder Beweismittel aufgefunden hat, die vor dem Entscheid entstanden sind, er aber im vorangegangenen Verfahren nicht hatte geltend machen respektive nicht beibringen können. Weiter ist zu prüfen, ob die neuen Vorbringen und Dokumente bei zumutbarer Sorgfalt bereits im früheren Verfahren hätten geltend gemacht respektive beigebracht werden können, und ob sie für die Tatbestandsermittlung entscheidend sind, das heisst, ob sie geeignet sind, die tatbeständliche Grundlage des Beschwerdeurteils vom 24. Mai 2018 zu ändern und zu einem anderen Ergebnis zu führen. 3.2.1 Dem Gesuchsteller ist es im Rahmen des vorangegangenen Asylund Beschwerdeverfahrens nicht gelungen, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung oder eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG wegen des Bestehens eines Risikoprofils nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Im Hinblick auf die neu eingereichten Beweismittel ist grundsätzlich nicht ersichtlich, weshalb der Gesuchsteller die entsprechenden Beweismittel nicht schon früher eingereicht oder diesbezüglich bei seinem ehemaligen Rechtsvertreter insistiert hat, kommt ihm hinsichtlich seiner Asylvorbringen doch die entsprechende Substanziierungslast zu. Aber unabhängig von der Frage der verspäteten Geltendmachung vermag der Gesuchsteller mit den nun auf Revisionsebene neu eingereichten Beweismitteln nicht glaubhaft zu machen, er würde bei einer Rückkehr nach Sri Lanka seitens der heimatlichen Behörden in flüchtlingsrechtlich relevantem Ausmass verfolgt. Die Fotografie eines Black Tigers sowie die beiden Zeitungsartikel weisen keine direkte Verbindung zum Gesuchsteller auf beziehungsweise vermögen keine solche zu belegen. Die Schreiben eines srilankischen Parlamentariers und eines Freundes des Vaters des Gesuchstellers müssen sodann als Gefälligkeitsschreiben beurteilt werden und verfügen damit nur über einen sehr geringen Beweiswert. Die eingereichten Dokumente sind daher nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der im vorangegangenen Beschwerdeverfahren als unglaubhaft qualifizierten Fluchtvorbringen zu bewirken respektive eine flüchtlingsrechtlich relevante

D-3710/2018 Verfolgung des Gesuchstellers seitens der heimatlichen Behörden zu belegen. Die Beweismittel sind nicht als beweistauglich und somit auch nicht als erheblich (d.h. Beweismittel, welche bei ihrer Berücksichtigung dazu geführt hätten, dass der angefochtene Entscheid anders ausgefallen wäre) im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG zu qualifizieren. Mangels revisionsrechtlicher Erheblichkeit im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG vermögen sie somit auch keine Wegweisungsvollzugshindernisse zu begründen. 4. Dem Gesuchsteller ist es damit nicht gelungen, Gründe darzulegen respektive relevante Beweismittel vorzulegen, die eine Revision des Beschwerdeurteils D-6393/2017 vom 24. Mai 2018 rechtfertigen würden. Das Revisionsgesuch vom 15. Juni 2018 ist demzufolge abzuweisen. Der am 27. Juni 2018 angeordnete Vollzugsstopp ist damit hinfällig. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-3710/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Aglaja Schinzel

Versand:

D-3710/2018 — Bundesverwaltungsgericht 15.10.2020 D-3710/2018 — Swissrulings