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Bundesverwaltungsgericht 07.11.2016 D-3697/2016

November 7, 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,266 words·~6 min·2

Summary

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des SEM vom 12. Mai 2016

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3697/2016 pjn

Urteil v o m 7 . November 2016 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiberin Martina Kunert.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch Dr. iur. Jean-Pierre Menge, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des SEM vom 12. Mai 2016 / N (…).

D-3697/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland eigenen Angaben zufolge mit seinen Eltern und seiner Schwester (vgl. D-3697/2016 und N […]) am 22. Februar 2014 verliess und am 3. März 2014 in die Schweiz einreiste, wo er am selben Tag um Asyl nachsuchte, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung im Empfangsund Verfahrenszentrum B._______ vom 7. März 2014 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 28. Juli 2014 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe keine eigenen Probleme weder mit afghanischen Behörden noch mit Dritten gehabt, sondern habe sein Heimatland wegen der Schwierigkeiten seines Vaters mit den Taliban verlassen müssen (vgl. A10, F20 [vgl. D-3697/2016 und N {…}]), dass er sich bei einer Rückkehr nach Afghanistan vor Reflexverfolgung durch die Taliban fürchte, weil sein Vater Probleme mit diesen gehabt habe, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit am Folgetag eröffneter Verfügung vom 12. Mai 2016 ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz anordnete und den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob, dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers stützten sich ausschliesslich auf die in der Verfügung vom 12. Mai 2016 als unglaubhaft eingestuften Verfolgungsvorbringen seines Vaters (vgl. N […]), weshalb seinen Verfolgungsvorbringen ebenfalls die Glaubhaftigkeit abgehe, dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter gegen die vorinstanzliche Verfügung mit Eingabe vom 13. Juni 2016 Beschwerde erhob und deren Aufhebung im Umfang von Ziffer 1–3 und Asylgewährung beantragte, dass er in prozessualer Hinsicht um Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung des mandatierten Rechtsvertreters als amtlichen Rechtsbeistand und Vereinigung der Beschwerdeverfahren D-3697/2016 und 3700/2016 ersuchte,

D-3697/2016 dass die vorinstanzliche Auffassung betreffend die fehlende Glaubhaftmachung der Verfolgungsvorbringen des Vaters des Beschwerdeführers bestritten wird, weshalb dem Beschwerdeführer wegen Reflexverfolgung Asyl zu gewähren sei, dass die Beschwerdeeingaben im vorliegenden und im Beschwerdeverfahren D-3700/2016 praktisch identisch sind, weshalb im Übrigen auf diese verwiesen werden kann, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 21. Juni 2016 auf das Gesuch um Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht eintrat, die Gesuche um Verfahrensvereinigung und Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege abwies und den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufforderte, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten, dass der verlangte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, und zieht in Erwägung dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),

D-3697/2016 dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die fehlende Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen seines Vaters mit Urteil D-3700/2016 vom heutigen Tag zu bestätigen ist, dass sich die geltend gemachte Reflexverfolgung des Beschwerdeführers folglich ebenfalls als unglaubhaft erweist (vgl. Erwägungen betr. Verfahren D-3700/2016), dass es ihm somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,

D-3697/2016 dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass der Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde und die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (BVGE 2009/51 E. 5.4), weshalb kein schutzwürdiges Interesse an einer Überprüfung besteht, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. C VwVG), dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind, dass der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3697/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Martina Kunert

Versand:

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