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Bundesverwaltungsgericht 04.07.2014 D-3683/2014

July 4, 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,722 words·~9 min·3

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 19. Juni 2014

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3683/2014

Urteil v o m 4 . Juli 2104 Besetzung

Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach; Gerichtsschreiberin Anne Kneer. Parteien

A._______, geboren (…), sowie deren Kind B._______, geboren (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Bettina Schwarz, Rechtsanwältin, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 19. Juni 2014 / N (…).

D-3683/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die zu diesem Zeitpunkt schwangere Beschwerdeführerin – eine eritreische Staatsangehörige – am 15. April 2014 in der Schweiz um Asyl nachsuchte und am 29. April 2014 von der Vorinstanz summarisch befragt wurde, dass bezüglich der detaillierten Asylvorbringen der Beschwerdeführerin auf die Akten verwiesen wird, dass ein Abgleich mit dem zentralen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass die Beschwerdeführerin von den italienischen Behörden ein vom 28. März 2014 bis am 10. Juni 2014 gültiges Schengen-Visum ausgestellt erhalten hat, dass der Beschwerdeführerin in den gleichen Anhörungen das rechtliche Gehör bezüglich der Zuständigkeit Italiens für das vorliegende Asylverfahren, zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid, einer damit verbundenen Rückschiebung dorthin und insbesondere auch zu ihrem Gesundheitszustand in Bezug auf die Schwangerschaft gewährt wurde, dass das BFM am 6. Mai 2014 – nach den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III- VO) – ein Ersuchen um Übernahme der Beschwerdeführerin an Italien richtete, wobei es auf das von Italien ausgestellte Visa verwies, dass die Beschwerdeführerin am (…) ihr Kind zur Welt brachte, dass die italienischen Behörden der Übernahme der Beschwerdeführerin am 13. Juni 2014 ausdrücklich zustimmten, dass das BFM mit Verfügung vom 19. Juni 2014 – eröffnet am 1. Juli 2014 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und die Beschwerdeführenden aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,

D-3683/2014 dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 2. Juli 2014 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, und das BFM sei anzuweisen, sich im Sinne eines in Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Selbsteintritts für das Verfahren zuständig zu erklären, dass sie in formeller Hinsicht im Sinne einer vorsorglichen Massnahme um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchten,

und zieht in Erwägung, dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, dass das BFM zu den Behörden nach Art. 33 VGG gehört und daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts ist und eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 3 VGG nicht vorliegt, dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde daher zuständig ist und es auf dem Gebiet des Asyls endgültig entscheidet (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreibung des Ermessens) sowie die unrichtige

D-3683/2014 oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), dass angesichts der offensichtlichen Begründetheit der Beschwerde der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG) und auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet wird (Art. 111a Abs. 1 AsylG), dass die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde vorbringen, das BFM habe das neugeborene Kind in der Verfügung in keiner Weise erwähnt und somit seine Begründungspflicht grob verletzt, womit sie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügen, dass der Grundsatz des rechtlichen Gehörs von der verfügenden Behörde verlangt, die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich zu hören, sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG), dass sich die erforderliche Begründungsdichte dabei im Einzelfall nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen richtet, dass je grösser der Spielraum, welcher der Behörde eingeräumt ist, und je stärker ein Entscheid in die individuellen Rechte des Betroffenen eingreift, desto höhere Anforderungen an die Begründung einer Verfügung zu stellen sind, dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b), sie aber wenigstens kurz die Überlegungen zu nennen hat, von welchen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 112 Ia 107 E. 2b; LORENZ KNEUBÜHLER, Die Begründungspflicht. Eine Untersuchung über die Pflicht der Behörden zur Begründung ihrer Entscheide, Bern u.a. 1998, S. 29 ff. und 194 f.),

D-3683/2014 dass in der angefochtenen Verfügung das neugeborene Kind weder im Sachverhalt noch in der übrigen Erwägungen in irgendeiner Weise erwähnt wird, dass das BFM aber offensichtlich von der Existenz des Kindes wusste, da in den Akten mehrere deutliche Hinweise auf die Geburt zu finden sind (unter anderem die Geburtsurkunde des Kindes) und sich zudem die Verfügung auch auf das Kind bezieht, dass die Verfügung des BFM mit Ausnahme von vier Zeilen gänzlich aus standardisierten Erwägungen besteht, somit kaum auf den individuellen Sachverhalt – eine alleinstehende Mutter mit einem neugeborenen Kind und der aktuellen Situation in Italien – Bezug genommen wurde, was vorliegend unhaltbar erscheint, dass in jedem Fall aber insbesondere angesichts der aktuellen Situation in Italien sich das BFM mit dem Kindeswohl und der Unterkunft der Beschwerdeführenden in Italien hätte auseinandersetzen müssen, dass entgegen der Aussagen in der Verfügung durchaus Anhaltspunkte vorliegen, dass Italien zeitweilig nicht alle seine in der Dublin-Verordnung festgeschriebenen Verpflichtungen einhalten kann, dass sich das BFM – auch unter Berücksichtigung der Mutter der Beschwerdeführerin, welche in Italien wohnhaft sein soll – vorliegend vertieft mit der Situation hätte auseinandersetzen müssen, dass das BFM überdies weder den Gesundheitszustand des Kindes noch der Mutter abgeklärt und auch die Geburt bei Ansetzung der Frist des Wegweisungsvollzugs – der sicherlich eine psychische Belastung für Mutter und Kind darstellen dürfte – nicht berücksichtigt hat, dass das BFM damit den massgeblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt hat, dass das BFM dadurch überdies die im Anspruch auf rechtliches Gehör enthaltene Begründungspflicht in massgebender Weise verletzt hat (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG),

D-3683/2014 dass der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur ist und eine Verletzung desselben grundsätzlich zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides führt (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4, m. w. H.), dass eine Heilung einer Gehörsverletzung nur ausnahmsweise und unter bestimmten Voraussetzungen stattfinden kann, mithin nur dann, wenn die Gehörsverletzung nicht schwerwiegender Natur ist (vgl. BVGE 2008/47 a.a.O.), dass es sich vorliegend jedoch offensichtlich um einen groben Verstoss gegen die Verfahrensvorschriften handelt, weshalb eine Heilung nicht in Frage kommt, dass nach dem Gesagten die Verfügung des BFM vom 19. Juli 2014 – in Gutheissung der Beschwerde – aufzuheben und die Sache zur Wiederaufnahme und ordnungsgemässen Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens sowie zu neuer Entscheidung an das BFM zurückzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Erlass vorsorglicher Massnahmen beziehungsweise Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie auf Kostenvorschusserlass als gegenstandslos erweisen, dass bei vorliegendem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 - 2 VwVG), dass den vertretenen Beschwerdeführenden angesichts des Ausgangs des Verfahrens eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen ist (Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden keine Kostennote eingereicht hat, der entstandene Vertretungsaufwand jedoch aufgrund der Akten zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art. 14 Abs. 2 VGKE), dass den Beschwerdeführenden ist zu Lasten des BFM unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 – 13 VGKE) eine Parteientschädigung für den Aufwand ihrer Rechtsvertreterin von insgesamt Fr. 1000.– (inkl. Auslagen und allfällige MWSt) zuzusprechen ist,

D-3683/2014 dass damit die Anträge auf unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG gegenstandslos werden.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3683/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 19. Juli 2013 wird aufgehoben und Sache zur Wiederaufnahme und ordnungsgemässen Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens sowie zu neuer Entscheidung an das BFM zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Anne Kneer

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