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Bundesverwaltungsgericht 25.07.2019 D-3677/2019

July 25, 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,166 words·~11 min·8

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch (Safe Country) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch (Safe Country) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. Juli 2019

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3677/2019

Urteil v o m 2 5 . Juli 2019 Besetzung Einzelrichter Jürg Marcel Tiefenthal, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiber Daniel Merkli.

Parteien

A._________, geboren am (…), Ohne Nationalität, vertreten durch MLaw Lukas Marty, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region Zürich, (…) Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. Juli 2019 / N__________

D-3677/2019 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 13. Juni 2019 in der Schweiz um Asyl nachsuchte und dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region Zürich zugewiesen wurde, dass das SEM die Beschwerdeführerin am 19. Juni 2019 zu ihren Personalien und zum Reiseweg befragte (PA), dass die Beschwerdeführerin am 2. Juli 2019 zu ihren Asylgründen angehört wurde und dabei im Wesentlichen geltend machte, sie sei eine in Damaskus geborene Palästinenserin und habe aus ihrer ersten Ehe zwei Töchter, die beide in den Vereinigten Arabischen Emiraten (nachfolgend VAE) leben würden, dass sie ihre zweite Ehe in B.__________ (VAE) eingegangen sei, wo sie bis zu ihrer Scheidung im Jahre 2008 – ohne die Staatsangehörigkeit von VAE zu erlangen – gelebt habe, dass sie nach ihrer Rückkehr nach C.______ wegen den Unruhen in Syrien zu ihrer Tochter in B._______ gezogen sei, wo sie sich bis zu ihrer Ausreise am 10. Juni 2019 aufgehalten habe, dass sie in den VAE – aufgrund eines von einem Verwandten ausgestellten fiktiven Arbeitsvertrages – einen jährlich erneuerbaren, noch bis November 2019 gültigen Aufenthaltstitel habe, dass ihr Verwandter ihr mitgeteilt habe, dass er sie aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters nicht mehr als Angestellte bei sich registrieren könne und ihr gekündigt habe, woraufhin sie aus Furcht, dass ihr Aufenthaltstitel nicht mehr verlängert werden könnte, mit einem Visum in die Schweiz gereist sei, dass die Beschwerdeführerin zur Stützung ihrer Vorbringen mehrere Dokumente einreichte (u.a. Travel Document for Palestinian Refugies im Original, ausgestellt vom syrischen Konsulat in Dubai, Identitätskarte im Original, Registerauszug für Palästinenser, Scheidungsbescheinigung vom 28. August 2008, Kündigungsschreiben vom 15. Mai 2019),

D-3677/2019 dass die Vorinstanz der damaligen Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin am 10. Juli 2019 Gelegenheit gab, sich zum Entscheidentwurf zu äussern und eine entsprechende Stellungnahme am 11. Juli 2019 beim SEM einging, dass die Rechtsvertretung in ihrer Stellungnahme unter anderem darauf hinwies, dass die Voraussetzungen eines Familienvisums (Erfordernis eines geregelten monatlichen Einkommens von VAE-Dirham 20’000 oder in der Höhe von VAE-Dirham 19'000 und der zusätzlichen Verfügbarkeit einer Zweizimmer-Wohnung) offensichtlich nicht erfüllt seien (https://government.ae/en/information-and-services/visa-and-emirates-id/residence-visa/ sponsoring-family-residency-visa-by-expatriates), dass die ältere Tochter ihre Arbeitsstelle eingebüsst habe und die andere Tochter als Sekretärin lediglich knapp VAE-Dirham 2000 verdiene, dass das SEM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 12. Juli 2019 in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung auf die Möglichkeit der Beantragung eines Familienvisums gegen eine Bürgschaft der beiden Töchter der Beschwerdeführerin hinwies, dass es im Weiteren festhielt, dass die VAE zwar das Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge nicht unterzeichnet, indessen in der Vergangenheit mit Hilfe des UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees) über tausend Flüchtlinge aus Syrien aufgenommen hätten, dass die Beschwerdeführerin in die VAE zurückkehren könne, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürchten, seien doch die VAE seit dem 19. Juli 2012 dem Übereinkommen gegen Folter beigetreten und hielten gemäss Universalbericht des UNHCR vom Juni 2012 (UNHCR Universal Periodic Review: United Arab Emirates, Juni 2012) das Non-Refoulement ein, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des gültigen Reisepasses und der noch bis November 2019 gültigen Aufenthaltsbewilligung jederzeit in die VAE einreisen könne,

D-3677/2019 dass weder die in den VAE herrschende Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diesen Staat sprechen würden, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 17. Juli 2019 Beschwerde erhob und beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Sache zur erneuten Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass sie in prozessualer Hinsicht unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ersuchte,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen,

D-3677/2019 die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2014/39 E. 3 m.w.H.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das SEM gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. c und e AsylG auf ein Asylgesuch nicht eintritt, wenn die asylsuchende Person in einen Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat oder in dem Personen leben, zu denen sie enge Beziehungen hat, dass diese Bestimmungen keine Anwendung finden, wenn Hinweise darauf bestehen, dass im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung besteht (Art. 31 a Abs. 2 AsylG), dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, dass entgegen der Auffassung der Vorinstanz, wie bereits mit Stellungnahme vom 11. Juli 2019 darauf hingewiesen, die faktischen Voraussetzungen zur Erlangung eines Familienvisums nicht gegeben seien, verfügten doch die beiden Töchter nicht über die entsprechenden notwendigen finanziellen Mittel, dass im Weiteren dem vom SEM zitierten Bericht von The National vom 19. Juni 2017 (More than 600 in UAE seeking asylum, UN report sasy,

D-3677/2019 https: //www.thenational.ae/uae/government/more-than-600-in-uae-seeking-asylum-un-report-says-1.58068) die von der Vorinstanz behauptete Aussage, wonach bereits mehr als 1’000 Flüchtlinge aus Syrien in VAE aufgenommen worden seien, nicht zu entnehmen sei, dass schliesslich der vom SEM zitierte, sehr knapp gehaltene und vage formulierte Universalbericht des UNHCR vom Juni 2012 wenig konkrete Feststellungen zur Frage der Einhaltung des Non-Refoulment-Gebots durch die VAE enthalte, dass sich somit die Einschätzung des SEM, wonach die Beschwerdeführerin in die VAE zurückkehren und dort ohne Furcht vor Rückschiebung nach Syrien leben könne, auf reinen Vermutungen, missverstandenen Quellen und einem nicht mehr aktuellen, wenig aussagekräftigen UN-Bericht stütze, dass die Vorinstanz mit diesem Vorgehen ihre Abklärungs- und Begründungspflicht verletzt habe, weshalb die angefochtene Verfügung zur erneuten Abklärung an diese zurückzuweisen sei, dass sich diese Argumentation als zutreffend erweist, dass sich das SEM, obwohl im Rahmen der Anhörung der Beschwerdeführerin (vgl. SEM-Protokoll S. 12) und insbesondere in der Stellungahme vom 11. Juli 2019 auf die fehlenden finanziellen Voraussetzungen für die Erlangung eines Familienvisums hingewiesen, in der angefochtenen Verfügung mit diesem wesentlichen Sachverhaltselement nicht auseinandersetzte, sondern lediglich in pauschaler Weise auf die Möglichkeit eines Familienvisums hinwies, dass es damit den Sachverhalt unvollständig festgestellt und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör formeller Natur ist, weshalb seine Verletzung grundsätzlich ungeachtet der materiellen Auswirkungen zur Aufhebung des daraufhin ergangenen Entscheides führt (vgl. BVGE 2008/14 E. 4.1; 2007/30 E. 8.2), dass indessen, ausgehend von einer entsprechenden Praxis des Bundesgerichts, die Rechtsprechung aus prozessökonomischen Gründen Leitlinien für eine Heilung von Gehörsverletzungen auf Beschwerdeebene ent-

D-3677/2019 wickelt hat, nach welchen sich eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erübrigt, wenn das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, sowie die festgestellte Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann, dass eine Heilung bei schweren oder regelmässigen Verletzungen der Ansprüche auf prozessuale Kommunikation ausgeschlossen ist (vgl. JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 855), dass die festgestellte Verletzung des rechtlichen Gehörs an sich nicht derart schwerwiegend erscheint, dass eine Heilung ausgeschlossen wäre, dass indessen die mit dem beschleunigten Asylverfahren (Art. 26c AsylG) geschaffene Möglichkeit der Stellungnahme zum Entwurf des Asylentscheides gerade der vollständigen Sachverhaltsfeststellung dienen soll, dass es daher nicht sachgerecht erscheint, der Vorinstanz im Rahmen eines Vernehmlassungsverfahrens die (erneute) Gelegenheit zu geben, sich mit der in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf aufgeworfenen Frage der Voraussetzungen des Familienvisums in den VAE im vorliegenden Fall gebührend auseinanderzusetzen, dass im Weiteren in Bestätigung der Argumentation in der Beschwerde die von der Vorinstanz genannten Quellen als Entscheidgrundlage für die Einschätzung der Gefährdungssituation der Beschwerdeführerin in den VAE als nicht hinreichend erscheinen, weshalb auch in dieser Hinsicht eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung vorliegt, dass eine Kassation und Rückweisung an die Vorinstanz insbesondere angezeigt ist, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist, dass die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden kann, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht erscheint, sie dies jedoch nicht tun muss (vgl. BVGE 2012/21 E. 5),

D-3677/2019 dass vorliegend der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung liegt, wobei die (vom SEM bisher in ungenügender Weise getätigten) notwendigen Abklärungen eine relativ aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich eine Kassation der angefochtenen Verfügung auch in dieser Hinsicht rechtfertigt, dass im Übrigen auf diese Weise der Instanzenzug erhalten bleibt, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet. dass die Beschwerde demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), dass der vertretenen Beschwerdeführerin angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) grundsätzlich eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen wäre, dass indessen die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene durch ihre zugewiesene Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102f Abs. 1 i.V.m. Art. 102h Abs. 3 AsylG vertreten wurde, dass das SEM dem Leistungserbringer – der nach Art. 102f und Art. 102i AsylG für die Sicherstellung, Organisation und Durchführung der Rechtsvertretung zuständig ist – eine Entschädigung für die Wahrnehmung der Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren, insbesondere das Verfassen einer Beschwerdeschrift, ausrichtet (Art. 102k Abs. 1 Bst. d AsylG), dass daher davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführerin keine Parteikosten erwuchsen, weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. dazu auch BVGE 2017 VI/3 E. 9.2.4 und 9.2.5).

(Dispositiv nächste Seite)

D-3677/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des SEM vom 12. Juli 2019 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli

Versand:

D-3677/2019 — Bundesverwaltungsgericht 25.07.2019 D-3677/2019 — Swissrulings