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Bundesverwaltungsgericht 18.07.2012 D-3677/2009

July 18, 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·7,786 words·~39 min·1

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. Mai 2009

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3677/2009/wif

Urteil v o m 1 8 . Juli 2012 Besetzung

Richter Hans Schürch (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Gérard Scherrer; Gerichtsschreiberin Eva Zürcher. Parteien

A._______, geboren […], B._______, geboren […], Côte d'Ivoire, vertreten durch BUCOFRAS, Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. Mai 2009 / N […].

D-3677/2009 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat nach eigenen Angaben im April 2009 über den Luftweg und gelangte über ihr unbekannte Länder am 15. April 2009 in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Am 20. April 2009 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ befragt und am 23. April 2009 führte das BFM eine direkte Anhörung durch. Mit Verfügung vom 7. Mai 2009 wurde sie für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem Kanton D._______ zugewiesen. B. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei ivorische Staatsbürgerin der Ethnie Gueré und in E._______ geboren worden. Im Alter von sechs bis sieben Jahren sei sie mit den Eltern nach F._______ gezogen und habe dort die Primarschule besucht. Als sie zwölf oder dreizehn Jahre alt gewesen sei, habe die Familie in G._______ Wohnsitz genommen. Auch dort habe sie die Schulen besucht. Anschliessend habe sie mit einem Mann, den drei mit ihm gemeinsamen und einem weiteren, aus einer andern Beziehung stammenden Kind in H._______ gelebt. Dann sei sie erneut nach E._______ gezogen, habe dort bei einem Vormund gelebt und wieder die Schule besucht. Im Dezember 2002 habe sie in G._______ mit ihren Ersparnissen eine kleine Küche eingerichtet und kulinarische Spezialitäten hergestellt, welche sie vorwiegend an Gendarmen des nahen Camps verkauft habe. Ende 2003 sei sie dort von Rebellen entführt und zusammen mit andern Leuten in einem Camion in einen Wald gebracht worden. Anschliessend habe sie bis zu ihrer Flucht im April 2009 in einem Rebellencamp gelebt, wo sie und andere Frauen immer wieder vergewaltigt – auch öffentlich – worden seien. Man habe sie ausserdem zum Töten gezwungen. Sie habe jede Nacht mit einem andern Rebellenchef schlafen müssen und sei zu Sex mit Teenagern gezwungen worden. Obwohl sie bei Schwangerschaften habe abtreiben müssen, sei es ihr gelungen, im Geheimen zwei Kinder von Rebellenchefs zu gebären. Mit der Zeit habe sie das Vertrauen der Rebellenchefs soweit gewonnen, dass sie für diese habe kochen dürfen. Eine weisse Journalistin, welche im Camp Fotos und Filme erstellte, sei auf die Kinder der Beschwerdeführerin aufmerksam geworden, habe ihnen helfen wollen und sich für deren medizinische Versorgung sowie einen Schulbesuch eingesetzt. Nachdem sie das Camp wieder verlassen habe, sei die Beschwerdeführerin von einem Rebellen über die beabsich-

D-3677/2009 tigte Tötung ihrer Person und ihrer Kinder durch die Rebellenchefs orientiert worden. Der Rebell habe ihr ein Pulver verschafft, das sie dem Essen der Rebellenchefs habe beifügen können, damit diese schlafen und daran sterben würden. Zudem habe er ihr eine Attestation d'Identité (ONI) und zwei Träger für die Kinder besorgt, um das Lager verlassen und sich bei Strassenkontrollen ausweisen zu können. Nach zwei Tagen Fussmarsch sei sie mit den Kindern auf einem Motorrad an einen unbekannten Ort gefahren, und von dort seien sie in einem anderen Fahrzeug nach I._______ gelangt. Das BFM verzichtete auf weitere Abklärungen. Die Beschwerdeführerin gab eine Attestation d'Identité zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 8. Mai 2009 – eröffnet am gleichen Tag – stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es ihre Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug. Es begründete seinen ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, dass die geltend gemachten Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermöchten. Insbesondere legte das BFM dar, die Beschwerdeführerin habe keine substanziellen Angaben über das Rebellencamp, in welchem sie gelebt haben wolle, zu Protokoll geben können. Sie habe weder den Tagesablauf noch das Camp selber beschreiben können und sei nicht in der Lage gewesen, mehr als zwei Namen von Rebellenführern bekannt zu geben, obwohl sie gemäss ihren Aussagen jede Nacht mit ihnen zu tun gehabt habe. Zudem habe sie keine Angaben zu den Mitgefangenen liefern können und wisse nicht, wie viele Mitgefangene ihr Schicksal geteilt hätten. Angesichts dessen, dass sie unter der Situation, in welcher ihre Kinder gelebt hätten, gelitten habe, sei dies nicht nachvollziehbar. Die freie Schilderung der geltend gemachten Vergewaltigungen sei in drei Zeilen erfolgt, und die Aufforderung, mehr darüber zu erzählen, habe nicht zu detaillierteren Aussagen geführt. Zudem habe sich die Beschwerdeführerin in ihren Aussagen mehrfach widersprochen. So habe sie unterschiedliche Aussagen zur Anzahl der Rebellenführer und Teenager, mit welchen sie habe schlafen müssen, sowie zu den Umständen der Schwangerschaften und Abtreibungen, welche sich daraus ergeben hätten, zu Protokoll gegeben. Die Frage, in welchem Monat der Schwangerschaft sie jeweils habe abtreiben müssen, habe sie als vierfache Mutter damit beantwortet, dass es im Wald keinen Kalender gegeben habe und

D-3677/2009 sie es deshalb nicht wisse. Unterschiedliche Angaben habe sie auch darüber gegeben, wie oft sie für die Rebellenführer gekocht habe. Den Namen des Rebellen, der ihr zur Flucht verholfen habe, habe sie zunächst nicht preisgeben wollen, um ihn angeblich nicht in Gefahr zu bringen, während sie in einer weiteren Version diesen Namen nicht gewusst haben will. Ferner seien die dargelegten Umstände der Beschaffung der ONI nicht nachvollziehbar ausgefallen. Insbesondere habe sie in diesem Zusammenhang unerwähnt gelassen, dass für die Ausstellung dieses Dokumentes ein Nationalitätenschein nötig sei, obwohl es sich dabei gemäss den Erkenntnissen des BFM um eine zwingende Voraussetzung handle. Es könne auch nicht nachvollzogen werden, wie der Rebell sich für die Beschaffung des Dokumentes aus dem Lager habe entfernen, über 900 Kilometer in den Geburtsort der Beschwerdeführerin reisen und wie er das mit dem Fingerabdruck der Beschwerdeführerin versehene Dokument habe beschaffen können, ohne dass die Beschwerdeführerin dazu anwesend gewesen sei. Überdies könne ihre Angabe, die im Rebellencamp geborenen Kinder seien bei einer unbekannten Frau in I._______, deren Name und Adresse sie nicht kenne, nicht geglaubt werden. Unglaubhaft ausgefallen seien ausserdem ihre Angaben zur Reise in die Schweiz, da sie zu den näheren Reiseumständen keine konkreten und detaillierten Aussagen zu Protokoll gegeben habe, obwohl sie nach Europa geflogen sei. Persönliche Eindrücke des über sechs Jahre dauernden geltend gemachten Leidensweges würden gänzlich fehlen, und die Angaben der Beschwerdeführerin seien trotz mehrfacher Aufforderung zu mehr Details vage geblieben. Den Wegweisungsvollzug erachtete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich. Diesbezüglich legte sie dar, in I._______ und den umliegenden Gebieten herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb die Wegweisung der Beschwerdeführerin in diese Gebiete als zumutbar erachtet würden. Sie habe gemäss ihren Angaben während acht Jahren mit einem Mann eine Autostunde von I._______ entfernt gelebt. Zudem sei es nicht nachvollziehbar, warum sie als volljährige Frau anschliessend zu einem Vormund gezogen sei, denn ihre Angabe, sie habe eine Schule besucht, sei nicht übereinstimmend ausgefallen. Da ihre ONI in I._______ ausgestellt worden sei, müsse es als naheliegend erachtet werden, dass sie dort gelebt habe, was sie denn später auch zugegeben habe. Als gesunde Frau mit Schulbildung und Arbeitserfahrung und mangels glaubhafter Angaben zu den persönlichen Familienverhältnissen sei der Wegweisungsvollzug als zumutbar zu betrachten.

D-3677/2009 D. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 2. Juni 2009 (Datum Poststempel: 8. Juni 2009) beantragte die Beschwerdeführerin, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, es sei ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen, und subeventualiter sei infolge fehlender Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass das BFM zu Unrecht von der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen ausgehe. Es sei nicht nachvollziehbar, wie das BFM zum Schluss gekommen sei, bei der geltend gemachten sechsjährigen Gefangenschaft, verbunden mit Demütigungen, Vergewaltigungen und ständiger Angst um das Leben ihrer Kinder und um das eigene Leben, handle es sich um ein Konstrukt. Sie habe diese Leidenszeit im Rebellencamp ausführlich und detailliert geschildert, was auch die bei der Anhörung anwesend gewesene Hilfswerksvertretung in ihrem Bericht, der beigelegt und um dessen Berücksichtigung ersucht werde, bestätigt habe. Wesentliche Widersprüche hätten sich zudem nicht ergeben. Das fehlende Ernstnehmen ihrer Verfolgung bedeute für sie eine weitere Demütigung. Es sei offensichtlich, dass die geltend gemachten Verfolgungshandlungen – fortgesetzte Vergewaltigungen und weitere Demütigungen – schwerste Menschenrechtsverletzungen darstellten und somit unter den Flüchtlingsbegriff fielen. Zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs habe sich das BFM nur ungenügend geäussert. Insbesondere habe es unberücksichtigt gelassen, dass die aktuelle Lage in der Elfenbeinküste trotz des im März 2007 abgeschlossenen Friedensvertrags immer noch prekär sei, weil das Land nach wie vor zweigeteilt sei und die Entmilitarisierung kaum Fortschritte erziele. Eine Vielzahl von bewaffneten Banden und herumziehenden Söldnern stelle eine grosse Gefahr für die Zivilbevölkerung dar. Gestützt auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts sei der Vollzug der Wegweisung nur für junge und gesunde Männer, welche im Grossraum I._______ über ein soziales Netz verfügten, zumutbar. Da ihre Eltern gestorben seien und sie zu ihrem Ex-Mann und den drei gemeinsamen Kindern seit 2002 infolge ihrer Gefangenschaft keinen Kontakt mehr gehabt habe, seien in ihrem Fall die Voraussetzungen für einen Wegweisungsvollzug nicht gegeben. Diesen Faktoren habe das BFM in der angefochtenen Verfügung zu wenig Rechnung getragen.

D-3677/2009 Der Eingabe lagen nebst einer Kopie der angefochtenen Verfügung eine Kopie des Berichts der an der Anhörung anwesenden Hilfswerksvertretung bei. E. Am 9. Juni 2009 wurde eine Fürsorgebestätigung zu den Akten gegeben. F. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 16. Juni 2009 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen werde und dass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werde. Gleichzeitig wurde das Dossier der Vorinstanz zur Vernehmlassung gegeben. G. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 7. Juli 2009 vollumfänglich an seinen Vorbringen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. H. Am 10. Juli 2009 wurde die vorinstanzliche Vernehmlassung der Beschwerdeführerin zur Kenntnis ohne Replikrecht gebracht. I. Mit undatierter Eingabe, welche am 25. September 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintraf, legte die inzwischen vertretene Beschwerdeführerin dar, sie sei am 19. April 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum gefilmt worden. Dabei habe sie über ihre Fluchtgründe und über die sozio-ökonomische Situation in ihrem Heimatland gesprochen. Da sie – obwohl sie dies verlangt habe – im Film, der auch im ivorischen Fernsehen ausgestrahlt worden sei und von jedermann habe gesehen werden können, nicht verdeckt gezeigt worden sei und man auch ihre Stimme nicht unkenntlich gemacht habe – sei sie von ihren Landsleuten erkannt worden. Die gleichen Rebellen, von welchen sie gefangen genommen und misshandelt worden sei, würden nun in ihrem Heimatland an der Macht sein und es nicht schätzen, dass sie über deren Kriegsverbrechen öffentlich gesprochen habe. Damit sei sie im Fall einer Rückkehr ins Heimatland einer Gefahr ausgesetzt, weshalb von einer begründeten Furcht vor asylrelevanter Verfolgung auszugehen sei. Unter diesen Umständen sei sie als Flüchtling anzuerkennen. Ausserdem sei es für sie nicht zu-

D-3677/2009 mutbar, ins Heimatland zurückzukehren, da sie erneut schwanger geworden und zudem traumatisiert, alleinstehend und ohne soziales beziehungsweise familiäres Beziehungsnetz sei. Ferner habe sie keine gute Bildung und berufliche Erfahrung geniessen können, welche ihr eine Arbeitsstelle ermöglichen würden. Schliesslich müsse auch beachtet werden, dass das erwartete weitere Kind der Beschwerdeführerin betreut werden müsste und medizinische Versorgung bräuchte. Somit müsse von einem Vollzug der Wegweisung auch aus humanitären Gründen abgesehen werden. Der Eingabe lag eine Vollmacht bei. J. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 27. Oktober 2009 wurde die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf die Fortsetzung des Verfahrens gestützt auf die Akten für den Fall der Unterlassung aufgefordert, innert angesetzter Frist den Namen der Sendung, in welcher sie interviewt worden sei, sowie den Tag der Ausstrahlung im Schweizer Fernsehen bekannt zu geben und entsprechende Beweismittel in geeigneter Form nachzureichen. Zudem wurde ihr eine Frist gewährt zur Einreichung eines Arztberichtes und der Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht. K. Mit Eingabe vom 30. November 2009 reichte die Beschwerdeführerin zwei Arztberichte vom 5. November 2011, ihre Schwangerschaft bestätigend, und vom 14. November 2011, eine [med. Problem] diagnostizierend, zu den Akten. Sie machte geltend, aufgrund ihrer aktuellen Erkrankung sei sie nicht in der Lage gewesen, die geforderten Beweismittel innert der angesetzten Frist zu den Akten zu geben, weshalb sie um Erstreckung der Frist ersuche. L. Am 2. Dezember 2009 wurde ihr eine Fristerstreckung bis am 15. Dezember 2009 gewährt. M. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2009 reichte die Beschwerdeführerin eine CD zu den Akten und machte geltend, es handle sich um eine am […] ausgestrahlte Sendung des Schweizer Fernsehens. Die gleiche Reportage sei auch im ivorischen Fernsehen gezeigt worden, was sie jedoch im

D-3677/2009 Moment nicht belegen könne. Sie werde sich um weitere Beweismittel bemühen und ersuche darum, diese im Rahmen von Art. 32 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu berücksichtigen. N. Am 11. August 2010 gingen beim Bundesverwaltungsgericht Kopien einer Kindesanerkennung ein. O. Mit Eingabe vom 25. August 2010 legte die Beschwerdeführerin dar, sie habe am 4. April 2010 ein Kind geboren, das von seinem Vater, einem Ausländer mit Niederlassungsbewilligung in der Schweiz, anerkannt und unterstützt werde. Da sich der Vater um das Kind kümmere und eine stabile Beziehung zu ihm pflege, während die Beschwerdeführerin und ihr Kind im Heimatland kein stabiles Beziehungsnetz hätten, das sie bei der Wiedereingliederung unterstützen könnte, sei die Beschwerde auch in diesem Sinn gutzuheissen. Der Eingabe lagen Kopien der Kindesanerkennung bei. P. Mit Eingabe vom 10. Februar 2011 ersuchte die Beschwerdeführerin um Einbezug ihres in der Schweiz geborenen Kindes in die Flüchtlingseigenschaft seines in der Schweiz als Flüchtling anerkannten und mit einer C-Bewilligung lebenden Vaters. Q. Mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2012 wurde das BFM zu einer ergänzenden Vernehmlassung eingeladen. R. In seiner zweiten Vernehmlassung vom 31. Januar 2012 legte das BFM dar, es würden keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, welche eine Änderung des bisherigen Standpunktes rechtfertigen könnten. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin sei der Vater des Kindes kein anerkannter Flüchtling, weshalb das Kind nicht in dessen Flüchtlingseigenschaft einbezogen werden könne. Der Vater des Kindes sei indessen Inhaber einer C-Bewilligung (Niederlassungsbewilligung), weshalb die Beschwerdeführerin und ihr Kind Anspruch auf eine B-Bewilligung (Aufenthaltsbewilligung) in der Schweiz hätten, sofern die Beziehung zwischen dem Vater, dem Kind und der Beschwerdeführerin tat-

D-3677/2009 sächlich gelebt werde. Diese Fakten könnten jedoch nicht abschliessend beurteilt werden. Zudem sei der Anspruch auf Erhalt einer B-Bewilligung ohnehin bei den kantonalen Migrationsbehörden geltend zu machen und von diesen zu beurteilen. Im Übrigen verwies das BFM auf seine Erwägungen und beantragte erneut die Abweisung der Beschwerde. S. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 7. Februar 2012 wurde der Beschwerdeführerin die vorinstanzliche zweite Vernehmlassung zur Stellungnahme unterbreitet. T. Mit Eingabe vom 20. Februar 2012 nahm die Beschwerdeführerin zur vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung und legte dar, dass auch dann eine begründete Furcht vorliege, wenn das Kind der Beschwerdeführerin nicht die Flüchtlingseigenschaft erhalten könne. Erneut wurde auf die der alleinstehenden Beschwerdeführerin ohne Ausbildung und ohne berufliche Erfahrung und ihrem Kind drohende Situation im Heimatland hingewiesen. Zudem wurde geltend gemacht, die im Heimatland verbliebenen Kinder der Beschwerdeführerin würden vom Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) betreut, wie die Beschwerdeführerin in der Schweiz in Erfahrung habe bringen können. Da die Beziehung zwischen dem in der Schweiz geborenen Kind und seinem Vater vertraglich geregelt sei, erfahre das Kind in der Schweiz eine Unterstützung, die es in seinem Heimatland nicht erhalten könne. Der zuständige Kanton könne ihm keine C-Bewilligung erteilen, da Vater und Kind nicht im gleichen Haushalt lebten. Trotzdem müsse vorliegend das Kindeswohl gestützt auf Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107) berücksichtigt werden. Ausserdem sei auch der Anspruch auf Familienleben nach Art. 44 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) zu beachten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden

D-3677/2009 nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).

D-3677/2009 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihrer Reise in die Schweiz sind – wie das BFM zu Recht ausführte – äusserst substanzlos ausgefallen. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, sei auf die entsprechenden und zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen. In Ergänzung dazu ist festzuhalten, dass die der französischen Sprache mächtige Beschwerdeführerin weder die Fluggesellschaft, mit welcher sie aus ihrem Heimatland geflogen sein will, noch das Ziel des Fluges oder weitere nähere Umstände ihrer Flugreise offenlegen wollte, obwohl gemäss ihren Aussagen französisch gesprochen worden sei und sie somit offensichtlich im Bild über ihr Reiseziel und weitere Einzelheiten ihrer Reise war. Zudem wich sie anlässlich der Anhörung der ihr zur Reise gestellten Fragen ständig aus und gab kein nachvollziehbares Bild zu Protokoll, wie sie im Zielland eingereist sein will (vgl. Akte A9/37 S. 14 ff.). Insgesamt ist aus den allgemein kargen Aussagen der Beschwerdeführerin und dem nicht nachvollziehbaren fehlenden Wissen über die Einzelheiten zu ihrer Reise in die Schweiz, welche jedem durchschnittlichen Reisenden bekannt wären, auf ihre offensichtliche Unwilligkeit, die näheren Umstände der Ausreise aus dem Heimatland bekannt zu geben, zu schliessen. Derartige Unstimmigkeiten bezüglich des Reisewegs beziehungsweise der dabei verwendeten Papiere lassen praxisgemäss auch Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Verletzung zu (vgl. EMARK 1998 Nr. 17 E. 4b S. 150). Dieser Umstand fällt umso mehr ins Gewicht, als sie zu Beginn des Asylverfahrens auf die ihr obliegende Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht hingewiesen wurde und somit verpflichtet ist, auch diesen Teil des Sachverhalts detailliert und tatsachengerecht preiszugeben. Mit der offen zu Tage tretenden diesbezüglichen Verweigerung ist deshalb ihre persönliche Glaubwürdigkeit stark angeschlagen, was zur Folge hat, dass grundsätzliche Zweifel an ihren gesamten Vorbringen angebracht erscheinen. Da sich aus ihren Aussagen weitere Ungereimtheiten, zusätzliche nicht nachvollziehbare Angaben und an verschiedenen zentralen Punkten des Sachverhalts auch eine fehlende Substanz und Nachvollziehbarkeit ergeben, wie die nachfolgenden Er-

D-3677/2009 wägungen zeigen, ist im Resultat mit der Argumentation des BFM bezüglich der fehlenden Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Fluchtgründe übereinzustimmen. 4.2 So gab die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar, substanzlos und ohne jeglichen persönlichen Bezug Angaben über die von ihr dargelegte Entführung durch Rebellen und über das Camp, in welches sie gebracht worden sein will, sowie über den Aufenthalt in diesem Camp zu Protokoll. Ihre einzeiligen, einsilbigen und oft mit den Worten "ich weiss es nicht" versehenen Antworten auf die gestellten Fragen ziehen sich wie ein roter Faden durch das Protokoll der Anhörung. Es kann nicht nachvollzogen werden, dass sie die Entführung an sich nicht detaillierter und lebendiger darstellen konnte, sollte sie diese tatsächlich selber erlebt haben. Sie war nicht in der Lage, konkrete Einzelheiten – wie beispielsweise über die Zusammensetzung der Leute auf dem Lastwagen, über allfällige Zwischenfälle, über das, was ihr persönlich zu schaffen gemacht hatte oder über andere Umstände der Entführung – darzulegen. Substanzielle, nachvollziehbare und persönliche Angaben fehlen auch über das Camp, in welchem sie gestützt auf ihre Aussagen mehr als sechs Jahre verbracht haben will, was ihre Aussagen besonders unglaubhaft macht. Jemand, der während mehrerer Jahre den von der Beschwerdeführerin dargelegten unfreiwilligen Aufenthalt in einem Rebellencamp und die damit einhergehenden schwierigen Situationen tatsächlich erlebt hat, weiss erfahrungsgemäss viel zu erzählen, insbesondere, wenn er – wie in casu – konkret nach Einzelheiten gefragt wird. Die Beschwerdeführerin hingegen kannte auch nach sechs Jahren die Namen oder Beinamen der Rebellenführer – welchen sie gemäss ihren Aussagen jede Nacht für den Beischlaf zur Verfügung habe stehen müssen – nur teilweise. Und dies, obwohl aus diesen angeblichen Vergewaltigungen zwei Kinder hervorgegangen und weitere abgetrieben worden sein sollen. Sie weiss auch sonst keine wesentlichen Einzelheiten über die Rebellenführer zu berichten, was nach mehr als sechs Jahren Umgang mit ihnen nicht realistisch ist. Sie konnte nicht übereinstimmend angeben, ob es drei oder fünf Rebellenchefs gegeben habe (Akte A9/37 S. 23), obwohl angesichts der tiefen Anzahl eine eindeutige und konkrete Aussage zu erwarten wäre. Die Beschwerdeführerin erwähnte an verschiedenen Stellen, dass im Camp nichts gesprochen worden sei und dass man sich nicht unterhalten habe, weshalb sie nichts über die Rebellen wisse, was indessen angesichts des langen Aufenthaltes im Camp nicht nachvollziehbar ist (vgl. beispielsweise Akte A9/37 S. 23 Antwort 231 oder S. 24 Antwort 240 f.). Vielmehr hat sie mit diesen substanzlosen Antworten nur den Anschein erweckt, sie

D-3677/2009 wolle den ihr konkret gestellten Fragen ausweichen. Zudem sind letztere Angaben nicht zu vereinbaren mit ihren Aussagen aus dem Anhörungsprotokoll, aus welchen hervorgeht, dass sie sich mit den Rebellen unterhalten haben muss (vgl. Akte A9/37 S. 13 Mitte ["….Sie fingen daraufhin an, mich anzuhören…","…Sie sagten mir, ich sei sanft, ruhig, ich sei gehorsam. Sie werden mit mir grosse Sachen machen…", "…Deshalb fingen sie an, Vertrauen an mich zu haben …" sowie "…Eines Tages haben sie mir ein Geheimnis anvertraut…"] und S. 33 Antwort 363). Ferner war die Beschwerdeführerin nicht in der Lage anzugeben, mit wievielen Leuten sie in einem Haus gelebt und für wieviele Personen sie gekocht haben will, obwohl die zweite Angabe für die Zubereitung der Speisen – welche der Beschwerdeführerin anvertraut worden sein soll – von Bedeutung ist. Überdies gab sie – wie das BFM zutreffend ausführte – widersprüchlich an, wie oft sie gekocht haben will, nämlich gemäss ihrer ersten Aussage am Morgen, am Mittag und am Abend (vgl. Akte A9/37 S. 13) und gemäss ihrer späteren Version ein Mal pro Tag (vgl. Akte A9/37 S. 25 und 26). Aufgrund dieser und zahlreicher weiterer substanzloser beziehungsweise widersprüchlicher Aussagen über das Camp kann ihr nicht geglaubt werden, dass sie von Rebellen entführt und während mehr als sechs Jahren in deren Camp festgehalten wurde. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, sei an dieser Stelle zudem auf die zutreffende Argumentation in der angefochtenen Verfügung (vgl. Akte A13/9 S. 3 Ziff. 1) verwiesen. 4.3 Unter diesen Umständen können auch die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Vergewaltigungen, Einschüchterungen, Misshandlungen, Erniedrigungen, Abtreibungen und Geburten nicht den Tatsachen entsprechen. Auch wenn die Beschwerdeführerin in dem Teil der Anhörung, in welchem sie frei über ihre Fluchtgründe berichten konnte (vgl. Akte A9/37 S. 12 ff.), verhältnismässig ausführlich über die geltend gemachten Nachteile während ihres Aufenthaltes im Camp berichtete, weshalb der Argumentation der Vorinstanz, die freie Schilderung der Beschwerdeführerin bezüglich der ersten Vergewaltigung habe sich in drei Zeilen erübrigt, in dieser pauschalen Weise nicht zugestimmt werden kann, ist festzustellen, dass sich ihre Ausführungen trotz deren Länge meistens an der Oberfläche des Geschehens bewegten und sie insbesondere im Zusammenhang mit den geltend gemachten immer wiederkehrenden Vergewaltigungen kaum Details preisgab, die über das hinausgehen, was jemand vom Hörensagen her oder vom Zusehen zu erzählen weiss. Es fehlen Aussagen über die persönliche Betroffenheit, Details zum Ablauf des Geschehens oder darüber, wie die Beschwerdeführerin das Geschehene

D-3677/2009 erlebt und verarbeitet hat, sowie unerwartete Einschübe von Einzelheiten, welche der Beschwerdeführerin beim Erzählen spontan wieder in den Sinn kommen, weshalb ihr nicht geglaubt werden kann, sie habe diese Vorkommnisse auch tatsächlich selber erlebt. Gegen die Glaubhaftigkeit spricht zudem – wie das BFM zutreffend ausführte – auch der Umstand, dass die von der befragenden Person in der Anhörung zum Thema Vergewaltigung gestellten ergänzenden Fragen im Anschluss an die freie Schilderung äusserst rudimentär beziehungsweise gar nicht oder ausweichend beantwortet wurden (vgl. beispielsweise Akte A9/37 S. 27 f.). 4.4 Sind die Vergewaltigungen nicht als glaubhaft zu betrachten, können auch die in der Folge in diesem Zusammenhang eingetretenen, geltend gemachten weiteren Schwangerschaften, Abtreibungen und Geburten nicht den Tatsachen entsprechen. Bezeichnenderweise gab die Beschwerdeführerin auch zu diesem Teil des Sachverhalts keine konsistenten und nachvollziehbaren Aussagen zu Protokoll. Insbesondere können unter den von ihr behaupteten Umständen ihre Aussagen, sie sei jede Nacht – auch als Schwangere – von einem der Rebellenführer vergewaltigt worden, und sie habe zwei Kinder unbemerkt austragen und gebären können, nicht geglaubt werden. Diese Aussagen widersprechen – insbesondere im Hinblick auf die behaupteten täglichen Vergewaltigungen – jeglicher Realität. Sowohl ihre körperlich deutlich sichtbaren Veränderungen im Fall einer Schwangerschaft als auch das nicht vermeidbare und hörbare Weinen von kleinen Kindern kann nicht spurlos an den Rebellenführern, mit welchen die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben täglich unfreiwillige sexuelle Kontakte gehabt habe, vorbeigegangen sein. Auch aufgrund dieser im Gesamtkontext als realitätsfremd zu beurteilenden Aussagen ist der Schluss zu ziehen, dass allfällige Beischlafshandlungen, Schwangerschaften und Geburten der Beschwerdeführerin nicht in dem von ihr behaupteten Zusammenhang stattgefunden haben können. 4.5 Da zudem die Aussagen der Beschwerdeführerin zur Entführung und zum Aufenthalt im Camp an sich nicht als glaubhaft zu betrachten sind, können ohnehin sämtliche von ihr geschilderten Nachteile – seien es Vergewaltigungen, andere Misshandlungen, Abtreibungen oder Erniedrigungen – trotz der anfänglich eher ausführlicheren Schilderung nicht oder nicht im behaupteten Zusammenhang stattgefunden haben, weshalb sie ebenfalls nicht glaubhaft sind.

D-3677/2009 4.6 Wie das BFM zudem auch zu Recht ausführte, ist die von der Beschwerdeführerin vorgetragene Flucht aus dem Camp nicht mit der Realität zu vereinbaren. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, sei auch an dieser Stelle auf die entsprechenden und zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen (vgl. Akte A13/9 S. 4 Ziff. 3). 4.7 Insgesamt kann der Beschwerdeführerin folglich nicht geglaubt werden, sie sei im Zuge der kriegerischen Ereignisse in ihrem Heimatland von Rebellen entführt und während mehr als sechs Jahren in deren Camp festgehalten, zu täglichen Vergewaltigungen und anderen nachteiligen Handlungen gezwungen worden, habe dort unbemerkt zwei Kinder geboren und andere abtreiben müssen, bis ihr schliesslich mit der Hilfe eines Rebellen die Flucht aus dem Camp gelungen sei. 4.8 An dieser gesamthaften Einschätzung vermögen weder die in der Beschwerdeschrift erhobenen Einwände noch die der Beschwerde beigelegte Kopie der Einschätzung der an der Anhörung anwesenden Hilfswerksvertregung etwas zu ändern. Zum einen ist die Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen durch die Asylbehörden vorzunehmen, während die diesbezügliche Einschätzung der Hilfswerksvertretung von den Asylbehörden höchstens als weiteres Indiz für oder gegen die Glaubhaftigkeit von Aussagen zu werten ist, ohne indessen massgebliches Kriterium für die Beurteilung zu sein. Auch wenn sich vorliegend die Einschätzung der Hilfswerksvertretung insgesamt nicht mit derjenigen des BFM und des Bundesverwaltungsgerichts deckt, ist anzumerken, dass auch die Hilfswerksvertretung gestützt auf die eingereichte Kopie des Kurzberichtes in gewissen Punkten Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin anzumerken hatte. Zum andern brachte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde keine wirklich konkreten und stichhaltigen Einwände gegen die vorinstanzliche Einschätzung vor. Vielmehr beschränkte sie sich auf die Feststellung und Wiederholung der geltend gemachten Fluchtgründe und widersprach der vorinstanzlichen Einschätzung in pauschaler Weise. 4.9 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin nicht geglaubt werden kann, sie sei in seinem Heimatland Opfer von asylerheblichen Verfolgungsmassnahmen geworden. Aufgrund ihrer insgesamt unglaubhaften Aussagen besteht somit keine begründete Furcht, sie oder ihr Kind würden im Heimatland infolge der dort erfolgten Vorkommnisse gesucht.

D-3677/2009 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin macht im Weiteren mit Verweis auf ihren Aufenthalt im Empfangs- und Verfahrenszentrum geltend, ein Filmteam des Schweizer Fernsehens habe mit ihr ein Interview durchgeführt, in welchem sie über ihre Fluchtgründe gesprochen und die sozio-ökonomische Situation in ihrem Heimatland kritisiert habe. Das Interview sei nicht nur in der Schweiz, sondern auch im ivorischen Fernsehen ausgestrahlt worden. Diejenigen Personen, welche ihr im Heimatland flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile zugefügt hätten, würden sich nun dort an der Macht befinden, weshalb sie mit ihren kritischen Aussagen Gefahr laufe, im Fall einer Rückkehr in ihr Heimatland asylerheblichen Nachteilen ausgesetzt zu sein. Obwohl sie den Journalisten gegenüber zum Ausdruck gebracht habe, dass ihr Körper und ihre Stimme unkenntlich gemacht werden sollten, sei dies nicht geschehen, womit sie für jedermann erkennbar als Kritikerin ihres Heimatlandes aufgetreten sei. 5.2 Allgemein sind subjektive Nachfluchtgründe dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die Flucht aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. Art. 54 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 16 E. 5a mit weiteren Hinweisen; BVGE 2009/28 E. 7.1 und E. 7.4.3). Massgeblich ist, ob die ivorischen Behörden das Verhalten der Beschwerdeführerin als staatsfeindlich einstufen und diese deswegen bei einer Rückkehr in den Heimatstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG befürchten muss. Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG). Die vom Gesetzgeber bezweckte Bestimmung subjektiver Nachfluchtgründe als Asylausschlussgrund verbietet auch ein Addieren solcher Gründe mit Fluchtgründen vor der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat, die für sich allein nicht zur Bejahung der Flüchtlingseigenschaft und zur Asylgewährung ausreichen (vgl. EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f., mit weiteren Hinweisen; 1995 Nr. 7 E. 7b und 8 S. 67 ff.). 5.3 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimatland, namentlich durch ihr Auftreten im Fernsehen, befürchten muss, einer zukünftigen Verfolgung seitens der heimatlichen Behörden ausgesetzt zu sein und aus diesem

D-3677/2009 Grunde die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfüllt. 5.4 Die Beschwerdeführerin wurde – wie die nachträglich zu den Akten gegebene Disk zeigt – anlässlich einer Reportage über den Aufenthalt von Asylsuchenden in einer der Erstempfangsaufnahmestellen der Schweiz porträtiert. Unter einem Pseudonym wurde ein Teil ihrer Fluchtgründe während der Befragung aufgenommen und in der TV-Sendung wiedergegeben. Auch wenn sie dabei unverhüllt und äusserlich gut erkennbar im Bild erscheint, sind dank der Angabe eines Pseudonyms nur für Personen, die sie persönlich kennen, Rückschlüsse auf ihre tatsächliche Identität auszumachen. Es ist gestützt auf die Filmaufnahmen folglich möglich, dass die Beschwerdeführerin von jemandem, der sie persönlich kennt, im Film wiedererkannt wird. Indessen kann unter den gegebenen Umständen – sie ist mit Pseudonym aufgetreten – mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass sie von den heimatlichen Behörden als Kritikerin ihres Landes identifiziert worden ist. Einerseits dürfte es sehr unwahrscheinlich sein, dass Vertreter ihres Heimatlandes in der Schweiz nach Kritikern Ausschau halten und andererseits ist nicht davon auszugehen, dass diese vom schweizerischen Fernsehen produzierte, teils in schweizerdeutsch gesprochene und über den schweizerischen Sender ausgestrahlte Sendung auch im ivorischen Fernsehen gezeigt wurde, auch wenn die Beschwerdeführerin dies behauptet, zumal diese Option sehr weit weg geholt erscheint. Den Beweis dafür blieb sie zudem schuldig. Überdies kann der Behauptung der Beschwerdeführerin, die momentanen Machthaber in ihrem Heimatland seien die gleichen Leute, von welchen sie entführt, während sechs Jahren festgehalten und mehrmals vergewaltigt worden sei, weshalb sie von ihnen im Fernsehen wiedererkannt worden sei, nicht zugestimmt werden, wie sich aus den vorangehenden Erwägungen ergibt: Da ihre Fluchtgründe nicht als glaubhaft betrachtet werden können, kann sie auch nicht von den aktuellen Machthabern wiedererkannt worden sein. Unter diesen Umständen ist die von ihr geltend gemachte Gefahr, im Fall einer Rückkehr in ihr Heimatland infolge der ausgestrahlten Reportage einer aktuellen asylerheblichen Gefahr ausgesetzt zu sein, nicht begründet. 5.5 Somit ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft auch unter dem Aspekt der subjektiven Nachfluchtgründe nicht erfüllt.

D-3677/2009 5.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht zu genügen vermögen und die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsfurcht zu begründen. An dieser Einschätzung vermögen die weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe sowie die eingereichten Dokumente nichts zu ändern, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist. Das BFM hat das Asylgesuch der Beschwerdeführerin demnach zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin und ihr Kind verfügen gestützt auf die bestehende Aktenlage nicht über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung. Aus den Akten ergibt sich, dass der Vater des Kindes der Beschwerdeführerin in der Schweiz mit einer Niederlassungsbewilligung lebt, weshalb sich die Frage stellt, ob die Beschwerdeführerin und ihr Kind aus diesem Umstand einen grundsätzlichen Anspruch auf die Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsregelung ableiten können. Wie der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 20. Februar 2012 zu entnehmen ist, soll sich der zuständige Kanton gegen eine solche Erteilung stellen, weil die Beschwerdeführerin und ihr Kind nicht mit dem Kindsvater zusammenleben. Unter diesen Umständen ist es fraglich, ob ein Anspruch auf Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsregelung besteht, weshalb vorliegend die von der Vorinstanz verfügte asylrechtliche Wegweisung zu bestätigen ist (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21). Es bleibt der Beschwerdeführerin überlassen, ob sie das entsprechende Gesuch bei den zuständigen kantonalen Behörden dennoch einreichen will. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom

D-3677/2009 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-

D-3677/2009 ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist der Beschwerdeführerin jedoch mangels Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht gelungen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. In diesem Zusammenhang ist auch das Vorliegen eines aus Art. 8 EMRK fliessenden Anspruchs der Beschwerdeführerin oder ihres Kindes zu verneinen, da sie gemäss ihren Angaben mit dem Vater des Kindes nicht in einem tatsächlich gelebten Familienverhältnis leben, wie der Eingabe vom 20. Februar 2012 zu entnehmen ist. Damit sind die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Garantie von Art. 8 EMRK zu verneinen (vgl. hierzu etwa EGMR, K. und T. gegen Finnland [Grosse Kammer], Urteil vom 12. Juli 2001, Beschwerde Nr. 25702/94, § 150), weshalb sich die Beschwerdeführerin nicht auf diese Bestimmung berufen kann. Zudem steht es der Beschwerdeführerin frei, den Kontakt zum Vater des Kindes im Rahmen eines allfälligen Besuchsrechts ausserhalb der Schweiz zu pflegen. Sollte die Beschwerdeführerin mit dem Vater des Kindes ein eheliches oder eheähnliches Zusammenleben beabsichtigen, wird sie auf den ausländerrechtlichen Weg verwiesen. Schliesslich spricht der Vollzug der Wegweisung auch nicht gegen das im Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107) festgehaltene Kindeswohl, zumal – wie den vorausgehenden Erwägungen entnommen werden kann – die geltend gemachten Ausreisegründe nicht als glaubhaft zu erachten sind. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

D-3677/2009 7.5 7.5.1 In Bezug auf die gegenwärtige Menschenrechtslage in der Côte d'Ivoire ist vorweg auf die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Lageeinschätzung im publizierten Urteil vom 24. November 2009 zu verweisen: Das Gericht hält darin fest, dass im Rahmen des Abkommens von Ouagadougou vom März 2007 die politische Lage deutlich habe stabilisiert werden können und eine positive Entwicklung der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage festzustellen sei (vgl. BVGE 2009/41 E. 7.3.2 ff.). Weiter wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass eine Rückkehr von Personen in den Norden und in den Westen des Landes aufgrund der dort zurzeit herrschenden ungenügenden Sicherheitslage nicht zumutbar sei. Bei Personen, die aus dem Westen oder dem Norden des Landes stammen, könne jedoch grundsätzlich eine interne Aufenthaltsalternative im Süden und Osten des Landes, insbesondere in den grossen Städten, bejaht werden, wobei jedoch eine individuelle Prüfung ihrer Situation (Gesundheitszustand, Berufsausbildung, Beziehungsnetz, Möglichkeit der Reintegration) zu erfolgen habe (vgl. a.a.O. E. 7.10 f.). Diese Einschätzung trifft grundsätzlich nach wie vor zu, obwohl es im Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen vom November 2010 in der Côte d'Ivoire zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen den Anhängern des ehemaligen Präsidenten Laurent Gbagbo und dessen Herausforderers Alassane Ouattara gekommen ist, welche zu einer humanitären Krise geführt haben. Insbesondere waren dabei auch in I._______ sexuelle Übergriffe auf Frauen zu verzeichnen und sind weiterhin Racheakte an Getreuen und Sympathisanten des Ex-Präsidenten festzustellen. 7.5.2 Eigenen Angaben zufolge ist die Beschwerdeführerin in E._______ geboren, lebte im Kindesalter mit ihren Eltern in F._______ und G._______, wo sie die Schulen besuchte, und anschliessend während acht Jahren mit einem Mann und den gemeinsamen Kindern in K._______ bei I._______. Nach der Trennung von Mann und Kindern zog sie nach E._______, wo sie während eines Jahres blieb, um anschliessend nach G._______ weiterzureisen. Dort lebte sie zwischen Dezember 2002 und Ende Januar 2003 und richtete eine kleine Küche ein, in welcher sie Speisen anbot. Da ihre Aussagen über die Fluchtgründe nicht geglaubt werden können, steht nicht fest, wo und unter welchen Umständen sie zwischen Ende Januar 2003 und ihrer Ausreise aus dem Heimatland im April 2009 war. Abgesehen von einem einjährigen Kochkurs, welcher ohne Abschluss beendet worden sein soll, will die Beschwerdeführerin nicht über eine Ausbildung verfügen. Vier ihrer teilweise bereits erwachsenen Kinder sollen in K._______ leben, zwei will die Beschwerde-

D-3677/2009 führerin vor ihrer Ausreise in I._______ bei einer ihr unbekannten Frau zurückgelassen haben. Ihre drei Schwestern – zwei davon verheiratet – sollen in G._______ leben und die Eltern sollen in den Jahren 2002 und 2003 gestorben sein. Die Beschwerdeführerin lebt seit April 2009 in der Schweiz und hat hier ein Kind geboren. Als alleinerziehende Mutter eines Kleinkindes gehört sie zu einer Personengruppe mit besonderem Schutzbedürfnis (sog. "vulnerable group"). Aufgrund der Aktenlage ist sodann nicht davon auszugehen, dass sie in I._______ über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt, auch wenn dort der Vater dreier ihrer Kinder sowie diese selbst leben sollen, da sie gemäss ihren Angaben seit Jahren keinen Kontakt mehr mit ihnen hatte. Obwohl diese Aussagen angesichts ihrer zuletzt vorgebrachten Angabe, sie habe erfahren, dass ihre Kinder vom UNHCR betreut würden (vgl. Eingabe vom 20. Februar 2012), mit Zweifeln behaftet sind und anzunehmen ist, sie verfüge im Heimatland über ein Beziehungsnetz im weiteren Sinn, kann nicht ernsthaft davon ausgegangen werden, dass dort mutmasslich lebende Verwandte oder gute Bekannte beziehungsweise Freunde ihr und ihrem in der Schweiz geborenen Kind, dessen Vater kein Staatsbürger der Côte d'Ivoire ist, eine gesicherte Existenzgrundlage bieten könnten. Ihre drei Schwestern befinden sich im Westen des Landes, wohin die Rückkehr gestützt auf die geltende Praxis nicht zumutbar ist. Mithin fehlen die entscheidenden Zumutbarkeitskriterien für die Annahme, die Beschwerdeführerin könne in I._______ für sich und ihr Kind eine Existenzgrundlage aufbauen. In Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich bei der Beschwerdeführerin und ihrem Kleinkind um eine "vulnerable group" handelt und vor dem Hintergrund der dargelegten Situation im Heimatstaat, welche sich sowohl generell als auch im Lichte des privaten Umfelds besehen als äusserst unsicher erweist, erscheinen die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin und ihres jüngsten Kindes zum gegenwärtigen Zeitpunkt als derart ungünstig, dass das öffentliche Interesse am Wegweisungsvollzug gegenüber dem gegenläufigen privaten Interesse zurückzutreten hat (vgl. dazu EMARK 1994 Nr. 18). Aufgrund des Gesagten ist der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin und ihres in der Schweiz geborenen Kindes in die Côte D'Ivoire ohne eingehende weitere Prüfung als zurzeit nicht zumutbar zu qualifizieren. 7.5.3 Der Vollzug der Wegweisung in die Côte d'Ivoire erweist sich nach dem Gesagten als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. Nachdem sich aus den Akten keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben, sind die Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme erfüllt.

D-3677/2009 7.6 Aus den vorangehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung betreffend den Vollzug der Wegweisung Bundesrecht verletzt und unangemessen ist (Art. 106 AsylG). Das BFM ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.7 Die Beschwerde ist im Sinne der vorstehenden Erwägungen gutzuheissen. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist von einem hälftigen Obsiegen auszugehen.

8.2 Die Verfahrenskosten wären somit zu halbieren. Indessen wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juni 2009 gutgeheissen, weshalb keine Verfahrenskosten auferlegt werden.

8.3 Der Beschwerdeführerin ist zudem angesichts des teilweisen Obsiegens im Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter legte keine Kostennote zu den Akten. Wie diesem indessen bekannt sein dürfte, beschloss die Präsidentenkonferenz des Bundesverwaltungsgericht im Jahr 2009, dass bei Anwältinnen und Anwälten und anderen Rechtsvertreterinnen und -vertretern, die ihren Vertretungsaufwand nicht unaufgefordert und rechtzeitig ausweisen, grundsätzlich keine Kostennote eingeholt, sondern der zu entschädigende Parteiaufwand geschätzt wird (vgl. den auf der Homepage des Bundesverwaltungsgerichts abgelegten Geschäftsbericht 2009 S. 75). Aufgrund der Akten lässt sich der Parteiaufwand zudem hinreichend zuverlässig abschätzen, weshalb die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren gestützt darauf festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 in fine VKGE). Dass die Beschwerdeführerin nicht schon bei der Beschwerdeerhebung, sondern erst im Verlauf des Beschwerdeverfahrens eine Vertretung mandatierte, ist bei der Bemessung der Entschädigung ebenso wie ihr bloss hälftiges Obsiegen zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen ist das BFM anzuweisen, der Beschwerdeführerin für das Rechtsmittelver-

D-3677/2009 fahren eine Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 600.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

D-3677/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird insofern gutgeheissen, als der Wegweisungsvollzug als unzumutbar beurteilt wird; im Übrigen wird sie abgewiesen. 2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung des BFM vom 8. Mai 2009 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin und ihr Kind vorläufig aufzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das BFM wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 600.– zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Eva Zürcher

Versand:

D-3677/2009 — Bundesverwaltungsgericht 18.07.2012 D-3677/2009 — Swissrulings