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Bundesverwaltungsgericht 14.07.2017 D-3673/2017

July 14, 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,104 words·~11 min·1

Summary

Familienzusammenführung (Asyl) | Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des SEM vom 26. Juni 2017

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3673/2017

Urteil v o m 1 4 . Juli 2017 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet; Gerichtsschreiber Daniel Widmer.

Parteien

A._______, Eritrea, vertreten durch Nuran Simsek, Flüchtlingsberatung, Caritas Aargau, (...), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Einreisebewilligung und Familienzusammenführung (Asyl) für B._______, C._______, und D._______; Verfügung des SEM vom 26. Juni 2017 / (...).

D-3673/2017 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2016 hiess das SEM das Asylgesuch von A._______ vom (...) gut und gewährte ihm in der Schweiz Asyl. B. Mit Eingabe vom 18. Januar 2017 stellte der Beschwerdeführer beim SEM ein Gesuch um Familienzusammenführung mit seiner Ehefrau B._______ sowie ihren beiden gemeinsamen Kindern C._______ und D._______, alle wohnhaft in E._______. Dabei reichte er eine Heiratsurkunde und die Geburtsurkunden der beiden Kinder im Original sowie diverse Familienfotos zu den Akten. C. Mit Schreiben vom 19. April 2017 forderte das SEM den Beschwerdeführer auf, die standesamtliche Heiratsurkunde im Original, seine Hochzeit dokumentierende Fotos, aktuelle Fotos der Familie, Familienfotos zusammen mit ihm, die Identität seiner Familienangehörigen belegende Dokumente (Pass und/oder Identitätskarte) sowie einen behördlichen Geburtsschein seiner Frau zu den Akten zu reichen. Gleichzeitig stellte das SEM dem Beschwerdeführer verschiedene Fragen im Zusammenhang mit dessen Ehefrau und wies ihn an, die obgenannten Dokumente sowie die Informationen über seine Ehefrau bis zum 9. Mai 2017 an das SEM zu schicken. Bei ungenutzter Frist werde das Gesuch aufgrund der Aktenlage weiterbearbeitet. D. Mit dem SEM am 1. Mai 2017 zugegangener Eingabe vom 28. April 2017 beantwortete der Beschwerdeführer die ihm gestellten Fragen und reichte diverse Fotos der Kinder und Familie sowie eine Bescheinigung des Amts des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) betreffend Registrierung der Frau und Kinder als eritreische Flüchtlinge in E._______ in Kopie zu den Akten. Zudem teilte er mit, dass er noch keine Geburtsurkunde seiner Frau erhalten habe, sich aber um die Beschaffung des Dokuments bemühe. Von seiner Hochzeit habe er keine Fotos. E. Mit Verfügung vom 15. Juni 2017 – eröffnet am 17. Juni 2017 – verweigerte das SEM F._______ die Einreise in die Schweiz und lehnte das Gesuch um Familienzusammenführung ab.

D-3673/2017 F. Mit dem SEM am 19. Juni 2017 zugegangenem Begleitschreiben vom 16. Juni 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie des Taufscheins von B._______ zu den Akten. G. Mit dem SEM am 23. Juni 2017 zugegangenem Schreiben vom 21. Juni 2017 teilte der rubrizierte Rechtsvertreter mit, dass die den Entscheid vom 15. Juni 2017 betreffende Person nichts mit dem Gesuch des Beschwerdeführers zu tun habe und ersuchte um Zustellung eines korrigierten Entscheids. Dabei wies sich der Rechtsvertreter mit einer vom 3. März 2017 datierenden Vollmacht aus, welche ihn gemäss ihrem Wortlaut gestützt auf das kantonale Sozialhilfe- und Präventionsgesetz berechtigt, unter anderem bei Behörden sachbezogene Informationen einzuholen, die im Zusammenhang mit der Beratung und Betreuung notwendig und dienlich sind. H. Mit – abgesehen von den Namen der vom Entscheid betroffenen Personen – inhaltlich gleichlautender Verfügung vom 26. Juni 2017 – eröffnet am 28. Juni 2017 – verweigerte das SEM B._______ und den beiden Kindern C._______ und D._______ die Einreise in die Schweiz und lehnte das Gesuch um Familienzusammenführung ab. I. Gegen diese Verfügung erhob A._______ am 29. Juni 2017 mittels seines Rechtsvertreters Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin liess er beantragen, die Verfügung des SEM vom 15. Juni 2017 (recte: 26. Juni 2017) sei aufzuheben und das Gesuch um Familienzusammenführung gutzuheissen. Im Weiteren liess der Beschwerdeführer beantragen, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Als Beilagen legte er je eine weitere Kopie der Heiratsurkunde und der Geburtsurkunden der beiden Kinder zu den Akten. J. Am 30. Juni 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

D-3673/2017 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was in casu nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Namentlich ist aufgrund der Aktenlage davon auszugehen, dass der Rechtsvertreter, von welchem die Beschwerde eingereicht wurde, sei zwischenzeitlich vom Beschwerdeführer rechtsgenüglich bevollmächtigt worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist somit einzutreten. Zwar läuft die Rechtsmittelfrist noch bis zum 28. Juli 2017, das Urteil kann jedoch vor Ablauf derselben ergehen, da die vorliegende Beschwerde aufgrund der Aktenlage als abschliessend zu verstehen und der Sachverhalt vollständig festgestellt ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr.13 E. 1 S. 95 ff.), 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).

D-3673/2017 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden – unter dem Titel Familienasyl – Ehegatten von asylberechtigten Flüchtlingen und deren minderjährige Kinder ihrerseits als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen. Dem Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung entgegenstehende besondere Umstände sind gemäss Rechtsprechung beispielsweise anzunehmen, wenn das Familienmitglied Bürger eines anderen Staates als der Flüchtling ist und die Familie in diesem Staat nicht gefährdet ist, wenn der Flüchtling seinen Status derivativ erworben hat oder wenn das Familienleben während einer längeren Zeit nicht gelebt wurde und erkennbar ist, dass die Familienmitglieder nicht den Willen haben, als Familie zusammenzuleben. In jedem Fall bedingt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, dass die anspruchsberechtigte Person ihren Heimat- oder Herkunftsstaat verlassen hat. Im Hinblick hierauf haben Personen, welche nach Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge anzuerkennen sind, aus Art. 51 Abs. 4 AsylG einen Anspruch auf Erteilung einer Einreisebewilligung, sofern sie sich im Ausland aufhalten und durch die Flucht des anerkannten Flüchtlings getrennt wurden (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/32 E. 5.1). 4.2 Das Rechtsinstitut des Familienasyls bezweckt die Bewahrung von vorbestandenen Familiengemeinschaften bzw. deren Wiederherstellung, sofern die Gemeinschaft alleine aufgrund der Fluchtumstände und somit unfreiwillig getrennt wurde (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.2 und 5.4.2). Die Einreisebewilligung zwecks Familienasyl nach Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG dient weder der Aufnahme von neuen respektive von zuvor noch gar nicht gelebten familiären Beziehungen, noch der Wiederaufnahme von zuvor beendeten Beziehungen (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.4, insbes. 5.4.2). 5. 5.1 Das SEM führt zur Begründung seiner Verfügung namentlich aus, gemäss dem eingereichten Eheschein und den Angaben des Beschwerdeführers ergebe sich, dass dieser mit B._______ am (...) 2013 in E._______ die Ehe eingegangen sei. Seinem Schreiben vom 1. Mai 2017 sei zu entnehmen, dass er zum Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea im (...) 2009 keine Lebenspartnerin beziehungsweise Ehefrau gehabt habe. Er habe B._______ zwar in Eritrea kennengelernt, sie hätten jedoch damals keine Beziehung geführt. Im Flüchtlingslager G._______ in E._______ hätten sie

D-3673/2017 sich zufällig getroffen. Dort sei er krank gewesen und B._______ habe sich um ihn gekümmert. Auf diese Weise habe ihre Beziehung begonnen und seit (...) 2009 seien sie ein Paar gewesen. Ihre gemeinsamen Kinder seien in den Jahren (...) und (...) in E._______ geboren. Am 15. Juli 2013 hätten sie geheiratet. Somit sei der Beschwerdeführer erst nach seiner Ausreise aus Eritrea eine Beziehung mit B._______ eingegangen und nicht durch Flucht aus seiner Heimat von seiner Ehefrau und seinen Kindern getrennt worden. Vordiesem Hintergrund seien die Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienzusammenführung im Sinne von Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG nicht gegeben, weshalb die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Familienzusammenführungsgesuch abgelehnt werde. 5.2 In der Beschwerde wird bestätigt, dass die Heirat in E._______ stattgefunden habe, die Ehepartner sich in Eritrea kennengelernt hätten, aber noch kein Paar gewesen seien, im Jahr 2009 eines geworden seien und zwei gemeinsame Kinder hätten. Sodann wird ausgeführt, dass die Familien diese Beziehung von Beginn weg nicht akzeptiert hätten, da die Ehepartner unterschiedlichen Religionen angehörten. Das sei für sie sehr herausfordernd gewesen. Trotz Schwierigkeiten seien sie zusammengeblieben. Gemäss Aussagen des Beschwerdeführers sei die Familie ihm gegenüber in letzter Zeit sehr gewalttätig gewesen, da sie immer versucht habe, das Paar auseinanderzubringen. Sie sei auch gegenüber seiner Frau und seinem Sohn C._______ gewalttätig gewesen. Sie habe der jungen Familie sehr gedroht und das Leben zur Hölle gemacht. Er habe sich gezwungen gesehen, E._______ zu verlassen, um seine Familie so zu schützen. Ausserdem sei er in E._______ in Gefahr gewesen, von Schleppern nach Eritrea zurückgeführt zu werden. Im Jahr 2014 habe er E._______ verlassen müssen. Da seine Frau damals schwanger gewesen sei, habe sie nicht mitreisen können. Zwischenzeitlich seien die Kinder (...) und (...) Jahre alt. Sie lebten bei ihrer Mutter in einer (...) in schwierigen Verhältnissen. Ihnen fehle unter anderem die Bildung und die gesundheitliche Versorgung. Der Beschwerdeführer mache sich grosse Sorgen um seine Frau und seine Kinder. Für die Kinder sei es sehr wichtig, in einer kindergerechten Umgebung mit beiden Eltern zusammenzuleben. 5.3 Es ist zu prüfen, ob die Ehefrau und die beiden Kinder des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für eine Einreisebewilligung zum Zwecke der Familienzusammenführung erfüllten.

D-3673/2017 Die vorstehend wiedergegebenen Ausführungen in der Beschwerde sind nicht geeignet, an der Feststellung des SEM, dass vor der Flucht des Beschwerdeführers aus Eritrea keine Beziehung zwischen diesem und B._______ bestand, etwas zu ändern. Dem Beschwerdeführer gelingt es mithin nicht, ein vorbestandenes Zusammenleben mit seiner Ehefrau und damit auch eine unfreiwillige Trennung durch seine Flucht im Jahre 2009 aus seinem Heimatstaat darzutun. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass für B._______, C._______ und D._______ die Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung zwecks Familienzusammenführung nicht gegeben sind. Das SEM hat demnach das entsprechende Gesuch zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist. 6.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist ungeachtet der vom Beschwerdeführer bislang nicht nachgewiesenen prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da die Beschwerdebegehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind und daher die kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht gegeben sind. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist deshalb abzuweisen und die auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzenden Verfahrenskosten (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-3673/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Simon Thurnheer Daniel Widmer

Versand:

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