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Bundesverwaltungsgericht 24.01.2017 D-367/2017

January 24, 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,166 words·~16 min·1

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 12. Januar 2017

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-367/2017 plo

Urteil v o m 2 4 . Januar 2017 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.

Parteien

A._______, geboren am (…), Kamerun, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 12. Januar 2017 / N (…).

D-367/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 6. November 2016 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass ihm am 7. November 2016 mitgeteilt wurde, er sei per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums (VZ) in B._______ zugewiesen worden, dass das SEM die italienischen Behörden am 10. November 2016 um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), ersuchte, dass die italienischen Behörden innert Frist nicht antworteten, dass der Beschwerdeführer am 14. November 2016 summarisch befragt wurde, dass ihm die Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende im VZ B._______ als Rechtsvertretung zugewiesen wurde, dass ihm am 18. November 2016 im Beisein seiner von der Rechtsberatungsstelle bestimmten Rechtsvertretung das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Überstellung nach Italien gewährt wurde, dass er anlässlich des rechtlichen Gehörs im Wesentlichen angab, er wolle nicht nach Italien zurück, da seinem Anliegen dort keine Aufmerksamkeit geschenkt worden sei und er Angst habe, dass Italien ihm keinen Schutz gewähre, dass er zudem das Gefühl gehabt habe, es seien Leute hinter ihm her,

dass er auf dem Personalienblatt (vgl. Akte A2/2) angab, gesundheitliche Probleme zu haben, dass er im Zusammenhang mit der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien darlegte, psychologisch gesehen

D-367/2017 noch immer (…), indessen nicht an körperlichen Beschwerden erkrankt zu sein, dass das SEM der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers am 11. Januar 2017 Gelegenheit einräumte, zum Entscheidentwurf, gemäss welchem ein Nichteintreten auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers und die Wegweisung nach Italien vorgesehen sei, Stellung zu nehmen, dass die Rechtsvertretung am 12. Januar 2017 eine Stellungnahme zum Entscheidentwurf des SEM abgab und dabei feststellte, der Beschwerdeführer wolle nicht nach Italien zurückkehren, weil er davon ausgehe, dort kein Asylverfahren mehr durchlaufen zu können und keine Aufnahme in einem Camp zu finden, weil er Italien illegal verlassen habe, was ihm grosse Sorgen bereite, dass er auf die Rechtsvertretung einen höchst instabilen Eindruck hinterlassen habe und (…) erhalte, dass dem F-5-Formular zu entnehmen sei, dass er an einer (…) leide, weshalb ein Selbsteintritt beantragt werde, dass für den Fall der Ablehnung dieses Antrags die Einholung von konkreten, individuellen und vorgängigen Garantien für die Gewähr zum Zugang zu einer Unterkunft und zu medizinischer Versorgung beantragt werde und diese Garantien auf Beschwerdeebene überprüfbar sein müssten, weshalb sie zum Zeitpunkt des definitiven Nichteintretensentscheides bereits vorliegen müssten und keine blossen Überstellungsmodalitäten darstellten, dass zudem die Praxis zum Selbsteintritt offenzulegen sei, dass der Beschwerdeführer gemäss Auskunft des (…) vom 6. Dezember 2016 am 25. November und am 6. Dezember 2016 ärztlich untersucht worden sei, wobei die Diagnosen eines (…) gestellt worden seien, dass ein (…) ausstehend sei und weitere ärztliche Konsultationen nur nötig seien, falls dieser positiv ausfalle, dass das SEM mit Verfügung vom 12. Januar 2017 – eröffnet am folgenden Tag – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,

D-367/2017 dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass die Vorinstanz ihren Entscheid im Wesentlichen damit begründete, die Ausführungen des Beschwerdeführers würden die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zu widerlegen vermögen, dass Italien ein Rechtsstaat sei, welcher über eine funktionierende Polizeibehörde verfüge, und sich der Beschwerdeführer wenn nötig bei den zuständigen Stellen beschweren könne, dass Italien die Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) umgesetzt habe und dort keine systemischen Mängel im Aufnahme- und Asylsystem vorliegen würden, was vom Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) bestätigt worden sei, dass sich der Beschwerdeführer folglich an die zuständigen Behörden und auch an karitative Organisationen wenden könne, um eine Unterkunft und sozialstaatliche Unterstützung zu erhalten, dass vorliegend keine Anhaltspunkte ersichtlich seien, wonach er in Italien in eine existenzielle Notlage geraten werde, dass ferner der Einwand in der Stellungnahme, wonach der Beschwerdeführer in Italien kein Asylverfahren durchlaufen könne, nicht gehört werde, weil Italien gestützt auf die Dublin-III-Verordnung für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei und dem Ersuchen des SEM stillschweigend zugestimmt habe, zudem keine Anhaltspunkte vorlägen, es halte sich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen und führe das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durch, dass deshalb nicht davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer werde bei einer Überstellung nach Italien gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt, gerate in eine existenzielle Notlage oder werde ohne

D-367/2017 Prüfung seines Asylgesuches und unter Verletzung des Non-Refoulements-Gebots in seinen Heimatstaat überstellt, dass keine Gründe nach Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vorlägen, welche die Schweiz verpflichten würden, auf sein Asylgesuch einzutreten, dass der Forderung der Rechtsvertretung, wonach die Amtspraxis des SEM zum Selbsteintritt offenzulegen sei, nicht stattgegeben werde, weil der vorliegende Einzelfall dazu nicht geeignet sei, dass die Angst des Beschwerdeführers, Italien gewähre ihm keinen Schutz, unbegründet sei, zumal Italien über eine funktionierende Polizeibehörde verfüge, welche schutzwillig und schutzfähig sei, und er sich an diese wenden könne, dass auch die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers nicht gegen die Zumutbarkeit einer Wegweisung nach Italien sprechen würden, da Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge und gemäss Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei, ihm die erforderliche medizinische Versorgung zu gewähren, dass keine Hinweise vorlägen, wonach Italien dem Beschwerdeführer eine medizinische Behandlung verweigert hätte oder zukünftig verweigern würde, dass für das weitere Dublin-Verfahren einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend sei und diese erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt werde, wobei das SEM seinem aktuellen Gesundheitszustand bei der Organisation der Überstellung nach Italien Rechnung trage, indem es die italienischen Behörden entsprechend informiere, dass unter diesen Umständen die Forderung, es müssten Garantien eingeholt werden, nicht angezeigt erscheine, und keine Gründe für die Anwendung der Souveränitätsklausel ersichtlich seien, dass die Überstellung nach Italien – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist – bis spätestens am 11. Juli 2017 zu erfolgen habe, dass der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme,

D-367/2017 dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Januar 2017 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei auf das Asylgesuch einzutreten, dass die Vorinstanz eine Garantie für die Unterkunft und die (…) Probleme in Italien einzuholen habe, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht superprovisorische Massnahmen zu ergreifen seien, indem die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden angewiesen würden, bis zum Entscheid über die Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht vom Vollzug abzusehen, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt werde, dass die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu gewähren sei, dass er zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen erneut auf seine gesundheitliche Situation aufmerksam machte und darlegte, er benötige weitere ärztliche Unterstützung, weil er an einer (…) leide und er in Italien keine Hilfe für (…) erhalte, während es ihm in der Schweiz besser gehe, dass der Asylentscheid falsch sei, weil er sich nicht zu seinen gesundheitlichen Problemen äussere und er den Grund dazu nicht verstehe, dass sein Gesuch wegen seiner Probleme in der Schweiz zu behandeln sei,

dass die vorinstanzlichen Akten am 20. Januar 2017 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

D-367/2017 dass aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Verfahrenszentrums in B._______ die Testphasenverordnung vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung gelangt (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III

D-367/2017 (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass den vorliegenden Akten zu entnehmen ist, dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz in Italien aufgehalten hat, dass er anlässlich des ihm zur Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährten rechtlichen Gehörs und zur Überstellung nach Italien ausführte, er wolle nicht nach Italien zurück, da seinem Anliegen dort keine Aufmerksamkeit geschenkt worden sei, er Angst habe, dass Italien ihm keinen Schutz gewähre, und er zudem das Gefühl gehabt habe, es seien Leute hinter ihm her, dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass dieser am 24. Oktober 2016 in Italien und damit auf dem Hoheitsgebiet eines Dublin-Staates aufgegriffen worden sei, dass das SEM die italienischen Behörden am 10. November 2016 um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III- VO ersuchte, dass die italienischen Behörden dieses Ersuchen innert Frist unbeantwortet liessen, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus der Verfahrensrichtlinie sowie der Aufnahmerichtlinie ergeben, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien keine systemischen Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen (vgl. u.a. das eine

D-367/2017 Familie betreffende Urteil des EGMR i. S. Tarakhel gegen die Schweiz [Grosse Kammer], Beschwerde-Nr. 29217/12, Urteil vom 4. November 2014, § 114f.), dass der Beschwerdeführer keine konkreten und ernsthaften Hinweise für die Annahme dargetan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen beziehungsweise ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingung vorenthalten, und er sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern könnte (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass der Beschwerdeführer gegen eine Überstellung nach Italien vorbrachte, seine Anliegen seien dort nicht ernst genommen worden, er befürchte, keine Unterkunft und keine Hilfe für seine gesundheitlichen Probleme zu erhalten und ausserdem habe er Angst vor Drittpersonen, welche hinter ihm her seien, dass hinsichtlich der Unterkunft, der nötigen medizinischen Hilfeleistung und der Schutzgewährung auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR), dass dies für den Beschwerdeführer offensichtlich nicht zutrifft, obwohl dieser von Anfang an medizinischen Probleme erwähnte (vgl. Akte A2/2), indessen lediglich ein Blatt des (…) vom 6. Dezember 2016 zu den Akten gab, gemäss welchem er (…) und an (…) leide und ein (…) ausstehend sei, indessen bis zum Datum dieses Urteils kein detailliertes ärztliches

D-367/2017 Zeugnis abgab, gestützt auf welches von einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium auszugehen wäre, dass somit anzunehmen ist, dass er weiterhin medizinische Betreuung benötigt, er diese aber auch in Italien bekommen kann, dass folglich keine individuellen Gründe aufgezeigt werden, die eine Überstellung nach Italien als unzulässig erscheinen liessen, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen implizit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO fordert, dass Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO jedoch nicht direkt anwendbar ist, weshalb diese Bestimmung nur in Verbindung mit einer anderen Norm des nationalen oder internationalen Rechts angerufen werden kann (vgl. BVGE 2010/45 E. 5), dass das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. zum Ganzen das zur Publikation bestimmte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-641/2014 vom 13. März 2015 E. 8) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass die Vorinstanz die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers – entgegen seiner Argumentation in der Beschwerde – ausreichend gewürdigt hat,

D-367/2017 dass die Vollzugsbehörden dem aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers respektive dessen Reisefähigkeit bei der Überstellung nach Italien Rechnung tragen und die dortigen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass davon auszugehen ist, dass das SEM – wie in der angefochtenen Verfügung festgehalten – vor der Überstellung die Reisefähigkeit des Beschwerdeführers prüfen und bei einer allfälligen Überstellung die italienischen Behörden über den aktuellen Gesundheitszustand desselben informieren wird, dass somit der Antrag, die Vorinstanz sei anzuweisen, eine Garantie für die Unterkunft und die Behandlung der (…) Probleme einzuholen, abzuweisen ist, dass es nach dem Gesagten zudem keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass der Antrag auf Selbsteintritt abzuweisen ist, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist,

D-367/2017 dass aus dem gleichen Grund der Antrag, die Vorinstanz und die zuständigen Vollzugsbehörden seien im Sinne einer superprovisorischen Massnahme anzuweisen, bis zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom Vollzug abzusehen, gegenstandslos geworden ist, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-367/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Eva Zürcher

Versand:

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