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Bundesverwaltungsgericht 05.02.2009 D-366/2009

February 5, 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,366 words·~12 min·4

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | N 0489 825

Full text

Abtei lung IV D-366/2009/dcl {T 0/2} Urteil v o m 5 . Februar 2009 Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiberin Simona Liechti. A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), Serbien, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Nathan Landshut, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 9. Januar 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-366/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 24. August 2006 in der Schweiz erstmals um Asyl nachsuchten und dabei im Wesentlichen geltend machten, sie seien in Serbien als Roma diskriminiert worden, dass der Beschwerdeführer an seiner Arbeitsstelle mehrmals von Kollegen und daraufhin – beim Versuch, Anzeige zu erstatten – auch von der örtlichen Polizei geschlagen worden sei, dass der Sohn des Beschwerdeführers wie auch die Beschwerdeführerin von Mitschülern beziehungsweise Nachbarn geschlagen worden seien, dass das BFM mit Verfügung vom 2. Mai 2007 das Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden feststellte, die Asylgesuche ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass die am 1. Juni 2007 von den Beschwerdeführenden sinngemäss erhobene Beschwerde mit Urteil vom 31. Juli 2007 des Bundesverwaltungsgerichtes abgewiesen wurde, dass die Beschwerdeführenden am 17. Januar 2008 kontrolliert in ihren Heimatstaat zurückreisten, dass die Beschwerdeführenden am 26. August 2008 beziehungsweise am 9. September 2008 in der Schweiz ein zweites Asylgesuch stellten, dass sie dabei im Rahmen der Erstbefragung vom 18. September 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (...) und anlässlich der kantonalen Anhörung vom 18. Dezember 2008 im Wesentlichen geltend machten, sie hätten sich mit der Rückkehrhilfe der Schweiz in (...) in Serbien ein Haus gekauft, dass die Kinder dort zur Schule gegangen seien und der Beschwerdeführer bei einer Baufirma gearbeitet habe, dass der Beschwerdeführer am 21. Januar 2008 der Radikalen Partei Serbiens, für welche er in der Folge gegen Entgelt an mehreren Kundgebungen teilgenommen habe, beigetreten sei, D-366/2009 dass die Partei jedoch die Wahlen verloren habe, weshalb der Beschwerdeführer von der Partei aufgefordert worden sei, sich für einen Angriff auf Kosovo vorzubereiten und sich in ein Ausbildungslager zu begeben, dass der Beschwerdeführer sich geweigert habe, aus der Partei ausgetreten sei und in der Folge von der Partei mehrmals bedroht und am 24. August 2008 zusammengeschlagen worden sei, weshalb er mit einem der Kinder das Land verlassen habe, was die Beschwerdeführerin kurz darauf, nachdem auch sie in der Abwesenheit des Beschwerdeführers von der Partei behelligt und bedroht worden sei, auch getan habe, dass das BFM mit Verfügung vom 9. Januar 2009 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eintrat, deren Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen aufführte, die Vorbringen der Beschwerdeführenden seien unglaubhaft, dass nämlich das Vorbringen, der Beschwerdeführer sei bereits drei Tage nach seiner Rückkehr in Serbien der Radikalen Partei Serbiens beigetreten, nicht glaubhaft sei, dass zudem nicht nachzuvollziehen sei, weshalb die Radikale Partei Serbiens, welche aufgrund der grossen Arbeitslosigkeit und nationalistischen Strömung einen grossen Zulauf an freiwilligen Mitgliedern habe, ein derart grosses Interesse am Beschwerdeführer habe, dass im Weiteren eine Schutzsuche bei den serbischen Behörden möglich gewesen wäre, dass allgemein keine Verschlechterung der Lage für Angehörige der Roma in Serbien bekannt sei, weshalb sich aus der Herkunft der Beschwerdeführer keine neuen, relevanten Elemente ergeben würden, dass das am 24. August 2006 eingeleitete erste Asylverfahren seit dem 21. Juli 2007 rechtskräftig abgeschlossen sei und sich zudem aus den Akten keine Hinweise ergeben würden, nach dem Abschluss dieses Verfahrens seien Ereignisse eingetreten, die geeignet seien, die D-366/2009 Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 19. Januar 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, es sei die Verfügung des BFM unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen beziehungsweise auf das Asylgesuch einzutreten, zudem sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar sowie unmöglich sei sowie die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsvertretung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersuchten, dass in der Beschwerde geltend gemacht wurde, der serbische Staat sei nicht fähig den Beschwerdeführenden Schutz zu gewähren, da sie wie bereits anhand des ersten Asylverfahrens geltend gemacht, vom Staat selber beziehungsweise von staatlichen Behörden verfolgt worden seien, dass die Radikale Partei gezielt Romaangehörige, welche aufgrund der fehlenden Schutzfähigkeit des serbischen Staates leichte Opfer der Partei darstellten, zu ihren Zwecken benütze, dass die vorinstanzlichen Akten am 30. Januar 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor dem BFM teilgenommen haben, durch die angefochtene Nichteintretensverfügung vom D-366/2009 9. Januar 2009 besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde innert der gesetzlichen Frist von fünf Arbeitstagen in gültiger Form eingereicht wurde (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), weshalb auf diese - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten ist, dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55 Abs. 2 VwVG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM der Form nach ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass dementsprechend die Beschwerdeinstanz, erachtet sie das Nichteintreten auf das Asylgesuch als unrechtmässig, sich einer selbständigen materiellen Prüfung zu enthalten, die angefochtene Nichteintretensverfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen hat (vgl. EMARK [Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), weshalb auf die Anträge betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung nicht einzutreten ist, dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie- D-366/2009 hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG), dass die Beschwerdeführenden unbestrittenermassen in der Schweiz bereits erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen haben, und dass mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31. Juli 2007 materiell und abschliessend über die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden befunden und diese verneint wurde, dass die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG eine summarische materielle Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen voraussetzt, aus der sich das offensichtliche Fehlen von Hinweisen auf die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise auf die Voraussetzungen der Gewährung des vorübergehenden Schutzes ergibt (vgl. EMARK 2000 Nr. 14 S. 102 ff.), dass nach Auffassung des Gerichts die Vorbringen der Beschwerdeführenden nach summarischer materieller Prüfung der Glaubwürdigkeit offensichtlich keine Hinweise ergeben, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass zur Erläuterung dessen auf die Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden ungenügend substanziiert sind, D-366/2009 dass das Vorbringen der Beschwerdeführer, der Staat könne sie aufgrund der bereits anlässlich des ersten Asylgesuchs geltend gemachten staatlichen Verfolgung nicht schützen, angesichts der im Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 31. Juli 2007 festgestellten Unglaubhaftigkeit dieser Vorbringen, nicht zu überzeugen vermag, dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge nach ihrer Rückkehr nicht mehr vom Staat beziehungsweise von staatlichen Behörden behelligt wurden, dass auch der Einwand, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Romaangehörigkeit für die Radikale Partei Serbiens ein wichtiges beziehungsweise nützliches Mitglied gewesen, weshalb er von dieser verfolgt worden sei, nicht zu überzeugen vermag, dass es ferner realitätsfremd erscheint, dass eine Partei für ein einfaches – nach eigenen Angaben bloss an Kundgebungen teilnehmendes Mitglied – einen derartigen Wiederrekrutierungsaufwand betreibt, dass ergänzend festzustellen ist, dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge keinen offensichtlichen Diskriminierungen mehr ausgesetzt sind, konnten doch die Kinder die Schule besuchen und der Beschwerdeführer bei einer Baufirma arbeiten, ohne behelligt zu werden, dass sich aus der aktuellen Lage in Serbien für sich alleine offensichtlich keine Hinweise im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG ergeben, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re- D-366/2009 gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Serbien noch - aufgrund der unglaubhaften Vorbringen der Beschwerdeführenden - individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer eine Ausbildung zum Coiffeur absolviert hat und als Minenarbeiter später in einer Baufirma erwerbstätig war, D-366/2009 dass die engsten Familienangehörigen (je die Eltern und ein Bruder der Beschwerdeführer) nach wie vor im Heimatstaat wohnhaft sind, so dass die Beschwerdeführenden dort über ein familiäres Beziehungsnetz verfügen, dass einem Wegweisungsvollzug keine gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden entgegenstehen, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos wird, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). D-366/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt und sind innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Bendicht Tellenbach Simona Liechti Versand: Seite 10

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