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Bundesverwaltungsgericht 12.02.2019 D-3649/2018

February 12, 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,834 words·~24 min·7

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. Mai 2018

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3649/2018

Urteil v o m 1 2 . Februar 2019 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Esther Marti, Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Gerichtsschreiberin Nathalie Alemayehu.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Kathrin Stutz, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. Mai 2018 / N (…).

D-3649/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste am 5. Juni 2015 in die Schweiz ein, wo er am 9. Juni 2015 um Asyl nachsuchte. Am 16. Juni 2015 wurde er im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch befragt und am 26. September 2016 vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs gab er im Wesentlichen an, er sei ethnischer Tigrinyer und stamme aus B._______. Nach Abschluss der 11. Schulklasse in B._______ sei er zwecks Absolvierung der 12. Schulklasse und Rekrutierung in den Nationaldienst nach C._______ verbracht worden. Dort habe er eine militärische Grundausbildung durchlaufen und die 12. Klasse abgeschlossen. Im Anschluss sei er zum (…) ausgebildet worden und dem (…) in der Zoba D._______ zugeteilt worden. Dort habe er als (…) in der (…) der Zoba D._______ in B._______ gearbeitet. Zu Beginn des Jahres 2014 habe er geheiratet. Die ihm staatlicherseits aufgenötigten Arbeits- und Lebensumstände hätten ihm zugesetzt. Er habe dieses Leben in Unfreiheit immer mehr gehasst und sich im Mai 2014 dazu entschlossen, den Dienst zu quittieren. Er sei nicht mehr zur Arbeit erschienen, sondern habe in der Folge privat als (…) gearbeitet. Im August 2014 sei er von drei Soldaten zu Hause verhaftet worden. Auf dem Weg sei es ihm gelungen, den Soldaten zu entkommen. Er habe die Dunkelheit abgewartet und sei dann wieder nach Hause zurückgekehrt. Er sei weiterhin von den militärischen Behörden gesucht worden, habe einen weiteren Aufgriff aber verhindern können, indem er das Haus jeweils zur frühen Morgenstunde verlassen habe und erst spätabends zurückgekehrt sei. Anfangs (…) 2015 habe man ihn aber doch wieder zu Hause erwischt. Er sei von fünf Soldaten festgenommen und ins Büro seines Vorgesetzten der Abteilung für (…) gebracht worden. Sein Vorgesetzter habe mit einer Metallstange auf ihn eingeschlagen, bis er das Bewusstsein verloren habe. Er sei im Spital wieder zu sich gekommen. Von dort sei ihm tags darauf die Flucht zu Verwandten in E._______ gelungen. Dort habe er sich versteckt und seine Ausreise aus Eritrea in die Wege geleitet. Als er sich von den Schlägen erholt gehabt habe, sei er nach F._______ gereist und anschliessend mit einem Schlepper ausgereist. Nach seiner Ausreise habe er erfahren, dass seine Ehefrau zu seinem Verbleib befragt und für 24 Stunden inhaftiert worden sei.

D-3649/2018 Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine eritreische Identitätskarte (im Original) und seine Einwohnermeldekarte von B._______ (im Original) sowie ein Foto aus seiner Schulzeit in C._______ ein. B. Mit Verfügung vom 22. Mai 2018 – eröffnet am 24. Mai 2018 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. C. Diesen Entscheid focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 22. Juni 2018 (Datum des Poststempels) beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin. Der Rechtsmittelschrift legte er unter anderem eine Kopie eines fremdsprachigen Arbeitsausweises der (…) bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2018 hiess die damals zuständige Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung gut und ordnete dem Beschwerdeführer Kathrin Stutz als amtliche Rechtsbeiständin bei. E. Mit Eingabe vom 5. September 2018 reichte der Beschwerdeführer eine Kopie seiner Admission Card aus C._______ ein. F. In ihrer Vernehmlassung vom 10. September 2018 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Der Beschwerdeführer replizierte am 25. September 2018.

D-3649/2018 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung

D-3649/2018 des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seines Aufenthaltes in C._______, seiner Desertion mit nachfolgender zweimaliger Verhaftung sowie seiner illegalen Ausreise könnten aufgrund seiner durchgehend inhaltsarmen sowie unplausiblen wie auch widersprüchlichen Aussagen nicht geglaubt werden. Seine Ausführungen zu seinem Aufenthalt in C._______ würden sich auch auf wiederholte Nachfrage hin darauf beschränken, dass es für ihn sehr schwierig gewesen sei, er neben der Schule militärisch ausgebildet und mehrmals bestraft worden sei. Es sei ihm nicht möglich gewesen zu erklären, worin die militärische Ausbildung bestanden habe. Hinsichtlich der Bestrafungen habe er von der Otto-Fesselung und dem Gehen ohne Schuhe berichtet. Hingegen habe er nicht mehr gewusst wie oft er bestraft worden sei, es sei auf jeden Fall mehrere Male vorgekommen. Obwohl er mehrfach aufgefordert worden sei, seine Aussagen zu ergänzen, seien seine Ausführungen auffallend gehaltlos gewesen und hätten jeglichen persönlichen Bezug vermissen lassen. Somit könne nicht darauf geschlossen werden, dass er das 12. Schuljahr und die militärische Ausbildung in C._______ durchlaufen habe. Dem vermöge auch das eingereichte Foto, als er in C._______ die Schule besucht habe, nichts Gewichtiges entgegenzuhalten. Das Foto erlaube keinen Rückschluss darauf, wie lange er in C._______ gewesen sei. Aufgrund seiner auffallend substanzlosen Ausführungen zu C._______ fielen diese gegenüber dem Foto stärker ins Gewicht, weshalb an seinem Aufenthalt in C._______ Zweifel bestünden.

D-3649/2018 Sodann seien auch die Ausführungen zur geltend gemachten Desertion und illegalen Ausreise substanzlos und unplausibel ausgefallen. Bezüglich seiner Motivation zur Desertion habe er festgehalten, er habe nicht in Frieden arbeiten und leben können, er habe es gehasst, das Leben im Militärdienst sei unerträglich gewesen und er habe von dort weggehen müssen. Die Angaben zu den Umständen der Desertion blieben auch auf Nachfrage hin ausweichend, er sei einfach an jenem Tag im (…) 2014 nicht mehr zur Arbeit erschienen, habe B._______ am (…) 2015 verlassen und sei nach F._______ gegangen. Den Ausführungen zur ersten Verhaftung durch drei Soldaten zu Hause und der nachfolgend gelungenen Flucht fehle es an jeglicher Substanz und jeglichem Zeichen von persönlicher Betroffenheit. Es sei nicht nachvollziehbar, dass er, wo sich einer der Soldaten vor ihm und je einer zu seiner Rechten und Linken befunden hätten, nach vorne anstatt nach hinten geflohen sei und er sich nach gelungener Flucht nach Hause zurückbegeben habe, an den Ort, wo er wenige Stunden zuvor festgenommen worden sei. Gleichermassen unplausibel sei es, dass er in der Folge weiterhin zu Hause wohnhaft geblieben und seiner Arbeit nachgegangen sei, obwohl immer wieder nach ihm gesucht worden sei. Hinsichtlich der zweiten Festnahme im (…) 2015 führe er in wiederholender Weise den Sachverhalt aus. Seine Aussagen auf Nachfrage hin würden sich darauf beschränken, dass er am frühen Morgen, vor der Arbeit, von fünf Personen verhaftet worden sei und diese ihm gesagt hätten, dass er gesucht werde. Des Weiteren verstricke er sich betreffend das Verhalten seines Vorgesetzten in einen Widerspruch. So habe er bei der BzP zu Protokoll gegeben, dass er von seinem Vorgesetzten mit der Begründung geschlagen worden sei, dass er schon die ganze Zeit Probleme bereitet habe, während er in der Anhörung festgehalten habe, dass der Vorgesetzte nichts zu ihm gesagt habe. Auf Vorhalt hin, habe er entgegnet, der Vorgesetzte habe gesagt, dass er derjenige sei, der vom Militärdienst desertiert sei. Die Schilderung der Flucht aus dem Spital vermöge ebenfalls nicht zu überzeugen. Er habe die eine Gelegenheit – als derjenige, der Wache gehalten habe, auf einmal weg gewesen sei – gehabt und diese genutzt. Schliesslich habe er zur illegalen Ausreise lediglich ausgeführt, dass er nach F._______ gegangen sei und nach einem dreitägigen Fussmarsch in Äthiopien angekommen sei, wobei er nur nachts unterwegs gewesen sei. Ansonsten habe er auf den Schlepper verwiesen, den er in F._______ getroffen habe und mit dem er unterwegs gewesen sei, und auf Nachfrage hin keine weiteren Angaben machen können. Zudem seien seine Aussagen widersprüchlich, in der BzP habe er zu Protokoll gegeben, dass er die Ausreise vom Stadtteil

D-3649/2018 G._______ in B._______ aus angetreten habe und in der Anhörung festgehalten, vom Stadtteil E._______ nach F._______ gereist zu sein. 4.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Rechtsmittelschrift, er sei unerlaubt dem Nationaldienst ferngeblieben und illegal aus Eritrea ausgereist. Er hätte bei einer Rückkehr asylrelevante Nachteile zu befürchten. Er habe mit einem Foto zeigen können, dass er in C._______ gewesen sei. Aus dem Anhörungsprotokoll sei ersichtlich, dass er Mühe gehabt habe, zu verstehen, welche Informationen die Vorinstanz bei den verschiedenen Nachfragen zum gleichen Thema gewollt habe. Für ihn sei C._______ einfach ein militärisches Training mit Schule gewesen. Er habe auch erwähnt, dass er mehrere Male bestraft worden sei. Er sei ein gesunder junger Mann, es lägen keine Gründe vor, weshalb er C._______ nicht vollständig absolviert haben sollte. Er könne sich nur mit einfachen Worten ausdrücken und sei es nicht gewohnt, alles ausführlich zu erklären. Er habe aber gut erklärt, wie er genug vom Militärdienst gehabt habe, dass er einfach keinen Sinn mehr darin gesehen habe, weiter gezwungen zu werden, für wenig Geld Dienst zu leisten. Es fehle seinen Aussagen somit nicht an Substanz. Auffallend sei auch, dass die Sachbearbeiterin, die den Entscheid geschrieben habe, die Anhörung nicht durchgeführt habe und die Aussagen alleine aufgrund des Protokolls beurteile. Er habe immer wieder Details genannt, seine Aussagen könnten nicht als detailarm angesehen werden, nur weil die befragende Person eine andere Art von Informationen erwartet habe. Zudem habe er eine Kopie seines Arbeitsausweises der (…) eingereicht. Er habe nicht frei entscheiden können, bei den (…) zu arbeiten, er sei dazu gezwungen worden. Diese Arbeit sei unbefristet und er habe nur einen Sold erhalten. Der Militärdienst in Eritrea stelle eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK dar. Die Ausnahmen gemäss Art. 4 Abs. 3 Bst. a bis d EMRK könnten auf den Militärdienst in Eritrea nicht angewendet werden. Eine Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen sei in Eritrea nicht zulässig, noch befinde sich das Land in einem Notstand. Der Militärdienst gehe sehr weit über die üblichen Bürgerpflichten hinaus. Alle Personen, die im militärdienstpflichtigen Alter nach Eritrea zurückkehrten, würden in den Militärdienst eingezogen und dadurch Opfer einer Verletzung von Art. 3 und Art. 4 Abs. 2 EMRK werden. 4.3 In der Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, dass in Kopie eingereichten Dokumenten grundsätzlich nur ein beschränkter Beweiswert zugesprochen werden könne und sich vorliegend auch die Frage nach dem Verbleib des Originals des nachgereichten Arbeitsausweises stelle. Die

D-3649/2018 Übersetzung des besagten Dokuments ergebe, dass es sich um einen provisorischen Arbeitsausweis mit Ausstelldatum vom (…) 2012 handle. Damit belege dieser Ausweis einzig die vorübergehende Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers im (…) der Zoba D._______ in B._______ ab (…) 2012, womit aber nicht feststehe, dass er sich unerlaubt von seinem Dienstort entfernt habe; zumal der Ausweis keinen Rückschluss auf die Dauer seines dortigen Arbeitseinsatzes erlaube. Vor diesem Hintergrund vermöge dieser provisorische Arbeitsausweis die als unglaubhaft beurteilten Aussagen zu seinem Aufenthalt in C._______, der Desertion sowie der illegalen Ausreise nicht in ein anderes Licht zu rücken. Die Kopie des Arbeitsausweises stelle kein Beweismittel dar. 4.4 Der Beschwerdeführer machte in der Replik geltend, er habe nur ein Foto des Ausweises einreichen können, da es sehr schwierig sei, Originalausweise mit der Post aus Eritrea in die Schweiz zu senden. Der Arbeitsausweis belege seine Aussagen, dass er seit dem Jahr 2012 beim (…) in der Zoba D._______ als (…) Nationaldienst geleistet habe. Nachträglich sei es ihm auch möglich gewesen das Foto seiner Admission Card einzureichen, die sein 12. Schuljahr in C._______ belege. Diese habe er sich ebenfalls nur als Foto per SMS schicken lassen können. Er sei ein gesunder junger Mann, der Nationaldienst habe leisten müssen. Es lägen keine Gründe für ein frühzeitiges Beenden des Dienstes vor. 5. 5.1 Glaubhaftmachen im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Gegensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftigkeit eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes,

D-3649/2018 Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die gesuchstellende Person sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3). 5.2 Das SEM gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, dass der geltend gemachte Aufenthalt in C._______, die vorgebrachte Desertion und die anschliessenden Verhaftungen sowie die illegale Ausreise aus Eritrea unglaubhaft seien. Es gilt demnach im Folgenden zu prüfen, ob sich das Bundesverwaltungsgericht den vorinstanzlichen Erwägungen zur Glaubhaftigkeit der Vorbringen anschliessen kann. 5.3 Das Bundesverwaltungsgericht erkennt die Aussagen des Beschwerdeführers zu seiner militärischen Ausbildung in C._______ ebenfalls als äusserst substanzarm, jedenfalls was die geltend gemachten Schwierigkeiten und angeblich erlebten Bestrafungsaktionen betrifft, was gewichtige Zweifel an deren Wahrheitsgehalt weckt. Auf der anderen Seite vermochte der Beschwerdeführer ein Foto aus C._______ einzureichen. Auf die Beantwortung der Frage der entsprechenden Beweiskraft, auch der nachgereichten Kopien des Arbeitsausweises sowie der „Admissen Card“, kann an dieser Stelle jedoch verzichtet werden. Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass der Beschwerdeführer das 12. Schuljahr in C._______ verbrachte und anschliessend vorübergehend im (…) als (…) eingestellt gewesen ist, kann daraus noch nicht auf eine Verfolgung im Falle der Rückkehr geschlossen werden. So hat die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung die geltend gemachten Vorbringen hinsichtlich der Desertion beziehungsweise dem unerlaubtem Verlassen des Dienstortes sowie den zwei Verhaftungen mit anschliessender Flucht als nicht glaubhaft erachtet. Die Aussagen des Beschwerdeführers blieben auch auf wiederholte Nachfrage hin durchgehend detailarm und unsubstanziiert. Diesbezüglich kann auf die überzeugende Argumentation in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, welche mit den blossen Beschwerdehinweisen, er könne sich nur mit einfachen Worten ausdrücken und sei es nicht gewohnt, alles ausführlich zu erklären, nicht in Frage gestellt werden kann. Zudem ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die Widersprüche betreffend das Verhalten seines Vorgesetzten oder den Startpunkt seiner Ausreise aufzulösen. Aufgrund der unglaubhaften Vorfluchtgründen und

D-3649/2018 vor dem Hintergrund einer möglichen Dienstentlassung nach fünf bis zehn Jahren, ist vorliegend davon auszugehen, dass der im Jahr (…) geborene Beschwerdeführer, der damit im Zeitpunkt der Ausreise (…) Jahre alt war, entweder vom Dienst befreit oder regulär aus seiner Dienstpflicht entlassen wurde und erst danach ausgereist ist (Urteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 12 i.V.m. E. 13.3, als Referenzurteil publiziert). Mithin kommt das Gericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer den Militärdienst absolviert hat und regulär aus dem Dienst entlassen oder vom Dienst befreit wurde. Nicht glaubhaft ist demnach, dass er aus dem Militärdienst desertiert ist. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, für den Zeitpunkt seiner Ausreise aus Eritrea eine asylrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft zu machen. 5.5 Was die illegale Ausreise aus Eritrea anbelangt, kommt diesem Umstand ungeachtet der Frage nach der Glaubhaftigkeit keine Asylrelevanz zu. Es ist diesbezüglich auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 zu verweisen. Darin kam das Gericht nach einer eingehenden Lageanalyse zum Schluss, es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, einer aus Eritrea illegal ausgereisten Person drohe einzig aus diesem Grund eine asylrelevante Verfolgung (vgl. a.a.O. E. 5.1). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer asylrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. a.a.O. E. 5.2). Solche Anknüpfungspunkte liegen im Falle des Beschwerdeführers indessen nicht vor. Denn wie aufgezeigt, ist es ihm nicht gelungen, die geltend gemachten Vorbringen des unerlaubten Verlassens des Militärdienstes beziehungsweise der Desertion glaubhaft zu machen. Andere Anknüpfungspunkte, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, sind nicht ersichtlich. 5.6 Schliesslich ist auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr erneut in den Nationaldienst eingezogen wird nicht asylrelevant; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betrifft die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (Urteil des BVGer D- 7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1).

D-3649/2018 5.7 Insgesamt hat die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.1 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden (vgl. auch Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich mithin nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 FoK; Art. 3 und hier auch Art. 4 EMRK). 7.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht kam im Referenzurteil D-2311/2016 zum Schluss, dass Personen, die erst nach der Militärdienstleistung aus-

D-3649/2018 gereist seien, wohl keine Haftstrafe zu gewärtigen hätten. Es sei bei solchen Personen auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Eritrea erneut eingezogen würden. Zwar blieben in Eritrea auch aus dem Dienst Entlassene grundsätzlich im Reservedienst dienstpflichtig, und offenbar könne es zu Wiedereinberufungen kommen. Es ergebe sich aus den Berichten aber nicht, dass dies systematisch vorkomme. Auch würden die aktuellen Tendenzen, die eher in Richtung Beschränkung der Dienstdauer weisen würden, nicht darauf hindeuten, das Risiko der Wiedereinberufung sei als hoch zu beurteilen (vgl. a.a.O. E. 13.3). 7.2.2.1 Hinzukommt, dass das Bundesverwaltungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil auch die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst geklärt und diese bejaht hat (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 E. 6.1 [zur Publikation vorgesehen]). Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil zum Schluss, dass dem Argument, bei drohendem Nationaldienst verstosse der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich gegen Art. 4 EMRK beziehungsweise Art. 3 EMRK, nicht gefolgt werden könne. Auf die entsprechenden Ausführungen kann vorliegend vollumfänglich verwiesen werden. 7.2.3 Beim Beschwerdeführer ist davon auszugehen, dass er nach mehreren Dienstjahren regulär entlassen oder vom Dienst befreit worden ist. Dass er aus dem Dienst desertiert ist, erscheint, wie vorstehend ausgeführt, nicht glaubhaft. Demnach hat er bei einer Rückkehr nach Eritrea nicht mit einer Inhaftierung wegen Missachtung seiner Dienstpflicht oder einer erneuten Einberufung zu rechnen (vgl. Referenzurteil D-2311/2016 E. 13.3 und E. 14.1). Überdies würde eine Einberufung der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht entgegenstehen, zumal sich keine weiteren Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs aus den Akten oder den Eingaben auf Beschwerdeebene ergeben. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

D-3649/2018 7.3.1 Im Referenzurteil D-2311/2016 hielt das Bundesverwaltungsgericht nach eingehender Analyse der Ländersituation (vgl. a.a.O. E. 15 und 16) fest, angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas könne die bisherige Praxis, dass eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12), nicht mehr aufrechterhalten werden (a.a.O. E. 17.2). Das Gericht stufte den Wegweisungsvollzug nach Eritrea als grundsätzlich zumutbar ein. 7.3.2 Im bereits erwähnten Urteil E-5022/2017 befand das Gericht nunmehr, dass auch Personen, welche im Falle einer Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen würden, aufgrund der allgemeinen Verhältnisse im Nationaldienst nicht in eine existenzielle Notlage zu geraten drohen (vgl. a.a.O. E. 6.2.3). Zudem bestehe mangels flächendeckender Misshandlungen und sexueller Übergriffe kein Grund zur Annahme, sie würden überwiegend wahrscheinlich von solchen Übergriffen betroffen (vgl. a.a.O. E. 6.2.4). Demnach sei auch nicht davon auszugehen, dass Nationaldienstleistende bei Rückkehr generell im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG konkret gefährdet seien. Eine allfällige Einziehung in den eritreischen Nationaldienst führt mithin nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 7.3.3 Angesichts der im Urteil D-2311/2016 festgehaltenen schwierigen allgemeinen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage in Eritrea muss bei Vorliegen besonderer Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibt im Einzelfall zu prüfen (a.a.O. E. 17.2). Aus den Akten ergeben sich keine individuellen Gründe, welche den Wegweisungsvollzug unzumutbar erscheinen lassen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich, abgesehen von erwähnten (…), um einen gesunden, jungen Mann, der in seiner Heimat, wo seine Eltern und Geschwister sowie seine Ehefrau leben, über ein intaktes familiäres Beziehungsnetz und damit auch über eine gesicherte Wohnsituation verfügt. Seinen Angaben zufolge, war er bis zur Ausreise aus Eritrea als (…) arbeitstätig, so dass an seiner Arbeitsfähigkeit kein Zweifel besteht und er diese Arbeit wieder aufnehmen kann. Zudem sind seine Familienangehörigen erwerbstätig und in der Lage, für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Eine gewisse finanzielle Grundlage ist somit gegeben. Insgesamt sind demnach keine Hinweise ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Eritrea in

D-3649/2018 eine existenzielle Notlage gerät. Ferner haben sich seit Einreichung der Beschwerde weitere Verbesserungen ergeben; namentlich haben Äthiopien und Eritrea jüngst ein Friedensabkommen geschlossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Trotz Friedensabkommen in Eritrea – Asylpraxis bei Eritreern ändert sich vorerst nicht, 11. Juli 2018). 7.3.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2018 wurde dem Beschwerdeführer jedoch die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG gewährt. Entsprechend hat der Beschwerdeführer vorliegend keine Verfahrenskosten zu tragen. 9.2 Nachdem die rubrizierte Rechtsvertreterin dem Beschwerdeführer als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet worden ist (vgl. Art. 110a Abs. 1 i.V.m. Art. 110a Abs. 3 AsylG), ist damit unbesehen des Ausgangs des Verfahrens ein Honorar auszurichten, soweit der Aufwand sachlich notwendig war (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008

D-3649/2018 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Bundesverwaltungsgericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz zwischen Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen kann verzichtet werden, da der Aufwand für den Beschwerdeführer zuverlässig abgeschätzt werden kann (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen ist der amtlichen Rechtsbeiständin bei einem Stundenansatz von Fr. 150.– zulasten des Bundesverwaltungsgerichts ein amtliches Honorar von insgesamt Fr. 750.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) auszurichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3649/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 750.– ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Nathalie Alemayehu

Versand:

D-3649/2018 — Bundesverwaltungsgericht 12.02.2019 D-3649/2018 — Swissrulings