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Bundesverwaltungsgericht 19.11.2010 D-3646/2009

November 19, 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,985 words·~15 min·3

Summary

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung...

Full text

Abtei lung IV D-3646/2009/wif {T 0/2} Urteil v o m 1 9 . November 2010 Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Alfred Weber. A._______, geboren [...], Sri Lanka, c/o schweizerische Botschaft in Colombo, Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 26. März 2009 / N [...]. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-3646/2009 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer ersuchte mit an die schweizerische Botschaft in Colombo gerichteter Eingabe vom 5. Dezember 2007 sinngemäss um die Erteilung einer Einreisebewilligung in die Schweiz und um Asylgewährung. Dem englischsprachigen Schreiben lagen mehrere Kopien von Beweismitteln bei (u.a. Todesurkunde betreffend Cousin, Polizeirapport). In seiner Eingabe machte er im Wesentlichen geltend, sein "cousin brother", ein Hindu-Priester, sei am 7. Februar 2007 von Angehörigen der Liberation Tigers of Tamil Elam (LTTE) ermordet worden. Dessen Familienangehörige und auch er seien von diesen Leuten zweimal zu Hause bedroht worden, weil man sie fälschlicherweise als Informanten der Regierung verdächtigt habe. Sie hätten deswegen das Haus verlassen und sich an einen viele Kilometer vom alten Wohnort entfernt liegenden Ort begeben, wo sie versteckt leben würden. Nachdem das Versteck von verdächtig aussehenden, fremden Jugendlichen beobachtet worden sei, habe er nun grosse Angst um sein Leben bekommen. Da er keine Unterstützung erhalte und sich nirgendwo in Sri Lanka aufhalten könne, ersuche er um Asyl. Die schweizerische Botschaft forderte den Beschwerdeführer unter Fristansetzung auf, seine Vorbringen schriftlich und detailliert vorzutragen, insbesondere unter dem Gesichtspunkt von explizit aufgelisteten Fragen respektive Fragekomplexen (Ziff. 1 bis 4). Ferner seien allfällige weitere, seinen Fall betreffende Beweismittel sowie Kopien von Identitätspapieren einzureichen. Der Beschwerdeführer präzisierte gegenüber der schweizerischen Botschaft am 20. Dezember 2007 seine Vorbringen. Zudem legte er – nebst verschiedenen bereits im Rahmen seines Gesuchs in Kopie eingereichter Unterlagen – weitere seine Angelegenheit betreffende Beweismittel in Kopie bei (u.a. Pass, Geburtsurkunde, Polizeirapport, diverse Zeitungsartikel). A.b Mit Verfügung vom 6. Mai 2008 wies das BFM das Einreise- und Asylgesuch ab. Im Wesentlichen stützte es seinen Entscheid auf eine fehlende, einreise- und asylrelevante Gefährdungssituation des Beschwerdeführers in seinem Heimatland durch Übergriffe Dritter. Aufgrund der Dokumentation der geltend gemachten Vorkommnisse und D-3646/2009 den schriftlichen Ausführungen sei der Sachverhalt als erstellt zu betrachten. Auch ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass es seit dem Schreiben vom 20. Dezember 2007 zu konkreten Übergriffen seitens Dritter gekommen wäre. Ebenfalls seien seit diesem Zeitpunkt keine weiteren Eingaben erfolgt. Auf eine Anhörung durch die schweizerische Botschaft könne daher verzichtet werden. A.c Mit Urteil vom 6. Februar 2009 hiess das Bundesverwaltungsgericht die mit Eingaben vom 18. Juli und 6. August 2008 (u.a. Kopien von bereits eingereichten Beweismitteln) ergänzte Beschwerde vom 30. Juni 2008 gut, hob die Verfügung des BFM vom 6. Mai 2008 auf und wies das BFM an, den rechtserheblichen Sachverhalt vollständig festzustellen und in der Sache neu zu entscheiden. Zur Begründung wurde zusammenfassend ausgeführt, die Vorinstanz habe in der gewählten Vorgehensweise – ungeachtet der Nichtanhörung des Beschwerdeführers beziehungsweise ungeachtet der Frage, ob die Schriftlichkeit des Asylgesuchs mit der Aufforderung eines individualisierten Schreibens zur näheren schriftlichen Erläuterung des Asylgesuchs vorliegend den Anforderungen an die Rechtsprechung genügt hätte und der Sachverhalt als erstellt hätte erachtet werden können – den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör zum sich abzeichnenden negativen Entscheid verletzt. Da eine Heilung dieses Verfahrensmangels im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nicht angezeigt sei, sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. B. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben des BFM vom 11. Februar 2009 unter Fristansetzung angefragt, ob er sämtliche entscheidrelevanten Dokumente in seiner Angelegenheit eingereicht habe oder ob diesbezüglich eine Anhörung durch die schweizerische Botschaft notwendig sei. Falls keine Anhörung durchgeführt werde, habe er darzutun, inwiefern ihm ein Nachteil erwachse. Ferner wurde er aufgefordert, sämtliche neuen Vorfälle dem BFM beweiskräftig mitzuteilen. Im Unterlassungsfall sei davon auszugehen, dass die bisherigen Vorbringen als genügend für eine endgültige Entscheidung zu erachten seien. C. Mit Eingabe vom 5. März 2009 an die schweizerische Botschaft in Colombo, wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen den bereits geltend gemachten Sachverhalt und ergänzte unter anderem, dass bei D-3646/2009 einer Anhörung "my true position" beziehungsweise der Umfang der Bedrohung, der er ausgesetzt sei, besser zum Ausdruck gekommen wäre. Ferner sei seine Mutter verschiedentlich von Unbekannten unter Drohungen aufgefordert worden, seinen Aufenthaltsort preiszugeben. Im Weiteren fanden erneut Kopien von bereits früher eingereichten Beweismitteln Eingang in die Akten (Bst. A. und C). D. Mit Verfügung vom 26. März 2009 wies das BFM das Einreise- und Asylgesuch ab. Im Wesentlichen stützte es seinen Entscheid wiederum auf eine fehlende, einreise- und asylrelevante Gefährdungssituation des Beschwerdeführers in seinem Heimatland. Weiter wurde zur Begründung ausgeführt, dass vorab lediglich auf einige Ungereimtheiten in dessen Akten hinzuweisen sei (Drohungen seitens der Sicherheitsbehörden bloss gemäss Beschwerde vom 30. Juni 2008; unrealistisch geschilderte Suche nach ihm durch Angehörige der LTTE gemäss Schreiben vom 5. März 2009; keine Einreichung von Beweismitteln im Zusammenhang mit den geltend gemachten Vorfällen seit Ende 2007). Sodann seien den Akten keine glaubhaft dargelegten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer seitens der heimatlichen Behörden ernsthafte Nachteile erlitten habe oder ihm solche drohen würden. Auch sei den Akten nicht zu entnehmen, wonach er sich vergeblich um Schutz beim srilankischen Staat vor den Bedrohungen und Verfolgungen seitens der LTTE bemüht hätte respektive adäquate Massnahmen nicht erfolgt wären. Trotz der zurzeit in Sri Lanka herrschenden misslichen Situation könne im Süden und Westen des Landes allerdings nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden, weshalb von einer generellen Unzumutbarkeit einer Wohnsitznahme in diesen Gebieten nicht die Rede sein könne. Gegen das Vorliegen einer aktuellen Verfolgungsgefahr spreche sein stets gleicher Aufenthaltsort in der Region Batticaloa, seine Verheiratung im August 2008 und die Wohnsitznahme bei der Ehefrau. Ferner handle es sich bei den geltend gemachten Behelligungen um lokal oder regional beschränkte Nachteile, denen er sich durch geeignete Wohnsitzverlegung entziehen könne. Die eingereichten Dokumente würden auch nichts ändern, stützten sich diese doch lediglich auf Vorbringen, deren Glaubhaftigkeit nicht in Frage gestellt worden seien. Aufgrund der Dokumentation der geltend gemachten Vorkommnisse und den schriftlichen Ausführungen sei der Sachverhalt als erstellt zu betrachten. Den Ausführungen im Rahmen des rechtlichen Gehörs zu einem allfälligen negativen Entscheid ohne vorgängige Anhörung sei- D-3646/2009 en keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer durch das Ausbleiben einer Anhörung Nachteile erwachsen wären. Im vorliegenden Fall könne daher auf eine persönliche Anhörung durch die schweizerische Botschaft verzichtet werden. Zusammenfassend sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes sei, weshalb das Asylgesuch abzulehnen und die Einreise in die Schweiz nicht zu bewilligen sei. Die schweizerische Botschaft in Colombo teilte dem BFM am 28. August 2009 mit, die Verfügung vom 26. März 2009 sei dem Beschwerdeführer am 20. April 2009 eröffnet worden. E. Mit in Englisch verfasster Beschwerde vom 7. Mai 2009 beantragte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung wiederholte er grundsätzlich den bereits geltend gemachten Sachverhalt und führte unter anderem aus, im Falle einer Anhörung wären seine Vorbringen klar verstanden worden. F. Die schweizerischen Botschaft in Colombo übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am 27. Mai 2009 ein Bestätigungsschreiben der Schwägerin des Beschwerdeführers vom 11. Mai 2009. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). D-3646/2009 1.2 Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur entsprechenden Beschwerdeverbesserung im Sinne von Art. 52 VwVG kann jedoch aus prozessökonomischen Gründen verzichtet werden, da die englischsprachige Beschwerdeeingabe verständlich ist, so dass ohne weiteres darüber befunden werden kann. Der vorliegende Entscheid ergeht indessen in deutscher Sprache (Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG) 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und grundsätzlich – abgesehen vom sprachlichen Mangel – formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Ein Asylgesuch kann gemäss Art. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2 AsylV 1). Das Bundesverwaltungsgericht hat in Auslegung dieser Bestimmungen in BVGE 2007/30 erkannt, dass sich die Unmöglichkeit einer Befragung aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen bei der jeweiligen Vertretung, aus faktischen Hindernissen im betreffenden Land oder aus bei der asylsuchenden Person lie genden persönlichen Gründen ergeben kann (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.2 D-3646/2009 und 5.3). Da die Anhörung der Sachverhaltserstellung sowie der Gewährung des rechtlichen Gehörs dient (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.5), ist die asylsuchende Person bei gegebener Unmöglichkeit einer Anhörung unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht in einem individualisierten Schreiben mittels konkreter Fragen aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten; ein standardisiertes Schreiben vermag diesen Anforderungen damit in aller Regel nicht zu genügen (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.4). Allerdings kann sich eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls immerhin im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.7). Schliesslich ist das Bundesamt in jedem Fall gehalten, das Absehen von einer Befragung in der Verfügung über das Asylgesuch zu begründen (vgl. BVGE a.a.O. E. 5.6 sowie 5.7). 4.2 Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer von der schweizerischen Botschaft in Colombo zu seinem Asylgesuch vom 5. Dezember 2007 (Eingang Botschaft: 10. Dezember 2007) nicht angehört. Indes wurde er nach dem Kassationsurteil vom 6. Februar 2009 (vgl. Bst. C hiervor) im Rahmen des rechtlichen Gehörs mittels Schreiben vom 11. Februar 2009 zur weiteren Konkretisierung seiner Asylgründe aufgefordert (vgl. Bst. D hiervor). In Verbindung mit den bereits anlässlich des vorangegangenen Verfahrens (vgl. Bst. A Abschnitt 3 hiervor) enthaltenen Fragestellungen konnte das BFM letztlich ohne weiteres davon ausgehen, dass sämtliche für die Beurteilung des Asylgesuches aus dem Ausland notwendigen Aspekte abgedeckt waren, namentlich die genauen Personalien der asylsuchenden Person, die detaillierten Asylvorbringen, die unternommenen Massnahmen zur Schutzsuche oder die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative. Der Beschwerdeführer hat die ihm gestellten Fragen jeweils ausführlich beantwortet und seine Angaben aufforderungsgemäss mit entsprechenden Beweismitteln unterlegt. Dabei ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer in sämtlichen Eingaben (5. und 20. Dezember 2007, 6. August 2008, 5. März 2009) grundsätzlich auf den gleichen Sachverhalt berief und diesen mit stets den gleichen Beweismitteln untermauerte. Bei dieser Sachlage ist festzuhalten, dass im vorliegenden Verfahren dem Anspruch des Beschwerdeführers auf Gewährung des rechtlichen Gehörs Rechnung getragen und der entscheidwesentliche D-3646/2009 Sachverhalt in genügender Weise und umfassend abgeklärt wurde. 4.3 Die Vorinstanz hat sodann in der angefochtenen Verfügung begründet, weshalb auf eine persönliche Anhörung verzichtet wurde. Damit ist sie ihrer diesbezüglichen Begründungspflicht nachgekommen. 5. 5.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann. Glaubhaft machen heisst, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). 5.2 Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 5.3 Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e-g S. 131 ff.; die dort akzentuierte Praxis hat nach bloss redaktionellen Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit). D-3646/2009 6. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder einreise- noch asylrelevant sind. Die Ermordung des "cousin brother", eines Hindu-Priesters, am 7. Februar 2007 wird nicht in Abrede gestellt. Den in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismitteln ist daher – wie das BFM zutreffend festhielt – keine weitere Bedeutung beizumessen. Hingegen vermag die vom Beschwerdeführer daraus abgeleitete Verfolgungssituation nicht zu überzeugen. So ist zunächst zu erwähnen, dass die dem Beschwerdeführer vom BFM in der angefochtenen Verfügung (II/1, S. 3) bloss so nebenbei vorgeworfenen Unglaubhaftigkeitselemente einer Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht standhalten. Hinsichtlich der unrealistischen Schilderungen des Beschwerdeführers zur geltend gemachten intensiven Suche nach ihm durch Angehörige der LTTE ist lediglich noch ergänzend festzuhalten, dass am 19. Mai 2009 der seit 1983 herrschende Bürgerkrieg zwischen tamilischen Separatisten, vor allem der LTTE auf der einen und dem srilankischen Militär sowie diversen paramilitärischen singhalesischen und tamilischen Anti-LTTE-Einheiten auf der anderen Seite, nach dem endgültigen militärischen Sieg der srilankischen Armee und dem Tod Velupillai Prabhakarans sowie der gesamten Führungselite der LTTE von Mahinda Rajapaksa, dem Präsidenten Sri Lankas, offiziell für beendet erklärt worden ist. Vor diesem Hintergrund erweisen sich die vom Beschwerdeführer geäusserten Befürchtungen, allfälligen Verfolgungen durch Leute der LTTE zum heutigen Zeitpunkt ausgesetzt zu sein, als äusserst unwahrscheinlich wenn nicht gar ausgeschlossen. Nicht unerwähnt bleiben kann sodann, dass der Beschwerdeführer in sämtlichen seine Angelegenheit betreffenden Eingaben stets unsubstanziiert blieb. Konkret, gezielt gegen ihn gerichtete nachteilige Massnahmen seitens seiner angeblichen Verfolger (LTTE und andere Gruppierungen) vermochte er nicht darzutun. Seine diesbezüglichen Ausführungen fördern keine näheren Hinweise oder Aufschlüsse für eine (asyl-) beachtliche Bedrohungssituation zu Tage. Die zum Teil mutmassenden nicht näher belegten Behauptungen gehen letztlich nicht über Allgemeinplätze hinaus. Die ihm Rahmen des rechtlichen Gehörs in der Eingabe vom 5. März 2009 aufgelisteten vier Daten, an denen sei ne Mutter von Unbekannten ("unidentiified men") zu Hause aufgesucht und bedroht worden sein soll, um seinen (des Beschwerdeführers) Aufenthaltsort preiszugeben, ist ebenfalls nicht geeignet, die behauptete Gefährdungssituation plausibler erscheinen zu lassen. Insbeson- D-3646/2009 dere in Berücksichtigung der Umstände, wonach der Beschwerdeführer die Adresse seiner Mutter stets als Kontaktadresse verwendet haben will (schriftliches Asylgesuch vom 5. Dezember 2007), mithin sein Aufenthaltsort stets in seiner Herkunftsregion war und er sich in dieser Zeit gar verheiraten konnte, ohne dass ihm irgendwelche Nachteile seitens seiner Verfolger widerfahren wären, lässt eine akute Bedrohungssituation als überwiegend unwahrscheinlich erscheinen beziehungsweise spricht gegen die behauptete Flüchtlingseigenschaft (vgl. auch angefochtene Verfügung II/1, S. 4). Angesichts der durchwegs unsubstanziierten und damit unglaubhaften Schilderungen des Beschwerdeführers in seinen diversen Eingaben, insbesondere aber aufgrund der Beschwerde vom 7. Mai 2009, in welcher sich der Beschwerdeführer mit den vorinstanzlichen Erwägungen in keiner Weise auseinandersetzt, erübrigen sich weitere Erörterungen. 7. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft machen konnte. Das BFM hat demnach zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) D-3646/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung der schweizerischen Botschaft in Colombo (per EDA-Kurier) - die schweizerische Botschaft in Colombo (Ref.-Nr. [...]), mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht (per EDA-Kurier; in Kopie) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per Kurier; in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Schmid Alfred Weber Versand: Seite 11

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