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Bundesverwaltungsgericht 16.09.2019 D-3629/2019

September 16, 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,454 words·~12 min·8

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. Juni 2019

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3629/2019 lan

Urteil v o m 1 6 . September 2019 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiberin Sara Steiner.

Parteien

A._______, geboren am (…), Guinea, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. Juni 2019.

D-3629/2019 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer Guinea zirka Ende August, Anfang September beziehungsweise im Oktober 2016 verliess und über Mali, Burkina Faso, den Niger, Algerien, Libyen und Italien am 13. August 2017 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte, dass er an der Befragung zur Person vom 21. August 2017 und der Anhörung vom 11. Juni 2019 zur Begründung seines Gesuches im Wesentlichen ausführte, am 15. August 2016 beziehungsweise Endes des Schuljahres 2016 sei er mit einem Freund im Ausgang gewesen, als sich dieser nach Mitternacht mit seiner Freundin entfernt habe, dass er seinen Freund nach einer gewissen Zeit beziehungsweise, weil er aus dem nahen Wald Schreie gehört habe, gesucht habe und als er diesen gefunden habe, dessen Freundin tot vor diesem gelegen habe, dass sich andere Leute genähert hätten, sein Freund geflüchtet sei und die Leute dann ihn verdächtigt beziehungsweise sie beide beschuldigt hätten, dass die angerückte Polizei ihm aufgetragen habe, seinen Freund zu suchen beziehungsweise er schon geflüchtet sei, als er das Polizeiauto gehört habe, dass die Eltern der Getöteten, ihn beschuldigt und bedroht hätten, weil sie diese jeweils nur in seiner Begleitung in den Ausgang hätten gehen lassen, dass er drei Tage später ausgereist beziehungsweise zunächst zu seiner Mutter gegangen und dann ausgereist sei, weil er ihr friedliches Leben nicht habe zerstören wollen, dass er nach seiner Ausreise seinen Onkel angerufen habe, bei welchem er aufgewachsen sei und zuletzt gewohnt habe, und dieser ihn mit dem Tod bedroht habe, weil er seinetwegen eine Woche in Haft gewesen sei, dass der Beschwerdeführer betreffend sein Alter an er Anhörung ausführte, sein Geburtsdatum sei an der Befragung falsch festgehalten worden, er sei am (…) geboren worden, dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 19. Juni 2019 – eröffnet am 21. Juni 2019 – abwies und die Wegweisung sowie den Vollzug anordnete,

D-3629/2019 dass es dabei zur Begründung im Wesentlichen festhielt, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht asylrelevant, dass es sich dabei um Probleme infolge des gewaltsamen Todes einer Drittperson handle und es keinen Hinweis auf ein Motiv gemäss Art. 3 AsylG gebe, dass es sich bei den diesbezüglichen Untersuchungen der Behörden einschliesslich der Befragung von Zeugen um rechtsstaatlich legitime Massnahmen handle und den Akten keine Hinweise zu entnehmen seien, dass die guineischen Behörden das Verfahren nicht korrekt geführt oder den Beschwerdeführer nicht korrekt behandelt hätten, dass es ihm in Bezug auf die Drohungen durch die Familie der Getöteten und seines Onkels zuzumuten gewesen wäre, staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen, dass es keine Hinweise darauf gäbe, dass die Behörden ihm gegenüber nicht schutzfähig oder nicht schutzwillig gewesen seien, dass der Vollzug der Wegweisung auch zulässig, zumutbar und möglich sei, dass es zwar im Februar 2017 und im Februar 2018 in Conakry und anderen grösseren Städten zu Protesten mit Toten und Verletzten gekommen sei und gewaltsame Zusammenstösse auch künftig nicht ausgeschlossen werden könnten, aber trotzdem keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt herrsche, dass auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprächen, da sich die Mutter des Beschwerdeführers, dessen Einkommen für den Lebensunterhalt der Familie ausreiche, und auch seine Geschwister in Guinea befinden würden, dass er zwar seit seiner Ankunft keinen Kontakt mehr zur Mutter habe, sich aber vor der Ausreise gut mit ihr verstanden habe, dass er selber ein junger und gesunder Mann sei und elf Jahre die Schule besucht habe, sodass er seinen Lebensunterhalt auch selber bestreiten könne,

D-3629/2019 dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Juli 2019 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung und eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme beantragte, dass er in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. aArt. 110a AsylG (SR 142.31), um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ersuchte, dass er zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend machte, er könne nicht nach Guinea zurückkehren, weil der Vater der Getöteten und sein Onkel ihn mit dem Tod bedrohen würden, er zu seiner Mutter keinen Kontakt habe und diese durch seinen Onkel sicher schon von der Sache erfahren habe und wütend auf ihn sei, dass er von den Behörden gesucht werde und der Vater der Getöteten genügend Geld habe, die korrupte Justiz zu beeinflussen, dass es sich demnach nicht um ein kleines privates Problem handle, das er lösen könne, und seine Familie ihm nicht helfen wolle, dass in den guineischen Gefängnissen Leute gefoltert würden, dass er in der Schweiz Freunde gefunden habe und eine Lehrstelle suchen wolle, dass er im (…) geboren worden sei und sein Geburtsdatum mit (…) falsch festgehalten worden sei, er aber keine Dokumente einreichen könne, da er keinen Kontakt mit seiner Familie habe, dass die Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 20. August 2019 feststellte, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 4. September 2019 einen Kostenvorschuss zu bezahlen,

D-3629/2019 dass der verlangte Kostenvorschuss am 30. August 2019 fristgerecht geleistet wurde,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass am 1. März 2019 eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten ist (AS 2016 3101) und für das vorliegende Verfahren das bisherige Recht gilt (vgl. Abs. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

D-3629/2019 dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die Erwägungen der Vorinstanz zur fehlenden Asylrelevanz vollumfänglich zu bestätigen sind und zur Vermeidung von Wiederholungen auf die überzeugende Begründung der Vorinstanz zu verweisen ist, dass sich der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen darauf beschränkt, seine Befürchtungen in Bezug auf eine Rückkehr zu wiederholen, und damit den Erwägungen der Vorinstanz zur fehlenden Asylrelevanz nichts Wesentliches entgegensetzt, dass auch der allgemeine Hinweis auf die grassierende Korruption und die angeblichen Folterungen in den Gefängnissen Guineas an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermag, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf sein Alter in seinem Schreiben vom 9. Oktober 2018 über eine Drittperson und an der Anhörung vom 11. Juni 2019 erstmals selber geltend machte, am (…) und nicht am (…) geboren worden zu sein (vgl. Akten des SEM A27 F63 ff.), dass er auf dem Personalienblatt hingegen angab, am (…) geboren worden zu sein (vgl. A1), und im Protokoll der Befragung als Geburtsdatum der (…) festgehalten worden war, wobei der (…) lediglich als angeblich in Italien registriertes Geburtsdatum aufgenommen wurde (vgl. A9 S. 2 und 6),

D-3629/2019 dass dem Beschwerdeführer das Protokoll der Befragung rückübersetzt wurde und er das Geburtsdatum zu diesem Zeitpunkt und auch später zunächst nicht monierte, dass vor diesem Hintergrund davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer am (…) geboren wurde, dass der Beschwerdeführer, zum Zeitpunkt als er erstmals das festgehaltene Geburtsdatum, welches ihm davor schon aus seinem N-Ausweis ersichtlich wurde, gegenüber dem SEM in Frage stellte, ohnehin bereits 18 Jahre alt und damit volljährig war, sodass sich spezielle Massnahmen zu diesem Zeitpunkt erübrigt haben, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG),

D-3629/2019 dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass diesbezüglich auf die überzeugenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist und die neuerlichen Beteuerungen in der Beschwerde in Bezug auf das fehlende Beziehungsnetz nicht zu verfangen mögen, dass auch das legitime Verfahren wegen dem Tötungsdelikt und die diesbezüglich gegen den Beschwerdeführer geäusserten Drohungen, gegen welche er, wie vom SEM erwähnt, um staatlichen Schutz ersuchen kann, sowie die geltend gemachte Integration in der Schweiz einem Wegweisungsvollzug nicht entgegenstehen, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen

D-3629/2019 (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3629/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zu Begleichung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner

Versand:

D-3629/2019 — Bundesverwaltungsgericht 16.09.2019 D-3629/2019 — Swissrulings