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Bundesverwaltungsgericht 24.03.2010 D-3624/2009

March 24, 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,302 words·~17 min·4

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung

Full text

0 Abtei lung IV D-3624/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 4 . März 2010 Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Bruno Huber, Richter Pietro Angeli-Busi, Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. A._______, geboren _______, Afghanistan, vertreten durch Klausfranz Rüst-Hehli, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. Mai 2009 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-3624/2009 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 12. Mai 2007 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz ein. Mit Verfügung vom 20. Juni 2007 lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Mit Urteil vom 28. November 2008 lehnte das Bundesverwaltungsgericht eine gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde ab. B. B.a Am 24. Dezember 2008 reichte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter ein zweites Asylgesuch ein. Zur Begründung machte er dabei im Wesentlichen geltend, er habe seinen kranken Vater im Iran nicht besuchen können, weil ihm die iranischen Behörden das Einreisevisum verweigert hätten. Aus diesem Grund sei er von Muslimen und dem Islam enttäuscht. Nach dem Tod seines Vaters im Juli 2008 sei ihm Christus im Traum erschienen. Am nächsten Tag habe ihn ein Freund davon überzeugt, dass ihm tatsächlich Christus erschienen sei. Daraufhin habe er Kontakt mit der Freien Evangelischen Glaubensgemeinde aufgenommen und sei zum Christentum konvertiert. Er habe an einem Bibelkurs teilgenommen und regelmässig den Gottesdienst besucht. Am 22. Februar 2009 habe er sich taufen lassen. Als Konvertit müsse er bei einer Rückkehr in sein Heimatland damit rechnen, zum Tode verurteilt zu werden. B.b Zur Stützung seiner Vorbringen legte der Beschwerdeführer folgende Dokumente ins Recht: (...). C. Am 4. Mai 2009 wurde der Beschwerdeführer durch das BFM direkt zu seinen Asylgründen angehört. D. Mit Entscheid vom 13. Mai 2009 - eröffnet am 15. Mai 2009 - lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mangels Asylrelevanz seiner Vorbringen ab, ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an und erhob eine Gebühr von Fr. 600.-. E. D-3624/2009 E.a Gegen diesen Entscheid reichte der Beschwerdeführer am 5. Juni 2009 (Poststempel vom 6. Juni 2009) beim Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung der angefochtene Verfügung und die Gewährung von Asyl unter Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. E.b Zur Untermauerung seiner Vorbringen legte er mehrere Unterlagen ins Recht. F. Mit Zwischenverfügung vom 17. Juni 2009 hiess der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) unter der Voraussetzung gut, dass innert Frist eine Fürsorgebestätigung nachgereicht werde. Gleichzeitig überwies er gestützt auf Art. 57 VwVG eine Kopie der Beschwerdeschrift an die Vorinstanz und forderte diese zur Einreichung einer Vernehmlassung auf. G. Mit Eingabe per Telefax vom 25. Juni 2009 liess der Beschwerdeführer die einverlangte Fürsorgebestätigung fristgerecht einreichen. Gleichzeitig liess er einen Artikel aus dem Internet einreichen (...). H. Mit Vernehmlassung vom 28. Juli 2009 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. I. Mit Eingabe per Fax vom 16. August 2009 nannte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers unter anderem eine Kontaktperson in der Schweiz, welche grossen Anteil an dessen Konversion gehabt habe, und stellt die Zusendung einiger Bücherauszüge sowie eine Stellungnahme der Kontaktperson in Aussicht. J. Mit undatierter Eingabe (Poststempel vom 17. August 2009) legte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die in Aussicht gestellten Bücherauszüge ins Recht. D-3624/2009 K. Mit Eingabe vom 13. März 2010 (Poststempel 14. März 2010) reichte der Beschwerdeführer unter anderem die Kopie einer E-Mail-Antwort ein, wonach er im Rahmen seines Asylverfahrens in Deutschland einen (...) Reisepass (...) eingereicht habe. Dieser Reisepass sei bis (...) gültig gewesen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). D-3624/2009 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Zur Begründung seines Entscheides führte das BFM im Wesentlichen aus, aufgrund der in der Anhörung geltend gemachten Angaben sei davon auszugehen, dass die behauptete Konversion zum Christentum nur formal erfolgt sei, um ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erwirken. Der Beschwerdeführer habe nicht überzeugend darlegen können, warum er zum Christentum konvertiert sei. Sein diesbezügliches Argument, die christliche Religion stehe gänzlich über dem Islam, und er sei aus dem islamischen Glauben ausgetreten, weil er mit dem Islam und den Muslimen nicht zufrieden sei (vgl. Akten BFM B13/ S. 3), vermöge nicht zu überzeugen. Auf Nachfrage hin, warum das Christentum über dem Islam stehen solle, habe er lediglich angegeben, Christen würden nach der Bibel leben, während sich Muslime nicht an den Koran halten würden. Der Islam sei eine Religion für Verbrecher, Diebe, Leugner und Betrüger (vgl. B13/ S. 7). Diese Aussage sei als plakativ zu qualifizieren und veranschauliche in keiner Art und Weise, warum der Beschwerdeführer zur Erkenntnis gekommen sein wolle, das Christentum stehe über dem Islam. Die Behauptung des Beschwerdeführer, Christus sei ihm in einem Traum erschienen, und dies sei ausschlaggebend für seine Konversion ge- D-3624/2009 wesen, weise keine persönliche Betroffenheit oder ein persönlich gefärbtes Reaktionsmuster auf. Es hätte vom Beschwerdeführer erwartet werden können, dass er anschaulich darlegen könne, was in ihm vorgegangen sei, nachdem ihm Christus erschienen sei. Es sei davon auszugehen, dass eine Person, die eine Religionsgemeinschaft wechsle, stichhaltige Argumente für einen solchen Gesinnungswandel habe. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, darzulegen, was ihn zur Konversion bewogen habe. Die Aussage im Bestätigungsschreiben (...), wonach sich der Beschwerdeführer seit längerer Zeit mit dem Christentum auseinandergesetzt habe und aus innerer Überzeugung und reiflicher Überlegung von der islamischen Religion zum Christentum konvertiert sei, widerspreche den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen. Der Beschwerdeführer habe zu Protokoll gegeben, er sei nach dem Tod seines Vaters im Jahr 2008 frustriert gewesen, weil ihm die iranischen Behörden kein Einreisevisum ausgestellt hätten, um ihm den Abschied von seinem Vater zu ermöglichen. Ein paar Tage nach dem Tod seines Vaters sei ihm Christus im Traum erschienen, woraufhin er unmittelbar danach zum Christentum konvertiert sei. Auf die Frage, seit wann er sich mit der Christentum befasst habe, habe er mehrmals ausweichende Antworten gegeben. Auf erneute Nachfrage hin, habe er geantwortet, seit seiner Konversion im Juli 2008. Auf nochmalige Nachfrage hin, ob er sich nicht schon vor der Konversion mit dem Christentum auseinandergesetzt habe, habe er lediglich erklärt, er sei über das Christentum informiert gewesen (B13/ S. 3). Es sei jedoch nicht nachvollziehbar, dass eine Konversion vom Islam zum Christentum umgehend stattfinden könne. Es sei davon auszugehen, dass es sich bei der Konversion um einen Prozess handle, der mit einer ernsthaften Auseinandersetzung der beiden Religionen einhergehe. Deshalb sei davon auszugehen, dass die Konversion nicht auf einem ernst gemeinten religiösen Gesinnungswandel mit einer festen Überzeugung beruhe. Demzufolge könne dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr zugemutet werden, seine christliche Glaubenszugehörigkeit zu widerrufen, zu verleugnen oder abzustreiten, um sich so allfälligen Repressionen zu entziehen. Die Täuschung Andersgläubiger durch die Verstellung des eigenen Glaubens ('Taqiyya') sei bei den Schiiten ausdrücklich erlaubt. In der Diaspora werde die Täuschung von Andersgläubigen auch durch die Sunniten als legitim erachtet. Den afghanischen Behörden sei zudem bewusst, dass viele Afghanen in der Schweiz unter Vorspiegelung falscher Gründe ein Asylgesuch stellten, um sich hier ein Bleiberecht D-3624/2009 zu sichern. Der Beschwerdeführer müsse deshalb nicht befürchten, wegen seiner rein formal aus asyltaktischen Gründen erfolgten Konversion bei einer Rückkehr asylrelevanten Nachteile zu erleiden. Die Vorbringen seien deshalb asylrechtlich nicht beachtlich. Bezüglich der allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan hielt das BFM fest, diese habe sich zwar in letzter Zeit verschlechtert und bleibe angespannt, dennoch könne nicht von einer konkreten Gefährdung der gesamten Bevölkerung in Afghanistan oder einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AsylG ausgegangen werden. Auf politischer Ebene sei zur Stabilisierung des Landes beigetragen worden, indem im Jahre 2005 Parlamentswahlen abgehalten worden seien. Die Regierung Karzei habe zudem Fortschritte in der Ausbildung und Professionalisierung der Armee und der Sicherheitsbehörden erzielt. Zudem habe sich die allgemeine Sicherheitslage in einigen Regionen trotz vereinzelter Anschläge nicht weiter verschlechtert. Die Situation in den nördlichen Provinzen Parwan, Baghlan, Takhar, Badakshan, Kunduz, Balkh, Sari Pul sowie in Kabul, in der westlichen Provinz Herat und in Bamiyan, der zentralen Provinz des Hazarajat, sei gemäss Einschätzung des BFM weiterhin als grundsätzlich sicher einzustufen. Es könne nicht von einer permanent instabilen Lage in diesen Regionen des Landes gesprochen werden. Eine Wegweisung in diese Provinzen sei somit grundsätzlich zumutbar. Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, aus der Provinz (...) zu stammen, aber keinerlei Familienangehörige in Afghanistan zu haben. Es sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren unglaubhafte Angaben zur Verfolgungssituation gemacht habe. Dementsprechend seien auch seine Angaben zur Familie in Zweifel zu ziehen. Schliesslich sei festzuhalten, dass er im ersten Asylverfahren keinerlei Identitätspapiere eingereicht und versucht habe, die Schweizer Behörden über seine Identität zu täuschen. Auch anlässlich seines zweiten Asylgesuchs habe der Beschwerdeführer keinen Identitätsausweise eingereicht. Dem BFM sei es somit nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers zur Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern. Zwar seien Wegweisungshindernisse grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen; diese Untersuchungspflicht finde jedoch ihre Grenzen an der Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht des Beschwerdeführers. Es sei nach ständiger Rechtssprechung der ehemaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) und dem heutigen Bundesverwaltungsgericht nicht D-3624/2009 die Aufgabe der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens des Beschwerdeführers nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, falls dieser – wie vorliegend – seiner Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nicht nachkomme und die Asylbehörden zu täuschen versuche. 4. In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe aus tiefer und innerer Überzeugung heraus zum christlichen Glauben konvertiert. Als Konvertit würde ihm bei einer Rückkehr nach Afghanistan unbestrittenerweise Todesgefahr drohen. Im weiteren Verlauf des Asylverfahrens reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einen Internetartikel per Faxeingabe ein, nannte eine wichtige Kontaktperson und reichte Bücherauszüge in Kopie zu den Akten. 5. Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens (Art. 12 VwVG). Er bedeutet, dass die Behörde gehalten ist, von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden, unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird, sodass diese nicht zum Gegenstand eines Beweisverfahrens gemacht wird, oder weil Beweise falsch gewürdigt worden sind (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz 630 ff.). Gemäss Art. 49 Bst. b VwVG bildet denn auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts neben Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauchs des Ermessen (Art. 49 Bst. a VwVG) und der Unangemessenheit (Art. 49 Bst. c VwVG) einen Beschwerdegrund. Die Pflicht der Behörden zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts ist unabdingbar (Art. 12 VwVG; vgl. auch Art. 49 Bst. b VwVG; für das Asylverfahren ausserdem Art. 6 AsylG). 6. 6.1 In der Beschwerde wird festgehalten, dass es sich beim Entschluss zur Konversion nicht nur um eine wohlüberlegte Entscheidung, D-3624/2009 sondern auch um eine gefühlsmässige Wahl handle, die nicht rational begründet werden könne. Vorliegend kann nicht in Abrede gestellt werden, dass der Beschwerdeführer seine Konversion im Wesentlichen widerspruchsfrei dargelegt hat. Wenn seine Vorbringen auch etwas emotionslos anmuten, so hat er doch nach dem - angeblich für ihn massgeblichen - Traum nachgewiesenermassen in der Schweiz einen Priester aufgesucht und sich diesem anvertraut. Dieser tauschte sich mit ihm aus, nannte ihm unter anderem auch die Konsequenzen einer Konversion und vermittelte ihm Kontakt mit der B._______-Gemeinde in C._______ (vgl. Bestätigungsschreiben vom [...]). Den Akten zufolge war der Beschwerdeführer sehr aktiv. So bestätigte der Prediger der B._______-Gemeinde C._______ in seinem Schreiben vom (...), dass der Beschwerdeführer seit September 2008 die Sonntagsgottesdienste seiner Kirchgemeinde regelmässig besuche. Er habe von September bis November 2008 einen Bibelkurs lückenlos besucht und im Anschluss daran einen Taufkurs absolviert, den er am 22. November 2008 mit der Taufe abgeschlossen habe. Von Januar 2009 bis Mai 2009 sei der Beschwerdeführer von einem Gemeindemitglied in der Grundlehre des evangelischen Glaubens unterrichtet worden. Seit Oktober 2008 sei er in einen Hauskreis, einer kleinen Gruppe von Gemeindemitgliedern, die sich gemeinsam dem Bibelstudium widmeten und verbindliche Freundschaften pflegten, integriert. Somit könne er bezeugen, dass sich der Beschwerdeführer aus freien Stücken und eigenem Interesse in ihr Gemeindeleben hinein begebe und integriere. Bezüglich des vom BFM in der angefochtenen Verfügung festgehalten Widerspruchs zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers und dem Inhalt des eingereichten Bestätigungsschreibens vom (...)(vgl. E.3.3. S. 6 ) verkennt das BFM, dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung bereits kurz erwähnt hatte, er sei schon vor seiner Konversion über das Christentum informiert gewesen. (vgl. B13/ S. 3 F 13). Aufgrund der Akten steht somit die Konversion des Beschwerdeführers fest. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, hat das BFM die Lage des Beschwerdeführers als Apostat im Zusammenhang mit der allgemeinen Lage in Afghanistan nicht rechtsgenüglich untersucht. 6.2 Am 20. August 2009 sind in Afghanistan Präsidentenwahlen durchgeführt und am 2. November 2009 Hamid Karzai als deren Sieger erklärt worden. Gemäss öffentlich zugänglichen Quellen hat sich seit der Wiederwahl D-3624/2009 Präsident Hamad Karzais allem Anschein nach ein weiterer Konflikt aufgetan, der weniger mit den Aufständischen (Taliban), sondern mehr mit den Feindseligkeiten zwischen den noch heute einflussreichen ehemaligen Kriegsherren zu tun hat. Der mächtige Gouverneur von Balkh hatte anlässlich der Wahlen Hamid Karzais dessen Widersacher Abdullah Abdullah unterstützt, wie Atta Mohammad Noor ein Angehöriger tadschikischer Ethnie. Einiges spricht dafür, dass Präsident Karzai Atta Mohammad Noor als Gouverneur von Balkh ersetzen will. Im uzbekischen General Abdul Rashid Dostum (Führer der Junbesh- Bewegung), der die Provinz Jowzjan unter Kontrolle hat, im Paschtunen Juma Khan Hamdard (Gouverneur von Paktia) und im Hazara Mohammad Mohaqeq (Führer der Wahdat-i-Islami) hat Mohammad Atta Noor drei mächtige Widersacher, die mehr oder minder mit ihm verfeindet sind. Alle drei haben feste Wurzeln und Basen in Balkh oder den umliegenden Provinzen, und alle drei, wie im Übrigen Atta Mohammad Noor selbst, sind Führer von bewaffneten Gruppen, die im Bürgerkrieg zu Beginn der neunziger Jahre eine Rolle spielten. Gleichzeitig sind sie Alliierte von Präsident Hamad Karzai, und es wird spekuliert, dass jeder von ihnen beabsichtigt, einen seiner Männer als Gouverneur von Balkh zu platzieren. Laut einem Bericht des Institute for War and Peace Reporting (IWPR), Revival of militia activity in Balkh linked to looming political power struggle, 18.12.2009, befürchtet die Bevölkerung von Balkh, dass ihre Provinz erneut zum Kriegsschauplatz wird. 6.3 Zusammenfassend kann somit an dieser Stelle festgestellt werden, dass Afghanistan seit dem Jahre 1979 in bewaffnete Konflikte verwickelt ist und sich die Sicherheitslage seit dem Sturz der Taliban im Jahre 2001 verschlechtert hat. 6.4 Bei dieser Sachlage ist in Bezug auf die Lage der Christen in Afghanistan Folgendes festzuhalten: Die Christen in Afghanistan machen weniger als 1% der Bevölkerung aus. Es handelt sich dabei im Wesentlichen um vom Islam konvertierte Christen, denen sich ausserhalb ihres häuslichen Rahmens keine Möglichkeit der offenen Religionsausübung bietet. Afghanistan ist noch immer ein fundamentalistisch geprägtes Land mit einer ausgeprägten Stammesmentalität. Die Familie beziehungsweise der Clan wacht über die Einhaltung dieser Werte und bildet zugleich den Garant dafür, dass althergebrachte Werte eingehalten werden. In den UNHCR Eligibility D-3624/2009 Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Afghan Asylum-Seekers (Dezember 2007) heisst es denn auch, dass Afghanen, die verdächtigt oder beschuldigt werden, vom Islam zum Christentum übergetreten zu sein, einem Verfolgungsrisiko ausgesetzt seien und das Risiko von Familien- sowie von Sippenmitgliedern als auch von Angehörigen der weiteren Gemeinschaft ausgehe. Christen gelten als unrein, und wer zum christlichen Glauben übertritt, bringt nicht nur Schande über sich, sondern auch über die gesamte Familie (vgl. Faz.Net, Afghanistan, Die Genossen des Feuers, 23. März 2006). Nach der derzeitigen Interpretation des islamischen Rechts droht landesweit die Todesstrafe für Konversion (vgl. a.a.O.). Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz der potenziellen Gefährdungslage des Beschwerdeführers als Apostat zu wenig Rechnung getragen und diesbezüglich den Sachverhalt ungenügend abgeklärt. 7. Zusammenfassend ergibt sich, dass der rechtserhebliche Sachverhalt im vorliegenden Fall unvollständig festgestellt worden ist. Angesichts dieser Umstände ist die Beschwerde vom 2. März 2007 im Sinne der Erwägungen gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 13. Mai 2009 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). 9. Gemäss Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i. V.m Art. 7, 8 und 9 Abs. 1 VGKE). Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines hälftigen Obsiegens eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht, der Vertretungsaufwand kann aufgrund der Akten jedoch zuverlässig abgeschätzt werden, weshalb auf die Einholung einer Kostennote zu verzichten ist (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter D-3624/2009 Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren ist die um die Hälfte zu kürzende Parteientschädigung auf Fr. 800.- (inklusive Auslagen) festzusetzen und das BFM ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschädigung auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) D-3624/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit die Aufhebung der Verfügung des BFM vom 13. Mai 2009 beantragt wird. 2. Die Akten werden dem BFM zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen überwiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung im Betrag von Fr. 800.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (in Kopie) - (die zuständige kantonale Behörde) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand: Seite 13

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