Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-3614/2020
Urteil v o m 6 . August 2020 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Patrick Blumer.
Parteien
A._______, geboren am (…), Staat unbekannt, vertreten durch MLaw Marc Arnold, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 15. Juni 2020 / N (…).
D-3614/2020 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 29. April 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Auf dem Personalienblatt liess er angeben, am (…) geboren und afghanischer Staatsangehöriger zu sein. A.b Eine im Auftrag des SEM erstellte Knochenaltersbestimmung vom (…) ergab ein wahrscheinliches Alter des Beschwerdeführers von (…) Jahren oder mehr. A.c Der Beschwerdeführer wurde am 8. Mai 2015 zu seiner Person, dem Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Dabei gewährte ihm das SEM auch das rechtliche Gehör zu seinem Alter und zu seiner Staatsangehörigkeit. Das SEM erfasste in der Folge den (…) als sein Geburtsdatum und änderte seine Staatsangehörigkeit auf «Staat unbekannt». B. B.a Am 5. April 2016 fand eine eingehende Anhörung zu den Asylgründen statt. Am 10. Mai 2016 fand sodann eine weiterführende Anhörung statt. Dabei führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er sei ethnischer (…) und als Sohn afghanischer Eltern in der afghanischen Provinz B._______, Distrikt C._______, im Dorf D._______ geboren. Sein Vater sei Kommandant der Gruppierung von E._______ und F._______ gewesen und habe die Gegend vor Angriffen der (…) und (…) verteidigt. Er (Beschwerdeführer) sei noch ein kleiner Junge gewesen, als er nach der Eroberung der Provinz G._______ durch die (…) zusammen mit seiner Familie D._______ habe verlassen müssen. Sie seien damals nach H._______ gezogen, wo sie sich (…) bis (…) Jahre aufgehalten hätten. Wegen der unsicheren Lage und der Verfolgung durch die Söhne von I._______ in H._______ hätten sie ungefähr im Jahr (…) Afghanistan verlassen und seien nach J._______ in K._______ gezogen. Nach (…) bis (…) Jahren Aufenthalt in K._______ sei sein Vater nach Afghanistan zurückgekehrt. Die Söhne von I._______ und ein Freund hätten seinen Vater bei einem Check Point in L._______ gefragt, was er in D._______ wolle. Sein Vater habe erwidert, er wolle die Waffen an die Regierung zurückgeben, worauf die Söhne von I._______ seinen Vater aufgefordert hätten, ihnen die Waffen zu geben. Weil jene zwar der Regierung angehören wür-
D-3614/2020 den, aber in der Nacht (…) seien, habe sein Vater die Herausgabe verweigert. Daraufhin sei sein Vater festgehalten und gefoltert sowie nach rund (…) Tagen umgebracht worden, ohne das Versteck der Waffen verraten zu haben. Dies sei auch der Grund gewesen, warum er (Beschwerdeführer) nicht mehr nach Afghanistan habe zurückkehren können. Weder seine Mutter noch er hätten je etwas unternommen, um die Waffen an die richtigen Personen auszuhändigen. Im Jahr (…) hätten dann seine entfernten Verwandten M._______ und N._______ im Namen der Söhne von I._______ seiner Mutter einen Brief überbracht mit der Aufforderung, das Versteck der Waffen zu verraten. Zu diesem Zeitpunkt sei er (Beschwerdeführer) aber schon nicht mehr in K._______ gewesen. Er sei mit seinem Bruder zwischen (…) und (…) in den O._______ gereist, um dort zu arbeiten. Danach sei er über die P._______ und Q._______ nach R._______ und schliesslich am 29. April 2015 in die Schweiz gelangt. B.b Der Beschwerdeführer reichte eine Kopie seiner Tazkera und ein Dokument in griechischer Sprache ein. C. Das SEM stellte mit Verfügung vom 15. Juni 2020 – eröffnet am 20. Juni 2020 – fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an. D. Der Beschwerdeführer focht diesen Entscheid mit Eingabe vom 16. Juli 2020 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme in der Schweiz, eventualiter die Rückweisung der Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts an das SEM. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Erlass eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung des rubrizierten Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Der Beschwerde lagen ein Empfehlungsschreiben seines Lehrmeisters vom (…) und eine Honorarnote der Rechtsvertretung vom 16. Juli 2020 bei.
D-3614/2020 E. Mit Schreiben vom 17. Juli 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. F. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 21. Juli 2020 eine Kopie der Fürsorgebestätigung Stadt S._______ vom 21. Juli 2020 zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des AsylG [SR 142.31] in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel, so auch hier, endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 112 AIG [SR 142.20], Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a
D-3614/2020 Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. Die Beschwerde beschränkt sich auf den Wegweisungsvollzug, während die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs und die Anordnung der Wegweisung unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind. 5. 5.1 Die verfahrensrechtlichen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 5.2 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Er macht geltend, die Vorinstanz habe ein eingereichtes Dokument aus Q._______ nicht entgegengenommen und nicht gewürdigt, sich einzig auf die in den Befragungen gemachten Abklärungen gestützt und weder weitere Abklärungen zur Echtheit der eingereichten Kopie der Tazkera veranlasst noch das Original eingefordert oder ein Lingua-Gutachten, welches Klarheit über seine Urdu-Kenntnisse verschafft hätte, veranlasst (Beschwerde, Ziff. 3.2). Zudem habe sie ihm zum Resultat des Altersgutachtens, zur angeblich vagen Schilderung der Ausreise, zur nicht bewiesenen Minderjährigkeit und zur beabsichtigten Änderung seiner Staatsangehörigkeit das rechtliche Gehör nicht ausreichend gewährt (Beschwerde, Ziff. 3.3). 5.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 S. 17 f.; BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 S. 70). http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/35 http://links.weblaw.ch/BVGE-2009/35
D-3614/2020 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). 5.4 Der Einwand einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist unbegründet. Das SEM hat – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – das (…) Aktenstück entgegengenommen und im Aktenverzeichnis aufgelistet (vgl. SEM act. A26, Beweismittel 2). Im Übrigen ist nicht erforderlich, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2), zumal die Vorinstanz hinreichend begründet hat, weshalb sie davon ausgeht, dass der (…) das Geburtsdatum des Beschwerdeführers sei. Weiter hatte die Vorinstanz gestützt auf die anlässlich der Anhörungen gemachten Angaben des Beschwerdeführers keinen Anlass, weitere Abklärungen vorzunehmen. Sie ging in Anbetracht der nicht nachvollziehbaren Lücken in den Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Verwandten in H._______, seiner gewählten Ausdrucksweise, seiner Fähigkeit Lesen und Schreiben zu können – obwohl er angeblich nur (…) lang die Schule in K._______ besucht habe – sowie seiner unzureichenden Sprachkenntnisse in Urdu davon aus, dass er seinen Lebenslauf angepasst habe und das noch vorhandene Beziehungsnetz in H._______ zu verbergen suche. Ferner bezeichnete sie die Altersangaben des Beschwerdeführers als unstimmig. Hinsichtlich der Tazkera hielt sie fest, dass es sich dabei um eine Kopie handle, die nach Angaben des Beschwerdeführers nicht über den offiziellen Weg, sondern über das afghanische Konsulat in K._______ käuflich erworben worden sei, weshalb sie über keinen Beweiswert verfüge und weder als Herkunfts- noch als Altersnachweis tauglich sei. Im Übrigen befragte die Vorinstanz den Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zum Verbleib des Originals der Tazkera (vgl. SEM act. A25 F96), weshalb es ihm bewusst gewesen sein musste, dass möglichst das Original und nicht bloss eine Kopie einzureichen sei (vgl. a.a.O. F97)
D-3614/2020 Es bestehen insgesamt keine stichhaltigen Gründe, von einem unvollständig oder unrichtig erfassten Sachverhalt in Bezug auf die Herkunft des Beschwerdeführers auszugehen. Der Umstand, dass die Vorinstanz aus den ihr vorliegenden Akten zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangte, als vom Beschwerdeführer verlangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. 5.5 Insgesamt ist auch nicht ersichtlich, das SEM habe das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers missachtet, zumal der Beschwerdeführer mit der Änderung seines Alters einverstanden war (vgl. SEM act. A6 Ziff. 8.01 S. 12) und auf die Frage, ob er die Vorgehensweise zur Änderung seiner Staatsangehörigkeit unter Vorbehalt der Nachreichung von Dokumenten verstanden habe, bejahte (vgl. a.a.O. Ziff. 8.01 S. 13). 5.6 Damit erweist sich die formelle Rüge als unbegründet, weshalb der Rückweisungsantrag abzuweisen ist. 6. Weiter ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen ist und die Anhörung demnach richtigerweise ohne eine Vertrauensperson stattgefunden hat. 6.1 Eine geltend gemachte Minderjährigkeit ist von der asylsuchenden Person zu beweisen, soweit ihr ein Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen, da sie die Beweislast dafür trägt, auch wenn die Vorinstanz die entscheidrelevanten Sachverhaltsmomente von Amtes wegen festzustellen hat (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [ehemaligen] Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5.3.3; BVGE 2018/VI/3 E. 4.2.3 m.w.H.). Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist eine Abwägung aller Anhaltspunkte, die für oder gegen die Richtigkeit der betreffenden Altersangabe sprechen, vorzunehmen (vgl. BVGE 2009/54 E. 4.1). 6.2 Die Vorinstanz hat überzeugend dargelegt, dass der Beschwerdeführer insgesamt nur vage Angaben zu seinem Alter und seinem Lebenslauf hat machen können und sich in zahlreiche Widersprüche verstrickt hat. Auch wenn, wie vorgebracht, das Alter in Afghanistan eine untergeordnete Rolle spielen mag, widerspricht sich der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren mehrfach – teilweise anlässlich der gleichen Anhörung. Damit erweist sich seine Erklärung in der Rechtsmitteleingabe als blosse Schutz-
D-3614/2020 behauptung. Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund der Akten übereinstimmend mit den Schlussfolgerungen des SEM davon aus, dass der Beschwerdeführer (…) oder früher geboren ist. So gab er an, mit (…) oder (…) Jahren nach K._______ gegangen zu sein und dort von (…) bis (…) oder (…) gelebt zu haben (vgl. SEM act. A25 F12 und F18). Dieses Alter stimmt denn auch mit der Knochenaltersbestimmung vom (…) überein, wonach er zum damaligen Zeitpunkt ein wahrscheinliches Alter von (…) Jahren oder mehr hatte (vgl. SEM act. A4). Des Weiteren widersprach sich der Beschwerdeführer, wann er nach H._______ gezogen sei (vgl. SEM act. A25 F17, F218). Auch den Zeitpunkt seiner Einschulung gab er einmal mit (…), das andere Mal mit (…) an (A6 Ziff. 1.17.04; A25 F35). Schliesslich leuchtet nicht ein, dass sein jüngster Bruder T._______ im Zeitpunkt der BzP (8. Mai 2015) (…) Jahre alt gewesen, mithin im Jahr (…) geboren sei, aber gleichwohl im Jahr (…) mit ihm nach H._______ umgezogen sei (vgl. SEM act. A6 Ziff. 3.01; A25 F24 f.). Insgesamt erachtet das Gericht die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Minderjährigkeit als überwiegend unglaubhaft. 6.3 Zudem ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, sein Geburtsdatum anhand rechtsgenüglicher Identitätspapiere zu belegen. Er hat zwar eine Tazkera eingereicht, dieser kommt gemäss Rechtsprechung jedoch auch bei Vorliegen im Original nur ein verminderter Beweiswert zu, da sie nicht fälschungssicher ist (BVGE 2013/30, E. 4.2.2). Hier tritt hinzu, dass der Beschwerdeführer eine blosse Kopie einer Tazkera eingereicht hat, welche seine Mutter auf dem Konsulat in K._______ ausstellen liess. Insgesamt vermag der Beschwerdeführer aus der eingereichten Tazkera ebenso wenig zu seinen Gunsten abzuleiten wie aus dem im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten «griechischen Dokument» – es handelt sich dabei offenbar um eine polizeiliche Bestätigung einer Ausschaffungshaft – zumal sich das darauf festgehaltene Geburtsdatum ([…]) allein auf die vom Beschwerdeführer gemachten Angaben stützt. 6.4 Zusammenfassend vermochte der Beschwerdeführer seine behauptete Minderjährigkeit nicht glaubhaft zu machen und die Vorinstanz hat ihn zu Recht als volljährigen Asylsuchenden im Verfahren behandelt. Infolgedessen hat sie die speziellen Verfahrensgarantien für unbegleitete minderjährige Asylsuchende gemäss Art. 17 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311] auch nicht verletzt. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz den Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt.
D-3614/2020 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 7.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8. 8.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung zur Begründung des Wegweisungsvollzugs an, der Beschwerdeführer mache zwar geltend, aus dem Dorf D._______, Distrikt C._______ der Provinz B._______ zu stammen, er habe aber unlogische und unsubstantiierte Angaben zu seinem Alter und zum angeblich fehlenden verwandtschaftlichen Beziehungsnetz in H._______ gemacht. Seine Aussagen zu Alter und Herkunft seien somit nicht glaubhaft. Es sei ihr deshalb nicht möglich, sich in voller Kenntnis seiner tatsächlichen persönlichen und familiären Situation zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu äussern. Es sei nach ständiger Rechtsprechung nicht Aufgabe der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens des Beschwerdeführers nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, falls dieser – wie hier – seiner Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nicht nachgekommen sei und die Asylbehörden zu täuschen versucht habe. Der Beschwerdeführer habe angegeben, (…) Onkel mütterlicherseits, (…) mütterlicherseits und verschiedene (…) in H._______ zu haben. Seine Beziehung zu ihnen bleibe aber im Dunkeln. Der Beschwerdeführer selber habe auch bereits (…) bis (…) Jahre in H._______ gelebt. Des Weiteren sei er jung, gesund und wohl auch gebildeter, als er angegeben habe. Somit gebe es keine Hinweise dafür, dass eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG vorliege, weshalb sich der Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat auch als zumutbar erweise. 8.2 Der Beschwerdeführer entgegnete in seiner Rechtsmitteleingabe, eine Mitwirkung sei generell nur dann und soweit verpflichtend, als sie möglich und zumutbar sei. Er habe Afghanistan bereits im Kleinkinderalter verlassen. Dass er kaum mehr Erinnerungen an diese Zeit habe, sei somit nachvollziehbar. Die ungenauen Angaben zur Aufenthaltsdauer in Afghanistan,
D-3614/2020 K._______ und den weiteren Ländern sei sodann auf seine geringfügige Bildung und die untergeordnete Bedeutung des Geburtsdatums in der afghanischen Kultur zurückzuführen. Der Vorwurf, er habe die Behörden absichtlich täuschen wollen, gehe zu weit. Er habe sich im Rahmen seiner Möglichkeiten bemüht, im Verfahren mitzuwirken, und so auch eine Kopie seiner Tazkera besorgt. Er sei stets im Rahmen seiner Möglichkeiten darum bemüht gewesen, Auskunft über seine familiäre Situation zu geben. Er habe von Beginn an klargemacht, dass er persönlich keinen Kontakt zu Verwandten in Afghanistan pflege und die Informationen lediglich über seine Mutter erhalten habe. Seine Kernfamilie lebe nicht mehr in Afghanistan. Der ältere Bruder halte sich im O._______ auf und die Mutter und jüngere Geschwister lebten in K._______. Weil die Vorinstanz ihm den fehlenden Kontakt zu den Verwandten nicht geglaubt habe, habe sie zahlreiche Fragen zu Onkeln und Tanten in H._______ gestellt. Dass bei derart vielen und repetitiven Fragen Angaben gemacht würden, die er so nicht mit Sicherheit gewusst habe, sei nachvollziehbar. Es zeuge von grossem Misstrauen und einer Voreingenommenheit seitens der Vorinstanz, wenn daraus gefolgert werde, er wolle etwas verschleiern. Eine Wegweisung nach Afghanistan sei unter Berücksichtigung der allgemeinen Lage und des nicht bestehenden tragfähigen familiären Netzes unzumutbar. Betreffend einer möglichen Wegweisung nach H._______ sei zu berücksichtigen, dass er bereits im Kleinkinderalter aus Afghanistan ausgereist sei. Er verfüge nirgendwo in Afghanistan – weder in H._______ noch in seinem Heimatdorf – über ein soziales Beziehungsnetz. Er kenne Afghanistan lediglich aus Erzählungen. Zwar handle es sich bei ihm um einen jungen und gesunden Mann. Er habe jedoch – mit Ausnahme einiger Jahre während seiner früheren Kindheit – sein ganzes Leben ausserhalb von Afghanistan verbracht und sei mit Sitten und Gepflogenheiten im Heimatland nicht vertraut. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz von Verwandten in H._______ ausgehe. Denn einerseits ziehe sie seine Aussagen zum familiären Netz in Zweifel. Andererseits erachte sie die Aussagen zu (…), (…) und (…) in H._______ als glaubhaft. Ebenfalls sei erstellt, dass eine Rückkehr nach Afghanistan respektive die zwangsweise verordnete Aufgabe seiner Berufsbildung und des in den letzten (…) Jahren aufgebauten sozialen Netzes einer Entwurzelung gleichkäme. 9. 9.1 Die Frage der Zulässigkeit und der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs werden in der Beschwerde nicht thematisiert und es ergeben sich in
D-3614/2020 diesem Zusammenhang keine Hinweise auf eine offensichtliche Fehleinschätzung der Vorinstanz aus den Akten, weshalb im Rahmen der vorliegenden Prüfung des Wegweisungsvollzugs in materieller Hinsicht einzig die Frage zu klären ist, ob die Vorinstanz zurecht die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs erkannt hat. 9.2 In materieller Hinsicht gelangt das Bundesverwaltungsgericht, wie zuvor die Vorinstanz, zum Schluss, dass die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Person (Identität, Alter, persönliche sowie familiäre Situation, verwandtschaftliches Beziehungsnetz in Afghanistan) den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermögen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann mangels substantiierter Entgegnungen auf Beschwerdeebene vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Ergänzend bleibt in diesem Zusammenhang anzumerken, dass es dem Beschwerdeführer angesichts der ihm obliegenden und mehrfach zur Kenntnis gebrachten Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG hätte möglich sein müssen, im nunmehr (…) Jahre dauernden Asylverfahren schlüssige Beweismittel für seine Angaben betreffend Identität, Biografie, Wohnsitze, Aufenthaltsorte und familiäre oder verwandtschaftliche Beziehungen vorzulegen (z.B. eigene Wohnsitzbestätigung oder diejenige einer seiner Verwandten; Arbeitsbestätigung; Belege für grössere Anschaffungen in H._______ oder K._______). Bezeichnenderweise substantiiert der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmittelschrift nicht ansatzweise, weshalb ihm seine Mitwirkung vorliegend nicht möglich beziehungsweise zumutbar gewesen sei. Seine Erklärung, er verfüge lediglich über eine schlechte Schulbildung, vermag nicht zu überzeugen. Angesichts der offensichtlichen Unzulänglichkeit sämtlicher Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Identität und Herkunft muss davon ausgegangen werden, dass er die diesbezüglichen tatsächlichen Umstände verheimlichen und verschleiern will. Er hat durch sein Verhalten seine ihm obliegende Mitwirkungspflicht verletzt, womit auch seine persönliche Glaubwürdigkeit erschüttert ist. Grundsätzlich ist die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht findet jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), welche auch die Substantiierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen, nach allfälligen hypothetischen Wegweisungsvollzugshindernissen zu forschen. Der Beschwerdeführer hat die Folgen seiner Mitwirkungspflichtverletzung insoweit zu tragen, als seitens der
D-3614/2020 Asylbehörden der Schluss zu ziehen ist, es spreche aus individueller Hinsicht nichts gegen eine Rückkehr in seinen Heimatstaat, da er keine konkreten und glaubhaften Hinweise dargetan hat, die gegen eine solche Rückkehr sprechen. 9.3 Die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Rechtsmitteleingabe sind offensichtlich nicht geeignet, an dieser Beurteilung etwas zu ändern. Sie erschöpfen sich darin, geltend zu machen, durch die zahlreichen, repetitiven Fragen der Vorinstanz zu Onkeln und Tanten in H._______ sei es nachvollziehbar, dass er teilweise falsche Angaben gemacht habe. Dieser Argumentation kann sich das Bundesverwaltungsgericht nicht anschliessen, da es gerade Pflicht der Vorinstanz ist, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Darüber hinaus wäre auch bei einer repetitiven Frageweise zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer übereinstimmende Angaben macht. Zudem ist nicht nachvollziehbar, dass er nicht zumindest grundlegende Angaben wie den Namen seiner Grossmutter oder ihr Alter (vgl. SEM act. A25 F190, F232 f.) machen kann. Zudem weicht der Beschwerdeführer bei der weiterführenden Anhörung den Fragen der Vorinstanz auffallend oft aus oder gibt auf Nachfragen keine Antwort (vgl. SEM act. A25 F164, 177, 183, 185, 188, 191). 9.4 Für den volljährigen Beschwerdeführer stellt der Grad der Integration für sich genommen grundsätzlich kein Kriterium für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG dar (vgl. BVGE 2009/52 E. 10.3 am Ende; EMARK 2006 Nr. 13 E. 3.5). Auf die dargelegten Integrationsbemühungen, namentlich das eingereichte Referenzschreiben seines Lehrmeisters (vgl. Beschwerdebeilage 4), ist deshalb nicht näher einzugehen. 9.5 Vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Herkunft und die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers als «unbekannt» erachtet. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass es dem Beschwerdeführer freistand beziehungsweise freisteht, ein Gesuch um Berichtigung seiner ZEMIS-Dateneintragung bei der Vorinstanz zu verlangen, und diese ihm mit einer formellen und genügend begründeten Verfügung zu antworten hat. Auf seine diesbezüglichen Ausführungen ist nicht weiter einzugehen. 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug gesetzes- und praxiskonform als zumutbar bezeichnet. Angesichts dessen sowie des Umstandes, dass sowohl die Zulässigkeit als auch die Möglichkeit des
D-3614/2020 Wegweisungsvollzuges vorliegend unbestritten sind (vgl. vorstehend E. 9.1), fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht. 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Verfügung der Vorinstanz vom 15. Juni 2020, soweit sie angefochten ist, Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist der Antrag, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, gegenstandslos geworden. 11.2 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands gemäss aArt. 110 Abs. 1 Bst. a AsylG. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist eine der beiden kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen (Bedürftigkeit und Nicht-Aussichtslosigkeit) nicht gegeben, weshalb die Gesuche abzuweisen sind. 11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
D-3614/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtliche Verbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Jeannine Scherrer-Bänziger Patrick Blumer
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