Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-3608/2023
Urteil v o m 4 . Juli 2023 Besetzung Einzelrichterin Chiara Piras, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti; Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl.
Parteien
A._______, geboren am (…), Türkei, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 15. Juni 2023 / N (…).
D-3608/2023 Sachverhalt: A. A._______ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) ersuchte am 20. Februar 2023 im Bundesasylzentrum (BAZ) der Region B._______ um Asyl. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 12. Oktober 2022 in Österreich ein Asylgesuch eingereicht hatte. Dem Schengener Informationssystem (SIS) zufolge ist er zur Fahndung ausgeschrieben und es besteht für ihn ein Einreiseverbot für den Schengenraum. Des Weiteren ist er im informatisierten Personennachweis‑, Aktennachweis- und Verwaltungssystem im Bundesamt für Polizei (IPAS) aufgeführt. C. C.a Mit Haftanordnung vom 23. Februar 2023 wurde der Beschwerdeführer am 24. Februar 2023 gemäss Art. 76a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) in Dublinhaft gesetzt. C.b Gleichentags wurde er durch eine Auskunftsperson der Kantonspolizei C._______ betreffend Einleitung eines Dublinverfahrens einvernommen und zur mutmasslichen Zuständigkeit Österreichs für sein Asyl- und Wegweisungsverfahren befragt. D. Mit Schreiben vom 3. März 2023 gelangte das SEM an die HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylrecht (...) und forderte sie auf, die Mandatsaufnahme für den Beschwerdeführer zu klären. E. Mit Eingabe vom 5. März 2023 reichte der Beschwerdeführer ein handschriftliches Schreiben beim SEM ein und legte darin seine Fluchtgründe dar. F. Am 8. März 2023 ersuchte das SEM die österreichischen Behörden gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem
D-3608/2023 Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) um Rückübername des Beschwerdeführers. Aus der Zusendung eines standardisierten Verfristungsschreibens vom 7. November 2022 geht hervor, dass Österreich alle eingehenden Fälle prüft, aber aufgrund der hohen Arbeitsbelastung keine expliziten Zustimmungen mehr versenden kann, wobei in Fällen, in denen Österreich nach der Dublin-III-VO zuständig ist, eine stillschweigende Zustimmung zu seiner Zuständigkeit erfolgt. G. Mit Eingabe vom 8. März 2023 zeigte die Rechtsberatungsstelle ihr Mandat an, beantragte Akteneinsicht und legte eine Vollmacht vom 6. März 2023 bei. H. Mit Schreiben vom 24. März 2023 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Überstellung nach Österreich und zum medizinischen Sachverhalt. I. Am 6. April 2023 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. J. J.a Gleichentags reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zur beabsichtigten Wegweisung nach Österreich ein und legte eine Kopie einer Bestätigung über den Aufenthalt in einer serbischen Unterkunft bei (Confirmation of the visitor’s stay at the accommodation facility). J.b Er machte hauptsächlich geltend, dass er nach der Abnahme seiner Fingerabdrücke in Österreich nach Serbien ausgereist sei und sich dort vom 15. Oktober 2022 bis 17. Februar 2023 in einer Unterkunft aufgehalten habe. Somit habe er den Schengen-Dublin-Raum während mehr als drei Monaten verlassen, weshalb die Zuständigkeit Österreichs erloschen und die Schweiz für sein Verfahren zuständig sei. Zudem habe die am 23. Februar 2023 durchgeführte Dublin-Anhörung ohne Beiordnung einer Rechtsvertretung stattgefunden und entfalte deshalb keine Rechtswirkungen, zumal er auch nicht auf eine solche verzichtet habe. Zur Wahrung seiner Verfahrensrechte sei der Rechtsvertretung eine rechtsgenügliche Vorladung zu einem Dublin-Gespräch zuzustellen.
D-3608/2023 K. K.a Mit Eingabe vom 10. Mai 2023 beantragte der Beschwerdeführer Asyl in der Schweiz.
K.b Am 22. Mai 2023 informierte das SEM den Beschwerdeführer, dass er bereits am 21. Februar 2023 (recte: 20. Februar 2023) in der Schweiz um Asyl ersucht habe.
L. L.a Mit Schreiben vom 25. Mai 2023 wurde der Beschwerdeführer respektive seine Rechtsvertretung zum Dublin-Gespräch gemäss Art. 5 Dublin-III- VO für den 1. Juni 2023 vorgeladen.
L.b Gleichentags wurde die Rechtsberatungsstelle zusätzlich per E-Mailnachricht über den Termin informiert. Nachdem die Rechtsvertretung monierte, dass der vorgeschlagene Termin zu kurzfristig angesetzt sei, schlug der zuständige Mitarbeiter des SEM vor, entweder die Anhörung auf den 2. Juni 2023 zu verschieben oder alternativ dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör schriftlich zu gewähren.
L.c Mit E-Mailnachricht vom 30. Mai 2023 erklärte sich der Rechtsvertreter bereit, schriftlich Fragen zur beabsichtigten Überstellung nach Österreich zu beantworten.
M. Am 31. Mai 2023 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör, wozu er mit Eingabe vom 8. Juni 2023 Stellung nahm. N. Mit Verfügung vom 15. Juni 2023 (eröffnet am 20. Juni 2023) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung nach Österreich an und hielt fest, dass er die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen habe, ansonsten er unter Zwang ausgewiesen werden könne. Weiter stellte die Vorinstanz fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme und der Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt sei. Die editionspflichtigen Akten wurden gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt.
D-3608/2023 O. Der Beschwerdeführer erhob (eigenhändig) mit Eingabe vom 26. Juni 2023 (Datum Poststempel) gegen den vorinstanzlichen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung vom 15. Juni 2023 sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und zur rechtsgenüglichen Begründung, umfassenden Sachverhaltsdarstellung und rechtsgenüglichen Durchführung des Asylverfahrens zurückzuweisen. Weiter beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes. P. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 27. Juni 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
D-3608/2023 2. 2.1 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 2.3 Asylsuchende können sich in Beschwerdeverfahren gegen Überstellungsentscheidungen auf die richtige Anwendung sämtlicher objektiver Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-VO berufen (vgl. BVGE 2017 VI/9 E. 5 m.w.H.). Darunter fällt unter anderem die Zuständigkeit nach Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union [EuGH] C-155/15 vom 7. Juni 2016, George Karim, Rn. 14–27). Der Beschwerdeführer ist somit legitimiert, sich auf die unrichtige Anwendung der Erlöschensklauseln der Dublin-III-VO zu berufen (vgl. BVGE 2017 VI/9 E. 5.1; Urteil des BVGer D-4239/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 3.3). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. 4.1 Der Beschwerdeführer beantragte eventualiter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung an die Vorinstanz zwecks umfassender Sachverhaltsabklärung, Begründung und zur rechtsgenüglichen Durchführung seines Asylverfahrens. Die formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).
D-3608/2023 4.2 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsdarstellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde liegt oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). 4.3 Die Begründungspflicht, welche sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 VwVG ergibt, verlangt, dass die Behörde ihren Entscheid so begründet, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann und sich sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.6). Dabei kann sich die verfügende Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2), ohne dass sie dass sich mit allen Parteipunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt oder begründet (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 4.4 Im Sinne von Art. 102f AsylG haben asylsuchende Personen, deren Gesuch in einem Zentrum des Bundes behandelt wird, Anspruch auf unentgeltliche Beratung und Rechtsvertretung. Dieser kommt unter anderem die Aufgabe zu, die Asylsuchenden zu informieren, sie zu beraten und an der Erstbefragung in der Vorbereitungsphase und an der Anhörung zu den Asylgründen teilzunehmen (Art. 102k Abs. 1 Bst. a und b AsylG). Art. 102j AsylG regelt die Teilnahme der Rechtsvertretung an Verfahrensschritten im vorinstanzlichen Verfahren, bei denen eine Mitwirkung der Rechtsvertretung notwendig ist. 4.5 4.5.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, dass ihm eine unentgeltliche Rechtsvertretung aus einem BAZ zugestanden hätte, ein Dublin-Gespräch mit einer Rechtsvertretung des BAZ verwehrt worden und ein neues Gespräch mit einer längeren Vorlaufszeit für die Rechtsvertretung anzusetzen sei. Diese Argumentation kann nicht gehört werden. Einerseits hat das SEM am 3. März 2023 die Rechtsberatungsstelle des Kantons, der die Haft des Beschwerdeführers angeordnet hatte, angeschrieben und ihr die Gelegenheit gegeben, die Mandatsaufnahme zu klären. Diese hat mithin mit Schreiben vom 8. März 2023 das Mandat für den Beschwerdeführer
D-3608/2023 explizit übernommen (vgl. SEM-Akte A13/2; A22/2). Anderseits wurde die polizeiliche Befragung vom 23. Februar 2023 zu seinem Asylgesuch und zur möglichen Zuständigkeit Österreichs für sein Asylverfahren (vgl. SEM- Akte A12/11) von der Vorinstanz korrekterweise nicht verwertet, da diese ohne entsprechende Rechtsvertretung stattgefunden hat (vgl. SEM-Akte A39/18, S. 4, letzter Abschnitt). Schliesslich wurde in der Folge schriftlich das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Österreichs für sein Asyl- und Wegweisungsverfahren gewährt sowie mit Vorladung vom 25. Mai 2023 ein Dublin-Gespräch für den 1. Juni 2023 angesetzt (vgl. SEM-Akte A24/3; A33/1; A34/1). Nachdem die Rechtsvertretung per E-Mailnachricht über den Termin informiert worden und ein alternativer Termin am 2. Juni 2023 oder die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme angeboten wurden, erklärte der Rechtsvertreter, am 1. Juni 2023 nicht am Gespräch teilnehmen zu können, jedoch die Fragen schriftlich zu beantworten (vgl. SEM-Akten A35/4). Nachdem die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 31. Mai 2023 erneut das rechtliche Gehör gewährte und dieser mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 8. Juni 2023 Stellung nehmen konnte, sind die ihm zustehenden Verfahrensrechte gewahrt worden (vgl. SEM-Akten A36/3, A37/3). 4.5.2 Sodann erweisen sich die Rügen der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung bezüglich der Zuständigkeit des Asylverfahrens des Beschwerdeführers und die Verletzung der Begründungspflicht als unbegründet. Die Vorinstanz hat hinreichend ausgeführt, weshalb die österreichischen Behörden für sein Asylverfahren zuständig sind und seiner über dreimonatigen Ausreise aus dem Schengen-Raum nicht geglaubt werden könne (vgl. E. 7.2 hiernach). 4.6 Nach den vorangehenden Erwägungen erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Eine Rückweisung an die Vorinstanz ist nicht angezeigt. 5. 5.1 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers eingetreten ist. 5.2 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt die Vorinstanz in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
D-3608/2023 5.3 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: «take back») findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2019 VI/7 E. 4-6; 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). 5.4 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.5 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, eine antragstellende Person, die während der Prüfung ihres Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder die sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). Diese Verpflichtung erlischt, wenn die gesuchstellende Person das Herrschaftsgebiet der Mitgliedstaaten während einer Dauer von mindestens drei Monaten verlassen hat, ausser die Person verfüge über einen durch den zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel (vgl. Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.6 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 6. 6.1 Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid zur Zuständigkeit Österreichs damit, dass mangels fristgerechter Stellungnahme der öster-
D-3608/2023 reichischen Behörden zur Rückübernahme des Beschwerdeführers die Zuständigkeit an diese übergegangen sei und er seinen geltend gemachten über dreimonatigen Aufenthalt ausserhalb des Schengenraums nicht habe belegen können. Der eingereichten Kopie einer Bestätigung, wonach er sich vom 15. Oktober 2022 bis 17. Februar 2023 im serbischen «(…)» aufgehalten habe, sei ungeeignet, einen tatsächlichen Aufenthalt in Serbien zu belegen, zumal das Dokument keine Sicherheitsmerkmale aufweise, leicht fälschbar sei und die Buchung im Nachhinein noch storniert werden könne. Ferner habe er keinen Zahlungsbeleg eingereicht oder weitere Ausführungen zu seiner Aus- und Weiterreise aus Österreich gemacht. Zudem hätte ein entsprechender Aufenthalt mehrere tausend Franken gekostet. Weiter sei mangels entsprechender Informationen anzunehmen, dass die österreichischen Behörden nicht von seinem dreimonatigen Verlassen des Schengen-Dublin-Raumes ausgehen würden. Insgesamt sei ihm ein Nachweis des Erlöschens der Zuständigkeit Österreichs nicht gelungen. Bei einer Überstellung nach Österreich werde er weder gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK ausgesetzt, noch in eine existenzielle Notlage geraten oder ohne Prüfung seines Asylgesuchsund unter Verletzung des Non-Refoulement- Gebots in seinen Heimat- oder Herkunftsstaat überstellt werden. Ferner gebe es keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu seiner in der Schweiz lebenden Familie; der Umstand, dass er mehrere Jahre ohne seine Familie in der Türkei gelebt habe, spreche ebenfalls dagegen. Ferner sei in seinem Fall Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO nicht anwendbar, er könne nicht als unterstützungsbedürftige Person im Sinne dieser Bestimmung betrachtet werden und auch keine Ansprüche aus Art. 8 EMRK ableiten. 6.2 Der Beschwerdeführer monierte, die Zuständigkeit Österreichs sei mangels deren Zustimmung nicht gegeben. Ausserdem habe er dort kein Asylgesuch eingereicht, sondern sich nach der Abnahme seiner Fingerabdrücke während drei Monaten in Serbien und somit ausserhalb des Schengen-Dublin-Raums aufgehalten. Überdies stelle das SEM überhöhte Massstäbe an die Beweiserbringung, wenn es dem eingereichten Buchungsbeleg verminderten Beweiswert zuspreche. Die Vorinstanz hätte bei den österreichischen Behörden nachfragen müssen, ob Dokumente über seine Ausreise aus Österreich vorhanden seien. Ferner sei es stossend, dass ihm vorgeworden werde, er habe ungenügend Stellung zu den eingereichten Beweismitteln genommen, zumal diese seine Asylgründe beträfen. Schliesslich machte er ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu seiner in der Schweiz lebenden Familie geltend; er sei zwingend darauf
D-3608/2023 angewiesen, dass sie ihn bei der Reintegration unterstütze und er nach seiner schwierigen Zeit respektive der Ausschaffung in die Türkei bei ihr leben könne. 7. 7.1 7.1.1 Der Beschwerdeführer bestreitet die Zuständigkeit Österreichs und beruft sich darauf, dass ihm in Österreich nur Fingerabdrücke abgenommen worden seien, er dort kein Asylgesuch eingereicht habe, sondern zu seiner Familie in der Schweiz habe gelangen wollen. Ferner hätten die österreichischen Behörden seiner Rückübernahme nicht zugestimmt.
7.1.2 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 12. Oktober 2022 in Österreich ein Asylgesuch eingereicht hat. Die Vorinstanz ersuchte die österreichischen Behörden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO am 8. März 2023 um seine Rückübernahme. Nachdem die österreichischen Behörden innert Frist nicht respektive mit dem allgemeinen Schreiben «acceptances by default and transfer modalities» antworteten, anerkannten sie damit implizit ihre Zuständigkeit (vgl. SEM-Akten A11/1, A15/1, A19/5, A23/1). 7.2 7.2.1 Der Beschwerdeführer macht zudem geltend, die Zuständigkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO sei erloschen, da er sich während drei Monaten in Serbien und somit ausserhalb des Schengenraums aufgehalten habe.
7.2.2 Um eine Ausreise von mindestens drei Monaten (aus dem Schengenraum) gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO zu belegen, werden Beweismittel und Indizien verwendet, welche durch die Durchführungsverordnung in zwei Verzeichnissen festgelegt werden. Diese beiden Verzeichnisse sind in Anhang 2 der Durchführungsverordnung enthalten. Die jeweiligen Ziffern 9 der beiden Verzeichnisse legen fest, welche Beweismittel und Indizien zur Feststellung des Erlöschens gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO Verwendung finden. Als Beweismittel gelten etwa «Ausreisestempel» aber auch ein «Bericht/Bestätigung seitens des Mitgliedstaats, von dem aus der Antragsteller das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen hat», so dass klar ist, dass es nicht auf den Nachweis des Zeitraums ankommt, solange das Verlassen des Hoheitsgebiets feststeht. Bei Fehlen von förmlichen Beweismitteln gemäss der Verordnung sind die vorgelegten Indizien zu berücksichtigen. Darunter fallen unter anderem «ausführliche und
D-3608/2023 nachprüfbare Erklärungen des Antragstellers» sowie etwa «Daten, aus denen hervorgeht, dass der Antragsteller die Dienste eines Schleppers oder eines Reisebüros in Anspruch genommen hat» und «sonstige Indizien gleicher Art», welche im Sinne der Verordnung nicht als Beweismittel gelten (Art. 22 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 5 Dublin-III-VO; Anhang 2 der Durchführungsverordnung). Somit können grundsätzlich auch glaubhafte Vorbringen einer Person genügen oder sogenannte Indizien gemäss der Dublin- III-VO, um die Anwendbarkeit von Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO festzustellen (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer D-4239/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 6).
7.2.3 Der Datenbank Eurodac ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 12. Oktober 2022 in Österreich ein Asylgesuch eingereicht hat. Eine (offizielle) Ausreise ist hingegen weder vermerkt noch vom Beschwerdeführer (etwa mittels Ausreisestempel im Pass) belegt. Bezüglich der mangelnden Beweiskraft der eingereichten Buchungsbestätigung, wonach er sich während drei Monaten (zwischen 15. Oktober 2022 und 17. Februar 2023) in einer Unterkunft in Serbien aufgehalten haben soll (vgl. SEM-Akte A29/3), ist vollumfänglich auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen (vgl. SEM-Akte A39/18, S: 6). Ergänzend dazu ist festzuhalten, dass er mit keinem Wort den Aufenthalt in Serbien respektive die Umstände der Ausreise aus Österreich erwähnte und keine weiteren Beweismittel (wie Quittungen, Fotos etc.) zu den Akten legte, welche einen dortigen Aufenthalt hätten belegen können. 7.2.4 Das Gericht kommt in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdeführer nicht belegen konnte, sich mindestens drei Monate ausserhalb des Schengen-Dublin-Raums aufgehalten zu haben. Demnach ist vorliegend die Zuständigkeit Österreichs gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht erloschen. 7.3 Der Beschwerdeführer konnte keine konkreten und ernsthaften Gründe darlegen, dass die österreichischen Behörden seinen Antrag auf internationalen Schutz nicht unter Einhaltung ihrer internationalen Verpflichtungen behandeln würden. Den Akten sind ferner keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, die österreichischen Behörden würden den Grundsatz des Non-Refoulements missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Der Datenbank Eurodac ist zu entnehmen, dass sein Asylverfahren noch
D-3608/2023 hängig ist. Er hat die Möglichkeit, nach dem Ergehen eines allfälligen negativen Asylentscheids in Österreich eine Beschwerde zu erheben. Ausserdem liegen offensichtlich keine Gründe vor, welche im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf systematische Schwachstellen im österreichischen Asyl- und Wegweisungsverfahren hinweisen und zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) führen könnten. Es bestehen somit keine Gründe für die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO. 7.4 Schliesslich gelang es dem Beschwerdeführer – unter Verweis auf die vorinstanzliche Verfügung – nicht darzulegen, dass in seinem Fall ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorliegt und er brachte auch keine Beweismittel bei, welche ein solches begründen könnten. 8. 8.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kognitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014 (Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsgerichts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht mehr auf die Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).
8.2 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 8.3 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. 9. Die Vorinstanz ist zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
D-3608/2023 auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten, die Überstellung nach Österreich wurde in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 10. Nach den vorangehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz vom 15. Juni 2023 zu bestätigen. 11. 11.1 Der Antrag auf die Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird mit vorliegendem Urteil gegenstandslos. 11.2 Die Beschwerde ist in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung sind deshalb ungeachtet der geltend gemachten (jedoch nicht belegten) prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen. 11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-3608/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und amtlichen Verbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Chiara Piras Martina von Wattenwyl
Versand: