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Bundesverwaltungsgericht 04.12.2020 D-36/2019

December 4, 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,354 words·~17 min·4

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. November 2018

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-36/2019

Urteil v o m 4 . Dezember 2020 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Teresia Gordzielik.

Parteien

A._______, geboren am (…), Irak, vertreten durch MLaw Simon Epprecht, SwissLegal asg.advocati, (…), Beschwerdeführer,

Gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. November 2018 / N (…)

D-36/2019 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein irakischer Staatsangehörige kurdischer Ethnie – ersuchte am 22. Januar 2016 in der Schweiz um Asyl. Am 1. Februar 2016 wurde er im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch befragt. Am 7. Juni 2016 hörte ihn das SEM zu seinen Asylgründen an. Bereits am 1. Dezember 2015 hatten seine Eltern B._______ und C._______ mit seinen jüngeren Geschwistern D._______ und E._______ in der Schweiz Asylgesuche eingereicht (vgl. N […], D-27/2019). Der Beschwerdeführer brachte zur Stützung seines Gesuchs vor, er sei in Sulaimaniyya geboren und als Kleinkind mit seiner Familie nach Kirkuk gezogen, wo sie bei einer Tante gewohnt hätten. Als sein Cousin habe heiraten wollen, habe es nicht mehr genug Platz im Haus gegeben. Seine Familie sei nach Tuz Khurmatu gezogen, er habe aber wegen seiner Arbeit nicht mitgehen können. (…) 2015 sei sein Vater B._______ von der Miliz Hashd Al-Shaabi entführt worden. Nach seiner Freilassung sei er mit der Familie nach Kirkuk zurückgekehrt und es sei entschieden worden, dass sie alle das Land verlassen müssten. Er selbst habe keine persönlichen Probleme gehabt. Im (…) 2015 seien sie illegal in die Türkei gereist. Er sei dort vom Rest der Familie getrennt worden. Über verschiedene europäische Länder sei er schliesslich in die Schweiz gelangt. Mit dem Gesuch reichte er seine Identitätskarte und den Nationalitätenausweis zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 29. November 2018 – eröffnet am 30. November 2018 – verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Mit gesonderter Verfügung vom selben Tag wurden auch die Gesuche der Eltern und Geschwister (…) abgelehnt. C. Mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters datierend vom 28. Dezember 2018 (gemäss Sendungsinformation der Post aufgegeben am 31. Dezember 2018) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und sein Asylgesuch sei in Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gutzuheissen, eventualiter sei auf den Vollzug der

D-36/2019 Wegweisung zu verzichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und stellte die Nachreichung einer Unterstützungsbestätigung in Aussicht. Zudem ersuchte er um Beizug der Akten betreffend seine Eltern und Geschwister. Mit der Beschwerdeschrift reichte er – neben dem Entscheid in Kopie und der Vollmacht für seine Rechtsvertretung – zwei Online-Zeitungsberichte, einen Länderbericht und Fotos von einem Cousin sowie von einem Autobombenanschlag ein. D. Ebenfalls am 28. Dezember 2018 liessen die Eltern mit den zwei jüngeren Geschwistern durch denselben Rechtsvertreter Beschwerde gegen ihren ablehnenden Entscheid erheben (D-27/2019). E. Am 7. Januar 2019 bestätigte das Gericht dem Beschwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde. F. Mit Schreiben vom 25. Januar 2019 reichte der Rechtsvertreter eine Unterstützungsbestätigung zu den Akten. G. Mit Zwischenverfügung vom 7. Februar 2019 hielt die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem teilte sie mit, das vorliegende Beschwerdeverfahren werde mit dem Verfahren der Eltern B._______ und C._______ sowie der jüngeren Geschwistern D._______ und E._______ (D-27/2019) koordiniert, und lud die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. H. Mit Vernehmlassung vom 12. Februar 2019 nahm das SEM zur Beschwerde Stellung. Diese wurde dem Beschwerdeführer am 18. Februar 2019 zur Kenntnis gebracht.

D-36/2019 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für Beschwerden gegen Verfügungen auf dem Gebiet des Asyls und entscheidet regelmässig – so auch hier – endgültig (Art. 5 VwVG, Art. 31 ff. VGG, Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden und der Beschwerdeführer ist beschwerdelegitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Das vorliegende Verfahren wird koordiniert mit dem Beschwerdeverfahren der Eltern sowie zwei jüngeren Geschwister des Beschwerdeführers (vgl. D-27/2019). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

D-36/2019 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM begründete seinen ablehnenden Entscheid im Asylpunkt damit, aus den Akten ergäben sich keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer persönlich wegen der geltend gemachten Entführung seines Vaters bedroht worden wäre. Er habe die Entführer gar nicht gekannt. Zudem habe er selbst generell keine Probleme gehabt. 5.2 Dem hielt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde entgegen, durch die religiös bedingten Repressalien gegen seinen Vater sei er ebenfalls zum Ziel ernsthafter Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG geworden. Nach den Verhältnissen in der betreffenden Region weiteten sich diese auch auf weitere Familienmitglieder und namentlich auf ihn als ältesten Sohn aus. Im Weiteren äusserte er sich zur Entführung des Vaters und der diesem drohenden Gefährdung (vgl. D-27/2019 E. 6.2). So hätte Letzterer als Schiit seine Entführer nicht anlügen und sich und seine Familie nicht der Gefahr einer Verfolgung aussetzen müssen. Das SEM übergehe im Entscheid an die Eltern und Geschwister (N […]) in seiner Annahme, die Entführer hätten den Vater in Kirkuk nicht finden können, dass sich die Familie dort bis zur Ausreise versteckt gehalten habe, nie aus dem Haus der Verwandten gegangen sei und Leute organisiert habe, welche Ausschau nach Regierungs- oder Milizangehörigen halten sollten. Allein dadurch habe eine Verfolgung vermieden werden können. Die Zeit zwischen der Entführung und der Ausreise sei bei der Anhörung des Vaters aber nicht vertieft thematisiert worden. Die Region werde mittlerweile wieder durch die Regierung kontrolliert, dies auch unter Einsatz der Miliz Hashd Al- Shaabi, welche gewaltsam gegen Sunniten und Kurden vorgehe. Sie gehöre faktisch zur Regierung. Der Vater habe sich mit der Lüge zur Unterstützung der Entführer den Anweisungen der Regierung widersetzt, was einem Todesurteil für ihn und seine Familie gleichkomme. Völlig realitätsfern sei die Annahme, der Vater könne aufgrund seiner Flucht nicht mehr gefunden werden, zumal die Entführer dessen Namen hätten. Beim nächsten Behördenkontakt, bei welchem die Identitätskarte vorgezeigt werden müsse, würde auch er (der Beschwerdeführer) identifiziert und gefährdet.

D-36/2019 6. 6.1 Eine einlässliche Prüfung der Akten ergibt, dass die vorinstanzliche Einschätzung im Asylpunkt zu bestätigen ist. 6.2 Gemäss Akten hat der Beschwerdeführer selbst keine Probleme im Heimatstaat geltend gemacht. Auch aus den Asylvorbringen seines Vaters zur Entführung durch Angehörige der Miliz Hashd Al-Shaabi kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Diese sind mit Urteil D-27/2019 vom heutigen Tag als nicht asylrelevant beurteilt worden (vgl. D-27/2019 E. 6). Insgesamt ist weder davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Entführung des Vaters behelligt wurde – was er selbst auch nicht behauptet –, noch dass er bei einer Rückkehr einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt würde. Es erübrigt sich damit, auf die weiteren Beschwerdevorbringen zur drohenden Gefährdung von Familienmitgliedern und erst recht auf die weiteren Ausführungen zur Asylrelevanz der Vorbringen des Vaters näher einzugehen. 6.3 Der Beschwerdeführer konnte keine im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Irak oder heute bestehende oder unmittelbar drohende asylrelevante Verfolgungsgefahr nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard

D-36/2019 wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 8.2.1 Die Vorinstanz führte zum Wegweisungsvollzug aus, mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft könne der Grundsatz der Nichtrückschiebung keine Anwendung finden. Es drohe dem Beschwerdeführer auch keine nach Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung. Eine Rückkehr in die Autonome Region Kurdistan (ARK) sei zumutbar. Unter Berücksichtigung der aktuellen Sicherheits- und Menschenrechtslage in der ARK, namentlich nach den grossen Flüchtlingsbewegungen 2014 durch die Einnahme diverser Ortschaften im Zentralirak durch den IS und dem 2017 von der irakischen Regierung als beendet erklärten Krieg gegen den IS, sei nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt dort auszugehen. Vorliegend sprächen auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit. Der Beschwerdeführer sei in Sulaimaniyya geboren, seine Mutter stamme von dort und sein Vater habe mehrere Jahre dort gelebt. Zwar habe er seit 1998 in Kirkuk gelebt, doch sei er oft für die Arbeit in Sulaimaniyya gewesen. Gemäss eigenen Angaben wohnten auch zahlreiche Verwandte dort (jeweils (…) und (…) der Mutter und des Vaters). Seine Schwester habe vor der Ausreise in Sulaimaniyya studiert und bei ihren Grosseltern gelebt. Es sei mithin von einem breiten familiären Netz auszugehen, dass ihn bei der Reintegration sozial und finanziell unterstützen und ihm zumindest vorübergehend eine Unterkunft bieten könnte. Der Beschwerdeführer habe zudem viele weitere Verwandte in Kirkuk und im europäischen Ausland; diese könnten ihn ebenfalls finanziell unterstützen. Sodann habe er als (…) und Aushilfe sowie zuletzt in der (…) gearbeitet; im Rahmen der letztgenannten Tätigkeit sei er oft in Sulaimaniyya gewesen. Es sei anzunehmen, dass er rasch wieder eine Arbeit finden und finanzielle Unabhängigkeit erlangen könne. Zudem würde er mit seiner Familie zurückkehren, welche ihn auch unterstützen könne. Es existiere ein Rückkehrhilfeangebot. Der Wegweisungsvollzug sei schliesslich auch technisch möglich und praktisch durchführbar. 8.2.2 Dem entgegnete der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift, er und sein Vater seien unmittelbar zum Ziel von Verfolgung für die Regierung und die Miliz Hashd Al-Shaabi geworden. Eine Rückkehr wäre für ihn sowohl nach Tuz Khurmatu als auch nach Kirkuk undenkbar. Hinzu komme, dass die Attacken des IS in der Region einen Höchststand erreicht hätten. Die Einschätzung in Bezug auf die ARK sei unzutreffend. Der Vater stünde

D-36/2019 aufgrund der Angelegenheit im Jahr 1991 (recte wohl: 1998) auf einer schwarzen Liste. In seinem Kulturkreis würde nicht zwischen Vater und Sohn unterschieden, wenn es um Bestrafungen gehe, weshalb seine Sicherheit nicht gewährleistet sei. Zudem könnten er und die übrigen Familienmitglieder sich aufgrund der in Kirkuk ausgestellten Identitätskarten nur an die dortigen Behörden wenden. Sodann sei ein Cousin nach seiner Rückkehr aus F._______ im Sommer 2017 in Sulaimaniyya von Regierungsbeauftragten auf offener Strasse erschossen worden. Eine weitere Verwandte und ihr Mann seien 2018 in einem südlicheren Gebiet durch eine Autobombe getötet worden; ein Kind habe überlebt, sei aber seither blind. Ein weiteres familiäres oder soziales Netzwerk sei nicht vorhanden; sie alle (wohl: die Verwandten) wohnten in Städten, in welchen er sich nicht mehr zeigen dürfe. 8.3 8.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 8.3.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Irak lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil des BVGer E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 6.3.2 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.).

D-36/2019 Soweit der Vater des Beschwerdeführers in Tuz Khurmatu durch bewaffnete Personen behelligt wurde, kann die Familie bei einer Rückkehr auf eine innerstaatliche Schutzalternative in Sulaimaniyya verwiesen werden (dazu sogleich E. 8.4.3). Der Vollzug der Wegweisung ist vorliegend sowohl im Sinne der flüchtlingsrechtlichen als auch der menschenrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 8.4.1 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.4.2 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts herrscht in den vier kurdischen Provinzen des Iraks, Dohuk, Erbil, Sulaimaniyya und Halabja keine Situation allgemeiner Gewalt und die politische Lage ist nicht dermassen angespannt, dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in diese Region setzt jedoch voraus, dass die betroffene Person ursprünglich aus der Region stammt oder eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Verwandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den herrschenden Parteien verfügt. Anderenfalls dürfte eine soziale und wirtschaftliche Integration in die kurdische Gesellschaft nicht gelingen, da der Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum weitgehend von gesellschaftlichen und politischen Beziehungen abhängt. Fraglich ist zudem der Wegweisungsvollzug in die ARK-Region im Falle von Kurden, die aus kurdisch dominiertem Gebiet ausserhalb der drei Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaimanniyya – namentlich aus Mossul und Kirkuk – stammen. Die kurdischen Behörden könnten ihnen aus der demografischen Überlegung heraus, in den von ihnen dominierten Gebieten eine kurdische Bevölkerungsmehrheit aufrecht erhalten zu wollen, das Bleiberecht in den drei Provinzen verweigern. Die Zumutbarkeit des Vollzugs bleibt demnach im Einzelfall zu prüfen, wobei angesichts der Belastung der behördlichen Infrastrukturen durch intern vertriebene Personen vor allem dem Bestehen eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes besonderes Gewicht beizumessen ist (BVGE 2008/5 E. 7.5.8; bestätigt im Urteil des BVGer E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 7.4.5 [als Referenzurteil

D-36/2019 publiziert]; vgl. auch Urteil des BVGer E-5412/2017 vom 30. April 2020 E. 7.3.2 m.w.H.). Betreffend den Zentralirak hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Grundsatzurteil BVGE 2008/12 festgestellt, dass diese Region als Gegend mit sehr grosser Gewaltdichte und gezielten Gewalttaten gegen Zivilisten gilt und (Suizid-)Anschläge, Attentate, Entführungen sowie andere kriminelle Handlungen den Alltag der Bevölkerung prägen. Diese Rechtsprechung wurde in später ergangenen Urteilen bestätigt (vgl. Urteile des BVGerE-5782/2017 vom 6. November 2018 E. 8.1.2, E-5271/2014 sowie E-5732/2014 vom 15. April 2015 E. 5.2, vgl. auch BVGE 2013/1 betreffend Mossul). 8.4.3 Der Beschwerdeführer ist in Sulaimaniyya geboren, seine Geschwister sind dort ebenso zur Welt gekommen. Seine Mutter stammt von dort, sein Vater hat dort mehrere Jahre gewohnt. Zusammen haben sie längere Zeit in Kirkuk und der Rest der Familie zudem in Tuz Khurmatu gelebt. Die Schwester des Beschwerdeführers hat bis kurz vor der Ausreise in Sulaimaniyya studiert und bei ihrem Grossvater und dessen Frau gewohnt. Das SEM hat sich nicht zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die danach ebenfalls in Frage kommenden Städte Kirkuk und Tuz Khurmatu geäussert. Unter Berücksichtigung der erwähnten Rechtsprechungspraxis ist der Wegweisungsvollzug in diese beiden Städte generell als unzumutbar zu erachten. Im Weiteren ist festzustellen, dass das SEM berechtigterweise nur die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sulaimaniyya geprüft und vorliegend bejaht hat. Im Urteil D-27/2019 wurde zudem festgehalten, dass der Vater des Beschwerdeführers aufgrund eines Vorfalls in Sulaimaniyya im Jahr 1998 (10 Tage Haft wegen Foto von Wachleuten an einem Zollpunkt) nicht gefährdet ist (vgl. D-27/2019 E. 7.4). Abgesehen davon ist der Einwand, der Vater stehe auf einer schwarzen Liste, als unbewiesene Schutzbehauptung zurückzuweisen. Darüber hinaus kann auf die zutreffenden Erwägungen des SEM zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verwiesen werden (vgl. E. 8.2.1), denen der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene nichts Substanzielles entgegenzusetzen vermag. Selbst wenn die weiteren Familienangehörigen im Irak in anderen Städten wohnen, könnten sie – wie vom SEM festgehalten – den Beschwerdeführer und seine Familie weiterhin, allenfalls finanziell, bei der Reintegration unterstützen. Zu verweisen ist zudem auf jene Verwandten, welche in Sulaimaniyya leben und die Familie bei der Rückkehr unterstützen könnten. Weiter verfügen der Beschwerdeführer und sein Vater über http://links.weblaw.ch/BVGer-E-5271/2014 http://links.weblaw.ch/BVGer-E-5732/2014

D-36/2019 diverse Berufserfahrung. Er würde mit der Familie in den Irak zurückkehren (vgl. D-27/2019) und könnte wie auch der Vater rasch zur Sicherung des Lebensunterhalts beitragen. Nicht ausgeschlossen ist, dass die Situation in der ARK aufgrund der hohen Flüchtlingszahlen angespannt ist. Vor dem Hintergrund vorstehender Ausführungen vermag gleichwohl nicht zu überzeugen, dass die Familie in Sulaimaniyya nicht Fuss fassen könnte. Ebenso wenig ist aufgrund der Ausstellung der Identitätskarten in Kirkuk davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer nicht an die Behörden in Sulaimaniyya wenden könnte. Immerhin ist er selbst dort geboren. Zudem kann seine Mutter für sich und ihre Familie gegenüber den Behörden beanspruchen, von dort zu stammen und ein Rückkehrrecht einzufordern. Allfällige administrative Bemühungen dazu sind der Familie durchaus zuzumuten. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da aber sein Antrag auf unentgeltliche Prozessführung mit Verfügung vom 7. Februar 2019 gutgeheissen wurde und seither keine Veränderungen in den finanziellen Verhältnissen ersichtlich sind, hat er keine Verfahrenskosten zu tragen. (Dispositiv nächste Seite)

D-36/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Nina Spälti Giannakitsas Teresia Gordzielik

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