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Bundesverwaltungsgericht 02.07.2009 D-3591/2009

July 2, 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,205 words·~11 min·4

Summary

Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl) | Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des ...

Full text

Abtei lung IV D-3591/2009 law/mah {T 0/2} Urteil v o m 2 . Juli 2009 Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Robert Galliker, Gerichtsschreiberin Sarah Mathys. A._______, geboren (...), Irak, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des BFM vom 6. Mai 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-3591/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, eigenen Angaben zufolge ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus Dohuk im Nordirak, am 10. Februar 2003 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das damals zuständige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) mit Verfügung vom 4. November 2004 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. c des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass der Beschwerdeführer nach einem rund zweijährigen Aufenthalt in der Türkei am 2. März 2007 in die Schweiz einreiste und gleichentags ein zweites Asylgesuch einreichte, dass das BFM mit Verfügung vom 3. April 2007 auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte, deren Vollzug aber wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob, dass das BFM am 17. September 2007 und am 26. März 2009 dem Beschwerdeführer mitteilte, es erachte nach einer Analyse der Sicherheits- und Menschenrechtssituation im Irak den Vollzug der Wegweisung in die drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil zurzeit als grundsätzlich zumutbar und ihm angesichts dessen das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und dem damit verbunden Wegweisungsvollzug gewährte, dass der Beschwerdeführer keine Stellungnahme einreichte, dass das BFM mit Verfügung vom 6. Mai 2009 - eröffnet am 11. Mai 2009 - die mit Verfügung vom 3. April 2007 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers aufhob, ihn - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - aufforderte, die Schweiz bis 31. Juli 2009 zu verlassen und den Kanton (...) mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Juni 2009 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be- D-3591/2009 schwerde erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren, dass er im Weiteren beantragte, die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen und es sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit der vorsorglichen Wegweisung in einen Drittstaat festzustellen und ihm zu erlauben, das Ende des Asylverfahrens in der Schweiz abzuwarten, dass er zudem in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass er der Beschwerde je eine Kopie eines Schreibens eines Spitals und eines Arztes inklusive Übersetzung betreffend das Herzleiden seiner Schwester beilegte, dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Verfügung vom 19. Juni 2009 auf die Anträge, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren, es sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit der vorsorglichen Wegweisung in einen Drittstaat festzustellen und es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen, nicht eintrat, dass er gleichzeitig das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abwies und einen Kostenvorschuss erhob, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM über die vorläufige Aufnahme entscheidet (Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be- D-3591/2009 ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 112 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass der Beschwerdeführer den erhobenen Kostenvorschuss am 22. Juni 2009 innert angesetzter Frist leistete, dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 112 Abs. 1 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG), dass am 1. Januar 2008 das AuG in Kraft getreten und gleichzeitig das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) aufgehoben worden ist, dass gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG unter Vorbehalt der Absätze 5-7 für Personen die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 16. Dezember 2005 des AsylG sowie des AuG vorläufig aufgenommen sind, neues Recht gilt, dass der Beschwerdeführer vom BFM mit Verfügung vom 3. April 2007 gestützt auf Art. 44 Abs. 2 AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998 (AS 1999 2273) i.V.m. Art. 14a Abs. 4 aANAG vorläufig aufgenommen worden ist, dass aufgrund der übergangsrechtlichen Regelung gemäss Art. 126a Abs. 4 AuG im vorliegenden Beschwerdeverfahren betreffend Aufhebung der vorläufigen Aufnahme jedoch zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nach neuem Recht, mithin nach Art. 84 Abs. 2 AuG vorliegen, dass das Bundesamt die vorläufige Aufnahme aufhebt und den Vollzug der Weg- oder Ausweisung anordnet, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG), D-3591/2009 dass die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da das BFM zwar die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers weder in der Verfügung vom 3. April 2007 noch in jener vom 4. November 2004 rechtskräftig verneinte, sondern lediglich - aber immerhin - aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflicht bzw. mangels seit dem vorangegangenen Entscheid eingetretener, für die Flüchtlingseigenschaft relevante Ereignisse, implizit von deren Fehlen ausgegangen war, dass das BFM somit in der angefochtenen Verfügung im Ergebnis zu Recht feststellte, eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den kurdisch verwalteten Nordirak sei unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG zulässig, dass sich sodann weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür ergeben, er werde bei einer Ausschaffung in den kurdischen Nordirak mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) oder Art. 1 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand- D-3591/2009 lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde zwar geltend macht, er werde von seinem Onkel, einem ehemaligen Baath-Mitglied, der nach dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein eine Stelle bei der Asaish gefunden habe, immer noch gesucht, und dieser könne kraft seiner Funktion jede Person festnehmen und sogar verschwinden lassen, dass der Beschwerdeführer bereits bei der Begründung seines erstens Asylgesuchs vom 10. Februar 2003 geltend machte, er habe nach dem Tod seines Vaters im Jahre 1990 Probleme mit seinem Onkel, der bei der Baath-Partei Dienst leiste, gehabt, weil er nicht zu ihm nach Mosul habe ziehen wollen (vgl. act. A8/21 S. 11), dass er dabei auch erwähnte, er habe, nachdem er im Sommer 2001 vom Sohn des Onkels, respektive seinem Cousin geschlagen worden sei, und darauf in Dohuk bei der Asaish Anzeige gegen diesen erstattet habe, keine Probleme mehr gehabt (vgl. act. A8/21 S. 13), dass er nach dem Aufenthalt in der Türkei zur Begründung des zweiten Asylgesuchs im Jahre 2007 keine neuen Ereignisse geltend machte und sich auf dieselben Gründe wie im Jahre 2003 stützte (vgl. act. B1/8 S. 4 u. B7/2 S. 1), wobei er nicht erwähnte, dass der Onkel seit dem Sturz Saddam Husseins im Jahre 2003 bei der Asaish arbeite, dass deshalb davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe seit dem Sommer 2001 keine begründete Furcht mehr vor Verfolgung und die erst auf Beschwerdeebene erhobene Behauptung, der Onkel sei seit dem Sturz Saddam Husseins bei der Asaish tätig, als nachgeschoben und deshalb unglaubhaft zu beurteilen ist, dass an dieser Feststellung die mit Beschwerde eingereichten und übersetzten Unterlagen zum Herzleiden seiner Schwester nichts zu ändern vermögen, zumal aus deren Inhalt kein Zusammenhang mit dem Onkel festgestellt werden kann und es sich bei der Darstellung, sein Onkel wolle ihn damit nach Hause locken, um eine blosse Behauptung handelt, D-3591/2009 dass die Behörden der drei kurdischen Nordprovinzen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil zudem in der Lage und willens sind, den Einwohnern Schutz vor Verfolgung zu gewähren (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2008/4, E. 6.1 - 6.7), dass deshalb nicht davon auszugehen ist, dem Beschwerdeführer drohe im Falle der Rückkehr in den kurdischen Nordirak mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotene Strafe oder Behandlung, dass deshalb der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asylals auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, die Rückführung in die nordirakischen Provinzen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil sei nicht generell unzumutbar, da dort aktuell keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5 und insbesondere 7.5.8 S. 65 ff.), dass es ferner die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei Provinzen stammen oder eine längere Zeit dort gelebt haben und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, für zumutbar erachtet (vgl. a.a.O.), dass der junge, ledige und - soweit ersichtlich - gesunde Beschwerdeführer sein Leben von Geburt bis zur Ausreise im Jahre 2003 in Dohuk verbrachte (vgl. act. A1/7 S. 1), dort über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt (vgl. B1/8 S. 3), mehrere Jahre auf dem (...) in Dohuk einen (...) ([...]-Geschäft) führte sowie als (...) arbeitete (vgl. act. A8/21 S. 7) und in der Schweiz als Pizzaiolo berufliche Erfahrungen sammelte und sein verstorbener Vater zudem ein Vermögen für die Familie hinterlassen hat (vgl. act. A8/21 S. 3 und 14), weshalb es ihm möglich sein sollte, sich im Falle einer Rückkehr eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen, D-3591/2009 dass soweit der Beschwerdeführer geltend macht, sein wirtschaftliches Überleben sei aufgrund der hohen Arbeitslosenrate der Jungen im Nordirak nicht möglich, darauf hinzuweisen ist, dass allein wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die vor Ort ansässige Bevölkerung generell betroffen ist, wie beispielsweise Wohnungsnot oder ein schwieriger Arbeitsmarkt, für sich allein keine konkrete Gefährdung zu begründen vermag (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 24 E. 5e S. 159), dass ihm zudem die Rückkehrhilfe der Schweiz die Wiederansiedlung in seiner Heimat erleichtern kann, dass mithin nicht ersichtlich ist, weshalb er im Falle der Rückkehr nach Dohuk aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten könnte, dass der Vollzug der Wegweisung unter diesen Umständen - übereinstimmend mit dem BFM - als zumutbar zu bezeichnen ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in der Höhe von Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem am 22. Juni 2009 geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu verrechnen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). D-3591/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-- verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Sarah Mathys Versand: Seite 9

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