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Bundesverwaltungsgericht 17.07.2012 D-3573/2012

July 17, 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,790 words·~9 min·3

Summary

Wegweisung Dublin (Ausländerrecht) | Wegweisung Dublin (Ausländerrecht); Verfügung des BFM vom 26. Juni 2012

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3573/2012/wif

Urteil v o m 1 7 . Juli 2012 Besetzung

Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Markus König, Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. Parteien

A._______, geboren (…), Nigeria, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Wegweisung Dublin (Ausländerrecht); Verfügung des BFM vom 26. Juni 2012 / N (…).

D-3573/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 6. Oktober 2010 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz einreichte, auf welches das BFM mit Verfügung vom 29. November 2010 gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht eintrat, wobei es gleichzeitig in Anwendung der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-Verordnung) die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien anordnete, dass diese Verfügung unangefochten blieb, dass der Beschwerdeführer am 15. Februar 2011 nach Italien zurückgeführt wurde, dass er am 28. März 2011 ein zweites Asylgesuch einreichte, welches erneut mit einem Nichteintretensentscheid des BFM endete, weshalb er am 6. Juni 2011 wiederum nach Italien ausgeschafft wurde, dass der Beschwerdeführer am 1. Mai 2012 erneut in die Schweiz einreiste, wobei er aufgrund einer Ausschreibung zum Strafvollzug festgenommen und den Behörden des Kantons B._______ zugeführt wurde, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen einer polizeilichen Befragung vom 9. Juni 2012 das rechtliche Gehör zur mutmasslichen nach wie vor bestehenden Zuständigkeit Italiens für das Asylverfahren und zu einer allfälligen Wegweisung dorthin gewährt wurde, dass er dabei ausführte, er wolle lieber in der Schweiz bleiben, da die Umstände in Italien nicht seinen Anforderungen entsprächen, und er sich in der Schweiz bessere Perspektiven zum Arbeiten und Geldverdienen erhoffe, dass das kantonale Migrationsamt das BFM am 11. Juni 2012 über die erneute Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz informierte, dass das Bundesamt gleichentags die italienischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss den Bestimmungen der Dublin-II-Verordnung ersuchte, wobei dieses Ersuchen unbeantwortet blieb,

D-3573/2012 dass das BFM mit Verfügung vom 26. Juni 2012 – eröffnet am 29. Juni 2012 – in Anwendung von Art. 64a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien sowie den Wegweisungsvollzug anordnete und festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass die Überstellung des Beschwerdeführers – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Frist – bis spätestens am 26. Dezember 2012 zu erfolgen habe, dass sich der Beschwerdeführer ohne Aufenthaltsregelung in der Schweiz befinde und das Land grundsätzlich zu verlassen habe, dass das BFM in seinem Entscheid wiederum auf die Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens verwies, dass sich der Beschwerdeführer hinsichtlich der Aufenthaltsbedingungen in Italien an die dortigen Behörden wenden könne, dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs zu bejahen seien, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Juli 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm vorübergehend der Aufenthalt in der Schweiz zu bewilligen, dass auf die Beschwerdevorbringen – soweit entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 10. Juli 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen,

D-3573/2012 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen des BFM nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beurteilt, dass das BFM zu den Behörden nach Art. 33 VGG gehört und daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts ist, wobei eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG nicht vorliegt, dass das Bundesverwaltungsgericht daher zuständig ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und betreffend Wegweisungen aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen endgültig entscheidet (Art. 64a AuG i.V.m. Art. 112 AuG sowie Art. 33 VGG und Art. 83 Bst. c Ziff. 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass angesichts des engen Sachzusammenhangs mit den vorangegangenen Verfahren im Asylbereich (Dublin-Verfahren) die Behandlung der vorliegenden Thematik gerichtsintern den Abteilungen IV und V des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen wurde, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 37 VGG; Art. 64a Abs. 2 AuG und Art. 52 VwVG), dass mit der Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 49 VwVG), dass sich die angefochtene Verfügung auf Art. 64a AuG (Wegweisung aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen) stützt, dass dieser Artikel ins AuG eingeführt wurde, um die Zuständigkeit für den Erlass einer Wegweisungsverfügung betreffend illegal anwesende Personen festzulegen, welche zwar in der Schweiz kein Asylgesuch ge-

D-3573/2012 stellt haben, aber bereits zu einem früheren Zeitpunkt in einem anderen Staat, der durch ein Dublin-Assoziierungsabkommen gebunden ist, ein Asylgesuch eingereicht hatten, dass in Anbetracht der Prozessgeschichte ein solcher Anwendungsfall grundsätzlich vorliegt, zumal der Beschwerdeführer nach der Wiedereinreise anlässlich seiner Befragung kein neues Asylgesuch stellte, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren mithin nur die Frage zu klären ist, ob das BFM die Wegweisung des Beschwerdeführers und den Vollzug zu Recht verfügte oder nicht, dass eine Wegweisungsverfügung gemäss Art. 64a Abs. 1 AuG den illegalen Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz und die Zuständigkeit eines anderen, an das Dublin-Assoziierungsabkommen gebundenen Staats für die Durchführung des Asylverfahrens voraussetzt, dass sich der Beschwerdeführer illegal in der Schweiz aufhält und gemäss den Akten weder über eine ausländerrechtliche Anwesenheitsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verfügt (vgl. hierzu BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285; PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: Ders./Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel 2009, Rz. 7.85 und 7.122 ff., mit weiteren Hinweisen), dass er auch keinen entsprechenden Anspruch geltend macht und zudem nicht zu jenen Personengruppen gehört, welche von Gesetzes wegen keiner Anwesenheitsbewilligung bedürfen, dass der Beschwerdeführer gemäss Eurodac-Treffer am 15. Dezember 2008 sowie am 1. Juni 2009 in Italien um Asyl nachsuchte, dass bei dieser Sachlage gemäss den in Rechtskraft erwachsenen Verfügungen des BFM vom 29. November 2010 und 6. Juni 2011 Italien für die Prüfung des Asylantrags des Beschwerdeführers grundsätzlich zuständig ist, dass Italien das Ersuchen des BFM um eine erneute Rückübernahme des Beschwerdeführers unbeantwortet liess, womit die Zuständigkeit offensichtlich nach wie vor gegeben ist,

D-3573/2012 dass weder der illegale Aufenthalt noch die Zuständigkeit Italiens grundsätzlich bestritten werden, dass zu prüfen bleibt, ob dem Vollzug der Wegweisung Hindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 1 bis 4 AuG entgegenstehen, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass Italien Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist und vorliegend keine Hinweise darauf bestehen, Italien würde sich im Falle des Beschwerdeführers nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten, dass der Beschwerdeführer sich bezüglich der von ihm geltend gemachten Bedrohung durch Mitglieder der Geheimorganisation "C._______" an die italienischen Behörden wenden könnte, zumal Italien als Mitgliedstaat der Europäischen Union ein Rechtsstaat ist, welcher die Sicherheit des Beschwerdeführers im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben gewährleistet, dass der Beschwerdeführer zudem vorbringt, er habe keine Unterkunft und keine Unterstützung durch die italienischen Behörden erhalten, dass hinsichtlich der Aufnahme- und Lebensbedingungen für asylsuchende Personen in Italien festzustellen ist, dass die italienischen Behörden seit geraumer Zeit mit einer grossen Anzahl von Einwanderern aus nordafrikanischen Staaten konfrontiert sind, was immer wieder zu Kapazitätsengpässen bei den Aufnahmezentren führt, dass indessen das Gericht auch in Berücksichtigung der mit den Kapazitätsengpässen im Zusammenhang stehenden schwierigen Aufenthaltsund Lebensbedingungen – eine Betreuung durch die italienischen Behörden oder durch die privaten karitativen Organisationen ist nicht sofort in

D-3573/2012 jedem Fall gewährleistet – nicht zum Schluss gelangt, Italien verletze erwiesenermassen in systematischer Weise die Aufnahmerichtlinie (Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten ["Aufnahmerichtlinie", ABl. L 31 vom 6. Februar 2003]), dass bei dieser Sachlage keine Veranlassung besteht, die Regelvermutung in Frage zu stellen, wonach sich Italien an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an die einschlägigen Normen der EMRK, hält (BVGE 2010/45 E. 7.5 und 7.7), dass sich der Vollzug demnach als zulässig und zumutbar erweist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 49 VwVG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-3573/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Robert Galliker Daniela Brüschweiler

Versand:

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