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Bundesverwaltungsgericht 26.10.2020 D-3549/2020

October 26, 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,315 words·~12 min·4

Summary

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung) | Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 11. Juni 2020

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3549/2020

Urteil v o m 2 6 . Oktober 2020 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richter Walter Lang Gerichtsschreiberin Martina von Wattenwyl.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), alle Afghanistan, alle vertreten durch lic. iur. Angela Roos, Anwaltsgemeinschaft Luzern, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 11. Juni 2020 / N (…).

D-3549/2020 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden ersuchten am 27. Oktober 2015 um Asyl in der Schweiz. Am 12. November 2015 fand die Befragung zur Person (BzP) statt und am 9. Mai 2017 wurden sie einlässlich zu ihren Asylgründen befragt. Die Beschwerdeführenden machten im Wesentlichen geltend, sie hätten beide unabhängig voneinander Afghanistan im Kindesalter mit ihren jeweiligen Familien verlassen und seither in Teheran im Iran gelebt, wo sie sich kennengelernt hätten und einander im Jugendalter nähergekommen seien. Nach der Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Afghanistan habe deren Vater sie, um Spielschulden zu begleichen, 1999 respektive 2009 an einen wesentlich älteren Mann verheiratet. Um Hilfe zu erhalten und aus dieser Ehe flüchten zu können, habe sie den Beschwerdeführer kontaktiert. In der Folge sei dieser von Teheran nach Afghanistan zurückgekehrt, um sie abzuholen. Danach seien sie beide gemeinsam illegal in den Iran zurückzugekehrt. Nachdem die Beschwerdeführenden in Teheran geheiratet hätten, seien sie aus Angst vor Vergeltung vor der Familie des Exmannes der Beschwerdeführerin nach Europa geflüchtet. B. Mit Verfügung des SEM von 28. November 2018 wurden die Asylgesuche der Beschwerdeführenden abgelehnt und die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet, welche jedoch infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben wurde. C. Dagegen erhoben die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 3. Januar 2019 Beschwerde und beantragten die Aufhebung der Dispositivziffern 1 bis 3 der vorinstanzlichen Verfügung. D. Mit Urteil D-57/2019 vom 1. Februar 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als offensichtlich unbegründet ab. Es schloss die Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Zwangsverheiratung nicht grundsätzlich aus, bezweifelte mangels Beweisen jedoch, dass diese in Afghanistan stattgefunden habe.

D-3549/2020 E. Mit als Wiedererwägungsgesuch bezeichneter Eingabe vom 31. Januar 2020 gelangten die Beschwerdeführenden an die Vorinstanz. Sie machten im Wesentlichen geltend, die Verfügung des SEM vom 28. November 2018 sei in Wiedererwägung zu ziehen und ihnen sei Asyl zu gewähren, da sie anhand der neu eingereichten Beweismittel (Videos des Festes der Zwangsheirat in Afghanistan und Fotos der freiwilligen Hochzeit in Teheran mit dem Beschwerdeführer) belegen könnten, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich in Kabul zwangsverheiratet worden sei. F. Mit Verfügung vom 11. Juni 2020 – eröffnet am 12. Juni 2020 – wies die Vorinstanz das Gesuch ab. G. Mit Eingabe vom 13. Juli 2020 (Datum Poststempel) erhoben die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragten, die Dispositionsziffern 1 bis 4 des vorinstanzlichen Entscheids vom 11.Juni 2020 seien aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren. Als Eventualantrag stellten sie das Begehren, die Sache sei zur Neubeurteilung und zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf einen Kostenvorschuss. Der Beschwerde legten sie als Beweismittel einen USB-Stick mit zwei Videos der Zwangsheirat, Fotos der Hochzeit im Iran der Beschwerdeführenden sowie eine Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 7. Juni 2017 sowie eine Länderanalyse der SFH vom 2. Oktober 2012 zu den Akten. H. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 14. Juli 2020 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 6 AsylG).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den

D-3549/2020 Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.).

D-3549/2020 4.2 Von einem qualifizierten Wiedererwägungsgesuch, welches funktional zunächst durch das SEM zu beurteilen ist, wird ausgegangen, wenn die Aufhebung einer ursprünglich fehlerhaften Verfügung begehrt wird, die unangefochten geblieben ist oder auf Beschwerdeebene wegen Nichteintretens aus formellen Gründen materiell nicht überprüft wurde (vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4). Ein Revisionsgesuch richtet sich demgegenüber gegen einen rechtskräftigen materiellen Beschwerdeentscheid. Die Zuständigkeit für dessen Beurteilung liegt allein beim Gericht. 5. 5.1 Die Vorinstanz hat die Eingabe der Beschwerdeführenden vom 31. Januar 2020 als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch im Sinne von Art. 111b AsylG entgegengenommen und auch als solches behandelt. Das Gericht nahm die Beschwerde vom 13. Juli 2020 als Beschwerde gegen einen vorinstanzlichen Wiedererwägungsentscheid entgegen. 5.2 Bei den im Rahmen des Wiedererwägungsgesuchs eingereichten Videos und Fotos der Zwangsverheiratung der Beschwerdeführerin respektive der (gewollten) Hochzeit vom 24. April 2008, auf welche sich die Beschwerdeführenden massgeblich in ihrer Eingabe stützten, sollen 1999 respektive 2008 respektive 2009 stattgefunden haben. Somit handelt es sich um vor dem Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Februar 2019 vorbestandene Beweismittel (sog. unechte Nova). Dementsprechend wäre die Eingabe nicht als (qualifiziertes) Widererwägungsgesuch, sondern als Revisionsgesuch zu behandeln und von der Vorinstanz an das Bundesverwaltungsgericht zu überweisen gewesen. Durch die vorinstanzliche Anhandnahme der Eingabe als (qualifiziertes) Wiedererwägungsgesuch ist den Beschwerdeführenden jedoch kein Nachteil entstanden, da das Gericht vorliegenden über die volle Kognition hinsichtlich der eingereichten Beschwerde gegen den Entscheid des SEM verfügt. 6. Neue Beweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG müssen entweder den Beweis für neue erhebliche Tatsachen oder den Beweis für Tatsachen erbringen können, deren Existenz oder Eigenschaften im Beschwerdeverfahren (respektive im Asylverfahren vor dem SEM) zum Nachteil des Beschwerdeführers unbewiesen geblieben sind. Anerkennung finden können nur Tatsachen und Beweismittel, die zurzeit des Asylverfahrens bereits vorhanden waren, aber aus entschuldbaren Gründen nicht

D-3549/2020 vorgebracht werden konnten (vgl. AUGUST MÄCHLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Auflage 2019, Art. 66 Rz. 18 ff.). 7. 7.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, die neu eingereichten Beweismittel seien als unwesentlich im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG zu betrachten. Aus den eingereichten Videoaufnahmen schlechter audiovisueller Qualität würden weder die Identität der anwesenden Personen und der Beschwerdeführerin hervorgehen, noch, dass diese Hochzeit tatsächlich in Afghanistan stattgefunden habe, zumal eine Hochzeit nach afghanischem Brauch jederzeit auch ausserhalb von Afghanistan stattfinden könne. Zudem seien keine Hinweise auf eine mögliche Blutfehde ersichtlich, welche bei einer Rückkehr nach Afghanistan auf eine asylrelevante Verfolgung schliessen lassen würden. Bereits im ordentlichen Verfahren hätten die Beschwerdeführenden nicht glaubhaft darlegen können, nach ihrer Flucht aus Afghanistan in den Iran erneut nach Afghanistan zurückgekehrt zu sein, zumal beide Beschwerdeführenden diese Tatsache in der BzP unerwähnt gelassen hätten. Diese Ansicht würde auch das Bundesverwaltungsgericht in ihrem Urteil D- 57/2019 vom 1. Februar 2019 stützen. Schliesslich sei es nicht nachvollziehbar, weshalb die Beweismittel erst rund zehn Jahre nach deren Bestehen und nicht bereits früher eingereicht worden seien. 7.2 Die Beschwerdeführenden hielten dem Vorwurf, dass die eingereichten Beweismittel bereits zehn Jahre vorhanden gewesen seien, entgegen, dass sie bei Asyleinreichung davon ausgegangen seien, die bereits eingereichten Fotos zur Untermauerung ihrer Aussagen der Zwangsheirat würden genügen, um deren Wahrheitsgehalt zu belegen. Das Auffinden weiterer Beweismittel sei schwierig gewesen, weshalb das Einreichen länger gedauert habe. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz seien die Aufnahmen nicht von schlechter visueller Qualität, sondern würden die Gesichter, insbesondere dasjenige der Beschwerdeführerin als Braut, deutlich erkennen lassen. Die ersichtlichen Örtlichkeiten könnten klarerweise Kabul in Afghanistan zugeordnet werden, zudem sei im Hintergrund des ersten Videos ein Auto ersichtlich. Eine Vergrösserung dieses Bildausschnitts würde aufzeigen, dass es sich dabei um ein Nummernschild aus Afghanistan handle. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig erstellt, indem sie es pflichtwidrig unterlassen habe, die Beweismittel zu prüfen und die glaubhaften Schilderungen der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Zwangsheirat unbeachtet gelassen habe.

D-3549/2020 Ferner könne ihnen nicht vorgeworfen werden, sie hätten in der BzP nicht erwähnt, nochmals nach Afghanistan zurückgekehrt zu sein, zumal aus dem Protokoll der BzP (Frage 7.01) hervorgehe, dass die Asylpunkte nicht einmal im Ansatz protokolliert worden seien. Deshalb dürfe ihnen nicht vorgeworfen werden, sie hätten die Zwangsheirat nicht geltend gemacht. Es sei festzuhalten, dass das Gericht in seinem Urteil nicht an der Glaubhaftigkeit der Zwangsheirat zweifelte, sondern lediglich, dass diese in Afghanistan stattgefunden habe. Des Weiteren sei durch die Eingabe des Hochzeitsvideos nicht nur die Tatsache erstellt, dass eine Zwangshochzeit stattgefunden habe, sondern auch, dass die Ehre des Exmannes verletzt worden sei und mit einer Blutrache wiederhergestellt werden müsse. Diese Tatsache würden die eingereichten Berichte der SFH weiter untermauern. Zusammenfassend ergebe sich, dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer flüchtlingsrelevanten Verfolgung ausgesetzt wären. 7.3 Vorliegend beschränkt sich der Verfahrensgegenstand auf die eingereichten Beweismittel und ob diese geeignet und erheblich sind, zu belegen, dass die (glaubhaft gemachte) Zwangshochzeit im Heimatland der Beschwerdeführenden und nicht in einem Drittstaat stattgefunden hat. 7.4 Nach Prüfung der eingereichten Beweismittel kommt das Gericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass diese als nicht erheblich im Sinne des Gesetzes zu qualifizieren sind. Die beiden Videoaufnahmen der Hochzeit vermögen die geltend gemachte Örtlichkeit der Zwangshochzeit in Kabul in Afghanistan nicht zu belegen. Entgegen der Argumentation der Beschwerdeführenden sind keine eindeutigen Rückschlüsse auf den möglichen Ort der Zwangsverheiratung anhand der Aufnahme möglich. Der auf der Aufnahme sichtbare Innenhof sowie der Eingang mit einem aus Metall bestehenden Tor können sich ebenso in Afghanistan wie auch im Iran befinden, zumal in beiden Ländern traditionelle Häuser aus getrockneten Ziegeln bestehen und ähnliche architektonische Merkmale aufweisen (vgl. Kawish, Khojesta [University of the Ryukyus] et al., A Study of Traditional Houses with Domical Vaults in Herat, Afghanistan, in: Journal of Architecture and Planning, 82 [740], 2017 [S. 2741-2750], https://www.Jstage.jst. go.jp/article/aija/82/740/82_2741 /_pdf, abgerufen am 24. Juli 2020). Weitere Elemente, wie etwa bekannte Gebäude, welche einen konkreten Rückschluss darauf geben würden, dass die Hochzeit tatsächlich in Afghanistan stattgefunden hat, sind keine ersichtlich. Aufgrund der äusserst schlechten Qualität der Aufnahmen bleibt das Nummernschild

D-3549/2020 des Autos auch bei einer Vergrösserung optisch unleserlich und liefert keinen Hinweis auf die mögliche Lokalität. Sodann sind keine weiteren Anhaltspunkte ersichtlich, welche eine eindeutige Lokalisierung der Hochzeit zulassen würden. Weiter kommt hinzu, dass sich aus den Videoaufnahmen nicht abschliessend ergibt, dass es sich bei der Braut tatsächlich um die Beschwerdeführerin handelt, obwohl Ähnlichkeiten zwischen der Braut auf dem Video und der Beschwerdeführerin erkennbar sind. Sodann ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass sich aus den Videoaufnahmen nicht per se ergibt, dass eine Verfolgung aufgrund einer Fehde vorliegen würde. Die Tatsache allein, dass die Beschwerdeführerin sich der Zwangsehe entzogen und in der Folge den Beschwerdeführer geehelicht hat, deutet nicht automatisch auf eine Verfolgung hin, zumal keine Vorkommnisse während des gesamten Verfahrens geltend gemacht wurden, welche auf eine solche Verfolgung schliessen lassen würden. Nach den vorhergehenden Erwägungen kann der formellen Rüge der Beschwerdeführenden, der Sachverhalt sei aufgrund mangelnder Beweismittelprüfung unvollständig erstellt worden, nicht gefolgt werden. Diesem Vorhalt wird jeglicher Boden entzogen, zumal sich die Vorinstanz mit den Beweismitteln auseinandergesetzt und auf einer A4-Seite ihre Argumente dargelegt hat, weshalb sie diese als unerheblich erachtet und nicht wie von den Beschwerdeführenden behauptet, lediglich pauschal auf die schlechte Qualität der Beweismittel verwiesen hat. Schliesslich ist mit der Vorinstanz einig zu gehen, dass die Beschwerdeführenden nicht darlegen konnten, weshalb sie für das Erbringen der Videoaufnahmen, welche seit über zehn Jahren existieren und von denen die Beschwerdeführerin gewusst haben musste, zumal sie angab, als Braut anwesend gewesen zu sein, so lange benötigten. 7.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die eingereichten Beweismittel im ausserordentlichen Rechtmittelverfahren als ungeeignet und unwesentlich einzustufen sind, da diese nicht zu belegen vermögen, wo die Zwangsheirat stattgefunden hat. Der Ort der Zwangshochzeit bleibt nach wie vor ungeklärt, weshalb es nicht erstellt ist, dass die Beschwerdeführenden bei einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hätten. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung

D-3549/2020 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-3549/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Martina von Wattenwyl

Versand:

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