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Bundesverwaltungsgericht 31.07.2012 D-3538/2012

July 31, 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,850 words·~14 min·3

Summary

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 3. Juni 2012

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3538/2012 law/rep

Urteil v o m 3 1 . Juli 2012 Besetzung

Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Philipp Reimann. Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, c/o Schweizerische Vertretung in Colombo, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 3. Juni 2012 / N (…).

D-3538/2012 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______ (Südwestprovinz) stellte am 2. Juni 2011 bei der Schweizerischen Vertretung in Colombo (nachfolgend: Botschaft) aus der Haft ein schriftliches Asylgesuch. A.b Mit Schreiben vom 8. Juni 2011 forderte die Botschaft den Beschwerdeführer auf, sich mit ihr erneut in Verbindung zu setzen, sobald er aus dem Gefängnis entlassen worden sei. A.c Am 25. Juli 2011 schrieb das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 2. Juni 2011 zufolge eines aktuell lediglich abstrakten Schutzinteresses als gegenstandslos geworden ab und hielt gleichzeitig fest, das Verfahren werde wieder aufgenommen, sobald sich dieser (nach der Haftentlassung) erneut bei der Botschaft melden sollte. B. Mit Schreiben vom 16. November 2011 teilte der Beschwerdeführer der Botschaft mit, dass er am 2. November 2011 aus der Haft entlassen worden sei. C. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2011 ersuchte die Botschaft den Beschwerdeführer namentlich darum, bis zum 20. Januar 2012 seine Asylgründe darzulegen, diese – soweit möglich – mit Beweismitteln zu belegen und sich zur Frage der Möglichkeit, seinen Problemen durch einen Wohnortswechsel zu entgehen oder anderweitige Massnahmen zum Schutze seines Lebens zu treffen, zu äussern. D. Am 8. Januar 2012 verdankte der Beschwerdeführer das Schreiben der Botschaft vom 6. Dezember 2011 und reichte am 10. Januar 2012 eine entsprechende schriftliche Stellungnahme ein. E. Mit Schreiben vom 25. Februar 2012 ersuchte der Beschwerdeführer die Botschaft um eine beförderliche Behandlung seines Asylgesuchs, da er sich in seiner Heimat gefährdet fühle und diese möglichst rasch verlassen wolle.

D-3538/2012 F. Am 13. und am 28. März 2012 befragte ein Mitarbeiter der Botschaft den Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen. G. Mit Begleitschreiben vom 16. April 2012 sandte die Botschaft dem BFM die Akten zwecks Entscheidfindung zu und stufte den Fall als prioritär ein. H. Mit Eingabe vom 16. Mai 2012 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass sich kürzlich zwei Personen in seiner Abwesenheit bei Nachbarn nach ihm erkundigt hätten. Später hätten zwei Personen sein Wohnhaus beobachtet. Er sei beunruhigt, weil er einerseits gerichtlich freigelassen worden sei, gleichzeitig aber weiterhin beschattet werde. I. Der Beschwerdeführer machte in seinen schriftlichen Eingaben sowie anlässlich seiner Anhörung durch die Schweizer Vertretung im Wesentlichen geltend, er sei in C._______ aufgewachsen und habe die Schule im Jahre 1996 mit den O/Levels abgeschlossen. Von 1996 bis 2000 habe er in Colombo gelebt, wo er in einer D._______ eine Maschine bedient habe. Zwischen 2000 und 2004 sei er im E._______, dem heutigen F._______, als Aufseher des Putzpersonals, angestellt gewesen. Zwischen den Jahren 2004 und 2009 habe er als auszubildender G._______ für die H._______ I._______ und J._______ in Colombo gearbeitet. Daneben habe er seit April 2009 einen K._______ in L._______ besucht, wo er M._______ kennengelernt habe, mit dem er bald befreundet gewesen sei. Er (der Beschwerdeführer) habe damals im Hause der Eltern eines Freundes namens N._______ in O._______ gelebt, welche sich in P._______ aufgehalten hätten. M._______ habe damals zeitweise ebenfalls in diesem Haus gelebt. Am 20. August 2009 hätten ihn vier oder fünf in Zivil gekleidete Personen, die sich als Polizisten ausgegeben hätten, mutmasslich aber Angehörige des "Criminal Investigation Department" (CID) gewesen seien, in besagtem Haus in O._______ aufgesucht und ihn gefragt, ob er einen gewissen Q._______ beziehungsweise M._______ kenne, was er bejaht habe. In der Folge hätten ihn diese Personen geschlagen und anschliessend mitgenommen. Später habe er den vorgenannten Personen das Haus von M._______ in R._______ zeigen müssen. Etwa zwei Tage später sei ihm eröffnet worden, dass M._______ eine Kaderperson der Liberation Tigers

D-3538/2012 of Tamil Eelam (LTTE) sei und geplant habe, S._______, welcher Stammgast im J._______ gewesen sei, zu ermorden. Wenig später habe man ihm M._______ vorgeführt und ihn aufgefordert, diesen zu erschiessen. In der Folge habe man ihm jedoch erklärt, er müsse M._______ doch nicht erschiessen; andere Personen würden sich darum kümmern. Etwa einen Monat nach seiner Festnahme sei er zum Haus der Eltern seines Freundes N._______ in O._______ geführt und anschliessend der Polizei von T._______ übergeben worden, was damit begründet worden sei, man habe bei ihm Sprengstoff gefunden und stufe ihn als Kader der LTTE ein. Während der Polizeihaft sei er verschiedentlich schwer misshandelt worden. Nachdem ihn zwei Bekannte, eine U._______ und deren V._______, in Polizeihaft besucht hätten, seien diese ebenfalls zwei Tage lang festgenommen und erst freigelassen worden, nachdem er eine fünfzehnseitige Erklärung unterschrieben habe. Eines Tages sei er nach P._______ geführt worden, um der Polizei das dortige Haus der Eltern seines Freundes N._______ zu zeigen. Daraufhin sei die (…) von N._______ abgeführt und auf der Polizeistation von (…) gefoltert worden. Ihre Verhaftung sei mutmasslich deshalb erfolgt, weil man auf dem Grundstück ihres Hauses in O._______ Sprengstoff gefunden habe. Während der Polizeihaft habe er einen Singhalesen kennengelernt, der auf seine Bitten hin das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) in Sri Lanka über seine Inhaftierung in Kenntnis gesetzt habe. Daraufhin hätte ihn Angehörige des IKRK sowohl während der Polizeihaft als auch während seiner anschliessenden Inhaftierung im Gefängnis von C._______ wiederholt besucht. Am (…) sei er vor Gericht geführt und anschliessend ins Gefängnis von C._______ verbracht worden. Am (…) sei er vom Gericht für unschuldig befunden und aus der Haft entlassen worden. Er könne sich nicht erklären, weshalb er freigelassen worden sei, zumal sowohl die von ihm unterzeichnete fünfzehnseitige Erklärung als auch die Existenz des aufgefundenen Sprengstoffs gegen ihn gesprochen hätten. Er habe das Gericht nicht sogleich verlassen, da ihn Wärter gewarnt hätten, es könne ihm etwas passieren. Später sei er zu seiner (…) nach W._______ gegangen.

D-3538/2012 Am 22. Dezember 2011 (vgl. act. A10/8 S. 3 unten) beziehungsweise am 10. Januar 2012 (act. A13/21 S. 10) sei ihm in W._______ frühmorgens ein grünes Fahrzeug gefolgt, dessen zwei Insassen ausgestiegen seien und ihn aufgefordert hätten, stehenzubleiben. Er sei indessen davongerannt und habe sich einige Stunden lang auf einem (…) versteckt, bevor er zu seiner (…) in W._______ zurückgekehrt sei. Noch am selben Tage sei in X._______ bei W._______ eine menschliche Leiche gefunden worden. Dorfbewohner, welche die Entführung dieser anderen Person bezeugt hätten, hätten das Fahrzeug der Entführer auf eine Weise beschrieben, welche den Schluss nahelege, dass es sich bei den Tätern um dieselben Personen gehandelt habe, welche ihn vorher hätten festnehmen wollen. Heute lebe er deshalb abwechselnd bei seiner (…) in W._______, bei einem Verwandten seiner (…) in Y._______ und in Z._______ bei seiner früheren Vermieterin des Hauses in O._______. J. Der Beschwerdeführer reichte im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens namentlich ein für ihn an den Supreme Court von Sri Lanka gerichtetes Haftentlassungsgesuch seiner Rechtsanwältin vom (…), ein Schreiben des Generalstaatsanwalts an den C._______ Magistrate's Court vom (…), worin dieser die Einstellung des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer beantragt, eine hierauf gründende Entlassungsverfügung des Magistrate's Court C._______ vom (…) sowie ein vom (…) datierendes Schreiben des IKRK bei, worin die Organisation bestätigt, den Beschwerdeführer erstmals am (…) in der Polizeistation von T._______ und alsdann zwischen dem (…) und dem (…) im Gefängnis von C._______ besucht zu haben (vgl. act. A5, Dokumente 1, 2 und 6). K. Mit Verfügung vom 3. Juni 2012 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte dessen Asylgesuch ab. L. Mit am 3. Juli 2012 beim BFM eingetroffener und von diesem zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleiteter deutschsprachiger Eingabe vom 26. Juni 2012 beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss, die Verfügung des BFM vom 3. Juni 2012 sei aufzuheben und ihm die Einreise in die Schweiz zwecks Gewährung von Asyl zu bewilligen. Er sei gezwungen, seinen Aufenthaltsort immer wieder zu wechseln, da ihn Angehörige des CID nach wie vor suchen würden. Ausserdem fürchte er sich vor dem Umfeld von S._______. Das BFM verkenne

D-3538/2012 seine wirkliche Gefährdungslage. Der Beschwerdeführer legte seiner Rechtsmittelschrift drei Fotos bei, auf denen persönliche Spuren von Misshandlungen, die er von Angehörigen des CID erlitten habe, erkennbar seien.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was hier nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

D-3538/2012 4. 4.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM einem Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihm nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. 4.2 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126). 5. 5.1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen unter Vorbehalt von Ausschlussgründen auf Gesuch hin Asyl (Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft erfüllen Personen, welche in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 5.2 Die im Gesetz so definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlings-

D-3538/2012 rechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen adäquaten Schutz finden kann (vgl. BVGE 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). 6. 6.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, er fürchte sich aufgrund seiner zweijährigen Inhaftierung unter dem Verdacht, die LTTE unterstützt zu haben, davor, erneut behördlich festgenommen zu werden. So sei für ihn letztlich nicht plausibel, weshalb er überhaupt freigesprochen worden sei. 6.1.1 Zunächst ist aufgrund der vom Beschwerdeführer eingereichten, unter Buchstabe J des Sachverhalts näher genannten Beweismittel davon auszugehen, dass dieser tatsächlich beinahe (…) lang im Gefängnis von C._______ inhaftiert und vorgängig mehrere Monate lang in Gewahrsam des CID sowie der Polizei von T._______ war. Im Weiteren ist aufgrund der vom Beschwerdeführer detailliert geschilderten Verhörmethoden des CID und der Polizei glaubhaft, dass er vor seiner Inhaftierung im Gefängnis von C._______ wiederholt auf massive Art und Weise misshandelt worden ist. Wiewohl die von ihm erlittenen Misshandlungen zweifellos als erhebliche Eingriffe in seine körperliche Integrität einzustufen sind, setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft eine aktuelle Verfolgungsfurcht voraus und dient nicht dem Ausgleich vergangenen Unrechts (vgl. etwa WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 127, und WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.17). In diesem Zusammenhang deutet die auf Veranlassung der Generalstaatsanwaltschaft gerichtlich angeordnete Freilassung des Beschwerdeführers klar darauf hin, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschwerdeführer letztlich mangels hinreichender Verdachtsmomente eingestellt und das Gericht von C._______ diesem Ansinnen der Generalstaatsanwaltschaft ohne Weiteres Rechnung getragen hat, indem es am (…) dessen Freilassung angeordnet hat. Die zuständigen Behörden gehen somit offenbar von der Unschuld des Beschwerdeführers aus. Daran vermag allem Anschein nach auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer während der Polizeihaft nach eigener Darstellung eine behördlicherseits vorgefertigte fünfzehnseitige Erklärung, die er nicht habe lesen dürfen, welche mutmasslich aber ein Schuldeingeständnis seinerseits beinhaltet habe (vgl. act. A13/21 S. 7, Abs. 2 i.V.m. act. A15/13 S. 5 und 6), nichts zu ändern, legt die auf Antrag der Generalstaatsanwalt

D-3538/2012 erfolgte gerichtliche Einstellung des Verfahrens doch den Schluss nahe, die Staatsanwaltschaft sei sich der Tatsache bewusst gewesen, dass es sich hierbei um ein unfreiwillig erfolgtes Geständnis des Beschwerdeführers beziehungsweise ein auf unlautere Art zustande gekommenes Beweismittel gehandelt habe. 6.1.2 Darüber hinaus sind den Akten objektiv keine hinreichenden Hinweise dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach seiner gerichtlichen Freilassung anfangs (…) weiteren Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen ist: So behauptete er zwar, mehrere Personen, die sich als Angehörige des CID bezeichnet hätten, hätten ihn vor seiner gerichtlichen Entlassung aufgesucht und ihm gegenüber zum Ausdruck gebracht, dass sie ihn nach wie vor für schuldig hielten. Diese Aussage könnte zwar grundsätzlich als Indiz gewertet werden, dass staatliche Behörden ihm gegenüber signalisiert hätten, ihn auch nach seiner Freilassung nicht in Ruhe zu lassen. Soweit der Beschwerdeführer indessen in diesem Zusammenhang behauptet, zwei Personen in einem grünen Van hätten ihn nach seiner Freilassung einmal in W._______ verfolgt, bleibt anzumerken, dass dieser Vorfall nicht glaubhaft erscheint, weil der Beschwerdeführer diesbezüglich einmal vom 22. Dezember 2011 (vgl. act. A10/8 S. 3 unten), einmal vom 10. Januar 2012 (act. A13/21 S. 10) sprach. So besehen spricht nichts dafür, dass die sri-lankischen Behörden den Beschwerdeführer nach dessen gerichtlicher Freilassung Anfang (…) weiterhin behelligt haben. Aus diesem Grund ist eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor künftigen Verfolgungsmassnahmen seitens der staatlichen Sicherheitskräfte trotz der erlittenen (…) Haft in den Jahren (…) zu verneinen. 6.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine aktuelle Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. Es erübrigt sich, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da diese am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Das BFM hat dem Beschwerdeführer daher zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt im Ergebnis richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

D-3538/2012 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3538/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Schweizerische Vertretung in Colombo und das BFM.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Lang Philipp Reimann

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