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Bundesverwaltungsgericht 26.07.2012 D-3524/2012

July 26, 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,838 words·~14 min·3

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 20. Juni 2012

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3524/2012

Urteil v o m 2 6 . Juli 2012 Besetzung

Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. Parteien

A._______, geboren (…), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 20. Juni 2012 / N (…).

D-3524/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 24. April 2012 zum vierten Mal in der Schweiz um Asyl nachsuchte, nachdem er bereits drei Mal nach Deutschland, wo er erstmals im Jahr 2002 ein Asylgesuch eingereicht hatte, weggewiesen worden war, wobei die letztmalige Überstellung im Rahmen eines Dublin-Verfahrens am (…) 2011 erfolgte, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ vom 2. Mai 2012 auf die in den vorangegangenen Asylverfahren geltend gemachten Asylgründe verwies, dass er darüber hinaus im Wesentlichen vorbrachte, er sei von C._______ aus, wo er sich seit der am (…) 2011 erfolgten Überstellung nach Deutschland aufgehalten habe, anfangs März 2012 in die Schweiz zurückgekehrt, dass er sich bei einem Freund in D._______ aufgehalten habe und sich dort am 10. oder 12. April 2012 von einem Imam mit seiner vor kurzem ebenfalls in die Schweiz eingereisten (Verwandten) E._______, mit der er seit dem Jahr 2009 verlobt sei, habe religiös trauen lassen, dass er nicht nach Deutschland, wo er zwar aufgewachsen sei und sich mittlerweile etwa zwölf Jahre aufgehalten habe, zurückkehren wolle, da er dort keine Zukunft habe, zumal er sich nur im Umkreis von C._______ habe aufhalten und nicht arbeiten dürfen, dass er in der Schweiz bleiben möchte, da seine Frau E._______ nun auch hier sei und sie (…) sei, dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf das Protokoll bei den Akten verwiesen wird (vgl. Akten Vorinstanz A5), dass das BFM mit Verfügung vom 20. Juni 2012 – eröffnet am 26. Juni 2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das vierte Asylgesuch nicht eintrat, die erneute Wegweisung des Beschwerdeführers nach Deutschland anordnete und ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,

D-3524/2012 dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer dagegen durch seinen am 2. Juli 2012 mandatierten Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Steiner, mit Eingabe vom 3. Juli 2012 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liess, worin um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Rückweisung der Sache an das BFM zur Neubeurteilung, eventualiter um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Eintreten auf das Asylgesuch ersucht wurde, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht zudem um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Einsicht in die Akten des laufenden Asylverfahrens, der drei vorangegangenen Asylverfahren und des erstinstanzlich hängigen Asylverfahrens der ihm religiös angetrauten E._______ sowie um Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend die Frage der Zuständigkeit der deutschen Behörden zur Durchführung des Asylverfahrens und um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung nach Einsichtnahme in die erwähnten Akten beziehungsweise nach gewährtem rechtlichen Gehör, ersucht wurde, dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbrachte, die an seinen vormaligen, am 10. Mai 2012 mandatierten Rechtsvertreter, Rechtsanwalt F._______, adressierte vorinstanzliche Verfügung sei aufgrund von dessen Mandatsniederlegung vom 22. Juni 2012 nicht rechtsgültig eröffnet worden, womit ihm (dem Beschwerdeführer) auch nicht korrekt Akteneinsicht gewährt worden sei, dass er zudem aufgrund des noch hängigen Asylgesuchs der ihm religiös angetrauten E._______ gemäss Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-Verordnung), Anspruch auf Prüfung seines Asylantrags durch die Schweiz habe, dass auf die weitere Begründung der Beschwerde – soweit entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,

D-3524/2012 dass der Instruktionsrichter am 6. Juli 2012 den Eingang der Beschwerde bestätigte, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 12. Juli 2012 feststellte, dass die angefochtene Verfügung am 26. Juni 2012 rechtsgenüglich – zusammen mit den editionspflichtigen Akten – dem am 10. Mai 2012 vom Beschwerdeführer mandatierten Rechtsvertreter, Rechtsanwalt F._______, dessen Mandatsniederlegung dem BFM erst nach dem Versand der angefochtenen Verfügung zur Kenntnis gelangte, eröffnet wurde, dass weiter festgestellt wurde, dass dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur Frage der Zuständigkeit Deutschlands im Rahmen seiner Befragung vom 2. Mai 2012 vollumfänglich gewährt wurde, dass überdies festgestellt wurde, dass die Beschwerde als aussichtslos erscheine, weshalb das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgewiesen wurde, dass auch die Gesuche um Akteneinsicht und um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung abgewiesen wurden, dass schliesslich ein Kostenvorschuss von Fr. 800.–, zahlbar bis zum 23. Juli 2012, erhoben wurde, verbunden mit der Androhung, dass ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Juli 2012 eine Beschwerdeergänzung einreichte und im Wesentlichen vorbrachte, die beiliegende Übersetzung der sich im Original bei den vorinstanzlichen Akten befindenden Bescheinigung der religiösen Trauung mit E._______ vom 12. Juni 2012 belege, dass die religiöse Trauung am 1. Oktober 2009 in Syrien stattgefunden habe, so dass von einer bereits im Heimatland bestehenden Familieneinheit im Sinne von Art. 2 Bst. i Dublin-II-Verordnung auszugehen sei und die Schweiz somit gemäss Art. 8 Dublin-II- Verordnung zur materiellen Prüfung seines Asylgesuchs verpflichtet sei, dass der Kostenvorschuss am 19. Juli 2012 geleistet wurde,

D-3524/2012 und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung

D-3524/2012 das Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass diesbezüglich das Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 (DAA, SR 0.142.392.68) zur Anwendung gelangt und das BFM die Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Dublin-II-Verordnung prüfte, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-Verordnung jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird, dass derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, welcher einem Familienangehörigen das Recht auf Aufenthalt in seiner Eigenschaft als Flüchtling gewährt hat, welcher dem Asylbewerber einen gültigen Aufenthaltstitel oder ein gültiges Visum ausgestellt hat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze der Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend legal oder illegal überschritten hat, oder in welchem der erste Asylantrag gestellt wurde (Art. 5 i.V.m. Art. 6 bis 13 Dublin-II-Verordnung), dass derjenige Mitgliedstaat den Asylbewerber, der sich zuvor während eines ununterbrochenen Zeitraumes von mindestens fünf Monaten in diesem Mitgliedstaat aufgehalten hat, nach Massgabe der Art. 17 bis 19 Dublin-II-Verordnung aufzunehmen hat (Art. 10 Abs. 2 und Art. 16 Abs. 1 Bst. a Dublin-II-Verordnung), wenn der Asylbewerber in einem weiteren Mitgliedstaat ein Asylgesuch einreicht, dass die Übernahmeverpflichtungen erlöschen, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels (Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-Verordnung), dass sodann jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den vorgenannten Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuches eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II- Verordnung und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-Verordnung; vgl. auch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen als zutreffend erweisen und den Rechtsmitteleingaben keine stichhaltigen Entgegnungen zu entneh-

D-3524/2012 men sind, die die Argumentation des BFM in Zweifel zu ziehen vermöchten, dass dem Beschwerdeführer bereits mit Zwischenverfügung vom 12. Juli 2012 dargelegt wurde, weshalb seine Vorbringen in der Beschwerdeeingabe vom 3. Juli 2012 keine Änderung in der Frage der Zuständigkeit Deutschlands und der fehlenden Veranlassung zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Dublin-II-Verordnung zu bewirken vermögen, dass das BFM die deutschen Behörden gestützt auf die früheren Übernahmeverfahren am 23. Mai 2012 um erneute Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-Verordnung ersuchte, dass die deutschen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 4. Juni 2012 gestützt auf dieselbe Bestimmung zustimmten, dass die Zuständigkeit Deutschlands somit gegeben ist, dass bezüglich des Einwands des Beschwerdeführers, in Deutschland mangels Arbeit und eingeschränkter Bewegungsfreiheit keine Zukunft zu haben, festzuhalten ist, dass Deutschland, selbst wenn das Asylverfahren des Beschwerdeführers dort bereits rechtskräftig abgeschlossen sein sollte und er deshalb kein Anrecht mehr auf Unterbringung oder weitergehende staatliche oder nichtstaatliche Unterstützung hätte, gemäss Art. 16 Abs. 2 Bst. e Dublin-II-VO weiterhin für das Verfahren des Beschwerdeführers bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug zuständig ist (Art. 16 Abs. 4 Dublin-II-VO sowie CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin-II-Verordnung, 3., überarb. Aufl., Wien/Graz 2010, K 25 zu Art. 16 Abs. 4), dass Deutschland Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist, und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, wonach Deutschland sich nicht an die daraus resultierenden staatsvertraglichen Verpflichtungen halten würde,

D-3524/2012 dass es jedenfalls nicht in der Verantwortung der schweizerischen Asylbehörden liegt auszumachen, ob der Beschwerdeführer nach einer Überstellung zufriedenstellende Lebensbedingungen vorfindet, dass kein Grund zur generellen Annahme besteht, Personen, die sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Deutschland aufhalten, würden aufgrund der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage versetzt, und der Beschwerdeführer nicht beweisen oder mittels eines konkreten Anhaltspunktes glaubhaft machen kann, dass die Lebensbedingungen in Deutschland so schlecht sind, dass die Überstellung in dieses Land die EMRK verletzen würde, dass bezüglich der Berufung des Beschwerdeführers auf Art. 8 Dublin-II- Verordnung festzuhalten ist, dass Art. 8 Dublin-II-Verordnung die Zuständigkeit desjenigen Mitgliedstaates für die Prüfung des Asylantrags vorsieht, in dessen Hoheitsgebiet der Asylbewerber über einen Familienangehörigen verfügt, über dessen Asylantrag noch keine erste Sachentscheidung getroffen wurde, sofern die betroffenen Personen dies wünschen, dass E._______ am (…) 2012 in der Schweiz um Asyl nachgesucht hat und das sie betreffende Asylverfahren beim BFM hängig ist, dass Ehegatten oder in dauerhafter Beziehung lebende Partner nur dann als "Familienangehörige" im Sinne von Art. 8 Dublin-II-Verordnung gelten, wenn die Familie (d. h. die Ehe oder dauerhafte Partnerschaft) bereits im Herkunftsland bestanden hat (Art. 2 Bst. i Dublin-II-Verordnung), dass aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen ist, dass diese Voraussetzung – ungeachtet der Frage, ob es sich bei einer religiösen Trauung durch einen Imam um eine zivilrechtlich anzuerkennende Eheschliessung handelt – vorliegend erfüllt ist, dass das mit der Beschwerdeergänzung vom 18. Juli 2012 eingereichte Dokument vom 12. Juni 2012 an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermag, zumal dessen Inhalt – am 1. Oktober 2009 sei in Syrien die religiöse Trauung zwischen E._______ und dem Beschwerdeführer in Anwesenheit beider Trauleute erfolgt – nicht mit dem aktenkundigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz vom 3. März 2009 (Datum des zweiten Asylgesuchs) bis zu seiner Überstellung nach Deutschland am 30. Oktober 2009 in Einklang zu bringen ist,

D-3524/2012 dass das Dokument vom 12. Juni 2012 im Übrigen auch im Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers selbst bei der Befragung vom 2. Mai 2012 steht, wonach die religiöse Trauung mit E._______ erst am 10./12. April 2012 in D._______ erfolgt sei; im Jahr 2009 hätten sie sich nur verlobt (vgl. A5 S. 3), dass er zudem bei der Befragung im dritten Asylverfahren vom 29. Juni 2010 angab, im damaligen Zeitpunkt mit G._______ nach Brauch verheiratet gewesen zu sein, und er eine religiöse Trauung mit E._______ hingegen mit keinem Wort erwähnte, dass auch die im Dokument vom 12. Juni 2012 genannten Geburtsdaten des Beschwerdeführers und von E._______ nicht mit den von diesen selbst in den Asylverfahren angegebenen übereinstimmen, was zusätzliche Zweifel an der Seriosität des genannten Dokuments schürt, dass schliesslich auch der Einwand des Beschwerdeführers, das BFM führe das Asylverfahren von E._______ in seinem Dossier unter derselben N-Nummer, was für die Familieneinheit spreche, nicht greift, dass das BFM das Asylgesuch von E._______ keineswegs mehr im selben Dossier führt, sondern getrennt behandelt, wie die entsprechende Feststellung in der angefochtenen Verfügung aufzeigt (vgl. S. 5 viertletzter Abschnitt der Verfügung vom 20. Juni 2012), dass im Übrigen auch nicht von einer dauerhaft gelebten Paarbeziehung gesprochen werden kann, hält sich der Beschwerdeführer doch seit dem Jahr 2002 in Europa auf, wohingegen E._______ Syrien erst anfangs diesen Jahres verlassen habe, dass der Beschwerdeführer damit aus Art. 8 Dublin-II-Verordnung nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, dass er in Bezug auf E._______ auch aus Art. 8 EMRK keine Ansprüche abzuleiten vermag, verfügt doch E._______ über kein gefestigtes Aufenthaltsrecht in der Schweiz, dass sich aber auch aus der in der Schweiz lebenden, nicht zur Kernfamilie gehörenden Verwandtschaft ([Aufzählung Verwandte]), zu der kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht, keine Ansprüche des Beschwerdeführers ableiten lassen (Art. 7 i.V.m. Art. 2 Bst. i Dublin-II- Verordnung, Art. 8 EMRK),

D-3524/2012 dass unter diesen Umständen keinerlei Hindernisse, insbesondere auch keine humanitären Gründe im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 bestehen, welche eine Überstellung des Beschwerdeführers als unzulässig erscheinen lassen, dass es demnach keinen Grund für die Anwendung der Souveränitätsklausel (Art. 3 Abs. 2 erster Satz Dublin-II-Verordnung) gibt, dass Deutschland somit für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers gemäss der Dublin-II-Verordnung zuständig und entsprechend verpflichtet ist, ihn gemäss Art. 20 Dublin-II-Verordnung wieder aufzunehmen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das vierte Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und, da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, ebenfalls zu Recht in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 AsylG die Überstellung nach Deutschland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45, E. 10 S. 645), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung des BFM zu bestätigen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 800.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

D-3524/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und wird mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Martin Zoller Susanne Burgherr

Versand:

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