Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D3500/2011/sed Urteil v om 2 8 . O k t ob e r 2011 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Kurt Gysi, Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Alfred Weber. Partei A._______, geboren am (…), sowie dessen Bruder B._______, geboren am (…), dessen Ehefrau C._______, geboren (…), und deren gemeinsame Tochter, D._______, geboren am (…), Serbien, (…), Gesuchstellende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Gegenstand Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Mai 2011 / D2096/2009 und D2097/2009.
D3500/2011 Sachverhalt: A. Mit Verfügungen vom 10. Februar 2009 wies das BFM die Asylgesuche der Gesuchstellenden vom 2. September 2008 als den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) sowie denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügend ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich (N […] und N […]). B. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Urteil vom 19. Mai 2011 die Beschwerden gegen die vorinstanzlichen Verfügungen vom 10. Februar 2009 ab (Geschäftsnummern D2096/2009 und D2097/2009). C. Mit als Revisionsgesuch bezeichneter Eingabe vom 21. Juni 2011 (Poststempel) beantragten die Gesuchstellenden beim Bundesverwaltungsgericht, dass ihrem Revisionsgesuch die aufschiebende Wirkung gewährt werde. Zur Begründung des Gesuchs führten sie im Wesentlichen aus, aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma bestehe für sie begründete Furcht vor Verfolgung in Serbien beziehungsweise sie hätten dort keine Zukunftsperspektiven. Ihre Aussagen, welche sie im Verwaltungs und Beschwerdeverfahren vorgebracht hätten, würden der Wahrheit entsprechen. Ferner bedürfe D._______ einer ärztlichen Behandlung. Der Eingabe lagen folgende Unterlagen bei: Kopie der Verordnung zur Kinderphysiotherapie von Dr. med. T. Altwegg vom 3. Juni 2011, Bericht der Therapiestelle Tempelacker der Kinderphysiotherapeutin P. RoosemalenJenny vom 20. Juni 2011 und zwei Internetauszüge, welche am 15. Juni 2011 abgerufen wurden. D. Mit zwei als "Vorsorgliche Massnahme: Vollzugsstopp" bezeichneten Verfügungen vom 22. Juni 2011 setzte das Bundesverwaltungsgericht in den von der Vorinstanz separat geführten Dossiers N (…) und N (…) den Wegweisungsvollzug der Gesuchstellenden gestützt auf Art. 112 AsylG aus. E. Mit Zwischenverfügung vom 30. Juni 2011 wurden die Gesuchstellenden
D3500/2011 aufgefordert, innert Frist eine Revisionsverbesserung nachzureichen, welche die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens und den Revisionstatbestand respektive die Änderungsanträge des früheren Entscheids angeben würden. Innert gleicher Frist wurde um Mitteilung ersucht, seit wann genau bei Rafaela eine Physiotherapie indiziert sei. Ausserdem wurden die Gesuchstellenden zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'200.–, zahlbar bis zum 14. Juli 2011, aufgefordert, andernfalls auf das Gesuch nicht eingetreten werde. F. Der Kostenvorschuss wurde am 6. Juli 2011 geleistet. G. Mit Eingabe vom 7. Juli 2011 (Poststempel) kamen die Gesuchstellenden den Aufforderungen (Nachreichen einer Revisionsverbesserung; Mitteilung hinsichtlich des Zeitpunkts der indizierten Physiotherapie bei D._______) fristgerecht nach. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM. Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1 S. 242). 1.2. Gemäss Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121 128 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1986 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) Anwendung. 1.3. Mit dem Entscheid in der Sache selbst braucht über die formelle Aussetzung des Vollzugs der Wegweisung nicht befunden zu werden. Hingegen bleibt der Vollzug der Wegweisung bis zu anders lautender
D3500/2011 Anordnung des BFM (vgl. nachstehend E. 5) im Sinne der Verfügungen vom 22. Juni 2011 einstweilen ausgesetzt (vgl. Bst. D hiervor). 1.4. Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, S. 269). 1.5. Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121 – 123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG). Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). 2. 2.1. Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun. 2.2. Die Gesuchstellenden machen den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (nachträgliches Erfahren von erheblichen Tatsachen oder Auffinden entscheidender Beweismittel, die im früheren Verfahren von den Gesuchstellenden nicht beigebracht werden konnten) geltend und zeigen ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf. Auf das im Übrigen frist und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten. 3. 3.1. Die von den Gesuchstellenden geltend gemachte begründete Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Zugehörigkeit zur ethnischen Minderheit der Roma in Serbien bildete Gegenstand des ordentlichen Verfahrens. Dieses von den Gesuchstellenden vorgebrachte Sachverhaltselement erfuhr nicht nur eine einlässliche Begründung im erstinstanzlichen Entscheid des BFM vom 10. Februar 2009 unter dem Gesichtspunkt von Art. 3 AsylG, sondern die Asylrelevanz der diesbezüglichen Vorbringen der Gesuchstellenden wurde auch im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Mai 2011 in Bestätigung der vorinstanzlichen Erwägungen gewürdigt und verneint. Sodann sind die in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismittel (Internetausdrucke)
D3500/2011 nicht geeignet, eine zugunsten der Gesuchstellenden lautende Beurteilung in dieser Frage herbeizuführen. Diesen kann mangels Fallbezug beweisrechtlich keine Bedeutung beigemessen werden. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass sich die Ausführungen in den beiden Internetausdrucken zudem auf Gegebenheiten respektive Umstände beziehen, welche zeitlich ein Jahr und mehr vor Fällung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Mai 2011 einzuordnen sind, mithin im ordentlichen Verfahren hätten eingebracht werden können. Insgesamt beschränken sich die Gesuchstellenden letztlich auf eine im Revisionsverfahren unbeachtliche appellatorische Kritik am Urteil des Bundesverwaltungsgerichts. Vor diesem Hintergrund ist die Erheblichkeit der eingereichten Beweismittel in Abrede zu stellen, mithin der angerufene Revisionsgrund nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG nicht gegeben. 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine revisionsrechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Mai 2011 ist demzufolge abzuweisen. 5. Bezüglich der geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigung von D._______ ist die Eingabe vom 21. Juni 2011 respektive 7. Juli 2011 (vgl. Bst. C und G hiervor) unter dem Gesichtspunkt einer allfälligen Wiedererwägung in Anwendung von Art. 8 Abs. 1 VwVG an das BFM zu überweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.– den Gesuchstellenden aufzuerlegen (Art. 37 VGG i. V. m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 6. Juli 2011 in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.. (Dispositiv nächste Seite)
D3500/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.– werden den Gesuchstellenden auferlegt. Diese werden mit dem am 6. Juli 2011 in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Die Eingabe vom 21. Juni 2011 wird unter dem Gesichtspunkt einer allfälligen Wiedererwägung ans BFM überwiesen. 4. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Contessina Theis Alfred Weber Versand: