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Bundesverwaltungsgericht 11.07.2012 D-3496/2012

July 11, 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,402 words·~12 min·3

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Juni 2012

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3496/2012

Urteil v o m 11 . Juli 2012 Besetzung

Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Daniel Willisegger, Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiberin Eva Hostettler. Parteien

A._______, geboren […], Tunesien, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Wegweisung Dublin (Ausländerrecht); Verfügung des BFM vom 18. Juni 2012 / N […].

D-3496/2012 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein tunesischer Staatsangehöriger – seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 15. September 2008 verliess, gemäss Eurodac-Treffer am 7. Oktober 2008 nach Italien (Lampedusa) gelangte und am 11. März 2009 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch einreichte, dass das BFM mit Verfügung vom 18. September 2009 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und seine Wegweisung nach Italien verfügte, welche am 25. November 2009 vollzogen wurde, dass er am 1. Dezember 2009 ein zweites Asylgesuch in der Schweiz stellte, auf welches das BFM mit Verfügung vom 15. März 2010 erneut in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht eintrat, seine Wegweisung nach Italien anordnete und diese am 25. Mai 2010 vollzog, dass Italien der Übernahme des Beschwerdeführers am 15. Juli 2009, beim ersten Asylgesuch in der Schweiz, zustimmte, währenddem die italienischen Behörden beim zweiten Asylverfahren, am 7. Februar 2010, infolge Verfristung zuständig wurden, dass er am 23. September 2010 ein drittes Asylgesuch in der Schweiz eireichte, dass dem Beschwerdeführer in der summarischen Befragung vom 14. Oktober 2010 das rechtliche Gehör zu einem bevorstehenden Nichteintretensentscheid gewährt wurde, da aufgrund seiner Vorbringen, des Eurodac-Treffers vom 7. Oktober 2008 und der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) mutmasslich Italien für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei, dass das BFM am 21. Oktober 2010 aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers und dessen Daktyloskopierung in Italien ein Wiederaufnahmeersuchen in Anwendung von Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO an die italienischen Behörden stellte,

D-3496/2012 dass die italienischen Behörden die angesetzte Frist unbenutzt verstreichen liessen, dass die Zuständigkeit zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens demnach infolge Verfristung gestützt auf Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO bei Italien lag, dass das BFM mit Verfügung vom 17. November 2010, in Anwendung vom Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen [DAA, SR 0.142.392.68]), gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug nach Italien anordnete, festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu und dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten aushändigte, dass das BFM in seinem Entscheid – unter Verweis auf die Bestimmungen zum Dublin-Verfahren, den vorgängigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Italien und das von Italien gutgeheissene Gesuch um Übernahme des Beschwerdeführers – auf die Zuständigkeit Italiens für die Behandlung des Asylgesuchs verwies, dass es weiter festhielt, der Beschwerdeführer habe keine Argumente vorbringen können, die die Zuständigkeit Italiens oder die Zulässigkeit, Zumutbarkeit oder Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage zu stellen vermöchten, dass der Beschwerdeführer am 22. Dezember 2010 nach Italien überstellt wurde, dass das Migrationsamt des Kantons B._______ das BFM am 7. Mai 2012 über die erneute Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Schweiz informierte, dass dem Beschwerdeführer gleichentags das rechtliche Gehör zur mutmasslich nach wie vor bestehenden Zuständigkeit Italiens für das Asylverfahren und zu einer allfälligen Wegweisung gemäss Art. 64a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) dorthin gewährte,

D-3496/2012 dass der Beschwerdeführer entgegnete, eine Rückkehr nach Italien komme nicht in Betracht, da gegen ihn eine Einreisesperre verhängt worden sei und ihn dort eine Freiheitsstrafe erwarte, dass er von einem Unfall (med. Problem), dass das BFM die italienischen Behörden am 14. Mai 2012 gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO erneut um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass die italienischen Behörden bis zum 15. Juni 2012 keine Stellung nahmen und somit infolge Verfristung gestützt auf Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO zuständig wurden, dass das BFM mit Verfügung vom 18. Juni 2012 – eröffnet am 25. Juni 2012 – in Anwendung von Art. 64a Abs. 1 AuG die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Italien anordnete und festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer befinde sich ohne Aufenthaltsregelung in der Schweiz und habe das Land grundsätzlich zu verlassen, dass aufgrund des oben erwähnten Asylverfahrens in Italien das BFM Italien erneut um Wiederaufnahme des Ausländers ersucht habe und die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO an Italien übergegangen sei, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers die Zuständigkeit nicht zu widerlegen vermöchten, der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich erscheine, weshalb die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Frist – bis spätestens am 15. Dezember 2012 zu erfolgen habe, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. Juni 2012 (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht am 3. Juli 2012) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragte,

D-3496/2012 dass er zur Begründung im Wesentlich geltend machte, er habe in Italien erfolglos beantragt die (med. Problem), weshalb er diesen Eingriff in der Schweiz durchführen lassen möchte, […], dass er ferner um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und damit sinngemäss um Aussetzung des Vollzugs ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten am 4. Juli 2012 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM betreffend Wegweisungen aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen (Art. 64a AuG i.V.m. Art. 112 AuG sowie Art. 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32], Art. 83 Bst. c Ziff. 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110] und Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 VGG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 64a Abs. 2 AuG und Art. 52 VwVG), das mit der Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 49 VwVG), dass sich die angefochtene Verfügung auf Art. 64a AuG (Wegweisung aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen) stützt,

D-3496/2012 dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren nur die Frage zu klären ist, ob das BFM die Wegweisung des Beschwerdeführers und den Vollzug zu Recht verfügte oder nicht, dass eine Wegweisungsverfügung gemäss Art. 64a Abs. 1 AuG den illegalen Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz und die Zuständigkeit eines anderen, an das Dublin-Assoziierungsabkommen gebundenen Staats für die Durchführung des Asylverfahrens voraussetzt, dass sich der Beschwerdeführer illegal in der Schweiz aufhält und gemäss den Akten weder über eine ausländerrechtliche Anwesenheitsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verfügt (vgl. hierzu BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285; PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: Ders./Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel 2009, Rz. 7.85 und 7.122 ff. mit weiteren Hinweisen), dass er auch keinen entsprechenden Anspruch geltend macht und zudem nicht zu jenen Personengruppen gehört, welche von Gesetzes wegen keiner Anwesenheitsbewilligung bedürfen, dass der Beschwerdeführer gemäss Eurodac-Treffer vom 7. Oktober 2008 in Italien um Asyl nachsuchte, dass bei dieser Sachlage gemäss der in Rechtskraft erwachsenen Verfügung des BFM vom 17. November 2010 Italien für die Prüfung des Asylantrags des Beschwerdeführers zuständig ist, dass die italienischen Behörden bis zum 15. Juni 2012 zum erneuten Rückübernahmeersuchen des BFM keine Stellung nahmen (vgl. Art. 20 Abs. 1 Bst.c Dublin-II-VO i.V.m. Art. 64a Abs. 1 AuG), weshalb die Zuständigkeit Italiens nach wie vor gegeben ist, dass weder der illegale Aufenthalt noch die Zuständigkeit Italiens grundsätzlich bestritten werden, dass die Prüfung eines Asylantrags im Sinne von Art. 2 Bst. e Dublin-II- VO die Gesamtheit der Prüfungsvorgänge, Entscheidung und Urteile in Bezug auf einen Asylantrag gemäss dem einzelstaatlichen Recht, mithin auch den Wegweisungsvollzug umfasst (Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO e contrario),

D-3496/2012 dass zu prüfen bleibt, ob dem Vollzug der Wegweisung Hindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 1 bis 4 AuG entgegenstehen, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass – wie nachfolgend aufzuzeigen – keine Hinweise ersichtlich sind, Italien würde seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen oder das Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass es angesichts der Vermutung, der für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahren zuständige Staat respektiere seine aus dem internationalen Recht fliessenden Verpflichtungen, dem Beschwerdeführer obliegt darzutun, gestützt auf welche ernsthaften Hinweise die Annahme naheliegt, dass die italienischen Behörden in seinem Fall die staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren und ihm den notwendigen Schutz nicht gewähren werden (vgl. Urteil des Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in der Sache M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09] vom 21. Januar 2011, § 84-85 und 250; Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache C-411/10 und C-493), dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall keine konkreten Anhaltspunkte geltend machte, wonach Italien, bei welchem es sich um einen Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) handelt, seine staatsvertraglichen Verpflichtungen missachten und den Beschwerdeführer in seinen Heimatstaat zurückschaffen würde, dies unter Missachtung des Non-Refoulement Gebotes oder von Art. 3 EMRK, nämlich bei konkret drohender Gefahr von Folter oder unmenschlicher Behandlung,

D-3496/2012 dass demzufolge die Vermutung, gemäss welcher Italien seine völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalte, mangels ausreichender Anhaltspunkte nicht umgestossen wurde (vgl. vorgenanntes Urteil M.S.S., § 69, 342 f. m.w.H.; BVGE 2010/45 E. 7.4-7.5, S. 637-639), dass es Italien ferner frei steht, Personen im Einklang mit der nationalen Gesetzgebung und den völkerrechtlichen Verpflichtungen zu inhaftieren oder mit einer Einreisesperre zu belegen, dass es dem Beschwerdeführer obliegt, sollte er sich ungerecht oder rechtswidrig behandelt fühlen, bei der zuständigen italienischen Stelle Beschwerde einzureichen, dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten keine konkrete und ernsthafte Gefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermochte, dass seine Überstellung nach Italien gegen Art. 3 EMRK oder eine andere völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz verstosse, dass sich der Vollzug demnach als zulässig erweist, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder prekärer Lebensumstände konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass bezüglich der geltend gemachten medizinischen Probleme des Beschwerdeführers festzustellen ist, dass Italien die europäische Aufnahmerichtlinie, laut welcher bei Asylsuchenden auch besondere Bedürfnisse mit einer entsprechenden medizinischen Versorgung abzudecken sind, ohne Beanstandung von Seiten der Europäischen Kommission, vollständig umgesetzt hat, dass der Beschwerdeführer somit in Italien sein […] behandeln lassen kann und seine medizinische Versorgung in Italien gewährleistet ist, dass er allfällige Schwierigkeiten bei der medizinischen Versorgung bei den italienischen Behörden geltend zu machen hat, dass dem Beschwerdeführer daher zuzumuten ist, sich gegebenenfalls an die zuständigen Behörden in Italien zu wenden, um die nötige Unterstützung zu beantragen,

D-3496/2012 dass es dem BFM überlassen ist, den medizinischen Bedürfnissen des Beschwerdeführers in der zeitlichen Planung des Wegweisungsvollzugs Rechnung zu tragen, eine dahingehende Verpflichtung aber keinesfalls auszumachen ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs mithin zu bejahen sind, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 49 VwVG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Aussetzung des Vollzugs mit Ergehen des vorliegenden Urteils als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist, dass bei diesem Verfahrensausgang dessen Kosten von Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (vgl. dazu Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-3496/2012 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Aussetzung des Vollzugs wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Eva Hostettler

Versand:

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