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Bundesverwaltungsgericht 15.07.2019 D-3489/2019

July 15, 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,214 words·~6 min·8

Summary

Asyl und Wegweisung | Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 25. Juni 2019 / D-2945/2019

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3489/2019

Urteil v o m 1 5 . Juli 2019 Besetzung Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richter Walter Lang, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Daniel Merkli.

Parteien

A._______, geboren am (…), Iran, BAZ Embrach, Gesuchsteller,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern.

Gegenstand

Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juni 2019 / D-2945/2019

D-3489/2019 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Gesuchsteller, ein iranischer Staatsangehöriger aus B._______, am 17. März 2019 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, im Jahre 2009 wegen seiner Aktivitäten für die sogenannte «Grüne Bewegung» nach der Wiederwahl Ahmadinejads behördlichen Behelligungen ausgesetzt gewesen zu sein (Verhaftung, Befragung unter Misshandlung, regelmässige behördliche Besuche nach Freilassung und Unterschriftleistung), woraufhin er sich nicht mehr politisch betätigt habe, dass er ein Jahr vor seiner Ausreise eine Liebesbeziehung mit einer vermeintlich geschiedenen Frau namens C._______ begonnen habe und sich später bei einer gewalttätigen Auseinandersetzung mit dem Ehemann von C._______ ergeben habe, dass diese in Wirklichkeit noch verheiratet sei, dass er aus Furcht wegen des Vorfalls mit dem Ehemann von C._______ und den Ereignissen im Jahre 2009 erneut mit den Behörden in Konflikt zu geraten, das Land verlassen habe, dass er nach seiner Ausreise von der Anzeige des Ehemannes von C._______ gegen ihn erfahren habe, und in der Folge in dieser Angelegenheit mehrere Urteile und Haftbefehle gegen ihn ergangen seien, von welchen seine Mutter Fotos gemacht und ihm geschickt habe, dass der Beschwerdeführer diese Dokumente trotz ausdrücklicher Aufforderung durch das SEM nicht einreichte, dass der Beschwerdeführer schliesslich geltend machte, im Iran an christlichen Versammlungen teilgenommen zu haben und in der Folge in Griechenland zum Christentum konvertiert zu sein, dass das SEM mit Entscheid vom 5. Juni 2019 das Asylgesuch des Beschwerdeführers wegen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ablehnte, dessen Wegweisung aus der Schweiz anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2945/2019 vom 25. Juni 2019 eine dagegen erhobene Beschwerde abwies, womit der Entscheid des SEM vom 5. Juni 2019 in Rechtskraft erwuchs,

D-3489/2019 dass der Beschwerdeführer mit beim Bundesverwaltungsgericht am 26. Juni 2019 eingegangenem Schreiben vom 23. Juni 2019 Fotos einer Vorladung des Gerichts in B._______ vom (…) und eines Urteils des Gerichts von B._______ vom (…) einreichte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 27. Juni 2019 an den Beschwerdeführer feststellte, dass das erst nach rechtskräftigem Urteil eingereichte Schreiben vom 23. Juni 2019 nicht mehr berücksichtigt werden könne, und in diesem Zusammenhang auf die Möglichkeit der Einreichung eines Revisionsgesuches gegen das Beschwerdeurteil vom 25. Juni 2019 hinwies, dass der Gesuchsteller mit Revisionsgesuch vom 8. Juli 2019 die genannten Dokumente (Fotos einer Gerichtsvorladung vom […] und eines Gerichtsurteils vom […]) erneut einreichte und um revisionsweise Aufhebung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-2945/2019 vom 25. Juni 2019 ersuchte, dass im wiederaufzunehmenden Beschwerdeverfahren die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und die Asylgewährung, eventualiter die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen seien, dass eventualiter das Verfahren zur erneuten Beurteilung an das SEM zurückzuweisen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei, dass schliesslich die zuständigen Vollzugsorgane anzuweisen seien, einstweilen von Vollzugsmassnahmen abzusehen,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) entscheidet und es ausserdem zuständig ist für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1),

D-3489/2019 dass gemäss Art. 45 VGG für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die in Art. 121–128 BGG aufgeführten Revisionsgründe sinngemäss gelten, dass nicht Gründe als Revisionsgründe gelten, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG), dass nach Art. 47 VGG auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung findet, dass das Bundesverwaltungsgericht in der Regel Revisionsgesuche in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen entscheidet, sofern das Revisionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters fällt (Art. 21 Abs. 1 und Art. 23 VGG i.V.m. Art. 111 AsylG), dass der Gesuchsteller durch das angefochtene Urteil berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat, dass in der Eingabe vom 8. Juli 2019 im Wesentlichen geltend gemacht wird, dass mit den neu eingereichten Dokumenten (Fotos einer Gerichtsvorladung vom […] und eines Gerichtsurteils vom […]) die geltend gemachte Verfolgung des Gesuchstellers belegt werden könne, dass diese Fotos dem Beschwerdeführer nach seiner Ausreise von seiner Mutter auf dessen Handy zugesendet worden seien, jedoch sein Handy in der Folge «kaputtgegangen sei», weshalb er diese weder im vorinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren habe einreichen können, dass in der Zwischenzeit seine Schwester, nachdem sich seine Eltern nicht mehr dazu bereit erklärten hätten, die Fotos erneut auf sein Handy geschickt habe, dass der Gesuchsteller mit der Einreichung der genannten Dokumente sinngemäss den Revisionsgrund neuer erheblicher Tatsachen oder Beweismittel anruft, dass die Beweiskraft der lediglich als Fotografien eingereichten Dokumente vor dem Hintergrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen und der fraglichen Herkunft als gering einzustufen ist,

D-3489/2019 dass angesichts der mangelnden Beweistauglichkeit der mit dem Revisionsgesuch eingereichten Dokumente die weitere Frage, weshalb diese nicht im ordentlichen Verfahren hätten beigebracht werden können (vgl. Art. 124 Abs. 2 Bst. a BGG), nicht näherer Erörterung bedarf, dass somit der vom Gesuchsteller angerufene Revisionsgrund nicht geeignet ist, eine revisionsweise Aufhebung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25. Juni 2019 herbeizuführen, weshalb das Revisionsgesuch vom 8. Juli 2019 abzuweisen ist, dass mit Ergehen des vorliegenden Urteils die Gesuche um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses und der einstweiligen Aussetzung des Vollzugs gegenstandslos werden, dass das Revisionsgesuch im Zeitpunkt der Einreichung aussichtslos erschien, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘500.– dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-3489/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.– werden dem Gesuchsteller auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Merkli

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