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Bundesverwaltungsgericht 24.06.2011 D-3475/2011

June 24, 2011·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,562 words·~8 min·2

Summary

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. Juni 2011

Full text

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3475/2011 Urteil vom 24. Juni 2011 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Patrick Weber. Parteien A._______, geboren am _______, Afghanistan, B._______, geboren am _______, Iran, C._______, geboren am _______, Afghanistan, D._______, geboren am _______, Afghanistan, _______ Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 10. Juni 2011 / _______.

D-3475/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben gemäss ihren Herkunftsstaat Iran im Jahre 2010 verliessen und über Griechenland und Italien am 4. März 2011 in die Schweiz gelangten und gleichentags Asylgesuche stellten, dass sie dazu am 18. respektive 21. März 2011 summarisch befragt wurden, dass aufgrund einer Abfrage der Eurodac-Datenbank festgestellt worden war, dass die Beschwerdeführenden am 16. Februar 2011 in Italien Asylgesuche gestellt hatten, dass ihnen das BFM gleichentags das rechtliche Gehör zur möglichen Zuständigkeit Italiens für das Asylverfahren und zu einer allfälligen Wegweisung dorthin gewährte, dass der Beschwerdeführer darlegte, sie verfügten in Italien über keine Lebensgrundlage, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe einer Rechtsvertretung vom 1. April 2011 das BFM ersuchten, sie bei der Einreise einer in Griechenland verbliebenen Tochter zu unterstützen, dass sie mit Eingabe einer weiteren Rechtsvertretung vom 13. Mai 2011 beim BFM beantragten, besagter Tochter sei die Einreise in die Schweiz zu gestatten, dass das BFM am 18. Mai 2011 – gestützt auf die Bestimmungen der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) – ein Ersuchen um Übernahme der Beschwerdeführenden an Italien sandte, dass dieses Ersuchen von italienischer Seite innert massgeblicher Frist nicht beantwortet wurde,

D-3475/2011 dass das BFM das Gesuch um Familiennachzug mit Verfügung vom 10. Juni 2010 – unter Hinweis auf die gleichentags ergehende Verfügung im Dublin-Verfahren – abwies, dass das BFM mit Verfügung vom 10. Juni 2011 in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug nach Italien anordnete und festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Frist – bis spätestens am 2. Dezember 2011 zu erfolgen habe, dass das BFM in seinem Entscheid – unter Verweis auf die Bestimmungen zum Dublin-Verfahren, den vorgängigen Aufenthalt der Beschwerdeführenden in Italien und das an Italien gerichtete Gesuch um Übernahme der Beschwerdeführenden, welches innert massgeblicher Frist von Italien nicht beantwortet worden sei – auf die Zuständigkeit Italiens für die Behandlung der Asylgesuche verwies, dass es festhielt, die Beschwerdeführenden hätten keine relevanten Argumente gegen die beabsichtigte Überstellung vorbringen können, dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs zu bejahen seien, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 20. Juni 2011 (Datum der Postaufgabe) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben, dass sie die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Anweisung des BFM zum Selbsteintritt aus humanitären Gründen, die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, den Erlass vorsorglicher Massnahmen sowie die unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) samt Entbindung von der Vorschusspflicht beantragten, dass sie zur Begründung geltend machten, via Griechenland nach Italien und von dort aus in die Schweiz gelangt zu sein,

D-3475/2011 dass sie sich lediglich kurz in Italien aufgehalten und dort kein Asylgesuch gestellt hätten, dass sie mit ihren beiden Kindern der Gruppe besonders verletzlicher Personen zuzuordnen seien und in Italien nicht adäquat behandelt würden, dass sie eine Tochter in Griechenland hätten zurücklassen müssen und befürchteten, Italien werde ihnen bei der Familienvereinigung nicht behilflich sein, dass Italien das Rückübernahmeersuchen der Schweiz nicht ausdrücklich gutgeheissen, sondern lediglich die Anfrage unbeantwortet gelassen habe, dass mithin Gründe für einen Selbsteintritt aus humanitären Gründen gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO bestünden, dass die vorinstanzlichen Akten am 23. Juni 2011 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach demm VwVG richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (vgl. Art. 37 VGG sowie Art. 6 und 105 AsylG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass sich der postalische Rückschein (noch) nicht im vorinstanzlichen Dossier befindet, aufgrund der Akten indes ohne Weiteres von der Fristwahrung ausgegangen werden kann,

D-3475/2011 dass auf die frist- und formgerechte Eingabe der legitimierten Beschwerdeführenden einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – offensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass mit dem Entscheid in der Hauptsache die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde im Sinne von Art. 107a AsylG und auf Kostenvorschussverzicht gegenstandslos werden, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass die Beschwerdeführenden gemäss den dokumentierten Eurodac- Treffern in Italien (vgl. vorinstanzliche Akte A 5/2) entgegen ihren Vorbringen am 16. Februar 2011 Asylgesuche stellten und von dort kommend in die Schweiz eingereist sind, dass bei dieser Sachlage – entsprechend den vom BFM angerufenen Bestimmungen zum Dublin-Verfahren, auf welche anstelle einer Wiederholung zu verweisen ist – Italien für die Prüfung der Asylanträge der Beschwerdeführenden grundsätzlich zuständig ist, dass Italien das Ersuchen des BFM um Übernahme der Beschwerdeführenden (nach Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO) innert der vorliegend massgeblichen Frist von zwei Wochen nicht beantwortete, dass Italien seine Zuständigkeit gemäss Dubliner Verfahrensregelung aufgrund der sogenannten Verfristung mithin akzeptiert hat (Art. 20 Abs. 1 Bst. b und c Dublin-II-VO), dass die weiteren Aussagen der Beschwerdeführenden, sie hätten sich vor der Einreise nach Italien in Griechenland aufgehalten, an der

D-3475/2011 Zuständigkeit Italiens für die Asylgesuche demnach offensichtlich nichts zu ändern vermag, dass so die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ohne weiteres gegeben ist, dass Italien Signatarstaat sowohl des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ist und vorliegend keine Hinweise darauf bestehen, Italien würde sich im Falle der Beschwerdeführenden nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten, dass die Beschwerdeführenden ihre Forderung nach einer Ausübung des Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO insbesondere mit humanitären Aspekten beziehungsweise dem Wunsch, ihrer in Athen verbliebenen Tochter die Nachreise zu ermöglichen, begründen, dass sich das italienische Asylsystem aufgrund der jüngsten Entwicklungen im nordafrikanischen Raum verbunden mit erhöhtem Zustrom von Asylsuchenden zwar mit erheblichen Kapazitätsproblemen konfrontiert sieht, dass Italien aufgrund seiner stillschweigende Zustimmung indes verpflichtet ist, über die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu befinden, und vorliegend keine konkreten Hinweise dafür bestehen, der italienische Staat würde den Zugang zu einem funktionierenden Asylverfahren nicht gewährleisten, dass Asylsuchende in Italien bei der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zur medizinischen Infrastruktur zwar gewissen Schwierigkeiten ausgesetzt sein können, wobei sich bereits vorbestandene Kapazitätsprobleme in der jüngsten Zeit akzentuiert haben dürften, dass jedoch auch unter Berücksichtigung dieser Umstände entgegen den Beschwerdevorbringen kein Anlass zur Annahme besteht, die Beschwerdeführenden würden nach der Rückführung in Italien in eine existenzielle Notlage geraten, dass sich die Zuständigkeit Italiens im Übrigen auch auf ein allfälliges erneutes Gesuch um Familiennachzug erstrecken würde,

D-3475/2011 dass nach den vorstehenden Erwägungen der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 34 Abs. Bst. d AsylG zu bestätigen ist, dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des Dublin-Verfahrens entspricht und von daher im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht, dass in diesem Sinne das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärte, dass nach den vorstehenden Erwägungen kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts (weder wegen einer drohenden Verletzung von Völkerrecht noch aus humanitären Gründen; vgl. BVGE E 7221/2009 vom 10. Mai 2011 E. 4 ff.) besteht respektive bestand, womit die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat, dass die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (vgl. dazu Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-3475/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber Versand:

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