Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-3471/2017
Urteil v o m 2 3 . Juni 2017 Besetzung Einzelrichterin Contessina Theis, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Patrick Weber.
Parteien
A._______, geboren am (…), Irak, vertreten durch lic. iur. Mehmet Sigirci, Advokat, Beschwerdeführer,
Gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 18. Mai 2017 / N (…).
D-3471/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 2. April 2017 in die Schweiz einreiste und am 3. April 2017 ein Asylgesuch stellte, dass er 6. April 2017 vom SEM zur Person, zum Reiseweg und summarisch zu den Gesuchsgründen befragt wurde, dass er vorbrachte, irakischer Staatsbürger arabischer Ethnie zu sein und das Land Ende Februar 2015 Richtung Deutschland verlassen zu haben, dass er dort Ende Oktober 2016 mit seiner in der Schweiz lebenden Partnerin, welche er vor ungefähr eineinhalb Jahren kennengelernt habe, religiös getraut worden sei, dass der Beschwerdeführer gemäss einer Abfrage der Eurodac-Datenbank am (…) August 2015 in Deutschland ein Asylgesuch gestellt hatte und die Abfrage auch einen Treffer für Österreich ergab, dass ihm das SEM anlässlich der erwähnten Befragung das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Deutschland oder Österreich gestützt auf das Dublin-Verfahren gewährte, dass er vorbrachte, in diesen Ländern unter prekären Umständen gelebt zu haben, dass sein Gesuch in Deutschland abgewiesen worden sei und er beabsichtige, sich zusammen mit seiner Frau in der Schweiz aufzuhalten, dass er im Hinblick auf allfällige medizinischen Beschwerden erklärte, es gehe ihm gesundheitlich gut, dass das SEM am 1. Mai 2017 – gemäss den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) – innert relevanter Frist ein Ersuchen um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden an Deutschland richtete,
D-3471/2017 dass die deutschen Behörden diesem Ersuchen am 8. Mai 2017 entsprachen, dass das SEM mit Verfügung vom 18. Mai 2017 (eröffnet am 13. Juni 2017) in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland anordnete, wobei die Vorinstanz in ihrem Entscheid – unter Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen des Dublin-Verfahrens und die Asylgesuchseinreichung in Deutschland, verbunden mit entsprechender Daktyloskopierung – festhielt, Deutschland sei für das Asylverfahren zuständig, dass die deutschen Behörden seiner Übernahme zugestimmt hätten und gegen eine Überstellung keine rechtserheblichen Gründe vorgebracht worden seien, dass Deutschland in ihrer Übernahmezustimmung zum Ausdruck gebracht hätten, dass sein Asylverfahren dort noch hängig sei, dass keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, Deutschland würde sich nicht an die relevanten völkerrechtlichen Verpflichtungen halten, dass er ferner geltend mache, im Oktober 2016 in Deutschland religiös getraut worden zu sein, dass sich seine Partnerin gemäss Aktenlage im März 2017 bei der zuständigen kantonalen Behörde über das Vorgehen bezüglich einer Eheschliessung erkundigt habe, dass vorliegend aber nicht von einer dauerhaft gelebten Beziehung ausgegangen werden könne, da er seine Partnerin erst vor ungefähr eineinhalb Jahren kennengelernt und offensichtlich bisher nicht mit ihr zusammengelebt habe, dass zusammenfassend keine Ansprüche auf einen Selbsteintritt erkennbar seien, dass für die weitere Entscheidbegründung auf die Akten verwiesen werden kann, dass das SEM eine Ausreisefrist auf den Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist ansetzte, den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung
D-3471/2017 beauftragte, dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten aushändigte und festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass der Beschwerdeführer gegen diesen Nichteintretensentscheid mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 19. Juni 2017 Beschwerde erheben liess, dass er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung verbunden mit der Anweisung an das SEM, auf sein Asylgesuch einzutreten, beantragte, dass eventualiter die Sache zwecks weiterer Sachverhaltsabklärungen an das SEM zurückzuweisen sei, dass eine vorsorgliche Massnahme zu erlassen und in der Folge die aufschiebende Wirkung der Beschwerde zu gewähren sei, dass die unentgeltliche Rechtspflege samt Entbindung von der Vorschussleistungspflicht (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) zu gewähren sei, dass der Eingabe die aufgeführten Beweismittel beilagen und die Nachreichung eines weiteren in Aussicht gestellt wurde, dass der Beschwerdeführer zur Begründung vorbrachte, die Asylgesuchseinreichung in Deutschland sei zwar unbestritten, dass aufgrund seiner Beziehungssituation aber Verletzungen von Art. 16, Art. 17, Art. 2 Bst. g i.V.m. Art. 9 Dublin-III-VO sowie Art. 8 EMRK zu rügen seien, dass er religiös getraut sei, was im Herkunftsland einen höheren Stellenwert als die Ziviltrauung habe, und die Partnerin mit Schutzstatus in der Schweiz ein gemeinsames Kind erwarte, dass sich die Grossfamilien der Getrauten im Heimatland schon lange kennen würden, dass sich sein Kontakt zur Partnerin nach der Einreise in die Schweiz noch intensiviert habe und ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe, dass insbesondere ein Anspruch auf Selbsteintritt gemäss Art. 9 Dublin-III- VO i.V.m. Art. 8 EMRK bestehe,
D-3471/2017 dass es das SEM unterlassen habe, die Partnerin des Beschwerdeführers zu befragen, was als ungenügende Sachverhaltsabklärung zu qualifizieren sei, dass für weitere Vorbringen auf die Akten verwiesen werden kann, dass die vorinstanzlichen Akten am 20. Juni 2017 per Telefax eintrafen,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG [SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG [SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG), dass der Beschwerdeführer legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich seine Eingabe als frist- und formgerecht erweist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG), womit auf die Beschwerde einzutreten ist, dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine materielle Begründetheit hin zu überprüfen, grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob das Staatssekretariat zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht – sofern es den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. dazu BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache der Antrag auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme respektive Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde im Sinne von Art. 107a AsylG sowie das Ersuchen um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos werden,
D-3471/2017 dass die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet zu erkennen ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass der Beschwerdeführer am (…) August 2015 in Deutschland ein Asylgesuch stellte, dass bei dieser Sachlage – gemäss der vom SEM erwähnten Bestimmung von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO – Deutschland für die Prüfung seines Asylantrags zuständig ist, was von den deutschen Behörden mit Abgabe der Erklärung vom 8. Mai 2017 betreffend die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ausdrücklich anerkannt wurde, dass der Beschwerdeführer die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Landes nicht bestreitet und damit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG offensichtlich gegeben ist, dass Deutschland Signatarstaat der EMRK (SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass zwar aus Kapazitätsgründen mitunter gewisse Schwierigkeiten der deutschen Behörden im Umgang mit Asylsuchenden zu erkennen sind, es
D-3471/2017 indes keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Deutschland würden systemische Schwachstellen aufweisen, die die konkrete Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, dass vielmehr davon ausgegangen werden darf, Deutschland anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) und 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass im Falle des Beschwerdeführers, welcher sich anlässlich der Gesuchseinreichung als gesund bezeichnete, davon ausgegangen werden darf, er sei durchaus in der Lage, in Deutschland gegenüber den dort zuständigen Behörden seine Rechte wahrzunehmen, dass den Akten keine genügenden Hinweise auf Familienangehörige im Sinne von Art. 2 g beziehungsweise 9 Dublin-III-VO zu entnehmen sind, dass sich der Beschwerdeführer zwar im Drittstaat Deutschland mit seiner Partnerin religiös trauen liess und in der Beschwerde erneut der Wille zu einem dauerhaften Zusammenleben bekräftigt und mit Beweismitteln dokumentiert wird, dass das SEM aufgrund der Beziehungsumstände aber zu Recht nicht davon ausging, der Beschwerdeführer und seine Partnerin seien bereits jetzt als Familie im hier relevanten Sinne anzusehen, und vorab auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden kann, dass Ausländerinnen und Ausländern gestützt auf den in Art. 8 EMRK und Art. 13 BV gewährleisteten Schutz des Familienlebens ein potenzieller Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz erwächst, wenn eine intakte und tatsächlich gelebte Familienbande zu nahen Verwandten (sogenannte Kernfamilie) besteht, die über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1; BGE 130 II 281 E. 3.1; BVGE 2013/24 E. 5.2 S. 353; vgl. auch EGMR, K. und T. gegen Finnland [Grosse Kammer], Urteil vom 12. Juli 2001, Beschwerde Nr. 25702/94, § 150),
D-3471/2017 dass dabei als wesentliche Faktoren für eine tatsächlich gelebte Beziehung das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander zu berücksichtigen sind, dass vorliegend namentlich auch das Kriterium der Dauerhaftigkeit im Sinne der entsprechenden Voraussetzungen als nicht erfüllt zu erachten ist, zumal die Einreise in die Schweiz im Hinblick auf die vorgebrachte Dauerhaftigkeit der Beziehung erst im April 2017 erfolgte, dass somit noch nicht von einer tatsächlich gelebten stabilen Beziehung im Sinne der Rechtsprechung und Art. 8 EMRK zwischen dem Beschwerdeführer und seiner nach Brauch angetrauten Ehefrau ausgegangen werden kann, und ein weiteres in Aussicht gestelltes Beweismittel nicht abzuwarten ist, dass es dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, weitere Schritte im Hinblick auf die geltend gemachte zivilrechtliche Ehe im Ausland abzuwarten, dass schliesslich die Imam-Ehe zu einem Zeitpunkt geschlossen wurde, in welchem den Beteiligten aufgrund der rechtlichen Situation die Tatsache, wonach die Aufnahme des gemeinsamen Lebens in der Schweiz nicht gesichert war, bekannt gewesen sein dürfte, und in einem solchen Fall eine Wegweisung von Familienmitgliedern ohnehin nur bei Vorliegen besonderer Umstände eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde (vgl. BVGE 2012/4 E. 4.4; Urteil des EGMR Nunez gegen Norwegen vom 28 Juni 2011, 55597/09, §§ 68 und 70, mit weiteren Hinweisen), dass das SEM entgegen den Beschwerdevorbringen nicht gehalten war, die Partnerin zu befragen, dass diesen Erwägungen gemäss Deutschland für die Behandlung des Asylantrags des Beschwerdeführers zuständig ist und aufgrund der Akten keine Gründe ersichtlich sind, welche zu einem Selbsteintritt auf das Gesuch in Anwendung der Ermessensklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin- III-VO führen würden, indem die Schweiz aus völkerrechtlichen Gründen geradezu verpflichtet wäre, sich für das Gesuch als zuständig zu erklären (vgl. dazu BVGE 2010/45 E. 5), dass der Beschwerdeführer auch aus der Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) nichts für sich ableiten kann, da die Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV1 (i.V.m. http://links.weblaw.ch/BVGE-2012/4
D-3471/2017 Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO) dem SEM einen Ermessensspielraum einräumt und vor dem Hintergrund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers und der genügenden Auseinandersetzung des Staatssekretariats mit dieser kein Anlass zur Annahme besteht, das SEM hätte seinen Ermessensspielraum nicht ordnungsgemäss genutzt, womit jedenfalls keine Rechtsverletzung (im Sinne von Art. 106 Abs. 1 AsylG) ersichtlich ist (vgl. BVGE 2015/9 E. 4 ff.), dass zusammenfassend der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu bestätigen ist, dass die Anordnung der Wegweisung nach Deutschland der Systematik des Dublin-Verfahrens entspricht, im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 AsylG steht und ebenfalls zu bestätigen ist, dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) abzuweisen sind, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwies, dass die Kosten des Verfahrens von Fr. 750.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-3471/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Contessina Theis Patrick Weber
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