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Bundesverwaltungsgericht 07.07.2017 D-3466/2017

July 7, 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,776 words·~9 min·2

Summary

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 31. Mai 2017

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3466/2017

Urteil v o m 7 . Juli 2017 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiber Daniel Widmer.

Parteien

A._______, geboren am (…), dessen Ehefrau, B._______, geboren am (…), sowie deren Kinder C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), F._______, geboren am (…), G._______, geboren am (…), H._______, geboren am (…), und I._______, geboren am (…), Afghanistan, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 31. Mai 2017 / N (…).

D-3466/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass A._______ (Beschwerdeführer 1) am 17. August 2015 für sich, seine Ehefrau und seine sieben Kinder in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass der Beschwerdeführer 1, seine Ehefrau, B._______ (Beschwerdeführerin 2) und drei ihrer minderjährigen Kinder (Beschwerdeführerinnen 3–5) am 7. September 2015 zu ihrer Person, dem Reiseweg und summarisch zu den Gesuchsgründen befragt wurden, dass ein angehobenes Dublin-Verfahren mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7492/2015 vom 30. Dezember 2015 abgeschlossen wurde, dass das SEM den Beschwerdeführer 1, die minderjährigen Beschwerdeführerinnen 5 und 6) am 3. April 2017 sowie die Beschwerdeführerinnen 2–4 am 4. April 2017 zu den Asylgründen anhörte, dass der Beschwerdeführer 1 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei Polizist gewesen und die Mudschaheddin hätten damals alle, die auf der Seite des Staates gestanden seien, umgebracht, dass Anfang der 1990er-Jahre sein Bruder als Soldat während des Militärdienstes von Mudschaheddin erschossen worden sei, dass ihm daraufhin von seinem Vater zur Flucht geraten worden sei, er aus Angst vor demselben Schicksal umgehend mit seiner Ehefrau in J._______ geflüchtet sei und – der ewigen Diskriminierung als afghanischer Flüchtling überdrüssig – zusammen mit seiner Ehefrau und allen ihren dort geborenen Kindern diesen Staat (…) 2013 in Richtung K._______ verlassen habe, dass sie schliesslich über die Balkanroute in die Schweiz gelangt seien, dass die Beschwerdeführerin 2 die Asylvorbringen ihres Ehemannes sinngemäss bestätigte, keine Verfolgung ihrer Person vorbrachte und geltend machte, dass damals wegen der Mudschaheddin der Besuch des Schulunterrichts ausgeschlossen gewesen sei, dass das SEM mit Verfügung vom 31. Mai 2017 feststellte, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, deren Asylgesuch

D-3466/2017 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, den Vollzug jedoch zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob, dass zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt wurde, die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand, dass für die Begründetheit eines Asylgesuchs das Erfordernis einer gezielten Verfolgung bestehe und es nicht ausreiche, auf die allgemeine schlechte Sicherheitslage oder die schwierigen Lebensumstände im Herkunftsland hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer 1 und seine Ehefrau zur Begründung des Asylgesuchs geltend gemacht hätten, dass sie ihr Heimatland Afghanistan nach dem Tod des Bruders beziehungsweise Schwagers verlassen hätten, dass sie sich mithin auf die kriegsbedingten schwierigen Lebensumstände in Afghanistan beriefen, sich diese Nachteile jedoch mangels Gezieltheit als asylrechtlich unerheblich erweisen würden, dass sie auch geltend gemacht hätten, sie seien aufgrund ihrer afghanischen Herkunft im J._______ benachteiligt worden, dass sie jedoch damit nicht die schwierigen Lebensumstände in ihrem Heimatstaat Afghanistan, sondern im Drittstaat J._______ beschrieben hätten und entsprechend auch diese Vorbringen nicht geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, dass das SEM den Vollzug der Wegweisung in den Herkunfts- beziehungsweise Heimatstaat oder in einen Drittstaat in Würdigung sämtlicher Umstände als nicht zumutbar erachte, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 19. Juni 2017 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Gewährung von Asyl beantragten, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchten,

D-3466/2017 dass das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde am 21. Juni 2017 bestätigte,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde im Geltungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

D-3466/2017 dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG; vgl. zu den entsprechenden Anforderungen BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3), dass in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen die bisherigen Vorbringen sinngemäss wiederholt wurden, nämlich dass der Beschwerdeführer 1 bei einer Rückkehr nach Afghanistan begründete Furcht vor Verfolgung hätte, da er aus seinem Heimatstaat habe flüchten müssen, weil ihm dort dasselbe Schicksal wie seinem getöteten Bruder gedroht hätte, dass die Beschwerdeführenden offensichtlich bedroht worden seien und ihnen keine andere Wahl als die Flucht geblieben sei, dass dies vom SEM nicht deutlich hervorgehoben worden sei, welches lediglich von schwierigen und unsicheren Lebensumständen in Afghanistan gesprochen habe, dass die Überprüfung der Akten durch das Bundesverwaltungsgericht ergibt, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden zu Recht verneint hat, dass diesbezüglich zwecks Vermeidung von Wiederholungen vorweg auf die nicht zu beanstandenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, welche vorstehend wiedergegeben wurden, dass an dieser Einschätzung auch die Ausführungen in der Beschwerde nichts zu ändern vermögen, dass der sowjetisch-afghanische Krieg im Jahr 1989 durch den Abzug der Sowjetarmee beendet wurde, worauf eine Periode innerafghanischer Kämpfe folgte, wobei in einer ersten Phase die weiterhin sowjetisch ge-

D-3466/2017 stützte Regierung unter Muhammad Nadschibullāh dem Druck der Mudschaheddinparteien noch drei Jahre standhalten konnte, bis sie im Frühjahr 1992 zusammenbrach und ein zehnjähriger Bürgerkrieg begann, dass das SEM unter diesen Umständen in der angefochtenen Verfügung die Gezieltheit der von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Verfolgung unter Bezugnahme auf die damaligen (nach)kriegsbedingten schwierigen Lebensumstände in Afghanistan zu Recht verneinte, dass sich deshalb der Vorwurf, die Vorinstanz habe den Umständen der Vorbringen der Beschwerdeführenden ungenügend Rechnung getragen, als unbegründet erweist und der in der Rechtsmitteleingabe nicht näher begründete Rückweisungsantrag abzuweisen ist, dass für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft grundsätzlich die Situation zum Zeitpunkt des Asylentscheids massgebend ist, dabei einerseits die Frage nach der zum Zeitpunkt der Ausreise aktuell vorhandenen Furcht zu stellen und andererseits zu prüfen ist, ob die Furcht vor einer absehbaren Verfolgung (noch) begründet ist, wobei Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid zugunsten und zulasten des Gesuchstellers zu berücksichtigen sind (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 135 ff.), dass angesichts der seit der Ausreise grundlegend veränderten Lage in Afghanistan eine begründete Furcht der Beschwerdeführenden vor gezielter Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ohnehin zu verneinen wäre, dass sich eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen in der Beschwerde erübrigt, weil sich diese darin erschöpfen, die Asylvorbringen sinngemäss zu wiederholen und deren Authentizität zu bekräftigen, ohne in substanziierter Weise zur Argumentation der Vorinstanz Stellung zu nehmen, dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein solches in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG, vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die https://de.wikipedia.org/wiki/Muhammad_Nadschibull%C4%81h https://de.wikipedia.org/wiki/Mudschahidin#Afghanistan https://de.wikipedia.org/wiki/Mudschahidin#Afghanistan

D-3466/2017 verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung den Vollzug der angeordneten Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben hat, dass die angefochtene Verfügung, soweit sie zu überprüfen ist, Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

D-3466/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Simon Thurnheer Daniel Widmer

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