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Bundesverwaltungsgericht 24.01.2017 D-3462/2016

January 24, 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,160 words·~21 min·3

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. April 2016

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3462/2016

Urteil v o m 2 4 . Januar 2017 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Gert Winter.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Meret Barfuss, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. April 2016 / N (…).

D-3462/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Ende 2014 von Sri Lanka aus auf dem Seeweg nach Indien ausreiste, sich dort mehrere Monate aufhielt, dann am 28. Juni 2015 zunächst auf dem Luftweg nach Moskau und anschliessend auf dem Landweg in die Schweiz gelangte, dass er am 13. August 2015 unkontrolliert in die Schweiz einreiste, wo er noch gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) M._______ um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 1. September 2015 zur Person (BzP) im EVZ M._______ sowie der Anhörung vom 18. März 2016 zu den Asylgründen durch das SEM zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und habe von Geburt an bis im Jahre 2004 in N._______ im Jaffna-Distrikt sowie anschliessend in O._______ im Vannigebiet gelebt, dass er dort vom Februar 2006 an acht Monate lang in einem Textilladen und bei einer Reinigungsfirma, welche wahrscheinlich den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) gehört habe, eine Arbeitsstelle innegehabt habe, dass er auf Anweisung seiner Arbeitgeber vom August 2006 an während zweier Monate ein physisches Training habe absolvieren müssen und danach Ende 2006 nach Colombo geschickt worden sei, wo es seine Aufgabe gewesen sei, Lastwagen mit Chemikalien und Stoffen zu beladen, dass er etwa ein Jahr nach seiner Ankunft in Colombo von einem Polizisten kontrolliert, anschliessend auf einem Polizeiposten zu seiner Herkunft verhört und zwei Tage lang festgehalten worden sei, weil aus seiner Identitätskarte seine Herkunft aus der Nordprovinz hervorgegangen sei, dass er danach bis zu seinem Umzug nach N._______ im Jahre 2010 einer Unterschriftspflicht auf einer Polizeistation habe nachkommen müssen, dass er vom Jahre 2010 an in P._______ bei einer Versicherung gearbeitet habe, dass er etwa zwei Jahre später von einer Person des CID angerufen und nach dem Namen und seiner Arbeit gefragt worden sei,

D-3462/2016 dass drei Monate später sein Bruder auf der Strasse angehalten und von Unbekannten in singhalesischer Sprache befragt worden sei, wobei sie ihm mitgeteilt hätten, sie suchten den Beschwerdeführer, dass er am 8. Juli 2013 in Q._______ auf der Strasse angehalten und zu einem Camp des CID sowie des Militärs gebracht, zwei Tage lang festgehalten und über seine Ladetätigkeit in Colombo befragt worden sei, dass er anschliessend in ein Camp bei R._______ verlegt und dort im Kontext mit der gleichen Tätigkeit befragt, geschlagen und verletzt worden sei, dass er mit Hilfe einer bestochenen Person des CID am 30. November 2014 die Flucht aus diesem Camp geschafft habe, woraufhin er sich zunächst zu seiner Tante in S._______ begeben habe und anschliessend von T._______ in einem Fischerboot nach Rameshwaran in Indien gelangt sei, dass er am 28. Juni 2015 nach Dubai und später nach Moskau geflogen sei, dass er nach einem anderthalbmonatigen Aufenthalt in St. Petersburg auf dem Landweg in die Schweiz gelangt sei, dass er befürchte, bei einer Rückkehr von der sri-lankischen Armee festgenommen zu werden, dass der Beschwerdeführer zur Untermauerung seiner Vorbringen seine sri-lankische Identitätskarte, Belege für seine beruflichen Tätigkeiten nebst Schulunterlagen zu den Akten reichte, dass das SEM mit Verfügung vom 28. April 2016 – eröffnet am 2. Mai 2016 – das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 13. August ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der vom Beschwerdeführer eingereichte Arbeitsvertrag vom 15. Juli 2010 bestätige ein Arbeitsverhältnis vom 2. August 2010 an bei der „(…)“ als „Bancassurance Assistant“, dass indessen ein zweites Dokument der gleichen Gesellschaft, datiert vom 24. Juni 2010, im Widerspruch zu seinen Vorbringen besage, er sei

D-3462/2016 bereits zwischen dem 27. Oktober 2003 und dem 30. April 2010 als unabhängiger Versicherungsvertreter beziehungsweise Aussendienstmitarbeiter im Bereich Lebensversicherungen bei der gleichen Gesellschaft in P._______ tätig gewesen, weshalb schon aus diesem Grund erhebliche Zweifel an den geltend gemachten Problemen wegen Tätigkeiten zugunsten der LTTE bestünden, dass er anlässlich der BzP zunächst angegeben habe, im Oktober 2013 Anrufe von Unbekannten entgegengenommen zu haben, die ihn gefragt hätten, ob er damals in Colombo Sachen transportiert habe, dass dies seinem ersten Vorbringen anlässlich der BzP widerspreche, wonach er bereits im Juli 2013 inhaftiert worden sei, dass er auf Vorhalt hin meinte, die Anrufe hätten vor seiner Verhaftung stattgefunden, wobei er darauf verzichtete, die Anrufe zu datieren, dass es aus untersuchungstechnischen Gründen nicht nachvollziehbar sei, dass sich ein Anrufer selber als Mitglied des CID identifiziert habe und weshalb eine solche Befragung per Telefon – und nicht anlässlich eines Verhörs – stattgefunden habe, dass der Beschwerdeführer schliesslich den gesamten Ablauf der Ereignisse vom Zeitpunkt der Verhaftung im Juli 2013 bis zur Reise in die Schweiz nicht glaubhaft habe darlegen können, zumal es zu zahlreichen chronologischen Unstimmigkeiten gekommen sei, dass er den Namen des Camps, in dem er über ein Jahr lang inhaftiert gewesen sein wolle, nicht habe nennen können, was nicht nachvollziehbar sei, dass die von ihm geltend gemachten Probleme wegen Tätigkeiten zugunsten der LTTE nicht glaubhaft seien, weshalb es sich erübrige, auf weitere Ungereimtheiten in seinen Vorbringen einzugehen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zunächst geltend gemacht habe, er sei der Unterschriftspflicht einmal im Monat auf einer Polizeistation in U._______ nachgekommen, während er demgegenüber kurze Zeit danach behauptete, er habe sich jeden Sonntag melden müssen, und zwar mindestens viermal im Monat,

D-3462/2016 dass nach dem Gesagten auch die mehrjährige Unterschriftspflicht in Colombo nicht glaubhaft sei, dass seine Vorbringen zwar nicht glaubhaft erschienen, indessen trotzdem zu prüfen sei, ob er im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht doch begründete Furcht vor Verfolgungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG habe, dass vorliegend zu prüfen sei, ob in seinem Fall zusätzliche Faktoren vorlägen, welche – kumuliert mit seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und seiner eineinhalbjährigen Landesabwesenheit – eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen vermöchten, dass nämlich seine Herkunft aus dem Norden Sri Lankas, sein Alter, das angeblich illegale Verlassen Sri Lankas und die Rückkehr mit temporären Reisedokumenten die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden ihm gegenüber im Rahmen der Wiedereinreise und Wiedereingliederung zusätzlich erhöhen könnten, dass es jedoch trotz diesen zusätzlichen Faktoren keinen hinreichend begründeten Anlass zur Annahme gebe, wonach der Beschwerdeführer Massnahmen zu befürchten habe, welche über einen sogenannten background check (Befragungen, Überprüfung von Auslandaufenthalten sowie Tätigkeiten in Sri Lanka und im Ausland) hinausgingen, dass dementsprechend seine Furcht vor einer asylbeachtlichen Verfolgung nach einer Rückkehr in seine Heimat nicht begründet sei, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, weshalb auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 der Flüchtlingskonvention (FK) nicht angewendet werden könne, dass die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als generell unzulässig erscheinen lasse, dass auch der EGMR festgestellt und mehrfach bestätigt habe, es sei nicht in genereller Weise davon auszugehen, zurückkehrenden Tamilinnen und Tamilen drohe in Sri Lanka unmenschliche Behandlung,

D-3462/2016 dass sich weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür ergäben, wonach ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe, dass sich seine Rückkehr nach Sri Lanka somit im asyl- und völkerrechtlichen Sinn als zulässig erweise, dass sich das gesamte Land seit Jahren wieder unter Regierungskontrolle befinde und die allgemeine Sicherheitslage nach dem Bürgerkrieg deutlich gebessert habe, dass für Personen mit letztem Wohnsitz im Vanni-Gebiet das Bestehen einer zumutbaren innerstaatlichen Wohnsitzalternative zu prüfen sei, dass der Beschwerdeführer zuletzt in der Nordprovinz gelebt habe, dass die vor Ort herrschende Sicherheitslage – wie erwähnt – nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs spreche, dass ferner auch keine individuellen Gründe vorlägen, welche der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstünden, dass der Beschwerdeführer jung und gesund sei, 13 Jahre lang die Schule (A-Level) besucht, eine Berufslehre absolviert, Computerkurse besucht und gearbeitet habe, dass seine Familie in der Nordprovinz ein eigenes Haus besitze, dass er neben seiner Mutter und seinem Bruder in Sri Lanka ein umfassendes familiäres Beziehungsnetz habe, dass darüber hinaus zwei Onkel in Deutschland lebten, weshalb er im Bedarfsfalle auch auf deren Unterstützung zurückgreifen könne, dass sich somit der Vollzug der Wegweisung in seinen Heimatstaat in Würdigung aller Umstände als zumutbar erweise, dass der Wegweisungsvollzug ebenfalls technisch möglich und praktisch durchführbar sei,

D-3462/2016 dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. Juni 2016 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde anheben und die nachfolgend aufgeführten Rechtsbegehren stellen liess: Es sei der Entscheid der Vorinstanz vom 28. April 2016 vollumfänglich aufzuheben und dem Beschwerdeführer Asyl in der Schweiz zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz anzuordnen. Ferner sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und insbesondere auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Schliesslich sei festzustellen, dass die Beschwerde aufschiebende Wirkung habe, dass auf die Begründung, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 10. Juni 2016 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, bis zum 27. Juni 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen, dass der einverlangte Kostenvorschuss innert Frist geleistet wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

D-3462/2016 dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich der Beschwerdeführer von Gesetzes wegen bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz aufhalten darf (Art. 42 AsylG), weshalb kein Feststellungsinteresse besteht und auf den entsprechenden Verfahrensantrag nicht einzutreten ist, dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,

D-3462/2016 dass der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Beschwerdebegehren im Wesentlichen geltend machen liess, er sei zum Zeitpunkt der Befragungen psychisch angeschlagen gewesen und habe Mühe gehabt, dem hohen Druck in der entscheidenden Befragungssituation standzuhalten, dass er keine Vorstellung davon gehabt habe, was er bei der Befragung zu erwarten habe, weshalb er grosse Probleme gehabt habe, sich in der Situation zurechtzufinden, nicht zuletzt angesichts des “frostigen Befragungsklimas“, dass er insbesondere Mühe dabei gehabt habe, sich an konkrete Daten und Jahreszahlen zu erinnern und Ereignisse chronologisch einzuordnen, dass es sich bei dem von ihm eingereichten Dokument, welches eine Arbeitsbestätigung für die Zeit zwischen dem 27. Oktober 2003 und dem 30. April 2010 beinhalte, lediglich um ein Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert handeln könne, dass die Vorinstanz das Verhalten des CID-Mitarbeiters zu Unrecht als nicht nachvollziehbar und unglaubhaft eingeschätzt habe, dies umso mehr, als das Verhalten anderer Personen oder Institutionen nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden könne, dass sich die Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Heimatstaat anders – als von ihm anlässlich der BzP geschildert – zugetragen haben müsse, da diesfalls zwischen der Ausreise aus Sri Lanka und der Weiterreise nach Europa fast neun Monate in der Zeitrechnung fehlten, dass diese Vorbringen deutlich zeigten, wie überrumpelt der Beschwerdeführer gewesen sei und wie sehr ihn die chronologische Schilderung mit genauen Zeitangaben überfordert habe, dass er die genaue Dauer seiner Haft nicht klar habe angeben können, dass es dem Beschwerdeführer selbst bewusst gewesen sei, dass seine Antworten nicht nachvollziehbar gewesen seien, weshalb er beschlossen habe, sich auf die Bundesanhörung vorzubereiten, dass er mit Hilfe seiner Verwandten die Dauer seiner Haft, welche er zuvor abwechslungsweise mit „ein Jahr“ und „mehr als ein Jahr“ nur undeutlich habe umschreiben können, nochmals eruiert habe und auf eine Dauer von

D-3462/2016 circa 17 Monaten gekommen sei, den Zeitraum umfassend vom Juli 2013 bis November 2014, dass der Beschwerdeführer einmal angegeben habe, sich monatlich beim Polizeiposten gemeldet zu haben, während er demgegenüber ein anderes Mal von einer wöchentlichen Meldepflicht gesprochen habe, dass er, angesprochen auf diesen Widerspruch, sich mit Vehemenz für eine wöchentliche Meldepflicht in Colombo ausgesprochen und weitere Details hinzugefügt habe, dass sich dabei allenfalls um einen Versprecher des Beschwerdeführers gehandelt habe, um einen geringfügigen und irrelevanten Widerspruch, der nicht massgeblich für den Entscheid sein könne, dass er bei einer Rückkehr aus der Schweiz mit einer Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden zu rechnen habe, dass die Vorbringen in der Beschwerdeschrift indessen nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise führen können, dass der Beschwerdeführer unter anderem geltend machte, er sei von Chennai (Indien) mit der Gesellschaft Emirates nach Moskau geflogen, wobei er selbst keine Dokumente auf sich getragen habe, vielmehr habe „er“ – der Schlepper – alles bei sich gehabt (Akte A4/12 Ziff. 5.02 S. 6), dass es indessen im Luftverkehr zum einen noch nie eines Schleppers bedurfte und Reisepässe bei der Passkontrolle zum anderen nicht von irgendwelchen Drittpersonen vorzuzeigen sind, weshalb derlei Vorbringen unglaubhaft sind, drängt sich doch der Eindruck auf, der Beschwerdeführer habe Anlass, den tatsächlich für den Flug benützten Reisepass nicht vorzulegen, weil die Passeinträge nicht kompatibel mit seinen Vorbringen sind, dass unstimmige Vorbringen zum Reiseweg praxisgemäss nicht lediglich als isolierte, unglaubhafte Vorbringen zu würdigen sind, sondern darüber hinaus auch gewisse Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit einer geltend gemachten Verfolgungssituation zulassen (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 17 E. 4b S. 150), was sich auch im vorliegenden Fall bestätigt,

D-3462/2016 dass der Beschwerdeführer geltend macht, bei dem von ihm eingereichten Dokument, welches eine Arbeitsbestätigung für die Zeit zwischen dem 27. Oktober 2003 und dem 30. April 2010 beinhaltet, handle es sich um ein Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert, dass er insoweit seine Glaubwürdigkeit selbst in Frage stellt, zumal er ein Dokument eingereicht hat, von dessen fehlendem Beweiswert er hätte wissen müssen, dass das Vorbringen, er habe grosse Probleme gehabt, sich in der durch ein kühles Klima geprägten Befragungssituation zurechtzufinden, nicht zu überzeugen vermag, zumal die Herausforderung lediglich darin besteht, von eigenen Erlebnissen, soweit asylrelevant, zu berichten, dass demnach auch kein Anlass besteht, sich auf eine Anhörung vorzubereiten und sich vorgängig Daten und Abläufe zurecht zu legen, dass dies allerdings anders wäre, wenn ein Asylsuchender sich eine Legende zurecht legen müsste, die mit seinen tatsächlichen Erlebnissen nicht übereinstimmt, dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten beispielsweise selbst wissen müsste, ob er „ein Jahr“ oder „17 Monate“ in Haft zugebracht hat, und darüber hinaus nicht davon auszugehen ist, eine Konsultation von Verwandten könne in diesem Zusammenhang etwas zur Wahrheitsfindung beitragen, dass sich insbesondere angesichts chronologischer Unstimmigkeiten der Eindruck aufdrängt, der Beschwerdeführer konnte bei seinen Schilderungen nicht auf Erinnerungen an tatsächliche Begebenheiten zurückgreifen und hat stattdessen eine Verfolgungssituation vollumfänglich erfunden, dass sich der Beschwerdeführer des Weiteren, hätte er jemals über längere Zeit tatsächlich einer Meldepflicht unterstanden, bezüglich der Frage, ob er einmal pro Monat oder einmal wöchentlich an einem bestimmten Tag auf dem Polizeiposten erschienen wäre, nicht widersprüchlich geäussert hätte, dass auch die Vehemenz, mit der sich der Beschwerdeführer auf Vorhalt hin für die wöchentliche Meldepflicht in Colombo ins Zeug gelegt hat, an der Widersprüchlichkeit nichts ändert,

D-3462/2016 dass die Auffassung, es handle sich um einen Versprecher des Beschwerdeführers sowie einen geringfügigen und irrelevanten Widerspruch, umso weniger nachvollziehbar ist, als er in der Beschwerde – in anderem Zusammenhang – zutreffend festhält, Sinneseindrücke sowie bestimmte Handlungen oder Umstände könnten besser erinnert werden als Datumsangaben, dass dem Beschwerdeführer entgegen den Vorbringen in der Beschwerde nicht das Verhalten anderer Personen oder Institutionen angelastet wird, zumal ein CID-Mitarbeiter, der sich unter den gegebenen Umständen als solcher vorstellt und die verdächtige Person telefonisch befragen will, nur in der Vorstellungswelt des Beschwerdeführers existieren kann, dass die entsprechenden Vorbringen des Beschwerdeführers wirklichkeitsfremd erscheinen, dass die Vorbringen in der Beschwerdeschrift nach dem Gesagten nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise führen können, weshalb es sich zum einen erübrigt, auf weitere Vorbringen einzugehen und stattdessen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sowie diejenigen der Zwischenverfügung vom 10. Juni 2016 verwiesen werden kann, dass vorliegend keine subjektiven Nachfluchtgründe geltend gemacht werden, dass vorliegend keinerlei Ansätze für einen überzeugten Aktivismus mit dem Ziel der Wiederbelebung des tamilischen Separatismus auszumachen sind (vgl. Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 [als Referenzurteil publiziert] E. 8.5.4), dass die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur tamilischen Ethnie, seine Herkunft aus dem Norden Sri Lankas, sein Alter von 31 Jahren und eine Rückkehr mit temporären Reisedokumenten zwar geeignet sein könnten, die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden ihm gegenüber bei einer Wiedereinreise zu erhöhen, dass indessen nicht davon auszugehen ist, er habe Massnahmen zu befürchten, die über einen sogenannten „background check“ hinausgehen, dass das Bundesverwaltungsgericht im erwähnten Referenzurteil (a.a.O. E. 8) eine aktuelle Analyse der Situation von Rückkehrenden nach Sri Lanka vorgenommen und festgestellt hat, aus Europa respektive der

D-3462/2016 Schweiz zurückkehrende tamilische Asylsuchende seien nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt, dass aufgrund der Aktenlage nicht davon auszugehen ist, die sri-lankischen Behörden würden aufgrund der konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren (fehlende Identitätspapiere, Zwangsrückführung, Rückkehr über die Internationale Organisation für Migration (IOM) nach Sri Lanka) dem Beschwerdeführer ein Interesse am Wiederaufflammen des tamilischen Separatismus zuschreiben, dass sich der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner Rückkehr nach Sri Lanka nicht auf begründete Furcht berufen kann, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),

D-3462/2016 dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in Bezug auf Sri Lanka nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder einer landesweiten Bürgerkriegssituation gesprochen werden kann, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus dem Heimatstaat den Lebensunterhalt als Versicherungsmitarbeiter verdient hat und ihm dies auch nach seiner Rückkehr zuzumuten ist, dass der Beschwerdeführer, wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, im Heimatstaat und insbesondere ausserhalb des Vanni-Gebiets über ein soziales Netz und damit über die Möglichkeit verfügt, in der Nordprovinz Fuss zu fassen, dass er dort bei seiner Mutter, die Hauseigentümerin ist, allenfalls unterkommen kann, bis er einen adäquaten Arbeitsplatz in der Versicherungsoder Computerbrache gefunden hat, weshalb davon auszugehen ist, es liegen begünstigende Faktoren im Sinne von BVGE 2011/24 E. 13.2.1.2 vor,

D-3462/2016 dass es sich um einen jungen und gesunden Mann handelt, dass mithin nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten könnte, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde, soweit auf diese einzutreten ist, abzuweisen ist, dass bereits in der Zwischenverfügung vom 10. Juni 2016 festgehalten wurde, die Rechtsbegehren erschienen als aussichtslos, dass demnach auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a AsylG mangels Erfüllens der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass der am 14. Juni 2016 geleistete Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

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D-3462/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Gesuch um Bestellung einer amtlichen Rechtsbeiständin wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Fulvio Haefeli Gert Winter

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