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Bundesverwaltungsgericht 15.12.2021 D-345/2020

December 15, 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,491 words·~27 min·4

Summary

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 18. Dezember 2019

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-345/2020

Urteil v o m 1 5 . Dezember 2021 Besetzung Richterin Mia Fuchs (Vorsitz), Richterin Camilla Mariéthoz Wyssen, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Regula Aeschimann.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Cora Dubach, Freiplatzaktion Basel, Asyl und Integration, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 18. Dezember 2019 / N (…).

D-345/2020 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (…) März 2016 und gelangte auf dem Luftweg nach B._______. Von dort reiste er über den Iran und die Türkei nach Griechenland, bevor er zu Fuss sowie mit dem Auto verschiedene weitere Länder passierte und schliesslich am 15. November 2016 die Schweiz erreichte. Gleichentags stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ ein Asylgesuch, woraufhin er am 24. November 2016 im Rahmen einer Befragung zur Person (BzP) zu seinen persönlichen Umständen, dem Reiseweg sowie summarisch zu seinen Asylgründen befragt wurde. Am 19. August 2019 hörte ihn das SEM einlässlich an. B. B.a Dabei machte der Beschwerdeführer geltend, er sei in D._______ geboren und habe zuletzt mit seiner Familie in E._______ (F._______, Nordprovinz) gelebt. Er habe die Schule bis zur elften Klasse besucht und diese im (…) mit einem O-Level abgeschlossen. Danach habe er als (…) sowie von 2012 bis 2014 als (…) für die Firma (…) gearbeitet. Als er im Jahr 2009 – ebenso wie andere Leute auch – aus dem Vanni-Gebiet stammende Personen unterstützt habe, habe er erstmals Probleme mit der Armee erhalten. Diese habe versucht, durch Einschüchterungen solche Unterstützungsleistungen zu verbieten, weshalb es zu Protesten gegen die Armee gekommen sei. Zu einem späteren Zeitpunkt habe die Bevölkerung erneut gegen das Militär protestiert, weil dessen Präsenz entgegen den Versprechungen der Regierung nicht abgebaut worden sei. Auch an diesen Protesten habe er teilgenommen. Im Juni 2012 sei er aufgrund seiner Arbeitstätigkeit nach G._______ gegangen, als dort eine Person erschossen worden sei. In diesem Zusammenhang sei er vom Criminal Investigation Department (CID) festgenommen und für neun Tage inhaftiert worden. Dabei hätten sie ihn zur getöteten Person befragt, ihn geschlagen und mit einem spitzigen Gegenstand aus Eisen verletzt. Danach hätten sie ihn freigelassen. Weiter habe er sich politisch engagiert und bei den Wahlen von 2013 einen Kandidaten der Tamil National Alliance (TNA) unterstützt, indem er Plakate aufgehängt und Flugblätter verteilt habe. Zudem habe er sich im Jahr 2014 mit dem (…)verein gegen die Ansiedlung von Singhalesen gewehrt, welche mit ihren Geschäften die lokale Bevölkerung konkurrenziert hätten. Die betreffenden Demonstrationen seien von zwei Personen na-

D-345/2020 mens H._______ und I._______ – die Verbindungen zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gehabt hätten – organisiert worden. Wegen diesen Protesten sei er wiederum vom CID verhaftet, einige Tage lang festgehalten und unter Schlägen befragt worden. Als H._______ im Sommer 2015 umgebracht worden sei, habe er erneut an deswegen stattfindenden Protesten teilgenommen. Schliesslich sei I._______, mit dem er eng befreundet gewesen sei, am (…) 2016 ebenfalls getötet worden. Einige Tage später, am (…) 2016, habe ihn das CID zu Hause gesucht, als er sich gerade auf dem Sportplatz aufgehalten habe. Seine Schwester sei zu ihm gekommen und habe ihn darüber informiert, wobei sie ihm auf Anweisung ihrer Mutter mitgeteilt habe, dass er sich verstecken solle. Da er dieselben Tätigkeiten wie H._______ und I._______ ausgeübt habe, sei er in Lebensgefahr gewesen. Er sei daher zu Verwandten nach J._______ gegangen und dann ausgereist. Am (…) Mai 2018 hätten Angehörige des CID bei seiner Mutter nach ihm gefragt. B.b Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seine Identitätskarte und seinen Führerschein im Original, seinen Geburtsschein (Kopie), ein Arbeitszeugnis der Firma (…) vom 16. Februar 2017 und eine Bestätigung von K._______ betreffend das Engagement für die TNA vom 5. August 2018 zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2019 – eröffnet am 20. Dezember 2019 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Es lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Mit Eingabe vom 17. Januar 2020 erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch seine Rechtsvertreterin – beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und ihm sei in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin in der Person der unterzeichnenden Rechtsvertreterin.

D-345/2020 E. Die Instruktionsrichterin hielt mit Verfügung vom 28. Januar 2020 fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete dem Beschwerdeführer MLaw Cora Dubach als amtliche Rechtsbeiständin bei. F. Das SEM liess sich mit Schreiben vom 12. Februar 2020 zur Beschwerde vom 17. Januar 2020 vernehmen. G. Der Beschwerdeführer reichte durch seine Rechtsvertreterin mit Eingabe vom 1. April 2020 eine Replik zu den Akten. H. Am 17. Juni 2020 heiratete der Beschwerdeführer eine Landsfrau, welche in der Schweiz als Flüchtling vorläufig aufgenommen worden war. I. Aufgrund der Eheschliessung sowie eines vom Beschwerdeführer beim SEM eingereichten Gesuchs um Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau wurde die Vorinstanz vom Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 24. Februar 2021 eingeladen, sich erneut vernehmen zu lassen. J. Mit Verfügung vom 26. März 2021 zog das SEM seine Verfügung vom 18. Dezember 2019 teilweise in Wiedererwägung. Es hob deren Dispositivziffern 1, 4 und 5 auf und stellte fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Aufgrund der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs wurde eine vorläufige Aufnahme angeordnet. K. Die Instruktionsrichterin lud den Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund mit Zwischenverfügung vom 7. April 2021 ein, dem Gericht mitzuteilen, ob er seine Beschwerde zurückziehe. Innerhalb der angesetzten Frist ging keine Stellungnahme ein, weshalb davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer vollumfänglich an seinen Rechtsbegehren festhält.

D-345/2020 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG (SR 142.31) in Kraft getreten (AS 2016 3101). Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist folglich zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.5 Nachdem die Vorinstanz mit Verfügung vom 26. März 2021 den Beschwerdeführer in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau einbezog und ihn vorläufig in der Schweiz aufnahm, ist vorliegend nur noch die Frage zu beurteilen, ob er die originäre Flüchtlingseigenschaft erfüllt und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren ist. Soweit in der Beschwerde hingegen (eventualiter) die Feststellung der Unzulässigkeit, allenfalls Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme beantragt wird, ist diese gegenstandslos geworden. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.

D-345/2020 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, dass der Beschwerdeführer kein Profil aufweise, welches zu flüchtlingsrechtlich relevanten Massnahmen durch die sri-lankischen Behörden führen könnte. Beim Vorfall in G._______ sei er offenbar festgenommen worden, weil er im Zusammenhang mit einem Mordfall verdächtigt worden sei. Die anderen Festnahmen seien wegen Tätigkeiten erfolgt, die er gemeinsam mit anderen Personen ausgeübt habe. Dabei habe er jedoch nie eine exponierte Position eingenommen und er sei jeweils nach wenigen Tagen wieder entlassen worden. Es gebe keinen Grund zur Annahme, dass er deswegen noch weitere Probleme zu erwarten gehabt hätte. Auch die geltend gemachte Suche des CID am (…) 2016 sei nicht als Massnahme von flüchtlingsrelevanter Intensität einzustufen. Die vom Beschwerdeführer geäusserte Befürchtung, er sei nach der Ermordung von H._______ und I._______ ebenfalls in Lebensgefahr gewesen, weil er mit diesen zusammen gewesen sei, sei nicht nachvollziehbar. Die beiden hätten seinen Angaben zufolge die Demonstrationen gegen singhalesische (…) organisiert und zudem Verbindungen zu den LTTE gehabt. Er selbst habe dagegen weder eine besondere Funktion bei den Demonstrationen eingenommen noch habe er Verbindungen zu den LTTE. Die Kundgebungen hätten im Jahr 2014 stattgefunden und er habe keine weiteren gemeinsamen Tätig-

D-345/2020 keiten mit H._______ und I._______ geltend gemacht. Es sei nicht ersichtlich, weshalb er deswegen zwei Jahre später noch hätte Probleme bekommen sollen. Nach dem Besuch des CID im (…) 2016 habe es bis zu seiner Ausreise keine Massnahmen seitens der Behörden gegeben. Später sei sein Bruder einmal wegen ihm vorgeladen worden und zwei Jahre nach der Ausreise habe man bei seiner Familie nach ihm gefragt. Zusammenfassend gebe es keinen Grund für die Annahme, dass er wegen der geltend gemachten Ereignisse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit einer Verfolgung in flüchtlingsrelevantem Ausmass hätte rechnen müssen. Seine Vorbringen erwiesen sich daher als nicht asylrelevant. Vor diesem Hintergrund erübrige es sich, auf deren Glaubhaftigkeit einzugehen. Es sei jedoch anzumerken, dass die Schilderungen einige Unstimmigkeiten und Widersprüche enthielten – etwa zur Reihenfolge, Datierung und Dauer der verschiedenen Festnahmen – sowie eher unsubstanziiert ausgefallen seien. 4.2 In der Beschwerdeschrift wurde darauf hingewiesen, dass sich die Vorinstanz zwar nicht im Detail zur Glaubhaftigkeit der Schilderungen des Beschwerdeführers äussere, gleichzeitig aber anmerke, es bestünden verschiedene Ungereimtheiten. Da sie diesbezüglich keine Beispiele nenne, könne darauf nicht vertieft eingegangen werden. Es sei jedoch festzuhalten, dass er die Vorfälle bei der Anhörung auf Nachfrage hin noch einmal zusammenfassend habe darlegen können und seine Angaben im Wesentlichen mit jenen der BzP übereinstimmten. Seine Vorbringen erwiesen sich als glaubhaft. Er sei von den heimatlichen Behörden mehrmals festgenommen, misshandelt und inhaftiert worden, weil er an Protestveranstaltungen gegen staatliche Einrichtungen teilgenommen habe und weil vermutet worden sei, dass er aufgrund seiner Freundschaft zu den LTTE nahestehenden Personen Kenntnisse von Waffenverstecken habe. Zwei dieser Freunde seien vom CID getötet worden, weshalb seine Furcht vor weiterer Verfolgung nachvollziehbar sei. Die Vorinstanz sei der Ansicht, dass er über kein genügend exponiertes Profil verfüge, um flüchtlingsrechtlich relevante Massnahmen von Seiten der Behörden auszulösen. Mit dieser Auffassung verkenne sie die allgemeine Menschenrechtslage in Sri Lanka. Es sei keine exponierte Stellung erforderlich, um als Tamile ins Visier der Behörden zu geraten. Die Militarisierung im Norden und Osten Sri Lankas halte unvermindert an und stelle für die Bevölkerung ein zentrales Hindernis für die Rückkehr zu einem normalen Leben dar. Da nicht davon auszugehen sei, dass er nach seiner Flucht in Vergessenheit geraten sei, müsse es als äusserst wahrscheinlich angesehen werden, dass er bei einer Rückkehr vom CID aufgespürt und erneut inhaftiert würde. Als Tamile aus dem

D-345/2020 Norden geriete er – auch ohne tatsächliche Verbindungen zu den LTTE – bereits bei der Wiedereinreise nach Sri Lanka systematisch ins Visier der Sicherheitskräfte. Da er mit einem temporären Reisedokument zurückkehren müsste, würde er durch die Einreisebehörde sowie die Kriminalpolizei einer Personenüberprüfung unterzogen, wobei bereits aufgrund seiner Herkunft und seiner Ethnie der Verdacht bestünde, dass er den LTTE nahestehe. Nach dem Regierungswechsel in Sri Lanka sei zu befürchten, dass die Behörden noch härter gegen Tamilen vorgingen und dies auch abgewiesene Asylsuchende, die aus der Schweiz zurückgeschafft würden, zu spüren bekämen. Dabei könne nicht ausgeschlossen werden, dass ihnen Folter, Inhaftierung und andere unmenschliche Behandlungen drohten. Im Fall des Beschwerdeführers komme hinzu, dass er dem Regime bereits vor seiner Ausreise durch die Teilnahme an Demonstrationen aufgefallen sei. Damit habe er sich politisch exponiert und es bestehe eine erhöhte Gefahr, dass er erneut asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt würde. Er sei mehrmals festgenommen und in Haft schwer misshandelt worden. Zudem habe er erlebt, dass zwei seiner Freunde wegen regimekritischer Protestaktionen getötet worden seien. Seine subjektive Furcht vor Verfolgungsmassnahmen erscheine daher objektiv nachvollziehbar und begründet, womit er die Flüchtlingseigenschaft erfülle. 4.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe einzig im Zusammenhang mit der Festnahme in G._______ geltend gemacht, dass er nach Waffenverstecken gefragt worden sei. Es stelle eine unbelegte Vermutung dar, dass er auch wegen seiner Kontakte zu I._______ und H._______ hätte verdächtigt werden können, Kenntnis von Waffenverstecken zu haben. In der Beschwerdeschrift werde zudem ausgeführt, dass er die in G._______ ermordete Person gekannt habe, was er im Rahmen der Anhörung nie erwähnt habe. Sodann seien bereits im Asylentscheid Vorbehalte zur Glaubhaftigkeit angebracht worden. Er habe sich insbesondere unterschiedlich zur Frage geäussert, ob die Behörden – nachdem er nach J._______ gegangen sei – vor seiner Ausreise nochmal nach ihm gesucht hätten. Weiter falle auf, dass er das angebliche letzte Ereignis, das zum Ausreiseentschluss geführt habe, ebenso wie die darauffolgende Zeit bis zum Verlassen des Landes nur sehr oberflächlich beschrieben habe. Insbesondere lege er keine persönlichen Gedanken und Gespräche mit Familienmitgliedern über die Situation oder deren Einschätzung dazu dar. Als vage seien auch die Angaben zu seinem Profil in den Augen der sri-lankischen Regierung sowie seiner konkreten Bedrohung zu erachten.

D-345/2020 4.4 In der Replik wurde einleitend klargestellt, dass es sich beim in G._______ ermordeten Mann um ein (…) gehandelt habe, welches der Beschwerdeführer von seiner Arbeit als (…) gekannt habe. Es treffe zu, dass er nur bei der Festnahme im Jahr 2012 nach Waffenverstecken gefragt worden sei, während sich die Behörden bei den späteren Befragungen insbesondere nach den Aktivitäten von H._______ erkundigt hätten. Er sei aber sowohl mit H._______ als auch mit I._______, die beide den LTTE nahegestanden hätten und im Jahr 2014 mit ihm eine Demonstration organisiert und durchgeführt hätten, befreundet gewesen. Bereits aus diesem Grund sei er für die Regierung verdächtig gewesen, weshalb er befürchtet habe, dass er ebenfalls ermordet werden könnte. Weiter sei festzuhalten, dass er gar nicht zum weiteren Verlauf der Geschehnisse nach dem (…) 2016 gefragt worden sei. Vielmehr habe sich die Vorinstanz lediglich danach erkundigt, was nach der Ausreise geschehen sei. Schliesslich liege es in der Natur der Sache, dass er hinsichtlich seines eigenen Profils nur Vermutungen anstellen könne. Er habe dargelegt, dass er wegen seiner Freundschaft zu zwei Personen, die den LTTE nahegestanden hätten, befragt worden sei und wohl deswegen hätte verhaftet werden sollen. Er sei davon ausgegangen, dass die Behörden von ihm Informationen zu diesen hätten erlangen wollen, was in Sri Lanka als Motiv für eine Verhaftung ausreiche. Soweit die Vorinstanz bemängle, dass er seine persönlichen Gefühle und Gedanken nicht mitgeteilt habe, gelte es festzuhalten, dass er nicht danach gefragt worden sei. 5. 5.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f. m.w.H.). Ob eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung vorliegt, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in der gleichen Lage Furcht vor Verfolgung hervorrufen würden. Die objektive Betrachtungsweise ist durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6; 2008/4 E. 5.2, je m.w.H).

D-345/2020 5.2 Der Beschwerdeführer erhielt im Jahr 2009, als er zusammen mit anderen Personen aus dem Vanni-Gebiet ankommende Leute unterstützt habe, zum ersten Mal Probleme mit den Behörden. Die Armee habe sie deswegen vorgeladen und eingeschüchtert, damit sie dies in Zukunft unterliessen. Die Angelegenheit sei damit erledigt gewesen (vgl. A14, F43). Rund drei Jahre später sei es wegen der anhaltenden Armeepräsenz – die Soldaten hätten auch begonnen, einheimische Frauen zu schikanieren – zu Protesten gekommen. Sie seien in diesem Zusammenhang zuerst gemeinsam, dann je einzeln zur Armee gerufen worden. Dort hätten die Sicherheitskräfte mit ihnen geredet und schliesslich gedroht, wenn sie weiter protestierten, würden schärfere Massnahmen ergriffen (vgl. A14, F43 und F58). Der Beschwerdeführer nahm an diesen Protesten gegen die Armee offenbar zusammen mit weiteren Dorfbewohnern teil, wobei er zu keinem Zeitpunkt geltend machte, dass er dabei eine führende Rolle eingenommen habe. Die Armee scheint sich darauf beschränkt zu haben, die teilnehmenden Personen vorzuladen, sie zu befragen und mit Konsequenzen zu drohen, wenn sie nicht mit den Unterstützungsleistungen respektive Protesten aufhörten. Es kam jedoch in der Folge nie zu weiteren Massnahmen von Seiten der Armee, obwohl die Bevölkerung nach Angaben des Beschwerdeführers weiterhin verlangt habe, dass das Militär von ihrem Ort abgezogen werde. 5.3 Weiter berichtete der Beschwerdeführer, dass er im Juni 2012 aufgrund seiner Arbeitstätigkeit für die (…) mit dem Bus nach G._______ gegangen sei. Weil dort gerade zu jenem Zeitpunkt eine Person ermordet worden sei, habe ihn das CID nach seiner Ankunft aufgegriffen und mitgenommen. An einem unbekannten Ort hätten sie ihn neun Tage lang festgehalten und befragt, wobei er geschlagen und mit einem Gegenstand aus Eisen verletzt worden sei (vgl. A14, F43). Im Zuge dieser Verhöre sei er gefragt worden, ob er das Opfer gekannt und dieses getötet habe. Zudem sei er auch zu verschiedenen anderen Personen sowie zu seinen Kenntnissen über Waffenverstecke befragt worden (vgl. A14, F61). Schliesslich hätten sie ihn gehen lassen und gesagt, wenn es nochmal so ein Problem gebe, dann werde er nicht mehr freigelassen (vgl. A14, F63). Es ergaben sich für den Beschwerdeführer aber keine weiteren Konsequenzen aus diesem Ereignis und er machte auch nicht geltend, dass ihm dieser Vorfall bei späteren Befragungen erneut vorgehalten worden wäre. 5.4 Sodann brachte der Beschwerdeführer vor, dass er sich im Hinblick auf die Provincial Council Wahlen von 2013 für die TNA engagiert habe (vgl. A7, Ziff. 7.01). Dabei habe er den Kandidaten K._______ unterstützt,

D-345/2020 Plakate aufgehängt und Flugblätter verteilt (vgl. A14, F36 ff.). Er führte jedoch keine weitergehenden Tätigkeiten für die Partei aus und konnte auch keine näheren Angaben zu dieser oder zu deren Politik machen (vgl. A7, Ziff. 7.02). Bei der BzP erklärte er, dass er im Zusammenhang mit den Wahlen 2013 einmal mitgenommen, aber noch in derselben Nacht freigelassen worden sei (vgl. A7, Ziff. 7.01). Die politischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers erweisen sich als sehr niederschwellig und erfolgten für die legale, im Parlament vertretene TNA. Er machte nicht geltend, dass er sich auch nach 2013 noch für die TNA engagiert hätte oder später aufgrund seiner damaligen Aktivitäten mit den Behörden Probleme erhalten hätte. 5.5 Im Jahr 2014 habe der (…)verein beschlossen, gemeinsam gegen in ihren Ortschaften angesiedelte Singhalesen vorzugehen. Bei diesen Protesten habe der Beschwerdeführer I._______ und H._______ kennengelernt, welche die Demonstrationen gegen die singhalesischen (…) organisiert hätten (vgl. A7, Ziff. 7.01 und A14, F58). Er sei wegen diesen Protesten vom CID ein weiteres Mal mitgenommen und mehrere Tage lang befragt sowie geschlagen worden (vgl. A14, F43). In der Folge scheint es wieder für eine längere Zeit ruhig gewesen zu sein, bevor im (…) 2015 H._______ und im (…) 2016 I._______ getötet worden seien. Der Beschwerdeführer geht davon aus, dass er insbesondere nach dem Tod seines engen Freundes I._______ ebenfalls in Lebensgefahr gewesen sei. Es ist jedoch festzuhalten, dass I._______ – ebenso wie H._______ – nicht nur den LTTE nahestand, sondern sich auch "in die Politik eingemischt" hatte (vgl. A14, F44). Zwar hat sich der Beschwerdeführer gemeinsam mit H._______ und I._______ im Jahr 2014 an den Protesten gegen singhalesische (…) beteiligt. Die Organisation der Demonstrationen erfolgte aber durch die letzteren beiden (vgl. A7, Ziff. 7.01), während er selbst als einfacher Teilnehmer dabei war. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers geht hervor, dass er nach dem Tod von I._______ offenbar in erster Linie damit rechnete, dass die Behörden von ihm Informationen über diesen haben wollten (A14, F46 und F52 f.). Es wird jedoch nicht klar, weshalb er davon ausging, dass mit ihm dasselbe geschehe wie mit H._______ und I._______ Diese verfügten über Verbindungen zu den LTTE, während weder der Beschwerdeführer noch jemand aus seiner Familie dieser Gruppierung nahestand (vgl. A14, F55 ff.). Es lassen sich den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass er von den Behörden nicht nur für eine weitere Befragung mitgenommen und in der Folge umgehend wieder entlassen worden wäre, wie dies bereits früher der Fall war. Sein Profil

D-345/2020 ist in keiner Weise mit jenem von zwei LTTE-nahen Personen zu vergleichen, welche sich aktiv in der Politik engagiert und Demonstrationen organisiert haben. 5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit zwar verschiedentlich Probleme mit den Behörden hatte. Er nahm mehrmals zusammen mit anderen Personen an Protesten respektive Demonstrationen teil und wurde von der Armee und dem CID deswegen befragt und eingeschüchtert. Dabei wurde er aber jeweils nach relativ kurzer Zeit wieder freigelassen mit der Anweisung, in Zukunft solche Aktivitäten zu unterlassen. Obwohl er dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist, kam es zu keinen weitergehenden Massnahmen gegen seine Person. Die geltend gemachten Befragungen sind dabei nicht als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu werten, da es ihnen an der erforderlichen Intensität fehlt. Als gravierender Vorfall ist einzig die neuntägige Haft im Jahr 2012 zu werten, als der Beschwerdeführer in G._______ als Tatverdächtiger in einem Mordfall festgenommen und misshandelt wurde. Der Verdacht liess sich offenbar nicht erhärten und er wurde anschliessend wieder freigelassen. Es ergaben sich für ihn keine weiteren Konsequenzen und die Ausreise erfolge erst mehrere Jahre später, weshalb dieses Ereignis nicht als kausal für die Flucht angesehen werden kann. An seinem Wohnort wurde der Beschwerdeführer in der Zeit zwischen 2009 und der Ausreise im Jahr 2016 von den Behörden etwa fünf Mal kurzzeitig festgehalten und befragt. Seine politischen Aktivitäten beschränkten sich auf die Unterstützung eines TNA-Politikers bei den Wahlen von 2013 sowie die gelegentliche Teilnahme an Protesten. Er weist weder ein besonderes Profil auf noch nahm er je eine tragende Rolle bei Demonstrationen ein. Dies unterscheidet ihn erheblich von seinen Freunden H._______ und I._______, die beide den LTTE nahestanden und sich politisch stärker exponiert haben. Die von ihm erlittenen Behelligungen von Seiten der Behörden reichen mangels Intensität nicht aus, um zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu führen. Es sind auch keine massgeblichen Hinweise dafür ersichtlich, dass er im Zeitpunkt der Ausreise mit weitergehenden Verfolgungshandlungen zu rechnen gehabt hätte. Selbst wenn das CID zu Hause nach ihm gesucht hat, lässt sich daraus noch nicht ableiten, dass für ihn eine Lebensgefahr bestanden hätte. Gerade vor dem Hintergrund, dass er bereits zu früheren Zeitpunkten befragt, aber stets zeitnah wieder entlassen worden war, ist nicht nachvollziehbar, weshalb er dieses Mal gravierendere Massnahmen zu befürchten gehabt hätte. Seine subjektive Furcht, dass ihm dasselbe Schicksal wie seinen beiden getöteten Freunden gedroht hätte, erscheint aus objektiver Sicht nicht begründet. Die vom

D-345/2020 Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe erweisen sich daher nicht als asylrelevant. Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, näher auf die Glaubhaftigkeit der Vorbringen einzugehen. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind. Das Gericht orientiert sich bei der Beurteilung des Risikos von Rückkehrenden, Opfer ernsthafter Nachteile in Form von Verhaftung und Folter zu werden, an verschiedenen Risikofaktoren. Eine tatsächliche oder vermeintliche, aktuelle oder vergangene Verbindung zu den LTTE, ein Eintrag in der sogenannten "Stop-List" und die Teilnahme an exilpolitischen regimekritischen Handlungen wurden dabei als stark risikobegründende Faktoren eingestuft. Demgegenüber stellen das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente bei der Einreise in Sri Lanka, Narben und eine gewisse Aufenthaltsdauer in einem westlichen Land schwach risikobegründende Faktoren dar. Von den Rückkehrenden, die diese weitreichenden Risikofaktoren erfüllten, habe jedoch nur jene Gruppe tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten, die nach Ansicht der sri-lankischen Behörden bestrebt sei, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen. Das Gericht hat im Einzelfall die konkret glaubhaft gemachten Risikofaktoren in einer Gesamtschau sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu prüfen und zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung vorliegt (Urteil E-1866/2015 E. 8). 6.2 Vorliegend kam der Beschwerdeführer zwar über mehrere Jahre hinweg mit den heimatlichen Sicherheitsbehörden in Kontakt. Abgesehen von einem Vorfall im Jahr 2012, bei welchem er zu Unrecht als Verdächtiger in einem Mordfall festgehalten wurde, erlitt er nie erhebliche Nachteile im Sinne des Asylgesetzes. Er war in einem geringen Ausmass politisch aktiv, tätigte aber nur niederschwellige Unterstützungsleistungen bei den Wahlen von 2013 und war als einfacher Teilnehmer bei Protestkundgebungen dabei. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er aufgrund seines Engagements in den Fokus der Behörden geraten und als überzeugter Unterstützer des tamilischen Separatismus wahrgenommen worden wäre, sind jedoch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer verfügt zudem weder über eigene Verbindungen zu den LTTE noch waren Familienangehörige von ihm für diese aktiv (vgl. A14, F56 f.). Nach seiner Ausreise sei einmal sein Bruder sowie

D-345/2020 im Mai 2018 seine Mutter vom CID nach ihm gefragt worden (vgl. A14, F48 f.). Selbst wenn dies zutreffen sollte, lässt sich daraus kein besonders grosses Interesse der Behörden an seiner Person erkennen und es kann nicht davon ausgegangen werden, dass er sich auf einer Liste von gesuchten Personen ("Stop-List") befindet und befürchten müsste, direkt bei der Einreise am Flughafen festgenommen zu werden. Weiter machte der Beschwerdeführer nicht geltend, dass er sich in der Schweiz exilpolitisch betätigt hätte und aus diesem Grund ins Visier der heimatlichen Behörden geraten wäre. Sodann stammt er aus der Nordprovinz, ist tamilischer Ethnie und verfügt nicht über einen eigenen Pass, weshalb er mit einem temporären Reisedokument zurückkehren müsste. Diese schwach risikobegründenden Faktoren erscheinen jedoch nicht geeignet, sein Profil in einem Ausmass zu schärfen, dass er in den Augen des sri-lankischen Regimes als Gefahr für den Einheitsstaat Sri Lanka angesehen würde und befürchten müsste, im Heimatstaat ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. 6.3 Dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen politischen Lage in Sri Lanka. Die letzten Präsidentschaftswahlen und daran anknüpfende Ereignisse vermögen diese Einschätzung nicht in Frage zu stellen (vgl. dazu im Einzelnen: Urteil des BVGer E-1156/2020 vom 20. März 2020 E. 6.2). Es besteht zudem kein persönlicher Bezug des Beschwerdeführers zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen. Objektive Nachfluchtgründe, bei denen eine Gefährdung entstanden ist aufgrund von äusseren, nach der Ausreise eingetretenen Umständen, auf die der Betreffende keinen Einfluss nehmen konnte (vgl. dazu BVGE 2010/44 E. 3.5 m.w.H.), liegen demnach nicht vor. Es sind auch sonst keine Hinweise dafür ersichtlich, dass der Beschwerdeführer im aktuellen politischen Kontext in Sri Lanka in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten wäre und mit asylrelevanter Verfolgung zu rechnen hätte. 7. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung durch die sri-lankischen Behörden nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht hat. Er erfüllt die originäre Flüchtlingseigenschaft deshalb nicht und das SEM hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. 8. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug

D-345/2020 an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Voraussetzungen für die (vorfrageweise) Prüfung der Frage, ob auf die Anordnung der Wegweisung aufgrund eines potenziellen Anspruchs auf eine kantonale Aufenthaltsbewilligung zu verzichten ist, sind vorliegend offensichtlich nicht erfüllt (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich somit und es ist festzustellen, dass die Wegweisung zu Recht angeordnet wurde. Nachdem der Beschwerdeführer mit Verfügung des SEM vom 26. März 2021 wiedererwägungsweise in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde, ist die Beschwerde in Bezug auf den Vollzug der Wegweisung als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. 10. 10.1 Die unterliegende Partei hat in der Regel die Kosten des Verfahrens zu tragen. Unterliegt sie nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens werden die Verfahrenskosten aufgrund der Sachlage vor dem Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt, sofern die Gegenstandslosigkeit – wie vorliegend – ohne prozessuales Zutun der Parteien erfolgte (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 10.2 Der Beschwerdeführer ist bezüglich seines Antrags auf Asylgewährung und Aufhebung der Wegweisung unterlegen. Hinsichtlich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs wurde das Verfahren gegenstandslos, weshalb in diesem Punkt die Prozessaussichten im Rahmen einer summarischen Prüfung zu beurteilen sind. Aufgrund der Aktenlage vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit ist vorliegend nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit seinem Antrag auf Verzicht auf den Wegweisungsvollzug respektive Gewährung einer vorläufigen Aufnahme durchgedrungen wäre. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka für Angehörige der tamilischen Ethnie grundsätzlich zulässig (vgl. Urteil E-1866/2015 E. 12.2 f.). Es gelang

D-345/2020 dem Beschwerdeführer – unter Hinweis auf die Erwägungen zum Asylpunkt und zur Zuerkennung der originären Flüchtlingseigenschaft – nicht, eine konkrete Gefahr ("real risk") für eine ihm drohende Folter oder unmenschliche Behandlung im Fall einer Rückkehr glaubhaft zu machen. Weiter ist der Wegweisungsvollzug an seinen Herkunftsort (Distrikt F._______) generell als zumutbar zu erachten. Zudem sind keine individuellen Gründe ersichtlich, welche den Vollzug als unzumutbar erscheinen liessen, zumal der Beschwerdeführer vor der Ausreise bei den Eltern lebte, im Heimatstaat über verschiedene Verwandte verfügt und berufstätig war. Es ist folglich davon auszugehen, dass die Beschwerde im Vollzugspunkt mutmasslich abgewiesen worden wäre. 10.3 Da der Beschwerdeführer somit vollumfänglich als unterliegend anzusehen ist, wären ihm grundsätzlich die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf die Erhebung von Kosten ist indessen angesichts der mit Verfügung vom 28. Januar 2020 gewährten unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten. 10.4 Mit derselben Verfügung wurde die rubrizierte Rechtsvertreterin dem Beschwerdeführer als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet, weshalb ihr ein amtliches Honorar auszurichten ist. Die Rechtsvertreterin reichte mit der Beschwerdeeingabe vom 17. Januar 2020 eine Kostennote ein, in welcher sie einen zeitlichen Aufwand von zwölf Stunden à Fr. 150.– sowie Auslagen in Höhe von Fr. 137.– (Dossiereröffnungspauschale, Dolmetscherkosten, Porto) geltend machte, insgesamt Fr. 1'937.–. Der zeitliche Aufwand erscheint angemessen, wobei der Rechtsvertreterin für die weiteren Eingaben im Rahmen des Beschwerdeverfahrens zwei zusätzliche Stunden zu vergüten sind. Nicht zu berücksichtigen ist indessen die Dossiereröffnungspauschale von Fr. 50.–. Das amtliche Honorar der Rechtsvertreterin ist somit auf insgesamt Fr. 2'187.– (14 Stunden à Fr. 150.– und Fr. 87.– Auslagen) festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

D-345/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Der amtlichen Rechtsbeiständin, MLaw Cora Dubach, wird durch das Bundesverwaltungsgericht eine Entschädigung von Fr. 2'187.– ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Mia Fuchs Regula Aeschimann

Versand:

D-345/2020 — Bundesverwaltungsgericht 15.12.2021 D-345/2020 — Swissrulings