Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 12.12.2025 D-3438/2024

December 12, 2025·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,861 words·~24 min·1

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. April 2024

Full text

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3438/2024

Urteil v o m 1 2 . Dezember 2025 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Deborah D'Aveni, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, vertreten durch MLaw Anja Roth, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. April 2024.

D-3438/2024 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess die Türkei eigenen Angaben zufolge am (…) und reiste am 10. Januar 2024 in die Schweiz ein, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 31. Januar 2024 erfolgte die Personalienaufnahme (PA). B. Am 13. März 2024 wurde der Beschwerdeführer zu seinen Asylgründen angehört. Mit Verfügung vom 18. März 2024 erfolgte eine Zuteilung ins erweiterte Verfahren und am 20. März 2024 wurde der Beschwerdeführer dem Kanton (…) zugewiesen. Zu seinem persönlichen Hintergrund machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er stamme aus dem Dorf B._______, Kreisstadt C._______, Provinz D._______, und sei kurdischer Ethnie. Im Jahr 2018 habe er mit dem Studium (…) begonnen, welches er 2020 abgeschlossen habe. Sein ganzes Leben habe er seinen Vater auf seinem landwirtschaftlichen Betrieb in der Viehwirtschaft unterstützt. Sein Vater sei (…) 2022 erkrankt und der Beschwerdeführer habe ihm (… [ein Organ]) gespendet. Er sei in einer politisch aktiven Familie aufgewachsen. Seine Familie werde seit der Inhaftierung (…) seines Onkels väterlicherseits E._______ (… [zu Ende der 1990er-Jahre]) unterdrückt. Drei seiner Onkel väterlicherseits seien bereits mitgenommen und verhört worden. Sein Onkel väterlicherseits F._______ sei (… [im Verlauf der 2010er-Jahre) inhaftiert worden und auf Bewährung freigekommen. Seinem Onkel väterlicherseits G._______ sei der Beamtenstatus entzogen worden. Ein naher Verwandter seines Grossvaters väterlicherseits habe zudem für den Regierungsrat der HDP kandidiert. Zu den Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, er sei am 7. Februar 2023 nach H._______ gereist, um die Bevölkerung im Nachgang des Erdbebens vom 6. Februar 2023 zu unterstützen. Er habe mehrere Leichen aus den Trümmern geholt. Die Aufräumarbeiten seien aufgrund der bevorstehenden Präsidentschaftswahlen vom 14. Mai 2023 in den Hintergrund geraten. Er habe freiwillig bei den Wahlen mithelfen wollen, aber sein Vater habe ihm wegen der familiären Vorgeschichte und eigenen Foltererfahrungen verboten, sich für die HDP zu engagieren. Daraufhin habe er sich bei den Vereinen I._______ und J._______ angemeldet und am 14. Mai 2023 (1. Wahlgang) sowie am 28. Mai 2023 (2. Wahlgang) freiwillig als Urnenbeobachter gearbeitet. Die Vereine hätten ihn angewiesen, das Wahlprotokoll nicht an die Polizei oder das Militär auszu-

D-3438/2024 händigen. Nach dem ersten Wahlgang habe ein Soldat einen Ausdruck des Protokolls verlangt. Als er dies verweigert habe, habe der Soldat ihn beleidigt und gesagt, dass sie über seine Familie Bescheid wissen und ihn wie seinen Onkel inhaftieren würden. Trotz dieser Drohungen habe er auch im 2. Wahlgang als Beobachter gearbeitet, wobei der Soldat ihm wiederum mit der Inhaftierung gedroht habe. Nach den Wahlen habe er seinem Vater in der Viehzucht geholfen. Ende Juni 2023 sei derselbe Soldat ins Dorf gekommen und habe ihm erneut mit der Inhaftierung gedroht, mit Verweis auf sein Verhalten am Wahltag. Er habe sich dann im September 2023 zu seinem Onkel mütterlicherseits nach K._______ begeben, um sich den Bedrohungen zu entziehen. Weniger als zwei Wochen später habe sein Vater ihm berichtet, dass drei Militärfahrzeuge zu ihnen nach Hause gekommen seien, man nach ihm gesucht und seinen Eltern gesagt habe, er solle verhört werden. Später seien erneut Militärangehörige vorbeigekommen, um sich nach seinem Aufenthaltsort zu erkundigen, den seine Eltern zu seinem Schutz geheim gehalten hätten. Er habe sich vier Monate isoliert bei seinem Onkel in K._______ aufgehalten und in ständiger Angst vor einer Festnahme gelebt, weshalb er sich schliesslich (…) zur Ausreise entschlossen habe. C. Das SEM wies das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 26. April 2024 – eröffnet am 30. April 2024 – ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 30. Mai 2024 erhob der Beschwerdeführer in eigenem Namen gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzuges und die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands. E. Mit Verfügung vom 12. Juni 2024 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kosten-

D-3438/2024 vorschusses. Zudem forderte sie den Beschwerdeführer auf, innert Frist einen Rechtsvertreter zu benennen, der die persönlichen Voraussetzungen gemäss Art. 102m Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 53 der Asylverordnung vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) erfüllt. Bei ungenutzter Frist werde Verzicht angenommen. Die Vorinstanz wurde zur Vernehmlassung eingeladen. F. Mit Eingabe vom 17. Juni 2024 reichte der Beschwerdeführer Originale bereits eingereichter Beweismittel zu den Akten. G. Das SEM reichte mit Eingabe vom 21. Juni 2024 seine Vernehmlassung zu den Akten. H. Mit Schreiben vom 26. Juni 2024 benannte der Beschwerdeführer MLaw Shirin Fallahpour als seine Rechtsvertreterin und reichte eine entsprechende Vollmacht zu den Akten. I. Mit Verfügung vom 2. Juli 2024 setzte die Instruktionsrichterin MLaw Shirin Fallahpour als amtliche Rechtsbeiständin ein. Gleichzeitig lud sie den Beschwerdeführer zur Replik innert Frist ein. J. Mit Replik vom 31. Juli 2024 nahm der Beschwerdeführer, nach Fristerstreckung und handelnd durch seine Rechtsvertreterin, zur Vernehmlassung des SEM Stellung. K. Mit Eingabe vom 20. Mai 2025 gab die rubrizierte Rechtsvertreterin dem Bundesverwaltungsgericht ihre Mandatierung bekannt und ersuchte um Entlassung der bisherigen Rechtsvertretung und Einsetzung der rubrizierten Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin.

D-3438/2024 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

D-3438/2024 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nicht-staatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37 und 2007/31 E. 5.2 f., jeweils m.w.H.). Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ist anzunehmen, wenn für Dritte nachvollziehbare Gründe (objektives Element) zur subjektiven Furcht hinzukommen, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft Opfer von Verfolgung zu werden. Dabei ist auch zu beachten, dass bereits erlebte Verfolgungsnachteile als objektive Gründe für eine erhöhte (subjektive) Furcht gelten können (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1, 2010/57 E. 2.5 jeweils m.w.H.). 3.4 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Gegensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller bzw. die Gesuchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).

D-3438/2024 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid im Wesentlichen mit der Unglaubhaftigkeit und fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers. Er habe geltend gemacht, während der Präsidentschaftswahlen im Jahr 2023 als Urnenbeobachter tätig gewesen und mehrfach vom selben Soldaten bedroht worden zu sein. Obwohl die Drohungen dieses Mannes ein zentrales Element seiner Vorbringen seien, könne er über ihn nur rudimentäre Angaben machen. Er wisse lediglich seinen Nachnamen und dass er einen Rang gehabt habe. Dieses Ausbleiben einer Auseinandersetzung mit einem potenziellen Risikofaktor zeuge weder von persönlicher Betroffenheit noch von einer grossen Furcht vor einer Festnahme. Zudem sei nicht nachvollziehbar wieso er, nachdem ihm der Soldat Ende Juni 2023 zum zweiten Mal mit einer Inhaftierung gedroht habe, erst Anfang September 2023 nach K._______ gegangen sei. Auch erscheine es unlogisch, dass der Soldat ihn vorgängig über eine angebliche Festnahme informiert haben soll, da ihm dadurch eine Möglichkeit zur Flucht gegeben worden sei. Der behauptete Einsatz eines Militärkonvois am Familienhaus kurz nach seinem Weggang erscheine angesichts seines sehr niedrigen politischen Profils völlig unverhältnismässig und es sei auch zeitlich auffällig, zumal der Gesuchsteller den gesamten Sommer gemäss eigenen Angaben dort gewesen sei und der Militärkonvoi gerade zwei Wochen nach seinem Weggang erschienen sein soll. Es sei gut möglich, dass sich der Beschwerdeführer als Urnenbeobachter während der Präsidentschaftswahlen engagiert habe, jedoch sei unplausibel, dass er deswegen mit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung konfrontiert sei. Die eingereichten Beweismittel seien untauglich, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Sein Engagement als Urnenbeobachter werde lediglich mit einem Screenshot eines SMS-Aufgebots nachgewiesen und die mangelnde offizielle Bestätigung seiner Tätigkeit zeuge von einer geringen politischen Tragweite dieses Einsatzes. Die eingereichten justiziellen Dokumente beträfen ausschliesslich seine Familienmitglieder, jedoch nicht ihn selbst. Die vorgebrachte Befürchtung einer Reflexverfolgung sei nicht überzeugend. Zwar sei es möglich, dass seine Familie aufgrund der Vergangenheit einzelner Angehöriger unter gewisser Beobachtung gestanden sei, jedoch würden behördliche Nachforschungen gegenüber Familienangehörigen von politisch missliebigen Personen bezüglich ihrer Intensität in der Regel kein asylbeachtliches Ausmass annehmen. Auch wenn es gut möglich sei, dass nach der Haftentlassung seines Onkels E._______ die Familie stärker unter Beobachtung gestanden sei, lägen die Vergehen von E.________ mehr als 30 Jahre zurück, sodass fraglich sei, inwiefern diese Situation ausgerechnet im Zusammenhang mit ihm zu einer flüchtlings-

D-3438/2024 rechtlich relevanten Verfolgungssituation führen solle. Für die Annahme eines Mitnahmebefehls und eines diesen betreffenden Geheimhaltungsbeschlusses würden jegliche Anhaltspunkte fehlen, zumal gemäss Art. 135 der türkischen Strafprozessordnung vorgesehen sei, dass ein Geheimhaltungsbeschluss nur bei ausgewählten Straftaten möglich sei, darunter aber nicht Propaganda für eine Terrororganisation. Angesichts der Tatsache, dass sein Onkel F._______ (Bruder von E._______) wegen Terrorpropaganda angeklagt worden sei, erscheine es unwahrscheinlich, dass dem Beschwerdeführer ein schwereres Vergehen angelastet werde. Auch angesichts seiner niederschwelligen politischen Aktivität erscheine das Bestehen eines Geheimhaltungsbeschlusses eher unwahrscheinlich. Seine Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter (Reflex-)Verfolgung sei somit als nicht begründet einzustufen. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und sein Asylgesuch sei abzulehnen. 4.2 Der Beschwerdeführer monierte in seiner Beschwerde im Wesentlichen, das SEM habe fälschlicherweise behauptet, seine Aussagen seien unglaubhaft. Er habe nachvollziehbare Angaben zu dem betreffenden Soldaten gemacht, aber da dieser ihm vorher unbekannt gewesen sei, die Begegnungen jeweils nur kurz gedauert hätten und es wenig Wortwechsel gegeben habe, habe er keine weiteren Informationen über ihn. Nach K._______ sei er erst Anfang September gegangen, weil sein Vater krank gewesen sei und Unterstützung gebraucht habe. Die Familie sei in der Landwirtschaft tätig, und in dieser arbeitsintensiven Zeit habe er sich verantwortlich gefühlt zu bleiben, obwohl er durchgehend Angst gehabt habe, die Drohungen des Soldaten würden sich bewahrheiten. Der psychische Druck sei dann gestiegen, weshalb er schliesslich weggegangen sei. Der Soldat habe ihn über eine bevorstehende Inhaftierung informiert aber nicht sofort verhaftet, weil er dazu die entsprechende Anweisung benötige. Er habe gewusst, dass er ihn so einschüchtern und von weiteren politischen Tätigkeiten abhalten könne. Dass ein Militärkonvoi zwei Wochen nach seinem Weggang beim Familienhaus erschienen sei, könne er nicht erklären. Er komme aus einer sehr politischen Familie, insbesondere wegen seines Onkels, und sei deshalb unter besonderer Beobachtung und fichiert. Seine Tätigkeit als Urnenbeobachter habe ihn zusätzlich exponiert und er habe sich immer klar positioniert, was ihn zum Feind mache. Aufgrund der militärischen Besetzung seines Heimatdorfes erstaune es nicht, dass ein ganzer Konvoi seinetwegen gekommen sei. Ihm werde eine oppositionelle Haltung nicht nur wegen der verweigerten Aushändigung des Wahlprotokolls unterstellt, sondern auch wegen seiner Verhaftung als Jugendlicher und weil er aus einer sehr politischen Familie komme. Seine Aussagen seien

D-3438/2024 daher glaubhaft. Er werde in der Türkei aus politischen Gründen verfolgt. Einer seiner Onkel sei 12 Jahre in Haft gewesen und habe dann in der Schweiz Asyl erhalten. Ein anderer Onkel sei wohl wegen Terrorpropaganda inhaftiert worden und einem weiteren Onkel sei der Beamtenstatus entzogen worden. Diese Vorgeschichte zeige, dass ihm dasselbe Schicksal drohe. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben seines in der Schweiz lebenden Onkels, ein Schreiben des früheren Co-Bürgermeisters der Gemeinde C._______, (…), sowie eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. 4.3 In seiner Vernehmlassung führte das SEM aus, der Beschwerdeführer mache in der Beschwerdeschrift erstmalig geltend, er sei in der Vergangenheit für eine Jugendkommission tätig gewesen. Als Beweis dafür habe er ein Schreiben des damaligen Co-Bürgermeisters der Gemeinde C._______ eingereicht. Dieses angebliche Mitwirken sei in der Anhörung nie erwähnt worden, und selbst wenn es zuträfe, handle es sich lediglich um eine niederschwellige politische Aktivität, die zudem Jahre zurückliege. Zudem habe der Beschwerdeführer ein Schreiben seines Onkels E._______ eingereicht, in dem die Situation der Familie des Beschwerdeführers dargelegt werde. Beide Schreiben seien jedoch lediglich abfotografiert worden, sodass sich keinerlei Rückschlüsse auf deren Authentizität ziehen liesse. Insbesondere beim Schreiben des ehemaligen Co-Bürgermeisters sei auffällig, dass die Unterschrift nicht mit jener auf der beigelegten Identitätskarte übereinstimme. Er hätte dieses Schreiben zudem problemlos selbst produzieren können. Ohnehin würden diese Schreiben das SEM nicht zu einer Abkehr seines ursprünglichen Standpunktes veranlassen. Im Lichte der Anhörung seien die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel als Gefälligkeitsschreiben zu betrachten. Durch dieses Schreiben könne der Beschwerdeführer auch nicht das – nach Auffassung des SEM ohnehin unwahrscheinliche – Vorbringen belegen, es laufe gegen ihn ein unter Geheimhaltung stehendes Ermittlungsverfahren. 4.4 Der Beschwerdeführer hielt dem in seiner Replik entgegen, dass er die Tätigkeit bei der Jugendkommission in der Anhörung nicht erwähnt habe, da der Fokus auf den Ereignissen vor seiner Ausreise gelegen habe. Diese Tätigkeit sei aber nicht niederschwellig gewesen da er selbst 2014 bei der Jugendkommission tätig gewesen sei, als Wahlen stattgefunden hätten. Er habe zudem berichtet, er sei damals kurzfristig in Gewahrsam genommen worden, aber da er zu dieser Zeit noch minderjährig gewesen sei, sei er

D-3438/2024 wieder freigelassen worden. Er habe mit Eingabe vom 30. Mai 2024 die beiden Schreiben im Original nachgereicht. Minimale Unterschiede in den Unterschriften seien auf verschiedene Schreibunterlagen und Stifte zurückzuführen. Auch wenn beiden Schreiben zwar von einem Onkel und einem Bekannten des Beschwerdeführers verfasst worden seien, hätten sie nochmals das hochpolitische familiäre Umfeld des Beschwerdeführers hervorgehoben. Zum Ermittlungsverfahren sei festzuhalten, dass er nie zur Polizei gegangen sei, um befragt zu werden, und er deshalb auch keine Informationen zu seinem Verfahren erhalten könne. Normalerweise sei der Festnahmebefehl im E-Devlet ersichtlich, aber die Behörden hätten aufgrund behaupteter Fluchtgefahr den Zugang gesperrt. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung zu stützen ist. Das SEM ist darin mit zutreffender Begründung zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG respektive Art. 7 AsylG nicht erfüllen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher – mit den nachfolgenden Ergänzungen – auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. 5.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, wegen seiner Nähe zur HDP und seinem Einsatz als Urnenbeobachter bei den Wahlen im Jahr 2023 von einem Soldaten mehrmals bedroht worden zu sein und deshalb gegen ihn ein unter Geheimhaltungsbeschluss stehender Mitnahmebefehl bestehen würde, ist Folgendes festzuhalten: Wie die Vorinstanz überzeugend ausführte, sind diese Vorbringen als unglaubhaft beziehungsweise asylrechtlich nicht relevant zu qualifizieren. Diesbezüglich kann im Wesentlichen auf die in der vorinstanzlichen Verfügung erfolgte Darlegung zur mangelnden Substanz der Schilderungen verwiesen werden. Bemerkenswert ist insbesondere, dass der Beschwerdeführer auf Nachfrage zu dem angeblich gegen ihn bestehenden Mitnahmebefehl lediglich angab, er habe wegen der offenen Bedrohung durch den Soldaten eine starke Vermutung, dass gegen ihn ein Mitnahmebefehl bestehe. Diese Vermutung habe er, da sein Onkel auf die gleiche Art mitgenommen worden sei und Hausrazzien bei ihm durchgeführt worden seien. In der Beschwerde macht er dann zusätzlich geltend, er sei bereits für eine Jugendkommission tätig gewesen und sei daraufhin verhaftet worden. Dies sei durch ein Schreiben des damaligen Co-Bürgermeisters der Gemeinde C._______, (…), belegt und beweise sein politisches Engagement. Diese Aussage ist als nachgeschoben und das Schreiben als Gefälligkeitsschreiben zu betrachten. Das

D-3438/2024 Ganze ist als Versuch zu werten, den behaupteten Vorkommnissen die von der Vorinstanz zur Recht abgesprochene Asylrelevanz zu verleihen. Auffallend sind zudem seine Schilderungen, die sich über weite Strecken als vage und unsubstanziiert darstellen. Realkennzeichen, Nebensächlichkeiten sowie persönliche Überlegungen oder innere Gedankengänge sind kaum vorhanden. Es gelang ihm nicht erlebnisbasiert zu schildern, wie er von dem gleichen Soldaten mehrmals mit einer Inhaftierung bedroht worden, er daraufhin nach K._______ gegangen und kurz nach seinem Weggang ein Militärkonvoi bei ihm zuhause erschienen sei. Der Einsatz eines solchen Konvois erscheint mit Blickt auf seine niederschwellige politische Aktivität unwahrscheinlich. Er hat sich lediglich während zweier Wahltage als Urnenbeobachter engagiert und war nie HDP-Mitglied. Zudem ist festzuhalten, dass entgegen seiner Angaben in der Beschwerdeschrift, er als Jugendlicher lediglich einmal kurz in Gewahrsam genommen, jedoch nicht verhaftet wurde. Ansonsten ist er weitestgehend unbescholten geblieben. Das von ihm geltend gemachte Verfolgungsinteresse vermag diesen Erwägungen gemäss damit nicht zu überzeugen. 5.3 Daran vermag auch nichts zu ändern, dass andere Mitglieder seiner Familie wegen HDP-Nähe einer individuellen Verfolgungsgefahr ausgesetzt waren und sind. 5.3.1 Erstrecken sich Verfolgungsmassnahmen neben der primär betroffenen Person auf Familienangehörige und Verwandte, liegt eine Reflexverfolgung vor. Eine solche ist flüchtlingsrechtlich relevant, wenn die von der Reflexverfolgung betroffene Person ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG ausgesetzt ist oder sie die Zufügung solcher Nachteile mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründet befürchten muss (vgl. BVGE 2007/19 E. 3.3). Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer solchen Reflexverfolgung zu werden, erhöht sich vor allem dann, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Am Ehesten dürften Personen von einer Reflexverfolgung bedroht sein, bei denen ein eigenes, nicht unbedeutendes politisches Engagement für illegale politische Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihnen seitens der Behörden unterstellt wird und die sich offen für politisch aktive Verwandte einsetzen (vgl. das Urteil des BVGer D- 4530/2024 vom 19. Dezember 2024 E. 6.4 m.w.H.). 5.3.2 In diesem Zusammenhang ist vorab festzustellen, dass der Beschwerdeführer, wie bereits erwähnt, in der Vergangenheit keinen genü-

D-3438/2024 gend intensiven Verfolgungshandlungen aufgrund seiner familiären Beziehungen ausgesetzt gewesen ist. Dies gilt sowohl im Hinblick auf die Vergehen von seinem Onkel E._______ und dessen Haftentlassung, welche zu einer stärkeren Überwachung seiner Familie geführt haben soll, als auch bezüglich der Anklage seines Onkels F._______ wegen Terrorpropaganda. Beides hat bisher – auch nach den Schilderungen des Beschwerdeführers – nicht zu Reflexverfolgung im asylrechtlich relevanten Umfang geführt. Der Beschwerdeführer verfügt selber über ein geringes politisches Profil. Nachdem er als Einzelperson für die türkischen Behörden bisher nicht von grösserem Interesse war, scheint ein solches auch für die Zukunft eher unwahrscheinlich. Hinweise auf ein gesteigertes behördliches Interesse an der Person des Beschwerdeführers ergeben sich auch nicht aus dem Umstand, dass er sich aktuell in der Schweiz befindet, wo sich auch sein Onkel E._______ aufhält. Zudem betreffen die Vorfälle nicht die Kernfamilie des Beschwerdeführers. Er reichte weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene ihn betreffende Justizdokumente ein. Vor diesem Hintergrund besteht kein Grund zur Annahme einer drohenden Reflexverfolgung im Fall seiner Rückkehr in den Heimatstaat. An dieser Einschätzung vermag schliesslich auch das bei den Akten liegende, angeblich von seinem Onkel E._______ verfasste Schreiben nichts zu ändern, zumal sich dieses auch als reines Gefälligkeitsschreiben darstellt. 5.3.3 Der Beschwerdeführer konnte damit keine drohende Verfolgungsgefahr bei einer allfälligen Rückkehr glaubhaft machen. Trotz der familiären Beziehungen ist nicht von einem flüchtlingsrechtlich relevanten Interesse der Behörden am Beschwerdeführer auszugehen. 5.4 Gesamthaft ist es vorliegend nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG zu befürchten hätte. Das SEM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-

D-3438/2024 teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.

D-3438/2024 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Nach den vorstehenden Ausführungen gelingt ihm das nicht. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht nicht länger von einer generellen Unzumutbarkeit der Wegweisung in die Provinz D._______ aus, weshalb die Zumutbarkeit von Wegweisungen in diese Provinz nunmehr im Einzelfall zu prüfen ist (vgl. Referenzurteil BVGer E-4103/2024 vom 8. November 2024 E. 13.4.8 m.w.H.). Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann, der über einen (… [Studienabschluss]) und Arbeitserfahrung verfügt. Zudem hat er in seiner Heimatregion ein solides familiäres Netz, zumal er vor seiner Ausreise mit seinen Eltern (… [und Geschwistern]) zusammenlebte. Ausser der Schlaflosigkeit und psychischen Probleme in Folge seines Einsatzes im Erdbebengebiet macht er keine gesundheitlichen Beschwerden geltend. Die medizinische Gesundheitsversorgung ist in der Türkei gewährleistet und er könnte dort eine angemessene Behandlung seiner psychischen Belastung erhalten, sollte er eine solche benötigen.

D-3438/2024 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 47 Abs. 1 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2024 die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, sind keine Kosten zu erheben. 9.2 Mit Zwischenverfügung vom 2. Juli 2024 wurde die damalige Rechtsvertreterin dem Beschwerdeführer als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache sind keinen weiteren Prozesshandlungen mehr notwendig, sodass sich die beantragte Verbeiständung durch eine neue Rechtsvertretung erübrigt, zumal mangels anderer Angaben davon auszugehen ist, dass die finanziellen Ansprüche an die (… [gemeinsame Arbeitgeberin]) abgetreten wurden. 9.3 Damit ist für die Replik ein amtliches Honorar an die damalige Rechtsvertretung beziehungsweise die (… [genannte Rechtsvertretungsorganisation]) zu entrichten. Der in der Kostennote vom 31. Juli 2024 ausgewiesene Zeitaufwand von 1.75 Stunden sowie die Spesen von Fr. 75.50.– (inkl. Dolmetscher) sind als angemessen zu bezeichnen. Der Stundensatz ist unter Hinweis auf die Zwischenverfügung vom 12. Juni 2024 auf Fr. 150.– festzusetzen. Das amtliche Honorar beläuft sich folglich auf insgesamt Fr. 338.–.

D-3438/2024 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 338.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer

Versand:

D-3438/2024 — Bundesverwaltungsgericht 12.12.2025 D-3438/2024 — Swissrulings