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Bundesverwaltungsgericht 04.10.2022 D-3434/2022

October 4, 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,421 words·~22 min·4

Summary

Vollzug der Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 12. Juli 2022

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3434/2022

Urteil v o m 4 . Oktober 2022 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Sandra Bisig.

Parteien

A._______, geboren am (…), Kongo (Kinshasa), vertreten durch Ange Sankieme Lusanga, Juristes et théologiens Mobiles, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Wegweisung und Wegweisungsvollzug; Verfügung des SEM vom 12. Juli 2022 / N (…).

D-3434/2022 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin – eine Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo (nachfolgend: DRK; auch Kongo [Kinshasa]) – suchte am 13. April 2018 in der Schweiz um Asyl nach. A.b Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 20. April 2018 und der Anhörung zu den Asylgründen vom 7. Oktober 2020 gab sie im Wesentlichen an, sie sei in Kinshasa geboren worden und habe dort bis kurz vor ihrer Ausreise zusammen mit ihrer Mutter sowie ihren drei Geschwistern – ihr weiterer Bruder sei im Jahr (…) getötet worden – gelebt. Ihre Eltern hätten sich getrennt, als sie (…)jährig gewesen sei. Ihr Vater sei damals weggegangen und sie wisse nicht, wo er sich heute aufhalte. Sie sei als Mitglied einer katholischen Kirchgemeinde an den Vorbereitungen für einen Protestmarsch im Dezember 2017 beteiligt gewesen und in diesem Zusammenhang einmal sowie vor einem weiteren Protestmarsch im Januar 2018 ein zweites Mal von Kollaborateuren des ehemaligen Präsidenten Joseph Kabila mitgenommen worden. Dabei sei sie von ihren Entführern beschimpft, geschlagen – nach der ersten Mitnahme habe sie drei Tage im Spital betreut werden müssen – und bedroht worden. In der Folge habe sie sich zunächst versteckt aufgehalten und sei dann am (…) 2018 respektive am (…) 2018 aus ihrem Heimatland ausgereist. Ende Januar sowie Mitte Februar 2018 seien Leute zu ihrer Mutter nach Hause gegangen und hätten nach ihr gesucht. Im Mai 2018 sei sie erneut zu Hause gesucht worden. Dabei sei einer ihrer Brüder an ihrer Stelle mitgenommen worden. Ihm sei es jedoch gelungen, sich aus den Fängen der Verfolger zu befreien. Nach diesem Vorfall habe ihre Mutter entschieden, aus Kinshasa wegzuziehen und sei zusammen mit ihren anderen Geschwistern nach B._______ ("Geburtsdorf" ihrer Mutter) zurückgekehrt. Seit sie (die Beschwerdeführerin) geschlagen worden sei, habe sie bisweilen starke Kopfschmerzen und Schwindelanfälle sowie Schlafstörungen. Zudem habe sie aufgrund einer (…) in der Schweiz operiert werden müssen, wobei nicht alle "Krankheiten" entfernt worden seien. A.c Die Beschwerdeführerin gab dem SEM eine im Juli 2017 ausgestellte Wählerkarte ab. Betreffend ihren gesundheitlichen Zustand reichte sie sodann – auf entsprechende Aufforderungen des SEM hin – einen Austrittsbericht des Kantonsspitals C._______ vom 14. August 2019 und zwei Arztberichte von Dr. med. D._______ (vom 27. und 28. Oktober 2020) ein.

D-3434/2022 B. B.a Mit Schreiben vom 20. November 2020 ersuchte das SEM die Schweizerische Botschaft in Kinshasa (nachfolgend: Botschaft) um diskrete Abklärung von diversen Fragen zur Person der Beschwerdeführerin. Im Zusammenhang mit dieser Botschaftsanfrage teilte das SEM der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16. Juli 2021 mit, es würden verschiedene Angaben zu ihrer letzten Wohnadresse in Kinshasa vorliegen und hielt sie dazu an, die korrekten Angaben mitzuteilen sowie die abweichenden Adressangaben zu erklären. Die Beschwerdeführerin äusserte sich dazu mit Eingabe vom 29. Juli 2021 (Datum Poststempel). B.b Am 3. November 2021 gingen beim SEM mehrere Dokumente der Beschwerdeführerin (Staatsangehörigkeitsnachweis, Geburtsurkunde und eine Abschrift derselben sowie Ledigkeitsbescheinigung) ein, die vom Zivilstandsamt E._______ im Rahmen einer Beratung zum Ehevorhaben der Beschwerdeführerin mit ihrem in der Schweiz lebenden Landsmann F._______ (nachfolgend: Partner) zuhanden des SEM sichergestellt worden waren. B.c Mit Schreiben vom 20. Dezember 2021 brachte das SEM der Beschwerdeführerin den wesentlichen Inhalt der Botschaftsanfrage sowie die wesentlichen Auskünfte der Botschaft respektive deren Vertrauensanwalts zur Kenntnis und stellte ihr Kopien der vom Zivilstandsamt E._______ sichergestellten Dokumente zu. Es hielt ihr vor, die in diesen Dokumenten aufgeführte Adresse habe sie in ihrem Asylverfahren nie erwähnt. Gemäss dem Botschaftsbericht habe sie zudem nie an der von ihr als letzter Wohnsitz angegebenen Adresse gelebt. Ausserdem sei die Geburtsurkunde (datiert vom 29. September 2021) nach Angabe ihres Vaters ausgestellt worden sowie für ihren Vater und ihre Mutter dieselbe Adresse aufgeführt worden, was ihren Aussagen widerspreche, wonach niemand wisse, wo sich ihr Vater aufhalte. Es räumte ihr die Gelegenheit ein, sich dazu bis zum 7. Januar 2022 schriftlich zu äussern. B.d Die Beschwerdeführerin beanstandete mit E-Mails vom 3. und 7. Januar 2022 – handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter – generell das Einholen von Botschaftsauskünften in ihrem Heimatland durch das SEM und erklärte zudem, sie könne ohne Vorliegen des Abklärungsberichts des Vertrauensanwalts keine Stellung nehmen. Dies wiederholte ihr Rechtsvertreter mit E-Mail vom 7. Juli 2022 auf die Anfrage der Vorinstanz, ob er bestätigen könne, dass innert der auf sein Ersuchen hin erstreckten Frist keine Stellungnahme eingereicht worden sei.

D-3434/2022 C. C.a Mit Verfügung vom 12. Juli 2022 – eröffnet am 15. Juli 2022 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte ihr Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und den Wegweisungsvollzug an. C.b Zur Begründung führte es zunächst – unter Hinweis auf die Abklärungen des Vertrauensanwalts der Botschaft und die vom Zivilstandamt E._______ sichergestellten Dokumente – an, es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG (SR 142.31) nur ungenügend nachgekommen sei und sie versucht habe, die Schweizerischen Behörden hinsichtlich ihrer familiären Verhältnisse sowie hinsichtlich ihrer tatsächlichen Aufenthaltsorte in ihrem Heimatstaat zu täuschen. Vor diesem Hintergrund würden grundsätzliche Zweifel an ihrer persönlichen Glaubwürdigkeit bestehen. Es sei ihr ferner nicht gelungen, ihre Asylvorbringen glaubhaft zu machen respektive vermöchten diese – soweit sie die unsichere Lage im Kongo und die Tötung eines ihrer Brüder betreffen – den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten. Den Vollzug der Wegweisung bezeichnete das SEM als zulässig, zumutbar und möglich, wobei es zur individuellen Zumutbarkeit anführte, die Beschwerdeführerin sei jung, in Kinshasa geboren und habe dort bis kurz vor ihrer Ausreise gemeinsam mit ihrer Familie gelebt. Die Matura habe sie abgeschlossen und anschliessend eine höhere Ausbildung als (…) begonnen. Hinsichtlich ihrer Tätigkeiten nach Abbruch ihrer Ausbildung habe sie sich widersprüchlich geäussert. Zudem hätten sich – wie erwähnt – ihre Angaben zu ihren Familienverhältnissen und ihren genauen Aufenthaltsorten in ihrer Heimat als unglaubhaft erwiesen. Zumal auch ihre Aussagen zu ihren Asylvorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten würden, sei es nicht als glaubhaft zu erachten, dass ihre Mutter und die beiden jüngsten Geschwister aus Kinshasa weggegangen seien. Ihre Angabe, nur ein Onkel habe sich "vorgestellt", dieser sei jedoch gestorben, sowie ihre Erklärung, sie habe nie Zeit gehabt, um mit ihren Verwandten zusammen zu sein, überzeuge nicht. Ferner sei festzuhalten, dass die Untersuchungspflicht des SEM nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person finde, die im Übrigen auch die Substanziierungslast (Art. 7 AsylG) trage. Es sei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht Sache der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens der asylsuchenden Person nach etwaigen Wegweisungshindernissen zu forschen. Schliesslich gebe

D-3434/2022 es in ihrem Fall keine medizinischen Gründe, die auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs schliessen lassen würden. So sei sie gemäss Arztbericht vom 28. Oktober 2020 als gesund einzustufen. Hinweise, wonach sie dringlich auf eine medizinische Behandlung angewiesen wäre, würden keine vorliegen. D. Gegen diese Verfügung liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. August 2022 zunächst – ohne qualifizierte elektronische Signatur – auf elektronischem Weg und am 11. August 2022 per Post Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und dabei in materieller Hinsicht beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei in der Frage des Ehevorbereitungsverfahrens zu entscheiden. Ferner sei das Urteil vom 1. März 2022 (sic!) für nichtig zu erklären. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung ihres Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren und die eingereichten Beweismittel (insb. Niederlassungsbewilligung ihres Partners [in Kopie], Beschwerdeentscheid des Volkswirtschaftsdepartements des Kantons G._______ vom […] 2022 betreffend Aufsichtsbeschwerde / Rechtsverweigerung / Einleitung des Ehevorbereitungsverfahrens [in Kopie], E-Mail-Verkehr zwischen der Beschwerdeführerin resp. ihrem Partner und dem Kantonalen Sozialdienst betreffend das gemeinsame Wohnen des Paares, E- Mail ihres Partners an den Rechtsvertreter vom 3. August 2022 und ärztliches Zeugnis von Dr. med. D._______ vom 27. Juli 2022 [in Kopie]) wird – soweit für den Entscheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 17. August 2022 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten, weshalb auf den Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht eingetreten werde. Gleichzeitig wies sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und forderte die Beschwerdeführerin – unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall – auf, bis zum 1. September 2022 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– zu leisten.

D-3434/2022 F. Der verlangte Kostenvorschuss wurde am 29. August 2022 bezahlt.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeitpunkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist – nach fristgerechter Leistung des Kostenvorschusses und unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägung – einzutreten. 1.4 Sofern in der Beschwerde die Feststellung der Nichtigkeit eines Urteils vom 1. März 2022 beantragt wird, ist nicht ersichtlich, dass es sich dabei – wie im Übrigen auch bei dem der Beschwerde beigelegten Beschwerdeentscheid des Volkswirtschaftsdepartements des Kantons G._______ vom (…) 2022 – um eine Verfügung handelt, mit welcher sich das Bundesverwaltungsgericht zu befassen hätte. Sodann befindet sich auch der Antrag, es sei in der Frage des Ehevorbereitungsverfahrens zu entscheiden, nicht im Rahmen des durch die angefochtene Verfügung begrenzten Streitgegenstandes. Auf diese Anträge ist demnach nicht einzutreten.

D-3434/2022 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Zwar wurde mit der Beschwerde die (vollständige) Aufhebung der Verfügung vom 12. Juli 2022 beantragt. Angesichts der Ausführungen in der Beschwerdeschrift geht das Bundesverwaltungsgericht indessen davon aus, dass sich die Beschwerde nur gegen die von der Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug richtet. Dies wurde bereits in der Zwischenverfügung vom 17. August 2022 festgehalten und ist in der Folge seitens der Beschwerdeführerin unwidersprochen geblieben. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft) und 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) des Dispositivs der Verfügung vom 12. Juli 2022 sind mithin mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. 5. 5.1 Vorab sind die formellen Rügen in der Beschwerdeschrift zu prüfen, da diese geeignet sein können, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 5.2 Die Beschwerdeführerin kritisiert insbesondere, dass ihr das SEM keine (geschwärzte) Kopie der Abklärung der Botschaft respektive deren Vertrauensanwalts zugestellt habe und rügt in diesem Zusammenhang (sinngemäss) eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts respektive ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Es ist indessen darauf hinzuweisen, dass das SEM ihr mit Schreiben vom 20. Dezember 2021 einerseits den Grund für die Nichtoffenlegung der entsprechenden Abklärung (wesentliches öffentliches Interesse an Geheimhaltung [Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG]) mit-

D-3434/2022 teilte sowie ihr andererseits die Abklärung durch Wiedergabe deren wesentlichen (beinahe kompletten) Inhalts offenlegte und ihr die Gelegenheit zur Stellungnahme einräumte, wodurch den Anforderungen von Art. 28 VwVG Genüge getan wurde. Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden und war vom SEM auch nicht weiter zu begründen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts respektive des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör gegeben sein soll. Daran vermag allein der Umstand, dass das SEM nicht auch den Geheimhaltungsgrund der wesentlichen privaten Interessen (Art. 27 Abs. 1 Bst. b VwVG) – namentlich wurden die Namen der an der angeblich letzten Wohnadresse der Beschwerdeführerin lebenden Personen im Schreiben vom 20. Dezember 2021 nicht wiedergegeben – nannte, nichts zu ändern. 5.3 Das SEM hat in der angefochtenen Verfügung sodann – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht, wonach es damit den Sachverhalt unrichtig festgestellt habe – zu Recht festgehalten, dass das Zivilstandsamt E._______ mehrere Dokumente (zuhanden des SEM) sichergestellt habe (vgl. Art. 10 Abs. 2 AsylG). Weitere Ausführungen dazu erübrigen sich demzufolge. 5.4 Auch sonst kann keine Verletzung formellen Rechts durch das SEM festgestellt werden, auch wenn wünschenswert gewesen wäre, dass sich die Vorinstanz angesichts des aktenkundigen Ehevorhabens der Beschwerdeführerin kurz dazu geäussert hätte. Es besteht nach dem Gesagten keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 6.2.1 Die Wegweisung ist nicht zu verfügen, wenn die asylsuchende Person im Besitze einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist (Art. 32 Abs. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) oder ein grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht, wobei die kantonale Ausländerbehörde zuständig ist, über den Anspruch konkret zu befinden (vgl. auch BVGE

D-3434/2022 2013/37 E. 4.4; Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 23 E. 3.2; EMARK 2001 Nr. 21 E. 9). Ist die asylsuchende Person nicht im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, ist im Asyl- und Wegweisungsverfahren mit Blick auf die mögliche Zuständigkeit der kantonalen Ausländerbehörde daher vorfrageweise zu prüfen, ob die asylsuchende Person sich im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AsylG auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen kann. Soweit nicht das Gesetz oder das Freizügigkeitsabkommen einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vermittelt, kommt als Anspruchsgrundlage Art. 8 EMRK in Betracht, wobei diesbezüglich die bundesgerichtliche Rechtsprechung massgeblich ist (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 8a und b sowie E. 9). Diese besagt, dass Ausländerinnen und Ausländern gestützt auf den in Art. 8 EMRK und Art. 13 BV gewährleisteten Schutz des Familienlebens ein potenzieller Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz erwächst, wenn eine intakte und tatsächlich gelebte Familienbande zu nahen Verwandten (sog. Kernfamilie) besteht, die über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen. Die im Asylverfahren angeordnete Wegweisung wird demzufolge praxisgemäss aufgehoben, wenn ein potenzieller Anspruch gestützt auf Art. 8 EMRK vorfrageweise bejaht wird, die betroffene Person an die zuständige kantonale Ausländerbehörde ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gerichtet hat sowie dieses Gesuch noch hängig ist (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4.2.2). 6.2.2 Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) ist der Begriff des “Familienlebens” im Sinne von Art. 8 EMRK nicht auf ehelich begründete Beziehungen beschränkt und erstreckt sich auch auf De-facto-Familien, die in nichtehelichen Verhältnissen leben (vgl. anstelle vieler das Urteil des EGMR Ratzenböck und Seydl gegen Österreich vom 26. Oktober 2017, Beschwerde Nr. 28475/12, Ziff. 29). In den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen mithin auch nicht rechtlich begründete familiäre Verhältnisse, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht; entscheidend ist die Qualität des Familienlebens und nicht dessen rechtliche Begründung (vgl. BGE 135 I 143 E. 3.1 m.w.N.; Urteil des BGer 2C_880/2017 vom 3. Mai 2018 E. 3.1; vgl. auch BVGE 2013/49 E. 8.4.1). Das Bundesgericht hat hieraus abgeleitet, dass sich aus einem Konkubinat ein Bewilligungsanspruch dann ergibt, wenn die partnerschaftliche Beziehung seit Langem eheähnlich gelebt wird oder konkrete Hinweise auf eine unmittelbar bevorstehende Hochzeit hindeuten. Die Beziehung der Konkubinatspartner muss bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe gleichkommen. Dabei ist wesentlich, ob die

D-3434/2022 Partner in einem gemeinsamen Haushalt leben; zudem ist der Natur und Länge ihrer Beziehung sowie ihrem Interesse und ihrer Bindung aneinander, etwa durch Kinder oder andere Umstände wie die Übernahme von wechselseitiger Verantwortung, Rechnung zu tragen (vgl. Urteil des BGer 2C_880/2017 vom 3. Mai 2018 E. 3.1 m.w.N.). Hinsichtlich der erforderlichen Länge des Konkubinats hat das Bundesgericht im Rahmen des zuletzt zitierten Urteils in Auseinandersetzung mit der einschlägigen Praxis des EGMR und der eigenen Rechtsprechung entschieden, dass ein Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt über eine Dauer von dreieinhalb Jahren ohne zusätzliche Elemente nicht genügt, um sich auf einen Bewilligungsanspruch nach Art. 8 EMRK oder Art. 13 BV berufen zu können. Im betreffenden Fall kam die eine Partei des Konkubinats seit rund drei Jahren für den Lebensunterhalt der anderen auf. Zudem hatten sich die beiden Parteien um eine Heirat bemüht, was indessen bis zum Zeitpunkt des Urteils daran scheiterte, dass sie die erforderlichen, amtlich bestätigten Unterlagen nicht rechtzeitig einreichen konnten. Beides – finanzielle Unterstützung und erfolglose Bemühungen um Eheschliessung ‒ qualifizierte das Bundesgericht nicht als ausreichende zusätzliche Elemente im Sinne der erwähnten Rechtsprechung (ebd. E. 3.2 und 4.1). 6.2.3 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung noch über einen selbständigen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Soweit sie sich auf die – ihrem Beschwerdevorbringen zufolge – stabile Beziehung zu ihrem Partner beruft, der in der Schweiz über die Niederlassungsbewilligung C verfügt und mit welchem sie die Eheschliessung beabsichtigt, vermag sie daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Die für die Berufung auf einen Bewilligungsanspruch nach Art. 8 EMRK oder Art. 13 BV verlangten Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Zunächst ist – mangels konkreter Angaben ihrerseits – unklar, seit wann sie und ihr Partner eine Beziehung führen. Offenbar erkundigte sich ihr Partner erstmals bereits im Dezember 2019 beim Zivilstandsamt E._______ hinsichtlich der für eine Eheschliessung mit ihr erforderlichen Dokumenten (vgl. Beschwerdeentscheid des Volkswirtschaftsdepartements des Kantons G._______ vom […] 2022 Ziff. 1.1), sie erwähnte ihn allerdings in ihrem Asylverfahren und vor allem in der Anhörung vom 7. Oktober 2020 mit keinem Wort (vgl. Akten SEM A8/15 insb. Ziff. 3.02; A18/24 insb. F158). Sodann sind weder die (erfolglosen) Bemühungen um Eheschliessung, noch der Umstand, dass sie und ihr Partner seit dem (…) 2022 zusammenleben (vgl. E-Mail ihres Partners an ihren Rechtsvertreter vom 3. August 2022), wobei sie ihr Zimmer

D-3434/2022 in der Kantonalen Unterkunft für Menschen aus der Ukraine räumte, nachdem es "praktisch immer leer" gestanden sei (vgl. E-Mail-Verkehr zwischen dem Paar und dem Kantonalen Sozialdienst), ausreichend, um einen Bewilligungsanspruch zu begründen. Dies gilt umso mehr, als sie nach wie vor in der Kantonalen Unterkunft gemeldet ist, immer noch Auszahlungen erhält und sich explizit danach erkundigte, für wie lange sie ihr Zimmer freigeben müsse (vgl. E-Mail-Verkehr zwischen dem Paar und dem Kantonalen Sozialdienst). Nach dem Gesagten ist die vom SEM verfügte Wegweisung zu bestätigen. 6.3 Soweit in der Beschwerde – unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 2C_349/2011 vom 23. November 2011 – geltend gemacht wird, bei einer Wegweisung wäre Art. 12 EMRK verletzt, ist Folgendes festzuhalten: Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die Migrationsbehörden in Konkretisierung des Gesetzeszwecks von Art. 98 Abs. 4 ZGB und in sachgerechter Beachtung von Art. 8 EMRK gehalten, zur Vermeidung einer Verletzung des Rechts auf Eheschliessung gemäss Art. 12 EMRK beziehungsweise des analog ausgelegten Art. 14 BV eine vorübergehende (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, wenn keine Hinweise dafür bestehen, dass die ausländische Person rechtsmissbräuchlich handelt (Scheinehe, missbräuchliche Anrufung der Familiennachzugsbestimmungen usw.) und "klar" erscheint, dass sie nach der Heirat rechtmässig mit dem hier über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügenden Ehepartner wird leben dürfen (vgl. BGE 139 I 37 E. 3.5.2, BGE 138 I 41 ff., BGE 137 I 351 ff.). Diese Praxis gilt auch für abgewiesene ‒ und damit an sich illegal anwesende ‒ Asylsuchende, die erst mittels Heirat den ausländerrechtlichen Bewilligungsanspruch erwerben (BGE 139 I 37 E. 3.5.2, BGE 137 I 351 E. 3.7; Urteil des BGer 2C_880/2017 vom 3. Mai 2018 E. 4.2 f.). Die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung zwecks Vorbereitung des Eheschlusses gegeben sind, ist Sache der fremdenpolizeilichen Behörden. Es ist der Beschwerdeführerin unbenommen, bei der zuständigen Migrationsbehörde ein entsprechendes Gesuch zu stellen. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

D-3434/2022 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug der Wegweisung ist vorliegend in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig (vgl. Art. 83 Abs. 3 AIG). Es fehlen insbesondere Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die DRK mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung droht. Ferner vermögen – entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht – weder ihr aktenkundiger gesundheitlicher Zustand noch die Anwesenheit ihres Partners in der Schweiz zu einer Verletzung von Art. 3 und 8 EMRK und damit zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu führen (vgl. dazu die Ausführungen in E. 6.2 vorstehend resp. E. 7.2.2.3 nachstehend sowie BVGE 2011/9 E. 7 m.H.a. die damalige Praxis des EGMR sowie Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.). 7.2.2 7.2.2.1 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin erweist sich – nach Prüfung der Akten durch das Gericht und unter Berücksichtigung der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zur Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die DRK (vgl. Referenzurteil E-731/2016 vom 20. Februar 2017 E. 7.3; EMARK 2004 Nr. 33) sowie der individuellen Umstände der Beschwerdeführerin – als zumutbar (vgl. Art. 83 Abs. 4 AIG). Diesbezüglich kann zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen zunächst auf die entsprechenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. Bst. C.b vorstehend) verwiesen werden, die vollumfänglich zu bestätigen sind. 7.2.2.2 Dem SEM ist – gestützt auf die Botschaftsabklärung und die dem Zivilstandsamt E._______ abgegebenen Dokumente respektive den sich daraus ergebenden wesentlichen Vorhalte (vgl. Bst. B.c vorstehend) – insbesondere auch darin zuzustimmen, dass die Beschwerdeführerin versuchte, die Schweizerischen Behörden hinsichtlich ihrer familiären Verhältnisse sowie ihrer tatsächlichen Aufenthaltsorte in ihrem Heimatland zu täuschen. Die Beschwerdeführerin vermag den vorliegenden Botschaftsbericht allein mit den im vorinstanzlichen Verfahren geäusserten generellen

D-3434/2022 Vorbehalten gegenüber in der DRK durchgeführten Botschaftsabklärungen nicht grundsätzlich in Frage zu stellen. Ausserdem wäre es ihr offen gestanden, die von ihr gemachten Angaben zu ihrer angeblichen Wohnadresse durch entsprechende Beweismittel zu belegen. Ihr pauschaler Hinweis in der Beschwerdeschrift, wonach es in der DRK schwierig sei, offizielle Dokumente zu erhalten, überzeugt nicht. Ihre Erklärung, wonach die Adressen auf den dem Zivilstandsamt E._______ abgegebenen Dokumenten anderen Personen (Cousin ihres Vaters resp. dessen Schwagers) gehören würden, sind sodann als unbegründet nachgeschoben und damit unglaubhaft zu qualifizieren. Im Übrigen würden sie bei Wahrunterstellung darauf hindeuten, dass die Beschwerdeführerin den Schweizerischen Behörden offensichtlich gefälschte Beweismittel einreichte, was wiederum nicht für ihre persönliche Glaubwürdigkeit sprechen würde. 7.2.2.3 Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde auf ihren psychischen Gesundheitszustand hinweist, ist festzuhalten, dass gesundheitliche Probleme nur dann zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Davon ist im Fall der Beschwerdeführerin nicht auszugehen. Abgesehen davon, dass ihre psychischen Beschwerden (z.T. schwere depressive Phasen mit Selbstgesprächen, Schlafstörungen, Inappetenz und Gewichtsverlust) gemäss Ausführungen im ärztlichen Zeugnis ihres Hausarztes vom 27. Juli 2022 auf den negativen Asylentscheid zurückzuführen sind, ist darauf hinzuweisen, dass psychische Beschwerden auch in Kongo behandelt werden können (vgl. Urteil des BVGer D-2839/2021 vom 11. November 2021 E. 8.4.4). 7.2.3 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung

D-3434/2022 Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die weiteren Beschwerdevorbringen sind nicht geeignet, zu einer anderen Einschätzung zu führen, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

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D-3434/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Sandra Bisig

Versand:

D-3434/2022 — Bundesverwaltungsgericht 04.10.2022 D-3434/2022 — Swissrulings