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Bundesverwaltungsgericht 09.08.2017 D-3434/2017

August 9, 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,264 words·~16 min·3

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. Mai 2017

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3434/2017 law/rep

Urteil v o m 9 . August 2017 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier; Gerichtsschreiber Philipp Reimann.

Parteien

A._______, geboren am (…), mit seiner Ehefrau B._______, geboren am (…), sowie den Kindern C._______, geboren am (…), und D._______, geboren am (…), Irak, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. Mai 2017 / N (…).

D-3434/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass B._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin genannt) gemeinsam mit ihren beiden Kindern am 26. November 2015 von Deutschland herkommend mit der Bahn illegal in die Schweiz einreiste, wo sie noch am selben Tag um Asyl nachsuchte, dass das SEM am 2. Dezember 2015 ihre Personalien erhob und sie summarisch zu ihrem Reiseweg sowie zu ihren Asylgründen befragte (Befragung zur Person, BzP), dass das SEM die Beschwerdeführerin am 27. Dezember 2016 einlässlich zu ihren Asylgründen anhörte, dass sie im Wesentlichen geltend machte, sie sei Kurdin und stamme aus der Stadt E._______, dass sie in der staatlichen Firma „F._______“ als Direktorin der (…) tätig gewesen sei, dass ihr Ehemann sie damals verdächtigt habe, eine Liebesbeziehung mit einem Arbeitskollegen eingegangen zu sein, dass dieser Verdacht ihrem Ehemann insbesondere von einem Onkel und anderen Familienmitgliedern eingeredet worden sei, dass besagter Onkel auch die Ansicht vertreten habe, ihr Ehemann gewähre ihr zu viele Freiheiten, dass er sich überdies dahingehend geäussert habe, sie verdiene wegen ihrer angeblichen Affäre den Tod, dass es deswegen zwischen ihr und ihrem Ehemann ständig zu Streitigkeiten gekommen sei, dass dieser Konflikt Anfang Oktober 2015 eskaliert sei, nachdem ihr Ehemann nachts eine SMS ihres Arbeitskollegen auf ihrem Handy entdeckt habe und handgreiflich gegen sie geworden sei, dass sie nach diesem Vorkommnis mit ihren Kindern aus dem Haus geflüchtet und mit ihrem Auto bis zum Morgen ziellos auf den Strassen umhergefahren sei,

D-3434/2017 dass sie damals zwar einem Polizisten von ihren familiären Problemen erzählt habe, dieser ihr indessen nicht habe helfen können, worauf sie wieder nach Hause zurückgekehrt sei, dass ihr Ehemann sie am 27. Oktober 2015 im Streit erneut heftig geschlagen und ihr dabei den Tod angedroht habe, worauf sie zu einer Freundin geflüchtet sei, dass sie später ihre Kinder zu Hause abgeholt habe und mit diesen am 2. November 2015 aus dem Irak ausgereist sei, dass ihr Ehemann erst ungefähr einen Monat nach ihrer Einreise in die Schweiz erfahren habe, wo sie und ihre Kinder sich aufhalten würden, dass sie sich nach mehreren Telefonaten und erneuten Streitigkeiten – nicht zuletzt der Kinder wegen – wieder mit ihrem Ehemann versöhnt habe, dass dieser ihr schliesslich am 12. September 2016 in die Schweiz gefolgt sei und am folgenden Tag einen Asylantrag gestellt habe, dass ihre Beziehung in der Schweiz zu ihrem Ehemann gut sei, was namentlich auch damit zu tun habe, dass letzterer hier nicht von seiner Familie beeinflusst und gegen sie aufgehetzt werde, dass sie im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat wegen der Familie ihres Ehemannes um ihr Leben fürchten müsste, dass ihr Ehemann in diesem Zusammenhang aussagte, er könne sich der Einflussnahme seines Onkels im Irak nicht entziehen, dass sein Onkel ihm ebenfalls mit dem Tod gedroht habe, falls er seine Frau für ihre angebliche Affäre nicht bestrafe, dass der Beschwerdeführer, ebenfalls ein Kurde aus E._______, anlässlich der BzP am 28. September 2016 sowie bei der ausführlichen Anhörung zu seinen Asylgründen am 27. Dezember 2016 sowie am 7. Februar 2017 zusätzlich geltend machte, seine Schwester G._______, eine berühmte (…), habe in einer Satire-Serie namens „(…)“ („[…]“) mitgespielt, dass man sich in einer am (…) ausgestrahlten Episode dieser Satire über den Islamischen Staat (IS) und über die Ansar Al-Islam lustig gemacht habe,

D-3434/2017 dass seine Schwester in der Folge am 1. Juni 2015 von Islamisten bedroht worden sei und die islamische Partei H._______ Anzeige gegen sie erstattet habe, dass sie im Rahmen des Strafprozesses vor Gericht hätte erscheinen sollen, was sie aus Sicherheitsgründen nicht getan habe, dass er selbst am 1. Juli 2015 erfahren habe, dass seine Schwester ins Ausland geflüchtet sei, dass er selbst wenige Tage nach Ausstrahlung der Sendung ebenfalls Drohungen erhalten habe, dass dabei zwei Personen zu ihm in den Laden gekommen seien und sich nach seiner Schwester erkundigt hätten, dass er später mehrmals auf dem Nachhauseweg angegriffen und verprügelt worden sei, dass bisweilen auch unbekannte Personen an seine Haustüre geklopft, ihn beschattet und telefonisch bedroht hätten, dass er im Juli 2016 Anzeige gegen die unbekannten Täter erstattet habe, dass er schliesslich am 24. August 2016 aus dem Irak ausgereist sei, dass der Sohn C._______ im Rahmen seiner Anhörung vom 7. Februar 2017 keine eigenen Asylgründe geltend machte, dass das SEM mit Verfügung vom 18. Mai 2017 – eröffnet am 21. Mai 2017 – feststellte, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, ihre Asylgesuche ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anordnete, dass die Beschwerdeführenden mit an das Bundesverwaltungsgericht adressierter Eingabe vom 15. Juni 2017 Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 18. Mai 2017 erhoben, dass sie dabei beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zwecks vollständiger Abklärung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen; dass ihnen eventualiter in Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren sei; dass die angefochtene Verfügung subeventualiter hinsichtlich der Ziffern 4 und 5 aufzuheben und ihnen wegen

D-3434/2017 Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren sei, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten, es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass die Beschwerdeführenden ihrer Beschwerde zwei Referenzschreiben der Sekundarschule I._______ beziehungsweise des Fussballklubs J._______ vom 8. Juni 2017 zugunsten von C._______, ein per E-Mail zugesandtes Foto der Schwester G._______ des Beschwerdeführers mit erkennbaren Blessuren in deren Gesicht sowie ein weiteres Foto einreichten, auf dem Wunden auf dem Rücken des Beschwerdeführers erkennbar sein sollen, dass die Beschwerdeführenden mit Begleitschreiben vom 21. Juni 2017 eine auf sie ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung vom 16. Juni 2017 nachreichten, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 22. Juni 2017 den Eingang der vorliegenden Beschwerde bestätigte, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 7. Juli 2017 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren abwies und die Beschwerdeführenden aufforderte, bis zum 24. Juli 2017 einen Kostenvorschuss im Betrage von Fr. 750.– einzuzahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, dass die Beschwerdeführenden den Kostenvorschuss am 24. Juli 2017 einzahlten,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i. V. m. Art. 31 – 33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

D-3434/2017 dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit – nachdem der Kostenvorschuss innert Frist eingezahlt wurde – auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die im Beschwerdeverfahren möglichen Rügegründe und die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts aus Art. 106 Abs. 1 AsylG ergeben, soweit das AsylG zur Anwendung gelangt, beziehungsweise aus Art. 112 AuG i.V.m. Art. 49 VwVG, soweit das AuG zur Anwendung gelangt (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den

D-3434/2017 Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die Streitigkeiten unter den Ehegatten wegen einer angeblichen ausserehelichen Beziehung der Beschwerdeführerin sowie damit verbundene Interventionen des Onkels des Beschwerdeführers nicht aus einem der in Art. 3 Abs. 1 AsylG genannten Gründe (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Anschauung) erfolgt sind, dass sie vielmehr Ausdruck eines ehelichen Konflikts sind, welcher keine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne darzustellen vermag, da es ihnen an einem asylbeachtlichen Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG mangelt, dass den ehelichen Streitigkeiten somit keine asylrechtliche Bedeutung zukommt, dass sich die Eheleute überdies eigenen Angaben zufolge in der Schweiz wieder ausgesöhnt haben (vgl. act. A32/16, S. 7 F31 und act. A33/9 S. 4 F18 i.V.m. act. A37/18 S. 13 F106 und 109), weshalb eine Gefährdung der Beschwerdeführerin durch ihren Ehemann wegen Ehestreitigkeiten nicht im Raum steht, dass sich die Beschwerdeführenden zwar auf den Standpunkt stellen, der Beschwerdeführer könnte sich im Falle einer gemeinsamen Rückkehr nicht gegen den gesellschaftlichen und familiären Druck wehren (vgl. act. A32/16 S. 7 F35; act. A33/9 S. 4 F20; act. A37/18 S. 13 F108), dass diese Behauptung indessen einen wenig überzeugenden Versuch darstellt, eine künftige Bedrohungslage für die Beschwerdeführenden, die zwischenzeitlich auf eine immerhin beinahe 17 Jahre währende Ehe zurückblicken können (vgl. act. A7/14 S. 3 Ziff. 1.14), zu konstruieren, dass ferner darauf hinzuweisen ist, dass die Beschwerdeführerin heute nicht mehr in ihrer früheren Firma arbeitet, weshalb der Auslöser für die früheren Familienstreitigkeiten faktisch nicht mehr existiert, dass vor diesem Hintergrund die Behauptung in der Beschwerde, die Beschwerdeführerin müsse im Falle einer Rückkehr in den Irak damit rechnen, Opfer eines Ehrenmordes zu werden (vgl. a.a.O. S. 5 bis 7), nicht stichhaltig erscheint,

D-3434/2017 dass sich vor diesem Hintergrund auch der Einwand in der Beschwerde, die Vorinstanz habe es versäumt, die effektive Gefährdung der Beschwerdeführerin durch die Familie des Beschwerdeführers abzuklären (vgl. Beschwerde S. 6 Ziff. II./2. Bst. c i.f.) beziehungsweise diesbezüglich in ihrer Verfügung vom 18. Mai 2017 die Begründungspflicht verletzt habe (vgl. a.a.O. S. 7 Ziff. II./2. Bst. f), als unbegründet erweist, dass letztlich vom Beschwerdeführer als Ehemann der Beschwerdeführerin auch erwartet werden darf, dass er sich im Falle allfällig verbleibender Differenzen mit seinem Onkel hilfreich an die Seite seiner Ehefrau stellen würde, dass sich überdies die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei wegen seiner als (…) tätigen Schwester mehrmals von Islamisten angegriffen, geschlagen und mit dem Tode bedroht worden, zufolge Widersprüchen und Ungereimtheiten als unglaubhaft zu erachten ist, dass der Beschwerdeführer nämlich hinsichtlich seiner angeblichen Bedrohung durch Islamisten anlässlich der BzP lediglich geltend machte, telefonische Drohungen erhalten zu haben (vgl. act. A21/12 S. 7 Ziff. 7.02), wogegen er bei der einlässlichen Anhörung zusätzlich erklärte, er sei mehrmals tätlich angegriffen und dabei geschlagen und teilweise gar mit einer Pistole bedroht worden (vgl. act. A37/18 S. 6 F42 i.V.m. S. 7 F51), dass er auf die Aufforderung, den ersten Angriff detailliert zu schildern, der Frage zunächst auswich (vgl. act. A37/18 S. 6 F44), um auf Nachfrage hin knapp zu erläutern, vier Personen hätten ihm die Augen verbunden, ihn eine halbe Stunde bis eine Stunde lang beleidigt und dabei mit einem Kabel geschlagen (vgl. act. A37/18 S. 6 F45), dass diese Aussage vergleichsweise stereotyp wirkt und damit nicht den Eindruck vermittelt, der Beschwerdeführer habe das Geschilderte selbst erlebt, dass der Eindruck fehlender Authentizität durch den Umstand verstärkt wird, dass der Beschwerdeführer auf die Frage hin, wie die letzten beiden Angriffe verlaufen seien, pauschal erwiderte, die Angreifer hätten „dasselbe getan“ (vgl. act. A37/18 S. 9 F65 f.), dass ferner wenig einleuchtend erscheint, dass der Beschwerdeführer nach Beginn der Drohungen durch die Islamisten noch rund ein Jahr im Irak blieb,

D-3434/2017 dass der diesbezügliche Erklärungsversuch, er habe vor seiner Ausreise aus der Heimat mit seinem Geschäftspartner, mit dem er gemeinsam ein Fotogeschäft geführt habe, noch finanzielle Fragen klären müssen (vgl. act. A37/18 S. 7 F46), angesichts der angeblich permanenten Bedrohungslage des Beschwerdeführers nicht zu überzeugen vermag, dass die Entgegnung in der Beschwerde, der Beschwerdeführer sei letztlich erst 40 bis 50 Tage vor seiner Ankunft in die Schweiz bedroht worden, weil die vorhergehenden Bedrohungen nicht so intensiv gewesen seien (vgl. a.a.O. S. 8 II.b), nicht überzeugt, zumal der Beschwerdeführer bezüglich des Zeitraums von 40 bis 50 Tagen vor seiner Ausreise einzig telefonische Drohungen erwähnt hat (vgl. act. A21/12 S. 7 Ziff. 7.02), dass vor diesem Hintergrund das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei wegen der Teilnahme seiner Schwester G._______ an einer Ende Mai 2015 ausgestrahlten islamkritischen Satiresendung vor seiner Ausreise einer asylbeachtlichen Verfolgung durch Islamisten ausgesetzt gewesen, als unglaubhaft erscheint, dass an dieser Einschätzung auch die beiden mit der Beschwerde eingereichten Fotos nichts zu ändern vermögen, dass das Foto der angeblichen Schwester des Beschwerdeführers einzig belegen könnte, dass sie selbst – aus welchen Anlass auch immer – Verletzungen im Gesicht erlitten hätte, dass das Foto einer Person mit angeblichen Rückenverletzungen nicht eindeutig dem Beschwerdeführer zugeordnet werden kann, da darauf nur ein Rücken erkennbar ist, und dieses auch nicht geeignet ist, Rückschlüsse bezüglich der Hintergründe der erlittenen Verletzungen zu ziehen, dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb die Vorinstanz ihre Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,

D-3434/2017 dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass das SEM dazu in seiner Verfügung vom 18. Mai 2017 zutreffend feststellte, die Beschwerdeführenden stammten aus einer der vier von der kurdischen Zentralregierung kontrollierten Provinzen Dohuk, Erbil, Halabdscha und Sulaimaniya, in denen keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche (vgl. auch das Urteil des BVGer E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 [als Referenzurteil publiziert]),

D-3434/2017 dass auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprächen, verfüge die Beschwerdeführerin doch über einen Fachhochschulabschluss und habe als Direktorin der (…) einer staatlichen Firma gearbeitet, während der Beschwerdeführer über eine abgeschlossene Berufsausbildung sowie Arbeitserfahrung als Händler und Geschäftsführer verfüge, dass deshalb davon auszugehen sei, dass ihnen der Berufseinstieg im Irak wieder gelingen werde, dass ferner von ihnen beiden mehrere Geschwister in E._______ leben (vgl. act. A7/14 S. 5, Ziff. 3.01 und act. A21/12 S. 5, Ziff. 3.01), zu denen sie gute Beziehungen pflegen würden, dass nach dem Gesagten keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestehen, die Beschwerdeführenden könnten im Falle der Rückkehr nach E._______ oder eine andere der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen beziehungsweise Gouvernements aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten, dass auch der anderthalbjährige Aufenthalt des Sohnes C._______ in der Schweiz entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht (vgl. a.a.O. S. 9 f. Ziff. III/ Bst. a-c) zu kurz ist, um unter dem Aspekt des Kindeswohls den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen zu lassen, dass es schliesslich den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung allenfalls noch notwendiger weiterer Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass das SEM nach dem Gesagten den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat, weshalb eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1–4 AuG), dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) oder unangemessen ist (Art. 112 AuG i.V.m. Art. 49 Bst. c VwVG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,

D-3434/2017 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), dass der von den Beschwerdeführenden am 24. Juli 2017 geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 750.– zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

D-3434/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zu deren Bezahlung verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Lang Philipp Reimann

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