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Bundesverwaltungsgericht 03.04.2012 D-3426/2011

April 3, 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,807 words·~19 min·3

Summary

Vollzug der Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 11. Mai 2011

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3426/2011

Urteil v o m 3 . April 2012 Besetzung

Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Pietro Angeli-Busi, Gerichtsschreiberin Viktoria Szczepinski. Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Christian Wyss, Fürsprecher, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. Mai 2011 / N (…).

D-3426/2011 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein srilankischer Staatsangehöriger und ethnischer Tamile mit letztem Wohnsitz in B._______ – verliess eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am 22. Dezember 2007 und reiste am darauffolgenden Tag via C._______ legal mit Visum in die Schweiz ein. Am 17. März 2008 stellte er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ ein Asylgesuch. Anlässlich der Kurzbefragung vom 9. April 2008 im EVZ D._______ sowie der Anhörung durch das BFM vom 15. April 2008 machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches geltend, er stamme aus E._______ und habe (…) hauptsächlich in B._______, Jaffna Distrikt, gelebt. (…) habe er sich nach F._______ begeben, wo er bereits (…) gewohnt habe. Im Dezember 2007 sei er mit einem Visum in die Schweiz gereist, weil er seinen kranken Vater habe besuchen wollen. Er habe überdies ein Asylgesuch eingereicht, da er in Sri Lanka Probleme mit der Armee und mit den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gehabt und sich die Lage in Sri Lanka während seines Aufenthaltes in der Schweiz zugespitzt habe. Zudem habe es (…) in seiner Umgebung eine Bombenexplosion gegeben, worauf die srilankische Armee ihn für kurze Zeit festgenommen und dabei auch geschlagen habe. In der Folge seien Freunde von ihm getötet worden und sowohl die LTTE, die seinen Beitritt gewollt habe, als auch die Armee hätten nach ihm gesucht, während er sich bei Verwandten im Norden und in F._______ aufgehalten habe. B. Mit – am 20. Mai 2011 eröffneter – Verfügung vom 18. Mai 2011 lehnte das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz an. Den Wegweisungsvollzug erachtete es als zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe des Rechtsvertreters vom 17. Juni 2011 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte in materieller Hinsicht die Aufhebung der Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung und die Anweisung an das Bundesamt, ihn vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember

D-3426/2011 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit der Beschwerdeschrift wurden eine Fürsorgebestätigung vom 26. Mai 2011 und ein englischsprachiges Bestätigungsschreiben des Dorfvorstehers in Kopie zu den Akten gereicht. Gleichzeitig legte er eine Schulbestätigung sowie seine Schüler-ID bei. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Eingang der Beschwerde am 6. Juli 2011. E. Mit Zwischenverfügung vom 8. Juli 2011 hielt der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig verfügte er, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG im Endentscheid befunden und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werde. Indessen wies er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG ab.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von

D-3426/2011 Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper: vgl. Art. 21 VGG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG kann das Gericht auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten. 4. Die durch den Rechtsanwalt des Beschwerdeführers formulierte Beschwerde richtet sich gemäss den Rechtsbegehren ausschliesslich gegen den Vollzug der von der Vorinstanz verfügten Wegweisung. Die Verfügung des BFM vom 18. Mai 2011 ist, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung betrifft (Ziffer 1 und 2 des Dispositivs der vorinstanzlichen Verfügung), in Rechtskraft erwachsen, und auch die Anordnung der Wegweisung (Ziffer 3 des Dispositivs) ist nicht mehr zu überprüfen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet somit lediglich die Frage, ob das Bundesamt den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat oder, ob an seine Stelle die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist.

D-3426/2011 5. 5.1. Das BFM führt zur Begründung des Wegweisungsvollzugs in der angefochtenen Verfügung aus, der bewaffnete Konflikt zwischen der srilankischen Regierung und den separatistischen LTTE sei im Mai 2009 mit deren Niederlage zu Ende gegangen. Seither befinde sich das gesamte Land wieder unter Regierungskontrolle und es sei zu keinen terroristischen Aktivitäten der LTTE mehr gekommen. Die Vorinstanz verfolge die Entwicklung der Lage in Sri Lanka laufend und sorgfältig. Im Herbst 2010 hätten Vertreter des BFM eine Dienstreise nach Colombo sowie in den Osten und Norden von Sri Lanka durchgeführt, um sich vor Ort ein Bild über die aktuelle Situation zu verschaffen. Nach eingehender Überprüfung der Lage in Sri Lanka und insbesondere auch in Berücksichtigung der UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs srilankischer Asylsuchender vom 5. Juli 2010 sei das BFM zum Schluss gekommen, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka seit Mai 2009 deutlich entspannt habe. Ebenfalls sei festgestellt worden, dass sich die Lebensbedingungen soweit verbessert hätten, dass eine Rückkehr auch in den Norden und Osten Sri Lankas grundsätzlich wieder zumutbar sei. So sei die Bewegungsfreiheit heute praktisch im ganzen Land gewährleistet. In der Ostprovinz sei der bewaffnete Konflikt bereits 2007 zu Ende gegangen und die Lebensumstände würden sich seither kontinuierlich verbessern. Im Norden des Landes seien die Lebensbedingungen gebietsweise sehr unterschiedlich. In den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stünden, zum Beispiel auf der Halbinsel von Jaffna oder in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar, herrsche weitgehend ein normales Alltagsleben. Im ehemals von der LTTE kontrollieren Vanni-Gebiet hingegen seien die Lebensbedingungen nach wie vor als sehr schwierig einzustufen. Der Beschwerdeführer stamme aus E._______ und habe zuletzt in B._______ (Jaffna Distrikt) und F._______ gelebt. In Anbetracht der gemachten Ausführungen werde der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat als zumutbar erachtet, da weder die vor Ort herrschende Sicherheitslage noch individuelle Gründe gegen einen Wegweisungsvollzug sprächen. Der Beschwerdeführer verfüge zudem über ein soziales und familiäres Beziehungsnetz und habe sowohl eine gute Schulausbildung genossen als auch Berufserfahrung als Landwirt. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar. 5.2. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, er sei von seinem Vater in die Schweiz eingeladen worden, als dieser krank und pflegebedürftig geworden sei. Ein Ein-

D-3426/2011 reisevisum sei nur ausnahmsweise erteilt worden, weil sein Vater Hilfe für tägliche Verrichtungen benötigt habe. Da sich die Verhältnisse in der Nordprovinz zu Beginn des Jahres 2008 massiv verschlechtert hätten und damals für junge Leute tamilischer Ethnie generell grosse Gefährdung geherrscht habe, habe er ein Asylgesuch eingereicht. Diese schwierige Situation sei bis Sommer 2010 sehr bedrohlich geblieben. Der Vorinstanz sei beizupflichten, dass die vorübergehende Festnahme (…) nicht zwingend auf eine hinreichend intensive aktuelle Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG durch gezielte individuelle Verfolgung schliessen liesse. Für ihn sei jedoch die Tatsache belastend, dass die Familie nicht aus B._______ stamme, sondern aus dem Vanni-Gebiet zugezogen sei. Bei einer Rückkehr würde er deshalb als Einwanderer aus dem Vanni-Gebiet betrachtet. Gerade nach seiner langen Abwesenheit würde er als LTTE- Kämpfer vermutet, der sich lange versteckt gehalten habe. Im Jahre 2010 hätten sich Leute bei seiner Mutter über seinen Aufenthalt erkundigt. Er befürchte deshalb eine erhöhte Gefahr persönlicher Verfolgung auch in der Provinz Jaffna. Der UNHCR-Richtlinienbericht führe aus, die Situation sei noch immer in einem Entwicklungsprozess. Ausserdem sei sein Vater nach wie vor von schwacher Gesundheit. Er habe starke Schulterprobleme und für ihn sei es wichtig, zumindest den Sohn in der Nähe zu haben. Damit würden humanitäre Gründe aus der Sicht des Vaters für ein Aufenthaltsrecht des Sohnes sprechen. Schliesslich weise Amnesty im Jahresbericht 2010 darauf hin, dass Polizei und Armeeangehörige nach wie vor zur Folter greifen würden. Berichten aus "ecoi-net" zufolge habe die Kriminalität im Gebiet Jaffna gegen Ende 2010 wieder zugenommen. Die Schutzunfähigkeit des Staates sei immer noch manifest. Das Norwegische Flüchtlingskomitee weise in seinem Bericht zu Binnenvertriebenen darauf hin, dass Personen, welche mit den LTTE in Verbindung gebracht würden, mit starker Diskriminierung zu rechnen hätten. Damit erscheine die Rückkehr des aus dem Vanni-Gebiet stammenden Beschwerdeführers nach E._______ aus Sicherheitsgründen nicht zumutbar. Zudem bilde die gesundheitliche Abhängigkeit des Vaters ein starkes humanitäres Argument bei der Beurteilung der Zumutbarkeit. Aus humanitären Gründen sei dies im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme zu regeln. 6. 6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom

D-3426/2011 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 6.2. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da rechtskräftig feststeht, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-

D-3426/2011 schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). In Zusammenhang mit der auf Beschwerdeebene geltend gemachten Gefährdung, aufgrund seiner längeren Landesabwesenheit als LTTE-Kämpfer bezichtigt zu werden, ist gestützt auf die Aktenlage festzustellen, dass der Beschwerdeführer zuvor nicht auf seine Person gezielt in den Fokus staatlicher Behörden geraten ist. Nach Ansicht des Gerichts kann nicht generell angenommen werden, dass abgewiesene Asylsuchende aus der Schweiz bei der Rückkehr nach Sri Lanka allein aus diesem Grund in einen behördlichen Verdacht geraten, während ihres Aufenthaltes in der Schweiz Kontakte mit führenden LTTE-Kadern unterhalten zu haben (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6220/2006 vom 27. Oktober 20011 E. 8.4.3). Der Beschwerdeführer hat keine eigene oder politische Aktivitäten von nahen Angehörigen geltend gemacht; vielmehr konnte er unbehelligt und mit gültigem Pass Sri Lanka über den Flughafen Colombo verlassen. Eine konkret drohende Gefahr für den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ist nicht ersichtlich. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer zeitweise im Vanni-Gebiet gelebt habe. Die entsprechenden Vorbringen einer daraus erwachsenden Gefährdung können nicht überzeugen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818; BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/52 E. 10.1 S. 756 f.).

D-3426/2011 6.3.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat im zur Publikation vorgesehenen Urteil E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 eine neue Beurteilung der allgemeinen Lage sowie der Nord- und Ostprovinzen Sri Lankas unter dem Sicherheitsaspekt vorgenommen und dazu im Wesentlichen folgendes festgehalten: Seit Beendigung des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und den LTTE im Mai 2009 hat sich die allgemeine Lage in Sri Lanka erheblich verbessert (vgl. a.a.O. E. 7.6). Die LTTE wurden militärisch vernichtend geschlagen; von den LTTE geht heute keine Verfolgung mehr aus. Die Situation in der Ostprovinz hat sich weitgehend stabilisiert und normalisiert, so dass der Wegweisungsvollzug in das gesamte Gebiet der Ostprovinz als grundsätzlich zumutbar zu erachten ist (vgl. a.a.O. E. 13.1). Die Lage in der Nordprovinz ist indes gebietsweise sehr unterschiedlich. So ist in den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehen, das heisst in den Distrikten Jaffna und in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar, weitestgehend der Alltag eingekehrt. Die Lage in Jaffna hat sich namentlich nach der Öffnung der Verbindungsstrasse A9 (Hauptverkehrsachse zwischen Kandy in der Zentralprovinz nach Jaffna) im November 2009 deutlich gebessert und die Versorgungslage ist entspannt. Die Militärpräsenz in Jaffna hat zwar abgenommen, ist aber nach wie vor praktisch auf jeder Strasse sichtbar. Gleichzeitig haben die Polizei- und Zivilbehörden ihre Funktionen und Tätigkeiten aufgenommen beziehungsweise von den Militärbehörden übernommen. Gemäss UNOCHA (UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs) hat die UNO guten Zugang zu den Rückkehrgebieten im Norden ("return areas"). Der Fortschritt in diesen Gebieten soll beeindruckend sein. Einige Schulen sind wieder eröffnet und Spitäler wieder eingerichtet worden, wobei noch Lücken innerhalb des Basisdienstleistungsangebots feststellbar sind und die wirtschaftlichen Aktivitäten limitiert bleiben. Das UNHCR betont, dass der Zugang zu Land und Wohnraum für die Rückkehrer ein massgebliches Problem darstellt; das UNHCR und andere Organisationen in Mannar, Jaffna, Vavuniya, Batticaloa und Trincomalee stellen unentgeltlichen Rechtsbeistand zur Verfügung, um die Rückkehrer in rechtlichen Angelegenheiten zu unterstützen, wobei nicht alle Regionen abgedeckt sind. In den genannten Gebieten (Distrikt Jaffna und die südlichen Teile der Distrikte Vavuniya und Mannar, mit anderen Worten: die Nordprovinz unter Ausschluss des sogenannten "Vanni-Gebietes") herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt und die dortige politische Lage ist nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste. Ange-

D-3426/2011 sichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage drängt sich aber beim Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf. Nebst der allgemeinen Zumutbarkeit (u.a. sozioökonomische und medizinische Aspekte, Kindeswohl etc.), ist dabei auch dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen. Liegt der letzte Aufenthalt der betreffenden Person in der Nordprovinz längere Zeit zurück (vor Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009) oder gehen konkrete Umstände aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstände seit der Ausreise massgeblich verändert haben können, sind die aktuell vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges hin zu überprüfen. In diesem Zusammenhang erscheinen namentlich die Existenz eines tragfähigen Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der Sicherung des Existenzminimums und der Wohnsituation als massgebliche Faktoren. Falls solche begünstigende Faktoren in der Nordprovinz nicht vorliegen, ist die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im übrigen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum Colombo zu prüfen (vgl. a.a.O. E. 13.2.1). 6.3.2. Der Beschwerdeführer ist eigenen Angaben zufolge in E._______ geboren, wo er bis 1996 lebte. Danach wohnte er etwa vier Jahre in G._______ ("Vanni-Gebiet"). Aufgewachsen ist er in B._______ (Jaffna Distrikt) und von 2002 bis 2003 lebte er in F._______, ehe er Sri Lanka vor Beendigung des Bürgerkrieges am 22. Dezember 2007 verliess. Folglich wuchs er gesamthaft betrachtet zum grössten Teil seiner Jugendzeit im Jaffna Distrikt auf, weshalb er mit der dort herrschenden Kultur und Lebensweise bestens vertraut sein dürfte. Sein Vater verliess Sri Lanka bereits Ende 1991 und lebt seither in der Schweiz. In B._______ leben neben seiner Mutter und seinen vier Schwestern auch mehrere Onkel und Tanten (sowohl väterlicher- als auch mütterlicherseits). Der junge, alleinstehende und soweit aktenkundig gesunde Beschwerdeführer verfügt zudem über eine neunjährige Schulbildung und über Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft. Folglich besteht eine Grundlage zur Aufnahme einer künftigen Tätigkeit und zum Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz. Darüber hinaus kann von einem tragfähigen sozialen und familiären Beziehungsnetz ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, die gesundheitliche Abhängigkeit seines in der Schweiz lebenden Vaters bilde ein starkes humanitäres Argument bei der Beurteilung der Zumutbarkeit. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass bei der Beurteilung der Zumutbarkeit im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m.

D-3426/2011 Art. 83 Abs. 4 AuG allein die Situation des Beschwerdeführers mit Blick auf eine Rückkehr ins Heimatland massgebend ist (vgl. vorstehend E. 6.3). Von einem eigentlichen Abhängigkeitsverhältnis zwischen Vater und Sohn kann sodann nicht ausgegangen werden. Aus den Akten ergeben sich ferner keine konkreten Anhaltspunkte, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in seinen Heimatstaat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er vor dem Ende des Bürgerkrieges ausgereist ist. Weder die allgemeine Lage vor Ort noch individuelle Gründe lassen auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend insgesamt als zumutbar zu erachten ist. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Beschwerdevorbringen und den eingereichten Beweismitteln zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen. 6.4. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 6.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wären die Kosten dem mit seinen Begehren unterlegenen Beschwerdeführer zu überbinden (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dieser hat aber im Rahmen der Beschwerdebegehren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz nach Einrei-

D-3426/2011 chung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Dem Beschwerdeführer kann nicht vorgehalten werden, seiner Beschwerde habe es im Zeitpunkt der Beantragung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Blick auf die Erfolgsaussichten an der nötigen Ernsthaftigkeit gefehlt (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in der Schweiz nicht erwerbstätig gewesen ist und über kein Einkommen verfügt. Damit sind beide kumulativ erforderlichen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG erfüllt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist deshalb gutzuheissen und der Beschwerdeführer ist von der Pflicht zur Kostentragung zu befreien. Infolgedessen sind ihm trotz seines Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

D-3426/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Robert Galliker Viktoria Szczepinski

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