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Bundesverwaltungsgericht 27.03.2019 D-3403/2018

March 27, 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,016 words·~25 min·8

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. Mai 2018

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3403/2018 law/gnb

Urteil v o m 2 7 . März 2019 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch.

Parteien

A._______, geboren am (…), China (Volksrepublik), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. Mai 2018 / N (…).

D-3403/2018 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess Tibet eigenen Angaben zufolge Ende (…) 2015. Am 5. Oktober 2015 sei er in die Schweiz gelangt, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 15. Oktober 2015 wurde er zu seiner Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 5. April 2017 wurde er eingehend zu den Asylgründen angehört. A.b Zur Begründung seines Gesuchs brachte er im Wesentlichen Folgendes vor: Er sei chinesischer Staatsangehöriger tibetischer Ethnie aus dem Dorf B._______, Gemeinde C._______, Bezirk D._______, Präfektur E._______, Tibet, Volksrepublik China. Mit circa (…) Jahren sei er in ein zwischen den Dörfern B._______ und F._______ gelegenes Kloster eingetreten. Eine Schule habe er nie besucht. Im (…) 2015 habe er einen Film, in dem der Dalai Lama mit „seiner Heiligkeit von D._______“ zu sehen sei, in Anwesenheit einiger Vertrauter im Dorf gezeigt. Anschliessend habe er den Film einem Mönchskollegen ausgeliehen. Etwa zwei Tage später, am (…) 2015, habe er erfahren, dass dieser Kollege verhaftet worden sei. Weil sein Bruder ihm zur Flucht geraten habe, sei er noch am gleichen Abend nach Lhasa aufgebrochen. Von dort aus sei er nach 15 Tagen mit der Hilfe eines Schleppers nach Nepal ausgereist. A.c Der Beschwerdeführer reichte im vorinstanzlichen Verfahren keinerlei Reise- respektive Identitätsdokumente zu den Akten. B. Am 9. März 2018 führte die Fachstelle LINGUA im Auftrag der Vorinstanz ein Telefoninterview mit dem Beschwerdeführer durch. Die sachverständige Person kam in ihrem Bericht vom 10. April 2018 nach Evaluation der landeskundlich-kulturellen Kenntnisse und einer linguistischen Analyse zum Schluss, der Beschwerdeführer sei sehr wahrscheinlich nicht im Gebiet E._______, Autonomes Gebiet Tibet, Volksrepublik China, sondern sehr wahrscheinlich in einer exiltibetischen Gemeinschaft ausserhalb der Volksrepublik China hauptsozialisiert worden. C. Zum Resultat dieser Abklärung gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer am 2. Mai 2018 in einer weiteren Anhörung das rechtliche Gehör.

D-3403/2018 D. Mit Verfügung des SEM vom 8. Mai 2018 – eröffnet am 15. Mai 2018 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug. Gleichzeitig hielt es fest, dass der Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ausgeschlossen sei. E. Mit Eingabe vom 11. Juni 2018 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte (sinngemäss), die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar oder unzulässig sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, subeventualiter sei der Entscheid aufzuheben und zwecks Neubeurteilung bezüglich Herkunft an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde zudem beantragt, es sei ihm die Pflicht zur Bezahlung der Verfahrenskosten und insbesondere eines Kostenvorschusses zu erlassen, und es sei ihm eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Der Beschwerde lag – nebst der angefochtenen Verfügung – eine Fürsorgebestätigung der Gemeinde G._______ vom 8. Juni 2018 bei. F. Am 15. Juni 2018 wurde dem Beschwerdeführer der Eingang der Beschwerde bestätigt. G. Mit Instruktionsverfügung vom 19. Juni 2018 stellte der Instruktionsrichter fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Asylverfahrens in der Schweiz abwarten, hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Vorbehalt einer nachträglichen Veränderung der finanziellen Verhältnisse gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde der Vorinstanz Gelegenheit zur Vernehmlassung eingeräumt. H. Das SEM liess sich mit Eingabe vom 28. Juni 2018 zur Beschwerde vernehmen. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 5. Juli 2018 zur Kenntnis gebracht.

D-3403/2018 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die

D-3403/2018 Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM führte in seiner Verfügung aus, die Kenntnisse des Beschwerdeführers über die administrative Einteilung seines angeblichen Herkunftsortes beziehungsweise über die dortigen Verwaltungseinheiten seien gemäss Expertenmeinung ungenügend und teilweise falsch (etwa Benutzung eines alten Namens für die Gemeinde C._______, falsche angebliche chinesische Bezeichnung von D._______ als [...] und Nichtnennung einer tibetischen Entsprechung, Bezeichnung von E._______ als […]). Hingegen sei seine Angabe, C._______ gehöre zu D._______, welches seinerseits E._______ unterstellt sei, korrekt. Auch zu geografischen Gegebenheiten habe er nur spärlich bis gar nicht Auskunft geben können und manche Angaben seien zudem grob falsch gewesen (etwa Nichtauffindbarkeit zweier genannter Nachbardörfer auf Karten, Verwendung eines veralteten Namens für das tatsächlich existierende Nachbardorf H._______, Nichtexistenz der genannten Nachbargemeinden von C._______ respektive sehr unübliche Aussprache der möglicherweise gemeinten Gemeinde I._______, Unkenntnis von verschiedenen Distanzen, Unkenntnis der Nachbarkreise von D._______). Die Rechtfertigung des Beschwerdeführers, er habe nie eine Schule besucht und keine gute Ausbildung genossen, vermöge nicht zu überzeugen, da gemäss sachverständiger Person Kenntnisse über die nahe Umgebung für eine Person seiner Biographie zum Alltagswissen gehören würden. Auch seine Angaben zu Klöstern in E._______ seien spärlich gewesen. So habe er sieben Klöster genannt, wovon die sachverständige Person lediglich zwei auf einer Karte habe finden können. Dies bedeute zwar nicht, dass es die genannten Klöster nicht gebe. Jedoch habe er unter anderem ein grösseres Nonnenkloster namens (…) genannt, dessen Existenz die sachverständige Person nicht habe bestätigen können und an dessen Namen er sich im Rahmen des rechtlichen Gehörs nicht mehr habe erinnern können. Die zwei bekanntesten Klöster von E._______, (…) und (…), (…), seien ihm unbekannt gewesen. Dies verwundere umso mehr, da er angegeben habe, selbst während (…) Jahren Mönch gewesen zu sein. Über das Schulwesen habe er weitgehend korrekte Angaben gemacht. Die sachverständige Person sei sodann erstaunt darüber, dass der Beschwerdeführer des Öfteren ohne Iden-

D-3403/2018 titätskarte unbehelligt in die Kreishauptstadt gereist sein wolle. Des Weiteren habe sie festgestellt, dass seine Sprache auf phonetischer und phonologischer sowie auf morphologischer Ebene mit der exiltibetischen Koine (Mischsprache) und mit dem Dialekt, der in Lhasa gesprochen werde, Gemeinsamkeiten aufweise, nicht aber mit dem Dialekt, der in E._______ gesprochen werde. Die sachverständige Person halte eine vollkommene Veränderung der Sprache in der Zeit seit der behaupteten Ausreise aus der Heimatregion anfangs 2015 für unwahrscheinlich, insbesondere da der Beschwerdeführer aktiv Formen verwende, die im Innertibetischen ungrammatisch und unidiomatisch, also falsch seien. Dies sei ein deutliches Indiz dafür, dass er in einer exiltibetischen Gemeinschaft sozialisiert worden sei. Es sei unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer, der explizit dazu aufgefordert worden sei, in seinem Heimatdialekt zu sprechen, diesen in nur wenigen Jahren vollkommen verlernt habe. Auch seine Chinesischkenntnisse würden laut sachverständiger Person die auf seiner Biographie basierenden Erwartungen nicht erfüllen. Insgesamt seien die Wissenslücken und die Ausprägung seiner Sprache nicht nachvollziehbar. Bei den seltenen korrekten Auskünften handle es sich durchwegs um Wissen, welches er in Tibet selbst, aber auch ausserhalb Tibets hätte erlernen können. Im Weiteren seien auch die Schilderungen der Asylgründe und der Biographie widersprüchlich, unsubstantiiert und unlogisch ausgefallen. So habe der Beschwerdeführer nicht widerspruchsfrei darlegen können, in welchem Kloster er während (…) Jahren gelebt haben wolle. Auch die Schilderungen über den Zeitpunkt der Verhaftung seines Kollegen und den Zeitpunkt seiner Flucht aus dem Dorf seien widersprüchlich ausgefallen. Obwohl er sich noch zwei Wochen nach dem Verlassen des Dorfes in Lhasa aufgehalten haben wolle, habe er angegeben, er habe keinen Kontakt zu seinem Dorf aufgenommen und würde weder das Schicksal seines Freundes kennen noch wissen, ob auch nach ihm (dem Beschwerdeführer) gesucht worden sei. Widersprüchlich seien auch seine Angaben zu seiner Identitätskarte, welche er laut BzP-Protokoll beim Grenzübertritt nach Nepal dem Schlepper übergeben haben wolle. In der Anhörung habe er dann angegeben, nie eine Identitätskarte besessen zu haben. Auch verschiedene Angaben zur Biographie seien nicht stimmig. So habe der Beschwerdeführer im Rahmen der BzP gesagt, seine Schwester habe beim Vater in J._______ gelebt und seine Eltern seien getrennt. Im Rahmen der Anhörung habe er dann angegeben, seine Schwester wohne im Dorf B._______ und gehe in C._______ zur Schule. Dies verwundere zusätzlich, da sie bereits (…) Jahre alt sein solle. Er habe zudem gesagt,

D-3403/2018 seine Schwester helfe im Dorf den Eltern, was verwundere, zumal gemäss seinen Angaben nur noch die Mutter im Dorf wohne. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, seine Herkunft aus der Volksrepublik China sowie seine Asylgründe glaubhaft darzulegen, sei mit Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2981/2012 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er vor seiner Ankunft in der Schweiz in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe und mangels konkreter, glaubhafter Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestünden. Schliesslich würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr an seinen bisherigen Aufenthaltsort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Da bei einer asylsuchenden Person, die unbestrittenermassen tibetischer Ethnie sei, jedoch die Möglichkeit nicht auszuschliessen sei, dass sie die chinesische Staatsangehörigkeit besitze, sei ein Wegweisungsvollzug in die Volksrepublik China ausgeschlossen, da ihr dort gegebenenfalls unmenschliche Behandlung oder Folter drohen würde. Die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs sei zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht finde jedoch nach Treu und Glauben ihre vernünftigen Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Gesuchstellers. Es sei nicht Sache der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens des Gesuchstellers nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Mit Verweis auf den Grundsatz der Rechtsgleichheit könne im vorliegenden Fall nicht von der geltenden Praxis abgewichen werden. Der Beschwerdeführer habe somit die Folgen seiner unglaubhaften Identitätsangaben und der Unglaubhaftigkeit seines Sachverhaltsvortrags zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen sei, es stünden einer Wegweisung in seinen bisherigen Aufenthaltsort keine Vollzugshindernisse entgegen. Es könne auch keineswegs gesagt werden, der Wegweisungsvollzug sei von vornherein nicht möglich oder technisch nicht durchführbar. 4.2 In der Beschwerde wurde dem entgegengehalten, das Ergebnis der LINGUA-Abklärung beruhe auf einer einzigen Expertenmeinung. Er könne sich inhaltlich nicht zu den Kenntnissen der Fachperson äussern oder

D-3403/2018 diese in Frage stellen, aber die Ergebnisse wären für ihn eher nachvollziehbar, wenn das Telefongespräch noch von einer anderen Fachperson überprüft worden wäre. Er sei schon als kleines Kind ins Kloster eingetreten und sei nie zur Schule gegangen. Deshalb müsse nachvollziehbar sein, dass er keine stimmigen Angaben über – von der chinesischen Regierung – geänderte Ortsnamen und Verwaltungseinheiten vorweisen könne. Es sei ohne weiteres möglich, dass Tibeterinnen oder Tibeter den offiziellen chinesischen Namen der administrativen Einheit des eigenen Wohnorts nicht kennen würden. Insbesondere diejenigen, welche keine Schulausbildung aufweisen würden, würden – dies mit Verweis auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe – Orte oft nur mit den tibetischen Bezeichnungen kennen. So habe auch er nur wenige Kenntnisse über administrative Einheiten in seiner Region und insbesondere der offiziellen chinesischen Bezeichnungen ebendieser. Dass zwei von drei der Nachbardörfer auf keiner Karte Tibets zu finden seien, könne nicht gegen ihn sprechen, seien doch fast alle Karten dieser Gebiete unvollständig und würden stark voneinander abweichen. Gleiches gelte auch für die unterschiedlichen Angaben zu Dorfnamen. Je nachdem, mit wem man sich unterhalte – ob Mönch, Bauer oder Hausfrau – und in welchem Dialekt, würden die Leute sehr unterschiedliche Namen und Begriffe verwenden, wenn sie vom selben Ort oder von derselben Sachen reden würden. Ebenso wenig könne man sich auf die Angaben der Leute zu Distanzen zwischen Dörfern und Hauptorten sowie zu benachbarten Verwaltungsbezirken verlassen. Als früherer Mönch, der fast immer im Kloster gelebt habe, gelte dies umso mehr. In Bezug auf die Klöster sei zu berücksichtigen, dass das Telefoninterview und das rechtliche Gehör mehr als drei Jahre nach der Einreise in die Schweiz stattgefunden hätten. Es liege auf der Hand, dass Erinnerungen mit der Zeit verblassen würden, zumal das Erinnern von Ortsnamen und Gebietseinteilungen nicht gerade seine Spezialität seien. Aus seiner Sicht treffe es nicht zu, dass es sich bei den Klöstern (…) und (…) um die bekanntesten handle. Er habe diese anlässlich des rechtlichen Gehörs nicht zu den bekanntesten gezählt, weil sie eine andere Glaubensrichtung repräsentieren würden. Gefreut habe ihn, dass die Fachperson anerkannt habe, dass er sich zum Schulwesen „weitgehend korrekt“ geäussert habe. Er werde versuchen, seinen Mönchsausweis nachzureichen. In Bezug auf die Sprache sei stärker zu berücksichtigen, dass er sich vor der Einreise in die Schweiz in Nepal in einem religiösen Umfeld aufgehal-

D-3403/2018 ten habe und hier in der Schweiz seit drei Jahren fast ausschliesslich Kontakte zu Exiltibetern unterhalte. Es liege auf der Hand, dass das sprachliche und kulturelle Umfeld die eigene Aussprache und Wortwahl massgeblich beeinflusse. Ausserdem müsse er an den Kenntnissen der Fachperson zweifeln, wenn sie angebe, er verwende aktiv Formen, die nicht der innertibetischen Sprache angehörten, und dies deute auf die Sozialisation im Exil hin. Tibetisch gliedere sich in äusserst zahlreiche Dialekte, die nach Herkunftsregionen und nach Tätigkeiten der Sprachsubjekte klassiert würden. In Nepal, Bhutan und Indien lebende Tibeter würden zudem je nach Aufenthaltsort wiederum andere Sprachvarianten sprechen. Insbesondere bei jüngeren Leuten würden sich die Unterschiede des Sprachgebrauchs wegen ihrer grösseren Mobilität und ihrer Geschäftstätigkeiten zusehends abschleifen und verlieren. Es wäre sinnvoll, die Abklärungen und Schlussfolgerungen der sachverständigen Person einer anderen Fachperson zur Stellungnahme vorzulegen. Dass er kein Chinesisch könne und nie die Absicht gehabt habe, es zu erlernen, habe mit seiner Berufung zum Mönch und seiner abgeschiedenen Wohnsituation im Kloster zu tun. Fehlende oder nur sehr rudimentäre chinesische Sprachkenntnisse seien nicht automatisch ein Hinweis darauf, dass eine Person von ausserhalb der Autonomen Region Tibet oder anderen tibetischen Regionen in China stamme. Insbesondere in ländlichen Gebieten könnten – dies mit Verweis auf zwei Berichte – viele Tibeterinnen und Tibeter nicht Chinesisch sprechen. Bei ihm komme hinzu, dass er nie die Schule besucht habe und so der Kontakt zur chinesischen Sprache noch geringer sei. Insgesamt könnten deshalb die Argumente des SEM nicht zum Schluss führen, dass seine Herkunft aus E._______ nicht begründet sei. Die teilweise unstimmigen Angaben, die das SEM in seinen Aussagen gefunden habe, würden zum einen auf die lange Verfahrensdauer und zum andern auf die damit verbundene verblasste Erinnerung zurückgehen. In der Schweiz müsse er sich ständig mit komplett anderen Lebensverhältnissen auseinandersetzen und könne sich nicht ständig an sein früheres Leben in Tibet hineinversetzen. Schliesslich seien die Befragungen während des Verfahrens für ihn jedes Mal mit schlaflosen Nächten und Stress verbunden gewesen. Die von der Vorinstanz erwähnten Unstimmigkeiten seien ausserdem nicht sehr erheblich.

D-3403/2018 4.3 In ihrer Vernehmlassung bemerkte die Vorinstanz, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Entscheides rechtfertigen könnten. Im Übrigen hielt sie vollumfänglich an ihren Erwägungen fest. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer machte in der Beschwerde geltend, er müsse an den Kenntnissen der Fachperson zweifeln, wenn sie angebe, er verwende aktiv Formen, die nicht der innertibetischen Sprache angehören würden, und dies deute auf die Sozialisation im Exil hin. Er erachte es als sinnvoll, die Abklärungen und Schlussfolgerungen der sachverständigen Person einer anderen Fachperson zur Stellungnahme vorzulegen. Damit machte der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, der Sachverhalt sei unvollständig und unrichtig festgestellt worden. 5.2 Im Rahmen von LINGUA-Analysen werden regelmässig sowohl die sprachlichen Fähigkeiten als auch landeskundlich-kulturelle Kenntnisse von Asylsuchenden geprüft, wobei die beauftragten Experten über eine entsprechende Befähigung verfügen. Bei solchen LINGUA-Analysen handelt es sich zwar praxisgemäss nicht um Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG (vgl. hierzu Art. 57 - Art. 61 Bundesgesetz über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern um eine schriftliche Auskunft einer Drittperson im Sinne von Art. 12 Bst. c VwVG. Das Bundesverwaltungsgericht misst entsprechenden Analysen jedoch regelmässig erhöhten Beweiswert zu, sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten sowie die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit erfüllt sind, denen eine solche Prüfung zu entsprechen hat (vgl. BVGE 2014/12, E. 4.2). 5.3 Die sachverständige Person ist Experte für die Volksrepublik China, vor allem Zentraltibet, Khamtibet und Amdotibet, hat sich 34 Jahre in dieser Region aufgehalten und verfügt über ein Doktorat in Tibetologie und Sinologie (vgl. Akten SEM A15/1). Der LINGUA-Experte wird deshalb als fachlich ausreichend qualifiziert erachtet, um die Sprach- und die landeskundlich-kulturellen Kenntnisse des Beschwerdeführers zu beurteilen. Er hat in Kenntnis der Herkunft des Beschwerdeführers dessen Sprache analysiert und dabei Dialekte der Herkunftsregion des Beschwerdeführers benutzt, um in den Bereichen Phonetik/Phonologie, Morphologie/Morphosyntax, Lexikon und Pragmatik eine wissenschaftliche Analyse zu erstellen. Dem Gutachten sind auch keine Hinweise zu entnehmen, dass der Experte vor-

D-3403/2018 eingenommen gewesen wäre. Seine Einschätzung ist als objektiv begründet zu erachten. Inhaltlich ist die Analyse als ausgewogen zu bezeichnen, indem bei der Einschätzung der landeskundlichen Kenntnisse sowie der sprachlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers auch seinem geltend gemachten biografischen Hintergrund Rechnung getragen wurde. So hat die sachverständige Person die Zeit, welche der Beschwerdeführer ausserhalb von Tibet gelebt hat, bei der Analyse berücksichtigt. Der Experte hatte aufgrund des Aufenthalts in Nepal und der Schweiz gewisse Einflüsse erwartet und in Betracht gezogen, dass er aufgrund des Kontakts mit Exiltibetern und Exiltibeterinnen exiltibetische Elemente in seine Sprache aufgenommen hat auf der Ebene des Lexikons und allenfalls der Phonetik/Phonologie, weniger aber im Bereich der Morphologie/Morphosyntax. Ausserdem hat er berücksichtigt, dass sich der Beschwerdeführer während des Telefongesprächs teilweise auch an die Sprache der befragenden Person angepasst hat. Des Weiteren wurden nicht nur die Aspekte abgewogen, welche gegen eine Sozialisation in der angeblichen Heimatregion sprechen, sondern auch diejenigen, welche dafür sprechen. 5.4 Es besteht nach dem Gesagten keine Veranlassung, den LINGUA-Bericht einer weiteren Fachperson zur Stellungnahme vorzulegen. Der Sachverhalt wurde vollständig und richtig festgestellt und der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung bezüglich Herkunft ist abzuweisen. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2010/57 E. 2.3). 6.2 Einleitend ist festzuhalten, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht. Er hat im bisherigen Verfahren weder Ausweispapiere noch andere Beweismittel eingereicht, die geeignet wären, etwas zur Klärung seiner Identität und seiner Herkunft beizutragen. Anlässlich der BzP gab er an, seine Identitätskarte sei ihm vom Schlepper abgenommen worden (vgl. Akten SEM A5/12 Ziff. 4.03). In der Anhörung hingegen machte er geltend, er habe nie eine Identitätskarte besessen (vgl. Akten SEM A12/17 F117 ff.). Obwohl bereits in der BzP dazu aufgefordert, reichte er bis heute weder seinen Mönchsausweis noch sein Familienbüchlein ein.

D-3403/2018 6.3 Wie bereits festgehalten (vgl. E. 5.3), genügt die vorliegende LINGUA- Analyse den Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten, ist inhaltlich schlüssig und nachvollziehbar, weshalb ihr erhöhter Beweiswert beizumessen ist. Der mit der Erstellung der LINGUA-Analyse beauftragte Experte gelangte zum Schluss, dass der Beschwerdeführer einige landeskundlich-kulturelle Kenntnisse zur angegebenen Heimatregion habe nachweisen können. Solches Wissen könne in Tibet selbst oder auch ausserhalb Tibets erworben worden sein. Es hätten sich aber auch einige Lücken und Unstimmigkeiten gefunden, die vor dem angegebenen biografischen Hintergrund des Beschwerdeführers nicht erklärbar seien. Sodann weise seine Sprache auf allen analysierten Ebenen fast ausschliesslich oder überwiegend Gemeinsamkeiten mit dem Lhasa- Dialekt beziehungsweise der exiltibetischen Koine auf. Dies sei auch unter Berücksichtigung des circa dreijährigen Aufenthalts im Exil unerwartet. Dass der Beschwerdeführer zudem aktiv Formen verwendet habe, die im Innertibetischen ungrammatisch seien, sei ein starker Hinweis auf einen längeren Aufenthalt ausserhalb Tibets als vom Beschwerdeführer angegeben. Zudem habe er sich einiger Lexeme in einer Art und Weise bedient, die für das Innertibetische unidiomatisch seien. Der Beschwerdeführer verfüge auch über sehr geringe Kenntnisse des Chinesischen, was seine Angabe, er habe fast sein ganzes bisheriges Leben in Tibet verbracht, nicht unterstütze. Insgesamt ist das Gesamtergebnis der LINGUA-Analyse, nämlich dass die Hauptsozialisation des Beschwerdeführers sehr wahrscheinlich nicht im Gebiet E._______, Autonomes Gebiet Tibet, Volksrepublik China, stattgefunden habe, schlüssig und nachvollziehbar. Es überzeugen sowohl die Begründung als auch das Ergebnis der Analyse. Die Feststellungen der sachverständigen Person wurden dem Beschwerdeführer im Rahmen des mündlichen rechtlichen Gehörs zur Stellungnahme mitgeteilt und auch in der angefochtenen Verfügung in ausreichender Weise wiedergegeben. 6.4 Der Beschwerdeführer vermochte den Schlussfolgerungen des LIN- GUA-Experten in der Beschwerde nur wenig entgegenzuhalten. Zwar mag zutreffen, dass viele Tibeterinnen und Tibeter den offiziellen chinesischen Namen der administrativen Einheit des eigenen Wohnorts nicht kennen. Dieser Einwand ist jedoch unbehilflich, zumal dem Beschwerdeführer während des Telefoninterviews hinsichtlich des administrativen Status von D._______ weder das tibetische Wort noch die korrekte Aussprache des chinesischen Wortes bekannt waren. Was die Kenntnisse der lokalen Geografie anbelangt, so ist präzisierend festzuhalten, dass – entgegen den

D-3403/2018 Ausführungen in der angefochtenen Verfügung – die sachverständige Person zwei der drei vom Beschwerdeführer genannten Dörfer auf Karten finden konnte (vgl. Akten SEM A21/11 F13). Dennoch vermag der Hinweis in der Beschwerde auf die sehr unterschiedlichen Namen und Begriffe, welche die Leute verwenden würden, die bestehenden Lücken und Unstimmigkeiten nicht zu erklären. Auch ist unklar, weshalb sich der Beschwerdeführer auf die angeblich unzuverlässigen Angaben der Leute zu Distanzen beruft, obwohl er im Interview dazu gar nichts zu sagen vermochte. Sodann ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch drei Jahre nach dem Verlassen von Tibet über ein solides geografisches Wissen über seine Heimatregion, in der er (…) Jahre verbracht haben will, verfügen würde. Entgegen seinem Vorbringen in der Beschwerde waren ihm die Klöster (…) und (…) im Telefoninterview unbekannt und deren Nichterwähnung kann demzufolge nicht mit einer anderen Glaubensrichtung, welche diese Klöster repräsentieren würde, zu tun haben. Was den Mönchsausweis anbelangt, so wurde der Beschwerdeführer erstmals am 15. Oktober 2015 im Rahmen der BzP aufgefordert, diesen (und eine Kopie des Familienbüchleins) einzureichen. Entsprechende Bemühungen seinerseits sind nicht ersichtlich. Es gelang dem Beschwerdeführer auch nicht, die eindeutigen Ergebnisse der detaillierten linguistischen Analyse zu entkräften. Insbesondere vermag sein Verweis auf die zahlreichen tibetischen Dialekte und der Hinweis auf die Abnahme der Unterschiede des Sprachgebrauchs insbesondere bei jungen Leuten nicht zu überzeugen, zumal er im Interview explizit darum gebeten wurde, seinen Heimatdialekt zu sprechen und überdies sehr abgeschieden gelebt haben will. Schliesslich ist festzuhalten, dass selbst wenn entgegen der LINGUA-Analyse Chinesisch-Kenntnisse des Beschwerdeführers nicht vorauszusetzen wären, seine Sprache nicht auf eine Herkunft aus dem behaupteten Gebiet hinweist. 6.5 Was seine Verfolgungsvorbringen anbelangt, so ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer auch knappe zwei Jahre nach der Ausreise aus Tibet (Zeitpunkt der Anhörung) gut an wichtige Ereignisse erinnern könnte. Der Hinweis auf eine lange Verfahrensdauer, die verblasste Erinnerung, die anderen Lebensverhältnissen in der Schweiz sowie die schlaflosen Nächte und Stress in Zusammenhang mit den Befragungen sind nicht geeignet, die vorinstanzlichen Erwägungen in Frage zu stellen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers sind die von der Vorinstanz erwähnten Unstimmigkeiten in seinen Vorbringen durchaus als erheblich zu bezeichnen.

D-3403/2018 6.6 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist der Schluss zu ziehen, dass der Beschwerdeführer entsprechend dem Ergebnis der LINGUA-Analyse tibetischer Ethnie ist, seine Vorbringen jedoch hinsichtlich des Ortes seiner hauptsächlichen Sozialisation, der illegalen Ausreise aus Tibet und der ihm drohenden Verfolgung insgesamt unglaubhaft sind. 6.7 6.7.1 Aufgrund der Aktenlage ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ankunft in der Schweiz längere Zeit in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat. Namhafte exiltibetische Gemeinschaften gibt es – nebst der Schweiz und Nordamerika – lediglich in Indien und Nepal. Es ist daher zu vermuten, dass er in Indien oder Nepal aufgewachsen ist beziehungsweise dort während vieler Jahre gelebt hat. 6.7.2 Angesichts dieser Ausgangslage wäre von Bedeutung zu wissen, ob der Beschwerdeführer über die chinesische Staatsangehörigkeit verfügt, was eine Prüfung der Drittstaatsregelung im Sinne von Art. 31a Abs. 1 AsylG zur Folge hätte, oder ob er die Staatsangehörigkeit von Indien oder Nepal erlangt hat, in welchem Fall das Vorliegen einer asylrechtlich relevanten Gefährdung im betreffenden Staat zu prüfen wäre. 6.7.3 Der Beschwerdeführer hat – wie bereits vorstehend erwähnt (vgl. E. 6.2) – keine Identitätspapiere oder andere Dokumente eingereicht, die Rückschlüsse über seine Staatsangehörigkeit (und damit einen Teilaspekt seiner Identität) zuliessen. Da er auch keinerlei zielführende Bemühungen aufzeigte, entsprechende Beweismittel beizubringen, hat er die ihm gemäss Art. 8 AsylG obliegende Mitwirkungspflicht verletzt und verunmöglicht dadurch den Behörden nähere Abklärungen und eine Rückschaffung in seinen tatsächlichen Heimatstaat. Durch die Verletzung dieser Pflicht verhindert er auch die Abklärung, welchen effektiven Status er an seinem bisherigen Aufenthaltsort, mutmasslich in Indien oder Nepal, innehat. Er hat die Folgen dieses Verhaltens zu verantworten, und es ist vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestehen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10). 6.8 Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt.

D-3403/2018 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Die Frage nach der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs ist zwar von Amtes wegen zu prüfen, die Untersuchungspflicht findet jedoch ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers. Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Der Beschwerdeführer hat daher, wie bereits vorstehend (E. 6.7.3) erwähnt, die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als vonseiten der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an seinen bisherigen Aufenthaltsort, zumal er keine konkreten, glaubhaften Hinweise geliefert hat, die gegen eine entsprechende Rückkehr sprechen würden (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10). Ein Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ist im angefochtenen Entscheid (S. 9) ausdrücklich ausgeschlossen worden. Es obliegt sodann dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch als möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG).

D-3403/2018 8.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde jedoch mit Instruktionsverfügung vom 19. Juni 2018 gutgeheissen und den Akten ist keine Veränderung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers zu entnehmen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite)

D-3403/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Walter Lang Barbara Gysel Nüesch

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D-3403/2018 — Bundesverwaltungsgericht 27.03.2019 D-3403/2018 — Swissrulings