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Bundesverwaltungsgericht 13.09.2019 D-3402/2019

September 13, 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,620 words·~18 min·7

Summary

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. Mai 2019

Full text

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-3402/2019 law/rep

Urteil v o m 1 3 . September 2019 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli, Gerichtsschreiber Philipp Reimann.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 29. Mai 2019.

D-3402/2019 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – ein sri-lankischer Staatsangehöriger singhalesischer Ethnie und buddhistischen Glaubens mit letztem Wohnsitz in B._______ (Westprovinz) – suchte am 21. Mai 2015 im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des SEM in C._______ um Asyl nach. Am 28. Mai 2015 wurde er zu seiner Person, zum Reiseweg sowie summarisch zu den Asylgründen befragt (sogenannte Befragung zu Person, BzP). Mit Zwischenverfügung vom 29. Mai 2015 wies ihn das SEM für die Dauer des Verfahrens dem Kanton D._______ zu. Am 2. September 2015 hörte ihn das SEM einlässlich zu den Asylgründen an (Anhörung). Anlässlich seiner Befragungen machte der Beschwerdeführer zu seiner Person im Wesentlichen geltend, er stamme aus E._______ (Provinz Subaragamuwa). Nach Abschluss seiner Schulzeit mit O-Level habe er sich in einer Hotelfachschule zum Koch ausbilden lassen und anschliessend bis 1981 in F._______ in einem Hotel als Koch gearbeitet. Im selben Jahr sei er erstmals für sechs Monate in die Schweiz eingereist, um Deutsch zu lernen. In den Jahren 1983/84 habe er sich erneut ein Jahr lang in der Schweiz aufgehalten und dabei eine Kochausbildung am (…) in G._______ absolviert. 1987 sei er abermals drei Monate in der Schweiz gewesen, um Ferien bei einer Schweizer Familie zu machen. Zwischen 1989 und Ende Juli 2013 habe er als Koch auf diversen (...) gearbeitet und dabei ungefähr (...) gesehen. Im Jahr 2010 sei er erneut drei Monate lang in der Schweiz gewesen, um Freunde zu besuchen. Im Mai 1992 habe er eine Frau geheiratet, die bereits vier Kinder in die Ehe gebracht habe. Im Januar 2015 habe er sich scheiden lassen und seither keinerlei Kontakt mehr zu seiner Ex-Frau sowie den vier Stiefkindern. Politisch habe er sich nie betätigt. Hinsichtlich seiner Ausreisegründe führte er aus, er habe einen Politiker namens H._______, der ein früherer Klassenkamerad von ihm gewesen und zunächst für die UNP (United National Party) sowie später für den damaligen sri-lankischen Präsidenten Mahinda Rajapakse aktiv gewesen sei, finanziell unterstützt. Im März 2010 sei er auf dem Nachhauseweg von unbekannten Personen entführt, verhört und geschlagen worden. Dabei habe man ihn nach drei ihm unbekannten Personen befragt und darüber hinaus beschuldigt, gegen Mahinda Rajapakse geschimpft und Mitteilungen über ihn im Ausland verbreitet zu haben. Ausserdem habe man sein Portemonnaie und weitere Unterlagen behändigt. Ein respektive zwei Tage später

D-3402/2019 hätten ihn seine Entführer wieder auf freien Fuss gesetzt und ihm seine persönlichen Effekten ausgehändigt. Im April 2014 sei eine Person bei ihm zuhause vorbeigekommen und habe ihm mit dem Tode gedroht, falls er bei den Kommunalwahlen für die Regierung arbeiten würde. Um Weihnachten 2014 herum seien zwei Leute bei ihm erschienen und hätten ihm vorgehalten, zwei Tage vorher bei einer Parteiversammlung in B._______ Hilfe geleistet und Geld gespendet zu haben. Schliesslich sei er am 16. Januar 2015 von vier Personen aufgesucht und beschuldigt worden, Informationen ins Ausland weiterzuleiten. Aus Angst vor weiteren Belästigungen habe er deshalb seine Heimat am 22. Februar 2015 mit einem am (…) von der Schweizer Vertretung in Colombo ausgestellten Schengenvisum Typ C (Besuch von Familie bzw. Bekannten in der Schweiz) legal auf dem Luftweg verlassen und sei bereits am folgenden Tag in die Schweiz gelangt. Nachdem ihm eine seiner Schwestern davon abgeraten habe, nach Sri Lanka zurückzukehren, da weiterhin nach ihm gesucht werde, habe er schliesslich am 21. Mai 2015 einen Tag vor Ablauf seines Visums in der Schweiz einen Asylantrag gestellt. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seinen Reisepass, seine Geburtsurkunde, einen internationalen Führerausweis, sein (…) sowie zahlreiche Zuschriften von Freunden und Verwandten aus Sri Lanka zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 29. Mai 2019 – eröffnet am 4. Juni 2019 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, seine Vorbringen genügten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. C. Mit Eingabe vom 3. Juli 2019 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dabei beantragte er, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei

D-3402/2019 und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes. Eventuell sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Mit der Beschwerde wurde eine Bestätigung betreffend Sozialhilfebezug des (…) in I._______ vom 17. Juni 2019 eingereicht. D. Mit Zwischenverfügung vom 9. Juli 2019 hielt der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 24. Juli 2019 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.– einzuzahlen, verbunden mit der Androhung, bei nicht fristgerechter Bezahlung desselben werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. E. Am 19. Juli 2019 zahlte der Beschwerdeführer den einverlangten Kostenvorschuss innert der angesetzten Frist ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt nach der am 1. März 2019 in Kraft getretenen Änderung des AsylG das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

D-3402/2019 2. Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nachdem der einverlangte Kostenvorschuss innert Frist eingezahlt wurde, ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 3. 3.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3.2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Auf einen Schriftenwechsel wurde gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Sie ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

D-3402/2019 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen gemäss Art. 7 AsylG in verschiedenen Entscheiden dargelegt und präzisiert. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; Urteil des BVGer D-5779/2013 vom 23. Februar 2015 E. 5.6.1 [als Referenzurteil publiziert] m.w.H.). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer begründete seine Ausreise im Wesentlichen damit, er sei einmal wegen der Weitergabe von politischen Informationen ins Ausland, der finanziellen Unterstützung von Politikern beziehungsweise kritischen Äusserungen zum früheren sri-lankischen Präsidenten Mahinda Rajapakse von Unbekannten entführt sowie verschiedentlich belästigt worden. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten übereinstimmend mit der Vorinstanz zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne von Art. 3 und Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen. Insbesondere ergibt eine Konsultation der Befragungsprotokolle und der vorinstanzlichen Verfügung, dass das SEM die Akten sorgfältig geprüft und schliesslich zu Recht festgestellt hat, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, die geltend gemachten Probleme in Sri Lanka glaubhaft darzulegen. 5.2.1 So fällt zunächst auf, dass der Beschwerdeführer bei der BzP behauptete, seine Probleme hätten im Jahr 2006 oder 2007 begonnen, als ihn drei Personen aufgesucht und nach den Namen mehrerer Personen gefragt hätten, die er allerdings nicht gekannt habe, wogegen er diesen angeblichen Vorfall bei der Anhörung nicht mehr erwähnt hat. 5.2.2 Hinsichtlich der angeblichen Entführung des Beschwerdeführers durch unbekannte Personen im März 2010 ist festzuhalten, dass sich seine entsprechenden Schilderungen in der BzP und bei der Anhörung in Bezug auf den Zeitpunkt der Entführung, deren Dauer und den Inhalt der dabei erhobenen Vorwürfe deutlich voneinander unterscheiden. So erklärte er bei der BzP, die Entführung habe sich gegen 14 Uhr ereignet, wobei seine Entführer ihn ermahnt hätten, aufzuhören, Journalisten zu unterstützen, und ihm überdies dazu geraten hätten, sich von der Politik zu distanzieren. Am nächsten Tag hätten sie ihn wieder freigelassen (vgl. act. A3/12 S. 7 Ziff. 7.01 Absatz 3). Demgegenüber sagte er bei der Anhörung aus, die Entführung hätte am 14. März 2010 etwa um 15 Uhr 30 stattgefunden (vgl. act. A9/15 S. 7 F46 f.). Die Entführer hätten ihn am Morgen des 16. März

D-3402/2019 2010 (also nach zwei Tagen) freigelassen (vgl. a.a.O. S. 9 F52 i.V.m. F54). Weiter gab er bei der Anhörung an, die Entführer hätten ihn mit den Namen dreier (ihm unbekannter) Personen konfrontiert. Zusätzlich hätten sie ihm vorgeworfen, sich negativ über die Person von Mahinda Rajapakse geäussert und Mitteilungen über ihn im Ausland verbreitet zu haben (vgl. a.a.O. S. 7 f. F48, 50 und 51). Zusätzlich behauptete der Beschwerdeführer bei der BzP, seine Familienangehörigen hätten nach seiner Entführung eine Anzeige bei der Polizei erstattet (vgl. act. A3/12 S. 8 Ziff. 7.01 zweitletzter Absatz), während er bei der Anhörung erklärte, er selbst hätte nach der Entführung bei der Polizei eine Anzeige erhoben (vgl. act. A9/15 S. 5 F36). Seine auf Vorhalt dieses Widerspruchs hin abgegebene Erklärung, seine Verwandten hätten nach seiner Entführung tatsächlich eine Anzeige gemacht, während er nach seiner Freilassung lediglich zur Polizei gegangen sei, um dieser seine Freilassung zu melden (vgl. a.a.O. S. 11 F70), vermag nicht zu überzeugen. Gegen die Glaubhaftigkeit der angeblichen Entführung spricht schliesslich auch der Umstand, dass ihn seine Entführer wohl kaum nach derart kurzer Zeit wieder freigelassen und ihm zudem sämtliche Effekten wieder ausgehändigt hätten, wenn sie wirklich ein Interesse an seiner Person gehabt hätten. Nicht plausibel ist zudem, weshalb die unbekannten Personen ihm illoyales Verhalten gegenüber Mahinda Rajapakse hätten unterstellen sollen, nachdem der Beschwerdeführer bei der Anhörung unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, der von ihm unterstützte Politiker H._______ habe nach dem Krieg (Mai 2009) seinerseits Mahinda Rajapakse unterstützt (vgl. act. A9/15 S 7 F45). Der Einwand in der Beschwerde, die unbekannten Entführer hätten trotzdem gedacht, dass er gegen den Präsidenten sei, vermag vor diesem Hintergrund nicht zu überzeugen. 5.2.3 Festzuhalten ist sodann, dass sich der Beschwerdeführer auch bezüglich der angeblichen weiteren Behelligungen nach der Entführung widersprochen hat. So gab er bei der BzP an, im April 2013 seien fünf und im Dezember 2013 drei Personen zu ihm nachhause gekommen und hätten ihn bedroht (vgl. act. A3/12 S. 8 Absatz 5), um bei der Anhörung auszusagen, im April 2014 von einer und im Dezember 2014 von zwei Personen bedroht worden zu sein (vgl. act. A9/15 S. 10 F61 und F65). Die von ihm auf Vorhalt hin sinngemäss abgegebene Erklärung, ein Teil der Leute habe das Haus nicht betreten (vgl. a.a.O. S. 10 F68 f), ist nicht geeignet, diese Widersprüche in einem glaubhaften Licht erscheinen zu lassen.

D-3402/2019 5.2.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, auf den Zeitpunkt seiner Ausreise bezogen eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Angesichts der Vielzahl der Widersprüche und Ungereimtheiten verfängt auch der pauschale Einwand in der Beschwerde nicht, gewisse Ungenauigkeiten in seiner Darstellung seien seinem Alter beziehungsweise dem Zeitablauf geschuldet. Auch die zahlreichen Zuschriften von Verwandten und Bekannten aus dem Jahre 2015 führen zu keiner anderen Einschätzung, erschöpfen sich diese doch mehrheitlich in der Aussage, der Beschwerdeführer sei am 14. März 2010 von unbekannten Personen entführt, zwei Tage lang an unbekanntem Ort festgehalten und über politische Dinge befragt worden. Die Beschwerde enthält nach dem Gesagten nichts Stichhaltiges, was zu einer von derjenigen des SEM abweichenden Beurteilung der Glaubhaftigkeit der zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Vorbringen führen könnte. 5.2.5 Aufgrund der Akten ist schliesslich auch nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer ein persönliches Profil aufweist, welches die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Sicherheitsbehörden auf sich ziehen könnte (vgl. Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 8), so dass er bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit oder in absehbarer Zukunft asylrelevante Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätte. Auch mit der Papierbeschaffung auf dem sri-lankischen Generalkonsulat und einer allfälligen Befragung bei der Einreise am Flughafen in Colombo sind regelmässig keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen verbunden (vgl. BVGE 2017/6 E. 4.3.3). 5.3 Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf die Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers näher einzugehen. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

D-3402/2019 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung

D-3402/2019 ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt ebenso wenig als unzulässig erscheinen (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 10.4 und Referenzurteil E-1866/2015 E. 12.2). Ebenso hat der EGMR wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung, sondern dass jeweils im Einzelfall eine Risikoeinschätzung vorzunehmen sei (vgl. Urteil R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Beschwerde Nr. 10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch in anderweitiger Hinsicht ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer gemäss der EMRK oder der FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der neuesten Lageentwicklung in Sri Lanka. 7.2.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 In Sri Lanka herrscht weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Vollzug der Wegweisung nach B._______ (Distrikt J._______, Westprovinz), wo der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise hauptsächlich gelebt hat, grundsätzlich zumutbar (vgl. BVGE 2011/24 E. 13.3). An dieser Einschätzung vermögen auch die Gewaltvorfälle in Sri Lanka vom 21. April 2019 und der gleichentags von der sri-lankischen Regierung verhängte Ausnahmezustand nichts zu ändern.

D-3402/2019 7.3.2 Sodann sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, die gegen eine Wegweisung sprechen würden. Der Beschwerdeführer stammt eigenen Angaben zufolge aus einer wohlhabenden Familie beziehungsweise verfügt persönlich über genügend Geld (vgl. act. A9/15 S. 6 F37 i.V.m. S. 12 F85). In seiner Heimat leben zwei Brüder und vier Schwestern (vgl. act. A3/12 S. 5 Ziff. 3.01), bei denen er vor seiner Ausreise auch teilweise gewohnt habe (vgl. act. A9/15 S. 11 F74). Der Beschwerdeführer verfügt mithin über ein tragfähiges Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation. Ausserdem fühlt er sich heute wieder gesund, nachdem er früher im Zusammenhang mit seiner angeblichen Entführung im Jahr 2010 beziehungsweise den späteren Belästigungen von April und Dezember 2013 unter psychischen Problemen gelitten habe (vgl. act. A3/12 S. 7 Ziff. 7.01 zweitletzter Abs. i.V.m. act. A9/15 S. 2 F5 bis F7). Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Eine Rückweisung an die Vorinstanz fällt ausser Betracht. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 19. Juli 2019 geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

D-3402/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Lang Philipp Reimann

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